200 14 1216 BV ACT/SAW/BEH/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2015 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Kläger gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 16. Dezember 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, BV/14/1216, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der 1964 geborene A.________ (Kläger) gegen die B.________ AG (Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit den Rechtsbegehren: "Ich erwarte mindestens das ich das Geld beziehen kann oder eine Rente bekomme". 2. Mit Klageantwort vom 19. Januar 2015 beantragt die B.________ AG Abweisung der Klage. 3. Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Der Kläger macht berufsvorsorgliche Ansprüche geltend, womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist. 4. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 5. In berufsvorsorglichen Streitigkeiten – wie hier – sind Vorsorgeeinrichtungen passivlegitimiert. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Verwaltung von Vorsorgeeinrichtungen wahrnimmt (Akten der Beklagten [act. II] 1) und somit nicht um eine Vorsorgeeinrichtung (vgl. Art. 48 BVG). Damit ist die Beklagte nicht passivlegitimiert und die Klage in der Folge abzuweisen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 30 zu Art. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2015, BV/14/1216, Seite 3 Es steht dem Kläger frei, eine neue Klage gegen die Personalvorsorgestiftung C.________ einzureichen, wobei auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen wird. 6. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der Klageantwort vom 19. Januar 2015) - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.