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Bern Verwaltungsgericht 11.12.2015 200 2014 1170

11 décembre 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,423 mots·~22 min·2

Résumé

Klage vom 8. Dezember 2014

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4. März 2016 abgewiesen (9C_104/2016). 200 14 1170 BV FUR/BRL/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2015 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen C.________ Beklagte betreffend Klage vom 8. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war bei der C.________ (Beklagte) versichert, als er am 15. Oktober 2008 erkrankte (vgl. Klagebeilage [KB] 5; Klage, S. 5; Klageantwort, S. 3). Ab dem 15. Oktober 2010 richtete die C.________ eine Invalidenrente von Fr. 73‘500.-sowie eine Invalidenüberbrückungsrente von Fr. 26‘376.-- aus (Antwortbeilage [AB] 5 f.). Im April 2011 kürzte die C.________ die Leistungen aus beruflicher Vorsorge im Umfang des von der Invalidenversicherung (IV) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gewährten Taggelds (AB 7 f.). Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 teilte der Versicherte der C.________ mit, seit dem 1. Juni 2011 sei er an einem geschützten Arbeitsplatz tätig und erhalte ein angepasstes Jahressalär von Fr. 14‘400.-- (AB 10). Daraufhin nahm die C.________ per 1. August 2011 eine neue Überentschädigungsberechnung vor und richtete alsdann Leistungen von Fr. 56‘796.-- pro Jahr aus (Invalidenrente: Fr. 30‘420.--, Invalidenüberbrückungsrente: Fr. 26‘376.--; AB 11). Nachdem die IV dem Versicherten eine ganze Rente zugesprochen hatte, teilte ihm die C.________ mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, die Invalidenüberbrückungsrente werde per 1. November 2011 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Anspruch auf jährliche Leistungen aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 28‘956.-- (AB 14). Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 legte die C.________ dar, aufgrund des Wegfalls des Erwerbseinkommens infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2011 erhalte der Versicherte rückwirkend per 1. Dezember 2011 eine gekürzte jährliche Invalidenrente von Fr. 43‘350.-- (AB 15). Mit Schreiben vom 25. September 2014 beanstandete der Versicherte gegenüber der C.________ die Überentschädigungskürzung und forderte die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 3 Ausrichtung der vollen Jahresinvalidenrente in der Höhe von Fr. 73‘500.-mit Wirkung ab 15. Oktober 2010 (KB 5). Am 3. November 2014 lehnte die C.________ die Forderung mit der Begründung ab, die für die Überentschädigung massgebenden Löhne seien korrekt ermittelt worden (KB 6). B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage gegen die D.________. Er beantragt die Auszahlung der vollen versicherten Invalidenversicherungsrente von Fr. 73‘500.-- ab dem 15. Oktober 2010. Eventualiter sei die Überentschädigungskürzung zu reduzieren und ihm eine Jahresinvalidenrente in der Höhe von Fr. 67‘080.-- bzw. Fr. 66‘600.-- auszurichten. Sodann seien die nachzuzahlenden Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab dem jeweiligen Fälligkeitstag mit 5% pro Jahr, frühestens per Datum der Klageeinreichung, zu verzinsen. Am 8. Januar 2015 teilte die D.________ mit, sie sei vorliegend nicht passivlegitimiert. Anspruch auf Invaliditätsleistungen könne der Kläger nur gegenüber der C.________ geltend machen. Aus Gründen der Prozessökonomie werde die Klage jedoch als gegen die C.________ gerichtet entgegengenommen. Mit Klageantwort vom 9. Februar 2015 beantragt die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Dezember 2014 gel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 4 tend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Ort des Betriebes, bei dem der Kläger tätig war, liegt im Kanton Bern (vgl. u.a. www.zefix.ch), womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; vgl. KB 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge bzw. die diesbezügliche Überentschädigungsberechnung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% in-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 5 valid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.2 2.2.