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Bern Verwaltungsgericht 29.07.2015 200 2014 1174

29 juillet 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,698 mots·~13 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (90.11.040383)

Texte intégral

200 14 1174 UV und 200 14 1180 UV (2) GRD/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ Versicherungen AG vertreten durch Fürsprecher D.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (90.11.040383)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) begann am 13. September 2010 eine Lehre als …-… bei E.________ in … und war dadurch bei der Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Akten der Mobiliar, Antwortbeilage [AB] Register [Reg.] 2/1). Am 12. August 2011 begab sich der Versicherte bei Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in Behandlung wegen seit Anfang Juli 2011 auftretendem Reizhusten, einer Anstrengungsdyspnoe und vermehrtem Niesen vor allem bei der Arbeit mit Mehl (AB Reg. 3/7, 9). Eine anschliessende Untersuchung im Spital G.________ ergab die Diagnose eines beginnenden Bäckerasthmas (Bericht Spital G.________ vom 12. September 2011 [AB Reg. 3/5 f.]). Nachdem das Lehrverhältnis auf den 31. August 2011 aufgelöst worden war, setzte der Versicherte die Lehre ab dem 27. September 2011 bei der H.________ in … fort (AB Reg. 1/3, 7). Diese war bei der C.________ Versicherungen AG (nachfolgend C.________ bzw. Beschwerdeführerin 2) als obligatorischer Unfallversicherung angeschlossen (AB Reg. 1/8 ff.). Mit Schadenmeldung UVG (undatiert; Eingangsstempel 12. Oktober 2011; AB Reg. 2/1) wurde der Mobiliar mitgeteilt, dass beim Versicherten der Verdacht auf eine Berufskrankheit (Atembeschwerden, evtl. Mehlstauballergie) bestehe. Die Mobiliar nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor (AB Reg. 1/4 f., Reg. 3/7 ff.) und liess die Akten der I.________ zum Erlass einer Nichteignungsverfügung zukommen (AB Reg. 1/27). Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 (AB Reg. 1/51 f.) erklärte die I.________ den Versicherten rückwirkend auf den 13. September 2013 für die Tätigkeit als …-… als nicht geeignet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 3 B. Nach diverser Korrespondenz betreffend die Zuständigkeit zwischen der Mobiliar und der C.________ (AB Reg. 1/30 f., 34 – 39, 43) lehnte Erstere mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (AB Reg. 1/53 f.) ihre Leistungspflicht aufgrund fehlender Zuständigkeit ab. Sie brachte vor, die Gefährdung habe beim letzten Arbeitgeber des Versicherten bestanden und dementsprechend sei die C.________ betreffend Berufskrankheit leistungspflichtig. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________, am 9. Juli 2014 vorsorglich Einsprache (AB Reg. 1/57 f.) und bestätigte bzw. begründete diese mit Schreiben vom 26. August 2014 (AB Reg. 1/64). Die C.________ erhob am 18. August 2014 ebenfalls Einsprache (AB Reg. 1/61 ff.). Mit Entscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89) wies die Mobiliar die Einsprachen ab und stellte ihre Leistungspflicht per 27. September 2011 ein. C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________, am 8. Dezember 2014 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Dies unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt er namentlich aus, die gesundheitlichen Beschwerden seien erstmals im Juli 2011 aufgetreten, als er als Lernender bei E.________ angestellt und damit bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei. Der Stellenwechsel per Ende September 2011 ändere nichts daran. Für die Leistungspflicht sei das versicherungsrechtliche Verhältnis im Zeitpunkt des Ausbruchs der Berufskrankheit massgebend. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 erhob auch die C.________, nunmehr vertreten durch Fürsprecher D.________, Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung für die Berufskrankheit zu erbringen. Sie führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegnerin stehe die Befugnis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 4 nicht zu, über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 zu befinden. Eine solche Anordnung gegenüber einem gleichrangigen Unfallversicherer sei nichtig. Nach dem Willen des Gesetzgebers müsse auch in Bezug auf Berufskrankheiten primär die Verursachung und nicht die Gefährdung massgebend sein. Die Berufskrankheit sei während der Lehrtätigkeit in der E.________ ausgebrochen. Verursachung und Ausbruch könnten somit eindeutig zugeordnet werden und fielen unter die Versicherungsdeckung der Beschwerdegegnerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der erhobenen Beschwerden. Sie führt aus, der Einspracheentscheid enthalte für die Beschwerdeführerin 2 keine verbindliche Anordnung. Es sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die Einstellung der eigenen Leistungen mit der nicht gegebenen Zuständigkeit zu begründen. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin habe längstens bis am 27. September 2011 bestanden, da ab diesem Datum die Gefährdung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Versicherungsnehmerin der Beschwerdeführerin 2 bestanden habe. Alleine die mehlexponierte Tätigkeit bei der H.________ sei für den Beschwerdeschub nach dem 27. September 2011 ursächlich und nicht mehr die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der E.________. In ihren Schlussbemerkungen vom 17. März bzw. 22. Juni 2015 hielten der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 an den gestellten Anträgen und ihren Ausführungen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsverfahren stellt eine Einheit dar, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 411 f. E. 2.1.2 und 2.1.2.1). Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 52 N. 39). Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (AB Reg. 1/53 f.) ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, die letzte Gefährdung habe bei H.________ stattgefunden, womit die C.________ als deren obligatorische Unfallversicherung für die Berufskrankheit zuständig sei. Nach erfolgten Einsprachen stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89) dagegen ihre Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 6 27. September 2011 ein. Sie anerkennt damit ihre Leistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt. Hinsichtlich der Leistungspflicht zwischen den Unfallversicherern war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2014 (AB Reg. 1/53 f.) die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 zuzuweisen. Dem Unfallversicherer steht diesbezüglich keine Weisungsbefugnis zu. Vielmehr ist dazu, namentlich bei einem negativen Kompetenzkonflikt, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig (vgl. Art. 78a UVG; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Juni 2014, 8C_886/2013, E. 3.7.3). Dies schliesst indessen nicht aus, dass der seiner Ansicht nach nicht leistungspflichtige Unfallversicherer gegenüber der versicherten Person eine Leistungseinstellungsverfügung bzw. einen entsprechenden Einspracheentscheid erlässt (vgl. BGE 125 V 324). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89), welcher aufgrund des reformatorischen Charakters die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Die Beschwerdegegnerin stellt im Einspracheentscheid ihre Leistungen auf den 27. September 2011 ein, da sie sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als zuständig erachtet. Eine Zuweisung der Leistungspflicht wird damit nicht angeordnet. Streitig und zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht über den 27. September 2011 hinaus abgelehnt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 7 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) hat der Bundesrat in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a S. 200; SVR 2011 UV Nr. 5 S. 17 E. 2.2). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 6 ATSG). 2.3 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 2 UVG ist bei Berufskrankheiten der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war. Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden (Art. 73 Abs. 3 lit. d UVG), ist gemäss Art. 102 Abs. 1 UVV der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war. Ist die berufliche Verschlimmerung einer vorbestehenden, nicht versicherten Gesundheitsschädigung temporärer Natur, so dauert die Leistungspflicht des Unfallversicherers bis zum vollständigen Abklingen der Verschlimmerung. Bei einem Schubleiden trifft die Leistungspflicht den Unfallversicherer, wenn und insoweit durch eine bei ihm versicherte Tätigkeit neu ein Krankheitsschub verursacht wird (vgl. RKUV 1994 U 202 S. 273).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 8 3. 3.1 Unbestritten ist, dass der von einer Nichteignungsverfügung für die Tätigkeit als …-… betroffene Beschwerdeführer 1 seit Anfang Juli 2011 an einer Erkrankung der Atmungsorgane (allergische Rhinopathie und beginnendes Bäckerasthma; AB Reg. 3/6, 15) und somit an einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 14 UVV und Ziff. 2 lit. b Anhang 1 UVV litt, zu deren Behandlung er erstmals am 12. August 2011 Dr. med. F.________ aufsuchte (AB Reg. 3/9). Die Berufskrankheit gilt demnach am 12. August 2011 als ausgebrochen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu jenem Zeitpunkt stand der Beschwerdeführer 1 in einem Lehrverhältnis mit E.________, welches am 31. August 2011 endete. Die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer des Betriebes von E.________ stellte mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89) ihre Leistungen auf den 27. September 2011 - dem Datum des Beginns des neuen Lehrverhältnisses bei der H.________ - ein. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 bedingt durch seine Ausbildung zum …-… bei beiden Arbeitgebern Stäuben von Mehl ausgesetzt und damit jeweils gefährdet war. Aus dem Bericht des G.