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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2015 200 2014 1162

10 mars 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,500 mots·~13 min·3

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. November 2014 (ER RD 1243/2014)

Texte intégral

200 14 1162 ALV GRD/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab 1. Oktober 2009 in Teilzeit für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse, act. IIA 6 f., 12). Nachdem ihr die Stelle gekündigt worden war (act. IIA 6, 9), meldete sie sich bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an (Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura, act. IIB 7 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2014 (act. IIA 7). Die Versicherte besuchte das erste Beratungsgespräch vom 29. Januar 2014 und reichte die Arbeitsbemühungen von Dezember 2013, Januar und Februar 2014 ein (act. IIB 1, 23-29, 33). Da die Versicherte das Beratungsgespräch vom 1. April 2014 (act. IIB 11) nicht wahrgenommen hatte, stellte das RAV die Versicherte – nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 35) – mit Verfügung vom 22. April 2014 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 38 f.). Nachdem die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für März 2014 eingereicht hatte, stellte sie das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 36) – wegen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen mit Verfügung vom 1. Mai 2014 für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 43). Die Versicherte blieb auch dem Beratungsgespräch vom 30. April 2014 (act. IIB 34) fern und wurde – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 41) – mit Verfügung vom 22. Mai 2014 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 48). Für April 2014 reichte die Versicherte keine Arbeitsbemühungen ein, weshalb das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 45) – am 12. Juni 2014 15 Einstelltage verfügte (act. IIB 62). Da die Versicherte keine Arbeitsbemühungen für Mai 2014 einreichte, wurden – nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 77) – am 10. Juli 2014 wegen drittmalig fehlenden Arbeitsbemühungen 15 Einstelltage verfügt (act. IIB 85). Nachdem die Versicherte erneut zu einem Beratungsgespräch am 13. Juni 2014 eingeladen worden war (act. IIB 44) und sie diesem jedoch ferngeblieben war, wurde sie vom RAV – nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 76) – mit Verfügung vom 8. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 3 wegen drittmaligen Terminversäumnisses zu zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 83). Am 23. Juli 2014 forderte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegnerin), die Versicherte zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit auf (act. IIB 87). Hiergegen wandte die Versicherte mit E-mail vom 7. August 2014 ein, sie habe die Pflichten erfüllt (act. IIB 105) und reichte Unterlagen ein (u.a. Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2014 [act. IIB 91- 105]). Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das beco die Versicherte in der Vermittlungsfähigkeit ab dem 18. Juli 2014 ein (act. IIB 127 ff.). In der Begründung hielt das beco fest, die Stellungnahmen und die nachgereichten Unterlagen vermöchten die Tatsache, dass die Versicherte den Pflichten nicht oder nur mangelhaft nachgekommen sei, nicht zu widerlegen. Den Nachweis, dass sie die Gesprächstermine vorher verschoben und Unterlagen in den vollen Briefkasten des RAV gesteckt habe, könne sie nicht erbringen. Auch die nunmehr mit den Stellungnahmen nachgereichten Arbeitsbemühungen bewiesen nicht, dass diese auch fristgerecht beim RAV eingereicht worden seien. Die Versicherte reichte weiter am 3. September 2014 die Arbeitsbemühungen von August 2014 ein (act. IIB 131, 132). Am 18. September 2014 verfügte das RAV – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 126, 133) – drei Einstelltage wegen quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 (act. IIB 137). Die Versicherte erhob am 2. und 4. Oktober 2014 beim beco Einsprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 (vgl. act. IIB 138, 142; vgl. auch act. IIB 154). Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte das RAV die Versicherte – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 144) – wegen viertmaligem Terminversäumnis (Termin vom 27. August 2014) für 15 Tage ein (act. IIB 150). Nach Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIB 143) wurde am 6. November 2014 eine weitere Einstellung von 15 Tagen wegen fehlen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 4 dem Nachweis der Arbeitsbemühungen für September 2014 verfügt (act. IIB 152). Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2014 wies das beco die Einsprache gegen die Verfügung des beco vom 29. August 2014 ab (Dossier Rechtsdienst, act. II 8 ff.). B. Am 3. Dezember 2014 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 beantragte das beco die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 5 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des beco vom 6. November 2014 (act. II 8 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht per 18. Juli 2014 aberkannt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechtmässigkeit der einzelnen Einstellungsverfügungen des RAV, welche in Rechtskraft erwachsen sind. Soweit die Beschwerdeführerin entsprechende Rechtfertigungsgründe vorbringt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 6 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Entscheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 