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (Art. 34a Abs. 1 BVG). Beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen anderer Sozialversicherungen gehen die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der IV, der Militärversicherung (MV) sowie der Unfallversicherung (UV) den Leistungen nach BVG vor (Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des „mutmasslich entgangenen Verdienstes“ in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 auf das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96, 122 V 151 E. 3c S. 154). Im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge ist es der Vorsorgestiftung freigestellt, eine eigene Überentschädigungsregelung zu treffen, welche auch strenger sein kann als jene der BVV 2. Massgebend ist einzig, dass die Leistungen gemäss Obligatorium eingehalten werden (vgl. BGE 128 V 243 E. 3b S. 248; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. April 2010, 9C_64/2010, E. 2.2). 2.3 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar mit Allgemeinen Geschäfts- oder Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 6 cherungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen sind im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51, 134 V 369 E. 6.2 S. 375, 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 3. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend als zuständige Vorsorgestiftung einzig die C.________ passivlegitimiert ist. Soweit auf der Klageschrift vom 8. Dezember 2014 die D.________ als Beklagte bezeichnet wurde, schadet dies nicht, da sich die Rechtsvertreterin der C.________ bereit erklärt hat, die Klage als gegen die C.________ gerichtet entgegenzunehmen (vgl. Eingabe der Beklagten vom 8. Januar 2015; in den Gerichtsakten; Art. 83 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 7 Unbestritten ist, dass die Beklagte dem Kläger ab dem 15. Oktober 2010 Invalidenleistungen aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge auszurichten hat (vgl. Klage, S. 5 f.; Klageantwort, S. 3, 5). Umstritten und zu prüfen ist dagegen die Überentschädigungsberechnung und dabei insbesondere der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Zur Bestimmung desselben stützt sich die Beklagte auf den Durchschnitt der drei letzten effektiv erzielten AHV-pflichtigen Einkommen (Klageantwort, S. 7; vgl. AB 11, 14 f.). Den so ermittelten mutmasslich entgangenen Verdienst erachtet sie als unveränderlich (Klageantwort, S. 5, 7). 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass für die Berechnung der Überentschädigung vorliegend das ab 1. Januar 2005 gültige Vorsorgereglement der Beklagten (Reglement; KB 2) zur Anwendung gelangt. Ziffer 11.2 des Reglements lautet wie folgt: „Die Leistungen, die der versicherten Person oder bei ihrem Tode ihren Hinterlassenen gemäss diesem Reglement zukommen, dürfen zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften nicht höher sein als 90% des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Ziffer 13.2.“ Nach Ziffer 13.2 (lit. c) gilt als Jahreslohn für Mitarbeitende im Aussendienst der Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der letzten drei Kalenderjahre. 3.2 Aus der Überentschädigungsregelung gemäss Ziffer 11.2 i.V.m. Ziffer 13.2 des Reglements geht zunächst klar hervor, dass die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf der Basis eines Dreijahresdurchschnitts des AHV-pflichtigen Einkommens zu erfolgen hat. Da es sich beim AHV-pflichtigen Einkommen um den effektiv mit der AHV abgerechneten Verdienst handelt, ist bei der Berechnung auf den Durchschnitt der drei letzten erzielten Jahreseinkommen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine solche Regelung im Überobligatorium zulässig (vgl. Entscheid des BGer vom 17. November 2008, 9C_404/2008, E. 5.1). Bei Auslegung des Reglements nach dem Vertrauensprinzip bedarf dieses Durchschnittseinkommen zusätzlich einer Anpassung an die Nominalloh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 8 nentwicklung. Dies ergibt sich bereits aus der Wortwahl in Ziffer 11.2 des Reglements („mutmasslich entgangener Jahresverdienst“), welche weitestgehend jener in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht und nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung von Lohnentwicklungen erfordert (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Selbst ohne Kenntnisse des Verordnungsrechts darf ein vernünftiger und korrekter Mensch bei Verwendung des Begriffs „mutmasslich“ die Berücksichtigung von künftigen Lohnentwicklungen erwarten, wohnt diesem Begriff doch ein hypothetisches Element