________ vom 12. September 2011 geht hervor, dass es seit ca. sechs Wochen ausschliesslich bei der Arbeit mit Mehlkontakt zu Niesen, Fliessschnupfen, thorakaler Enge und pfeifender Atmung komme. Ohne Mehlexposition komme es jeweils nach ca. 30 Minuten zur Erholung. Ausserhalb von Mehlkontakten hätte der Patient bis anhin keine Atemnotanfälle und auch keine rhinokonjunktivitische Beschwerden bemerkt (AB Reg. 3/5 f.). Dr. med. F.________ führte in seinem Bericht vom 15. November 2011 aus, es bestehe zunehmend eine Anstrengungsdyspnoe, Reizhusten und vermehrtes Niesen, vor allem bei der Arbeit mit Mehl (AB Reg. 3/7). Im Bericht des Spitals G.________ vom 12. Februar 2014 hielt Dr. med. J.________, Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, alsdann fest, der Versicherte habe seine Lehre bis zum Abschluss im Herbst 2013 unter einer Medikation mit nasalen und inhalativen Kortikosteroiden sowie inhalativen Bronchodilatatoren fortgeführt. Trotzdem und trotz Tragen einer Schutzmaske bei Mehlkontakt habe dieser unter starken Fliessschnupfenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 9 schwerden, Atemnot und auch Husten gelitten (AB Reg. 3/14 f.). Der Beschwerdeführer 1 selbst bestätigte mit Schreiben vom 15. März 2014 gegenüber der Beschwerdegegnerin, vom 27. September 2011 bis 12. September 2014 den Asthmaspray Symbiocort 200 und den Mundschutz verwendet zu haben, um die Lehre erfolgreich abschliessen zu können (AB Reg. 3/17). Gestützt auf die medizinischen Berichte ergibt sich zudem, dass kein ständig bestehendes Beschwerdebild vorgelegen hat, sondern die Beschwerden einzig bei gefährdendem Mehlkontakt aufgetreten sind. Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 7. September 2011, welche zeitlich betrachtet zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen statt fand, sprach Dr. med. J.________ denn auch von einem beschwerdefreien Intervall (AB Reg. 3/5 f.). 3.3 In Bezug auf die hier zu beurteilende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bedeutet dies, dass sie für jene Krankheitsschübe bis zu deren Abklingen leistungspflichtig war, welche sich einstellten, als der Beschwerdeführer 1 bei E.________ gearbeitet hat aber noch in keinem anderen ihn wiederum gefährdenden Betrieb tätig war und der Krankheitsschub auf die berufliche Gefährdung zurückgeführt werden konnte (vgl. RKUV 1994 U 202 S. 275 E. 4c). Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89) die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auf den 27. September 2011 einstellte, anerkennt sie bis zum besagten Datum ihre Leistungspflicht und Zuständigkeit. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E.________ am 31. August 2011 endete und bis zum Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses am 27. September 2011 ein beschwerdefreier Intervall bestand, war für die Beschwerden nach dem 27. September 2011 die Mehlexposition bei der H.________ ursächlich. Die Gefährdung infolge des Mehlkontaktes während des ersten Lehrverhältnisses führte auch nicht zu einer dauernden (richtunggebenden) Leidensverschlimmerung. In Anbetracht der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Mehlexposition ist erstellt, dass ab diesem Zeitpunkt erneut Gefährdungen bestanden haben, die zu weiteren Krankheitsschüben führten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 10 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 ihre Leistungen zu Recht auf den 27. September 2011 eingestellt. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, das Abstellen auf den Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 Satz 2 UVG widerspreche dem Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts wie auch dem Sinn und Zweck der Regelung (Beschwerde S. 9 f. Rz. 24), nichts zu ändern, zumal aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anlass besteht, vom klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung abzuweichen (vgl. dazu Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 18. Februar 2002 U 52/00, E. 2.b und vom 17. Januar 2005 U 20/04, E. 3.3). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (AB Reg. 1/80 - 89) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobenen Beschwerden sind als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer 1, die unterliegende Beschwerdeführerin 2 noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2015, UV/14/1174, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 (mitsamt Kopie der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin 2) - Fürsprecher D.________, z.H. der Beschwerdeführerin 2 (mitsamt Kopie der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 1) - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern (mitsamt Kopie der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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