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Bern Verwaltungsgericht 12.01.2015 200 2014 1179

12 janvier 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,549 mots·~8 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 7. November 2014

Texte intégral

200 14 1179 EL FUR/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Januar 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1920 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügungen vom 26. September 2014 unter Anrechnung einer Heizkostenpauschale von Fr. 840.-- die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2014 auf Fr. 401.-- pro Monat fest (Antwortbeilagen der AKB [AB] 65, 72 bis 75). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Oktober 2014 (AB 83) wies die AKB mit Entscheid vom 7. November 2014 (AB 84) ab. Sie erwog hauptsächlich, dass beim Beschwerdeführer, der seine Mietwohnung selber beheizen müsse, für die Heizkosten eine Pauschale von Fr. 840.-- angerechnet werde. Die beantragte Nebenkostenpauschale von Fr. 1'680.-- könne jedoch nicht gewährt werden, da diese die Nebenkostenabdeckung bei einer vom Eigentümer, Nutzniesser oder Wohnberechtigten bewohnten Liegenschaft betreffe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte die Anrechnung einer Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.--. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf den Verfügungen vom 26. September 2014 (AB 73 und 75) basierende Einspracheentscheid vom 7. November 2014 (AB 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2014 und dabei insbesondere die Anrechnung von Heiz- und Nebenkosten. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert liegt unter Berücksichtigung des streitigen Punktes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 4 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit dem 1. Januar 2013 Fr. 19'210.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. September 2012 [AS 2012 6343]) bzw. seit dem 1. Januar 2015 Fr. 19‘290.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 5 2.3 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Dies gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie bewohnen (Art. 16a Abs. 2 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1‘680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zu zahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV (Art. 16b Abs. 2 ELV). 3. 3.1 Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen gelten der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgaben (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Mietvertrag vom 17. Januar 2009 über die Wohnung des Beschwerdeführers (AB 61) ist zu entnehmen, dass der monatliche Mietzins, ohne Nebenkosten, Fr. 400.-- beträgt. Berücksichtigung finden somit jährliche Wohnkosten in der Höhe von Fr. 4‘800.--; Nebenkosten wurden keine vereinbart. Da der Beschwerdeführer seine Mietwohnung selber beheizen muss und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen hat, wird in Anwendung von Art. 16b ELV für die Heizkosten eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--; vgl. E. 2.3 hiervor) angerechnet (zur Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung: BGE 131 V 256). Hieran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 16a ELV die Berücksichtigung einer Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.-- geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 3), bleibt angesichts des klaren Verordnungswortlautes der genannten Bestimmung (vgl. E. 2.3 hiervor) kein Raum. So ist der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 6 Nutzniesser oder Wohnberechtigter, sondern (lediglich) Mieter der bewohnten Liegenschaft. Sodann sind im genannten Mietvertrag vom 17. Januar 2009 (AB 61) keine Nebenkosten vereinbart worden bzw. werden dem Beschwerdeführer vom Vermieter keine Nebenkosten in Rechnung gestellt (vgl. Art. 257a OR). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen der Gemeindebetriebe Muri vom 31. Mai 2013, 31. Oktober 2013 und 12. Februar 2014 (AB 58 bis 60) betreffen Kosten für den individuellen Gasverbrauch des Beschwerdeführers, welche direkt dem Versorgungsbetrieb bezahlt werden. Was die weiteren geltend gemachten (handschriftlich festgehaltenen) Kosten (AB 57) angeht, so sind diese weder genügend substanziiert noch belegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Mietkosten von Fr. 4‘800.-- (ohne Nebenkosten) und die Heizkosten von Fr. 840.-- in den früheren Verfügungen vom 8. August 2013 und 7. April 2014 (AB 42 f., 44, 47 f.) nicht angefochten hat. 3.2 Nach dem Dargelegten sind bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen die jährlichen Wohnkosten von Fr. 4‘800.--, ohne Nebenkosten, sowie die Heizkostenpauschale von Fr. 840.-- zu berücksichtigen (AB 72 und 74). Wie in den Verfügungen vom 26. September 2014 (AB 73 und 75) zutreffend dargelegt wird, resultiert bei diesen Miet- und Heizkosten sowie unter Beachtung der weiteren in den EL-Berechnungsblättern der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2014 (AB 72 und 74) aufgeführten (unbestrittenen) Ausgaben und Einkünfte ein Ausgabenüberschuss von Fr. 401.-- monatlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2014 (AB 84) ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2015, EL/14/1179, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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