inne. Dies gilt umso mehr, als im Reglement keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf die Unveränderlichkeit des entgangenen Verdienstes hinweisen. Hinzu kommt, dass die in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehenden Leistungen wie auch allfällige Resteinkommen variabel sind. Bestünde nicht zwischen sämtlichen massgebenden Vergleichsgrössen eine zeitliche Kongruenz und läge zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit sowie der Überentschädigungsberechnung ein gewisser Zeitraum, würde eine erhebliche, für den Vertragspartner unbegreifliche Diskrepanz resultieren. Die Reglementsauslegung nach dem Vertrauensprinzip weicht demnach insofern von jener der Beklagten ab, als der Durchschnittslohn gemäss Ziffer 13.2 des Reglements eine Anpassung an die Lohnentwicklung erfordert. Hinsichtlich der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht zu berücksichtigen sind dagegen die Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (SR 831.108), denn diese Werte, insbesondere auch der Koordinationsabzug, sind bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vorliegend nicht von Belang (Ziff. 11.2 i.V.m. Ziff. 13.2 des Reglements; vgl. auch E. 3.3.1 hiernach). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach den im Zeitpunkt der jeweiligen Kürzung bestehenden Verhältnissen (BGE 123 V 193 E. 5a S. 197). Da das Reglement keine abweichende Regelung vorsieht, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Folglich ist das errechnete Durchschnittseinkommen entsprechend der Nominallohnentwicklung auf den Zeitpunkt der Kürzung aufzuindexieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 9 Die vorliegend massgebenden reglementarischen Bestimmungen sind weder willkürlich noch unverhältnismässig und verstossen nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Insbesondere erachtet es das Bundesgericht als zulässig, den mutmasslich entgangenen Verdienst unter Einbezug der Nominallohnentwicklung zu bestimmen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Oktober 2012, 9C_434/2012, E. 2.2). Auch das Abstützen auf einen Dreijahresdurchschnitt ist keineswegs willkürlich. Vielmehr trägt diese Regelung den schwankenden Einkommen im Aussendienst Rechnung und ist daher rechtmässig. 3.3 3.3.1 Der Kläger bestreitet, dass zur Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf den AHV-pflichtigen Lohn abgestellt werden könne. Zunächst macht er geltend, der mutmasslich entgangene Verdienst lasse sich berechnen, indem zum Durchschnitt des versicherten Lohns der letzten drei Jahre der durchschnittliche Koordinationsabzug addiert werde (vgl. Klage, S. 7 f.). Dabei bezieht sich der Kläger auf Ziffer 13.1 des Reglements, wonach als anrechenbarer (bzw. versicherter Lohn) der Jahreslohn gilt, vermindert um einen Koordinationsabzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der AHV und der IV. Bei dieser Argumentation lässt er jedoch ausser Acht, dass sich der Verweis in Ziffer 11.2 des Reglements klarerweise nur auf Ziffer 13.2 bezieht. Darin wird einzig festgelegt, dass sich der Jahreslohn aus dem Durchschnitt des AHV-pflichtigen Einkommens der letzten drei Kalenderjahre ergibt. Eine Aufrechnung des Koordinationsabzugs steht daher von Vornherein ausser Frage. 3.3.2 Der Kläger bringt sodann vor, nachdem bis am 31. Dezember 2009 für die Berechnung des AHV-pflichtigen Einkommens aufgrund eines pauschalen Spesenabzugs jeweils 25% vom Bruttolohn abgezogen worden seien und dies seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr zulässig sei, hätte die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst der veränderten Rechtslage anpassen und das errechnete Durchschnittseinkommen um 25% erhöhen müssen (Klage, S. 9 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem aus dem Reglement klar hervorgeht, dass auf den Durchschnitt der drei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 10 letzten effektiv erzielten („AHV-pflichtigen“) Einkommen abgestellt werden muss (vgl. E. 3.2 hiervor) und die Arbeitsunfähigkeit vorliegend am 15. Oktober 2008 eingetreten ist (vgl. KB 5; Klage, S. 5; Klageantwort, S. 3), liefe eine Berücksichtigung der später erfolgten Rechtsänderung der reglementarischen Bestimmung zuwider, würde es sich doch nicht mehr um ein mit der AHV abgerechnetes Einkommen handeln. Im Übrigen verkennt der Kläger bei seiner Argumentation, dass allfällige Unkostenentschädigungen aus