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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2015 200 2014 1182

19 juin 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,659 mots·~13 min·3

Résumé

Verfügung vom 10. November 2014

Texte intégral

200 14 1182 IV MAW/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Juni 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 1. Januar 2012 in einem Pensum von 60 % für die C.________ (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1 S. 4, 6, 10). Sie meldete sich im Juli 2013 wegen Depression und chronischem Reizdarmsyndrom bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB holte Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ (AB 18 und 23) sowie ein psychiatrisches Gutachten des Psychiaters Dr. med. E.________ (AB 31.1) ein. Mit Vorbescheid vom 26. August 2014 stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 33). Hiergegen erhob die Versicherte am 29. September 2014 Einwand (AB 34). Mit Verfügung vom 10. November 2014 verneinte die IVB einen Leistungsanspruch (AB 39). B. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 beantragt die Versicherte, vertreten durch die B.________, die Verfügung vom 10. November 2014 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei sie erneut medizinisch und beruflich abzuklären. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sie beanstandet das Gutachten und legt einen neuen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 3. Dezember 2014 vor (Beschwerdebeilage [BB] 6). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde und reicht zudem eine Stellungnahme des Gutachters vom 3. März 2015 (AB 49) ein. Mit Replik vom 20. April und Duplik vom 11. Mai 2015 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2014 (AB 39). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Mit zur Publikation bestimmtem Entscheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht (BGer) seine bisherige Praxis, wonach die Überwindbarkeit in Fällen mit Diagnostik anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen (vgl. dazu Ziff. 2.1.2 hienach) zu vermuten sei, aufgegeben. Zusammenfassend hat es festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten neu im Regelfall beachtliche Standard-indikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist fortan zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 5 Mit umfangreichen Hinweisen auf Lehre und Praxis wurde im erwähnten Entscheid unter anderem festgehalten (vgl. E. 2.2.1. und 2.2.2.), dass regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen bzw. Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht. Herrscht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente. 2.1.2 Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind deshalb analog anwendbar auf Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). 2.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 6 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 (AB 39) stützt sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Juli 2014 (AB 31.1). Der Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4) und als Differentialdiagnose eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0; AB 31.1 S. 11). Er erachtete, dass im Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei kognitive Einbussen, keine trübe oder niedergeschlagene Stimmung vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin wirke sthenisch und lebendig (AB 31.1 S. 12). Er ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus; es bestehe keine Leistungsminderung, allerdings müsse nach der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz mit einer Einarbeitungszeit von etwa drei Monaten gerechnet werden (AB 31.1 S. 14). 3.2 Die Begutachtung durch Dr. med. E.________ erfolgte gestützt auf zwei Untersuchungen (AB 31.1 S.1); der Gutachter hat die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt (AB 31.1 S. 4 ff.) und sich mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ auseinandergesetzt (AB 31.1 S. 11 f.). Er erachtet, dass die Diagnose einer Neurasthenie nicht erhärtet werden könne (AB 31.1 S. 12). Die Beurteilung, dass die rezidivierende depressive Störung in Remission ist, überzeugt und stimmt mit der Diagnose des behandelnden Psychiaters überein (vgl. AB 23 S. 2). Dass der Gutachter zum Schluss kommt, die in der Folge vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % überzeuge wegen der Diagnose und der Befunde nicht, sie sei möglicherweise auf einen ungeeigneten Arbeitsplatz zurückzuführen, was einen nicht zu berücksichtigenden psychosozialen Faktor bedeute (AB 31.1 S. 11), ist nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 8 bar. Die Einschätzung des Gutachters, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, ist somit schlüssig. Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin offenbar … und …- Sitzungen anbietet (http://www....), welche mit den von ihr geschilderten Beschwerden offensichtlich nicht zu vereinbaren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie gegenüber dem Gutachter (und wohl auch gegenüber dem behandelnden Arzt und ihrer Rechtsvertretung) aggravierende oder gar falsche Angaben über ihren Gesundheitszustand gemacht hat, weshalb einzig auf die vom Gutachter erhobenen objektiven Befunde abgestellt werden kann. An der Schlüssigkeit des Gutachtens ändern auch die Ungenauigkeiten im Sachverhalt nichts; diese haben bzw. hatten keinen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 3. März 2015 [AB 49 S. 1]). Es handelt sich allenfalls um nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren (Angst um ihr Kind, nachdem sie vom Kindsvater [nicht vom Ex-Ehemann] unter Druck gesetzt wurde [Familiengeschichte: vgl. AB 41 S. 5]). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 15. Juli 2014 kann somit abgestellt werden. Es liegt demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Am Ergebnis ändert nichts, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ im Bericht vom 3. Dezember 2014 (AB 41 / BB 6), d.h. erstellt nach Erlass der angefochtenen Verfügung, ein Chronic Fatique Syndrom (CFS), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein chronisches Reizdarmsyndrom und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Sein Bericht, insbesondere die Diagnoseänderung (vgl. AB 23 S. 2), ist mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Internetauftritt …- und …-Sitzungen anbietet, nicht überzeugend. Weder wird die geltend gemachte Verschlechterung einer depressiven Störung in Remission zu einer mittelgradigen Episode begründet noch wird dargelegt, wann eine solche eingetreten ist (AB 41 S. 5 f.). Auch nicht begründet wird die diagnostizierte PTBS (AB 41 S. 6; Diagnostische Leitlinien: DILLING/MOMBOUR/ E.________ T, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., 2014, S. 208).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 9 3.3 Nach dem Gesagten wurde ein Rentenanspruch zu Recht mangels einer invalidisierenden Gesundheitsschädigung verneint. Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. November 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 10 4.3.2 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.3.3 Angesichts der von der Beschwerdeführerin im IV-Verfahren verheimlichten Tätigkeit in … und … (vgl. E. 3.2 hiervor) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Dezember 2014 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens bzw. wegen mutwilliger Prozessführung zu verweigern. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2015, IV/14/1182, Seite 11 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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