2.3 Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Umständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse "pro forma"-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals wegen Terminversäumnissen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügungen vom 22. April 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 1. April 2014 [act. IIB 37 ff.], vom 22. Mai 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 30. April 2014 [act. IIB 46 ff.] und vom 8. Juli 2014 betreffend Beratungsgespräch vom 13. Juni 2014 [act. IIB 81 ff.]). Weiter erfolgten Einstellungen wegen fehlenden Arbeitsbemühungen, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht oder zumindest nicht fristgemäss erbrachte (was dazu führt, dass die Bemühungen nicht zu berücksichtigen sind; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Verfügungen vom 1. Mai 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für März 2014 [act. IIB 42 f.], vom 12. Juni 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für April 2014 [act. IIB 60 ff.], vom 10. Juli 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für Mai [act. IIB 84 f.]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für Juli 2014 eingestellt (Verfügung vom 18. September 2014 [act. IIB 135 ff.]). Diese Verfügungen sind – bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2014 (act. IIB 155-158) – in Rechtskraft erwachsen und es ist darauf abzustellen. Die Beschwerdeführerin hatte den Nachweis von – gemäss Vereinbarung vom 29. Januar 2014 (act. IIB 28) – fünf Arbeitsbemühungen in guter Qualität spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Monats zu erbringen (vgl. act. IIB 4). Es ist erstellt, dass sie für die Monate März und April 2014 keine Nachweise der Arbeitsbemühungen einreichte (act. IIB 36, 43, 45, 62). Den „Nachweis“ der Arbeitsbemühungen für Mai 2014 erbrachte sie verspätet per E-mail vom 7. August 2014 – diese hatten damit unberücksichtigt zu bleiben –, zusammen mit weiteren Unterlagen (act. IIB 91-105). Den Nachweis der Arbeitsbemühungen für Juni 2014 reichte sie verspätet am 7. Juli 2014 ein (act. IIB 78 ff.). Für Juli 2014 ging der Nachweis der Arbeitsbemühungen zwar fristgerecht per E-mail vom 30. Juli 2014 ein (vgl. IIB 108), die Anzahl der Bewerbungen entsprachen jedoch quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (vgl. IIB 28, 126, 137). Es steht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin das erste Beratungsgespräch vom 29. Januar 2014 zwar einhielt (act. IIB 1, 29), den Aufforderungen zu weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 8 ren Beratungsgesprächen vom 1. April 2014 (act. II 11, 35, 39), vom 30. April 2014 (act. IIB 34, 41, 48) und vom 13. Juni 2014 (act. IIB 44, 76, 83) kam sie jedoch nicht mehr nach. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung, namentlich die persönlichen Arbeitsbemühungen sowie die Kontrollvorschriften meistens nicht oder dann nur ungenügend erfüllte. Wie erwähnt wurde sie denn auch mehrmals wegen fehlenden bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen und wegen unentschuldigt nicht eingehaltenen Terminen für Beratungsgespräche sanktioniert. Es sind hier die rechtsprechungsgemäss verlangten qualifizierten Umstände für die Verneinung der subjektiven Vermittlungsfähigkeit zu bejahen (vgl. E. 2.3 hiervor). Denn in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der hier massgebenden Zeit ab dem 18. Juli 2014 nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen (vgl. E. 2.2 hiervor), und nicht mehr die Absicht bzw. nicht mehr den Willen erkennen liess, eine neue Stelle zu finden. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrmals in der Anspruchsberechtigung für Arbeitslosentaggelder eingestellt und sie zudem mit Verfügung vom 22. April 2014 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass bei weiteren Pflichtverletzungen die Vermittlungsfähigkeit überprüft und gegebenenfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werden könne (act. IIB 38 f.) sowie am 23. Juli 2014 eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit erfolgt war (act. IIB 87), bemühte sich die Beschwerdeführerin auch danach nicht ernsthaft, die Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung einzuhalten. Zwar reichte sie – entgegen den Angaben der Beschwerdegegnerin (angefochtener Einspracheentscheid S. 3; vgl. auch Verfügung vom 7. Oktober 2014 [act. IIB 140]) – den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2014 (act. IIB 131-133) am 3. September 2014 fristgerecht ein, jedoch für den Monat September 2014 reichte sie wiederum keine Arbeitsbemühungen (mehr) ein (vgl. act. IIB 143, 152]) und den Termin für ein weiteres Beratungsgespräch vom 27. August 2014 hielt sie erneut nicht ein (act. IIB 63, 144, 150). Damit hat sie den Nachweis nicht erbracht, dass sie ihr Verhalten effektiv geändert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 9 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Arbeitsbemühungen erfüllt, die Nachweise habe sie in … in den Briefkasten geworfen oder per Post versendet, für die Termine habe sie sich zweimal vorher abgemeldet und weitere Termine habe sie nicht mehr erhalten, kann nicht gefolgt werden. Damit beruft sie sich auf Gründe betreffend die rechtskräftigen Verfügungen; diese sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Der Einspracheentscheid vom 6. November 2014 erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2015, ALV/14/1162, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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