Sicht der AHV nicht zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) und daher unter den vorliegenden Umständen zwingend ein entsprechender Abzug vorgenommen werden muss. 3.3.3 Soweit der Kläger ferner vom versicherten Lohn auf den mutmasslich entgangenen Verdienst schliesst (Klage, S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Werte nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden können. Gemäss der Rechtsprechung zur BVV 2 beurteilt sich der mutmasslich entgangene Verdienst grundsätzlich nach dem Einkommen, das die versicherte Person hypothetisch erzielen könnte, wobei es im (vorliegend streitigen) überobligatorischen Bereich möglich ist, eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). So ist es zwar durchaus denkbar, den mutmasslich entgangenen Jahresverdienst beispielsweise an die Höhe des versicherten Verdienstes zu knüpfen. Eine derartige Regelung sieht das Reglement aber nicht vor. Der Umstand, dass zur Bemessung des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes auf eine Bestimmung unter dem Titel „Anrechenbarer Lohn“ verwiesen wird, ändert daran nichts, bezieht sich dieser Verweis – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – doch nicht auf die Ziffer 13 als Ganzes, sondern nur auf die Unterziffer 13.2. Aus dieser Ziffer geht überdies klar hervor, dass zur Berechnung dieses Jahreslohns die AHV-pflichtigen Einkommen der Vorjahre massgebend sind und nicht der versicherte Verdienst. Darin ist entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Verletzung von Treu und Glauben zu erkennen. Im Rahmen der unbestrittenermassen gewährten Besitzstandsgarantie hat die Beklagte nur insofern ein Leistungsversprechen abgegeben, als der anrechenbare Lohn stets (mindestens) Fr. 105‘000.-- betrage (vgl. Ziffer 14 Reglement; AB 13). Dieses Versprechen bricht sie nicht, solange die Leistungen, auf welche der Kläger grundsätzlich Anspruch hat, auf diesem versicherten Verdienst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 11 basieren. Dies ist vorliegend bei einer Invalidenrente von Fr. 73‘500.-- der Fall (Fr. 105‘000.-- ÷ 100 x 70; vgl. Ziffer 29.2 i.V.m. Ziffer 23.2 des Reglements) und wird vom Kläger auch nicht bestritten. Die Frage der Koordination bzw. der Überentschädigungskürzung beurteilt sich unabhängig des Besitzstandes, schliesslich nimmt der Besitzstand Bezug auf den versicherten Verdienst sowie die daraus resultierenden Leistungen und nicht auf effektiv erfolgte Lohnauszahlungen bzw. die tatsächlichen (hypothetischen) Einkommensverhältnisse, welche für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und damit für die Überentschädigungsberechnung massgebend sind. Aus diesen Umständen ergibt sich zudem, dass der entgangene Verdienst entgegen dem Vorbringen des Klägers (Klage, S. 10) durchaus tiefer sein kann als der versicherte. Damit zielt auch das Subeventualbegehren des Klägers, wonach der entgangene Verdienst der letzten drei Kalenderjahre im Durchschnitt Fr. 105‘000.-- betrage, ins Leere. 3.4 Im Folgenden ist der mutmasslich entgangene Verdienst zu bestimmen. Gestützt auf die AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2006- 2008 errechnete die Beklagte einen Durchschnittslohn von Fr. 79‘096.40 ([Fr. 65‘816.35 + Fr. 84‘479.50 + Fr. 86‘993.35] ÷ 3; vgl. AB 11, 14 f.). Die massgebenden Löhne bedürfen nach dem Gesagten jedoch einer Anpassung an die Lohnentwicklung (vgl. E. 3.2 hiervor). Angesichts des Umstands, dass die vorliegend streitigen Überentschädigungsberechnungen allesamt im Jahr 2011 vorgenommen wurden, sind die AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2006-2008 auf das Jahr 2011 aufzuindexieren. Dies ergibt hinsichtlich des Jahres 2006 einen Betrag von Fr. 72‘627.35 (Fr. 65‘816.35 ÷ 101.5 [Bundesamt für Statistik {BFS}, Lohnentwicklung {LE} 2009, T1.1.05, J/K, 2006] x 109.7 [BFS, LE 2010, T1.1.05, J/K, 2010] ÷ 100 x 102.1 [BFS, LE 2011, T1.1.10, K, Männer, 2011]), für das Jahr 2007 einen solchen von Fr. 91‘068.50 (Fr. 84‘479.50 ÷ 103.9 [BFS, LE 2010, T1.1.05, J/K, 2007] x 109.7 ÷ 100 x 102.1) sowie für das Jahr 2008 Fr. 91‘403.15 (Fr. 86‘993.35 ÷ 106.6 [BFS, LE 2010, T1.1.05, J/K, 2008] x 109.7 ÷ 100 x 102.1). Für die nachfolgenden Überentschädigungsberechnungen ist folglich von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 85‘033.-- auszugehen ([Fr. 72‘627.35 + Fr. 91‘068.50 + Fr. 91‘403.15] ÷ 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 12 3.5 Zur Berechnung der Überentschädigung sind auch die Einkünfte von Bedeutung, welche gemäss Ziffer 11.2 des Reglements an die ausbezahlten Leistungen anzurechnen sind. In Ziffer 11.3 des Reglements sind diese wie folgt umschrieben: „Als anrechenbare Einkünfte gelten Renten, Taggelder oder Kapitalleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Keine anrechenbaren Einkünfte sind Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen. […]“ 3.5.1 Die Beklagte nahm erstmals im Hinblick auf die Auszahlung der Leistungen des Monats April 2011 eine Überentschädigungsberechnung vor und kürzte ihre Leistungen um die Höhe der während einer Eingliederungsmassnahme der IV bezogenen Taggelder (vgl. Schreiben vom 17. März 2011 sowie vom 22. März 2011, AB 7 f.). Die Anrechenbarkeit dieser Taggelder an die Leistungen aus beruflicher Vorsorge ergibt sich ausdrücklich aus Ziffer 11.3 des Reglements, so dass deren Anrechnung rechtmässig erfolgte. Der Kläger macht denn auch nichts anderes geltend. Die gestützt auf diese Anrechnung erfolgte Überentschädigungskürzung ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr hätte die Beklagte bei strikter Anwendung ihrer reglementarischen Bestimmungen bzw. bei einem Vergleich mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst eine grössere Kürzung vornehmen können, verzichtete aber (zu Gunsten des Klägers) darauf (vgl. AB 11). 3.5.2 Nachdem der Beklagten mitgeteilt worden war, dass der Kläger per 1. Juni 2011 eine Stelle mit einem der Leistung angepassten Jahressalär von Fr. 14‘400.-- angetreten habe (vgl. Schreiben vom 29. Juni 2011, AB 10), nahm sie erstmals einen Vergleich mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst vor. Ab dem 1. August 2011 kürzte sie die Invalidenrente des Klägers um die errechnete Überentschädigung von Fr. 43‘089.-- (AB 11). Bei dieser Berechnung bzw. der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes stützte sich die Beklagte auf den Durchschnitt der drei letzten AHV-pflichtigen Einkommen, ohne im Sinne von E. 3.4 hiervor eine Aufindexierung auf den Zeitpunkt der Kürzung vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 13 Nicht zu beanstanden ist dagegen die Anrechnung des am geschützten Arbeitsplatz erzielten Einkommens. Denn dieses bezweckt entgegen den in Ziffer 11.3 des Reglements ausdrücklich von einer Anrechnung ausgeschlossenen Hilflosenentschädigungen und Abfindungen nicht einen Kostenersatz von behinderungsbedingten Aufwendungen oder die Abgeltung eines immateriellen Schadens. Vielmehr kommt dem Verdienst der Charakter eines Ersatzeinkommens zu. Leistungen dieser Art sind gestützt auf Ziffer 11.3 des Reglements an die ausbezahlten Leistungen anrechenbar. Die Anrechnung des vorübergehend erzielten Einkommens bei der Überentschädigungsberechnung ist daher gerechtfertigt. Etwas anderes wird im Klageverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung lag ab dem 1. Juni 2011 eine Überentschädigung von Fr. 37‘746.30 vor (Fr. 73‘500.-- + Fr. 26‘376.-- + Fr. 14‘400.-- ./. [Fr. 85‘033.-- ÷ 100 x 90]). Folglich hatte der Kläger ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem 1. August 2011 einen Anspruch auf eine gekürzte Invalidenrente von (gerundet) Fr. 35‘760.-- ([Fr. 73‘500.-- ./. Fr. 37‘746.30] ÷ 12 = Fr. 2‘979.50; Fr. 2‘980.-- x 12) sowie auf eine Invalidenüberbrückungsrente von Fr. 26‘376.--, total somit auf Leistungen der Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 5‘178.-- ([Fr. 35‘760.-- + Fr. 26‘376.--] ÷ 12). Abzüglich der effektiv ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 4‘733.-- (AB 11), ergibt dies eine monatliche Differenz von Fr. 445.--. 3.5.3 Per 1. November 2011 wurde dem Kläger eine ganze Rente der IV zugesprochen, gleichzeitig erlosch der Anspruch des Klägers auf eine Überbrückungsrente aus beruflicher Vorsorge. Auf diesen Zeitpunkt hin nahm die Beklagte wiederum eine Überentschädigungsberechnung vor. Bei Einbezug der Rente der Invalidenversicherung, deren Anrechenbarkeit sich aus Ziffer 11.3 des Reglements ergibt, lag ab dem 1. November 2011 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 39‘210.30 vor (Fr. 73‘500.-- + Fr. 27‘840.-- + Fr. 14‘400.-- ./. [Fr. 85‘033.-- ÷ 100 x 90]). Daraus resultiert eine Rente aus beruflicher Vorsorge von jährlich Fr. 34‘296.-- ([Fr. 73‘500.-- ./. Fr. 39‘210.30] ÷ 12 = Fr. 2‘857.50; Fr. 2‘858.-- x 12) bzw. monatlich Fr. 2‘858.--. Unter Berücksichtigung der im November 2011 ausbezahlten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 14 Rente von Fr. 2‘413.-- (AB 14) resultiert ein Betrag zu Gunsten des Klägers in der Höhe von Fr. 445.--. 3.5.4 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 1. Dezember 2011 bewog die Beklagte zu einer neuerlichen Berechnung der Überentschädigung. Nach Wegfall des Jahreseinkommens von Fr. 14‘400.-- ergab sich noch eine solche von Fr. 24‘810.30 (Fr. 73‘500.-- + Fr. 27‘840.-- ./. [Fr. 85‘033.-- ÷ 100 x 90]). Die gekürzten Leistungen aus beruflicher Vorsorge betrugen alsdann gerundet Fr. 48‘696.-- jährlich ([Fr. 73‘500.-- ./. Fr. 24‘810.30] ÷ 12 = Fr. 4‘057.50; Fr. 4‘058.-- x 12) bzw. Fr. 4‘058.-- monatlich. Auch bezüglich dieser Überentschädigungsberechnung ergibt sich ein monatlicher Betrag zu Gunsten des Klägers von Fr. 445.-- (Fr. 4‘058.-- ./. Fr. 3‘613.-- [AB 15]). 3.5.5 Da die erste Überentschädigungsberechnung unter Einbezug des mutmasslich entgangenen Verdienstes per 1. August 2011 erfolgte (AB 10) und Rentenleistungen gemäss Ziffer 8.2 des Reglements auf den Monatsersten fällig werden, die Beklagte mithin bis und mit Klageeinreichung am 8. Dezember 2014 für 41 Monate (August 2011 - Dezember 2014) Rentenleistungen nachzuzahlen hat, resultiert per Datum der Klageeinreichung ein Betrag zu Gunsten des Klägers in der Höhe von Fr. 18‘245.-- (41 x Fr. 445.--). 3.6 Der Kläger verlangt zudem Zinsen von 5% ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens seit der Klageanhebung. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das nunmehr geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 119 V 78 E. 3b S. 82, 131 E. 4a S. 133). Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Betreibung oder Klageerhebung geschuldet sind (BGE 137 V 373 E. 6.6 S. 382).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 15 Da vorliegend eine reglementarische Verzugszinsregelung fehlt und die Klage am 8. Dezember 2014 eingeleitet wurde, hat die Beklagte dem Kläger auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Zins von 5% ab dem 8. Dezember 2014 zu bezahlen. Für zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum. 3.7 Nach dem Gesagten passte die Beklagte den mutmasslich entgangenen Verdienst zu Unrecht nicht der Nominallohnentwicklung an und nahm daher ab dem 1. August 2011 zu hohe Überentschädigungskürzungen vor. In teilweiser Gutheissung der Klage ist sie daher zu verpflichten, dem Kläger die bis zur Klageeinreichung zu viel gekürzten Invaliditätsleistungen in der Höhe von Fr. 18‘245.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 8. Dezember 2014 zu bezahlen. Hinsichtlich der nach Klageeinreichung fällig gewordenen Renten ist die Beklagte zu verpflichten, die Überentschädigung im Sinne der Erwägungen zu berechnen und die zu viel gekürzten Rentenbetreffnisse zuzüglich Zins seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum nachzuzahlen. Die Akten gehen hierzu zurück an die Beklagte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende bzw. klagende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2008, 9C_672/2008, E. 5.3.1). Das „Überklagen“ hat im vorliegenden Fall den Prozessaufwand nicht beeinflusst, so dass die Beklagte dem Kläger die Parteikosten grundsätzlich ungekürzt zu ersetzen hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 16 Mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Bracher vom 20. Februar 2015 sind die Parteikosten auf total Fr. 4‘795.75 festzusetzen (Honorar: Fr. 4‘250.-- [17 Stunden x Fr. 250.--], Auslagen Fr. 190.50, Mehrwertsteuer: Fr. 355.25). Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die bis zur Klageeinreichung zu viel gekürzten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 18‘245.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 8. Dezember 2014 auszurichten. 2. Hinsichtlich der nach Klageeinreichung fällig gewordenen Invaliditätsleistungen werden die Akten an die Beklagte zurückgewiesen zur Berechnung der Überentschädigung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Nachzahlung der zu viel gekürzten Rentenbetreffnisse zuzüglich Zins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Beklagte hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘795.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2015, BV/14/1170, Seite 17 zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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