200 14 112 KV MAW/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Progrès Versicherungen AG Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Progrès Versicherungen AG (Progrès bzw. Beschwerdegegnerin) als selbstständig Erwerbstätiger gegen die Risiken Krankheit und Unfall versichert (vgl. Akten der Progrès [AB] 2 Ziff. 2, 21 S. 2 Ziff. 1). Am 15. Januar 2013 rutschte er zu Hause im Kinderzimmer beim Spielen mit seinen beiden Töchtern aus und schlug sich das Gesicht/Kinn auf dem Boden auf, wobei er eine Beschädigung der Zähne erlitt (AB 2). Mit Zahnschadenformular vom 26. Januar 2013 (AB 1) hielt der behandelnde Dr. med. dent. C.________ fest, dass die Zahnbrücke bei Zahn 41/42 entzwei und die buccale Facette abgesprungen sei. Für die definitive Versorgung sah er den Versuch die Zahnbrücke zu entfernen und neu zu brennen oder bei dessen Scheitern die Neuanfertigung der VMK-Brücke 34, 33, 32, 31, 41, 42, 43, 44 vor. Mit Verfügung vom 15. August 2013 (AB 17) lehnte die Progrès – nach Eingang der Stellungnahmen von Dr. med. dent. C.________ (AB 14 S. 3 ff.) und Rücksprache mit zwei Vertrauenszahnärzten (AB 7, 18) – eine Kostenübernahme für die vorgesehene Behandlung ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Zahnbrücke in einem derart schlechten Vorzustand gewesen sei, dass auch ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zur gleichen Zeit die gleiche Gesundheitsschädigung hätte bewirken können. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wies sie nach erneuter Rücksprache mit dem Vertrauenszahnarzt (AB 20) mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 (AB 21) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 31. Januar 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ergangenen Entscheides sowie die Anweisung an die Beschwerdegegnerin, ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben und anschliessend neu zu entscheiden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (AB 21). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Entfernung und neue Brennung der Zahnbrücke des Beschwerdeführers oder im Falle eines Scheiterns, der Neuanfertigung der VMK-Brücke 34, 33, 32, 31, 41, 42, 43, 44 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat. 1.3 Unter Berücksichtigung der erfahrungsgemässen Kosten einer neuen Zahnbrücke liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 4 lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Gemäss Art. 31 Abs. 2 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG verursacht worden sind. Sie haftet jedoch für einen Gesundheits- resp. Zahnschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 f.). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 5 dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts "conditio sine qua non" war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1). 2.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 6 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3. 3.1 Die Kostenübernahme für die Erstbehandlung vom 25. Januar 2013 (AB 1 Ziff. 1) bestreitet die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht (vgl. AB 8). Dahingegen verweigert sie ihre Leistungspflicht für die weitere Behandlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 7 der Zahnbrücke mit dem Argument deren derart labilen und prekären Vorzustandes. Hierzu finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ hielt am 4. März 2013 (AB 7) fest, dass Zahn 43, überkront, auf dem undatierten Röntgenbild eine apikale Entzündung und Zahn 42, überkront, vermutlich eine Fraktur der Verblockung zu Zahn 41, überkront, aufweise (Ziff. 1). Die Keramikabsplitterung und der Bruch seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom 15. Januar 2013 entstanden. Der Frakturspalt sei sichtbar, d.h. die Fragmente seien disloziert, was eher auf eine Spannungsfraktur hindeute. Der Beschwerdeführer sei auf dieser Seite teilbezahnt, Zahn 44 sei als Extension an die Frontbrücke angehängt worden. Die distalen Zähne fehlten. Durch die Überlastung komme es zu einer Ermüdungsfraktur (Ziff. 3). Dass der Sturz vom 15. Januar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache für die beschriebenen Zahnschäden darstelle, sei unwahrscheinlich (Ziff. 4). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 2. April 2013 (AB 14 S. 3) bestätigte Dr. med. dent. C.________, die VMK-Brücke im Unterkiefer, Zähne 35 bis 45, im Jahre 1995 einzementiert zu haben. Die einmalige Einwirkung beim Unfall am 15. Januar 2013 habe bei Zahn 43 Porzellan ganz scharf begrenzt abgesprengt. Keinesfalls handle es sich um einen Ermüdungsbruch, da dies längst vorher geschehen und nicht so begrenzt ausgefallen wäre. Die Fraktur befinde sich nicht im Bereich der Extension und könne nicht durch diese und erst nach 18 Jahren bedingt sein. Bei den apices 42 und 43 seien unauffällige und bei 33 devitale Verhältnisse. Im Röntgenbild sei unschwer zu erkennen, dass nach dem Unfall vom 15. Januar 2013 der Guss der Kronen im Unterkiefer durchtrennt gewesen und Porzellan abgesplittert sei. Eine Spannungsfraktur sei auszuschliessen. 3.1.3 Mit Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2013 (AB 14 S. 4 f.) gab Dr. med. dent. C.________ an, dass bei der Kontrolle vom 9. Januar 2013 keine Schäden festgestellt worden seien (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer weise eine gute Hygiene auf und eine Woche vor dem Unfall seien keine Anzeichen einer Ermüdungsfraktur (bspw. keine Risse) vorhanden gewesen. Die festgestellten Zahndefekte seien somit klar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 8 auf den Unfall vom 15. Januar 2013 zurückzuführen (Ziff. 3). Im Übrigen sei eine Extension von einem Zahn nie zwingend ein Grund für eine Fraktur und werde von der Bernerklinik nach wie vor empfohlen (Ziff. 5). 3.1.4 Auf Anfrage führte der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________ am 14. Juli 2013 (AB 18) aus, Dr. med. dent. C.________ habe die Porzellanfraktur fälschlicherweise mit „lokal beim Zahn 43 ganz scharf abgesprengt“ angegeben (vgl. AB 14 S. 3; AB 18 Ziff. 1). Zudem sei – entgegen der Aussage von Dr. med. dent. C.________ – bei Zahn 43 unschwer eine apicale Aufhellung und eine Sekundärcaries vorhanden und Zahn 33 sei auf dem undatierten Röntgenbild nicht wurzelbehandelt. Hingegen zeige Zahn 34 Anzeichen einer Parodontitis terminalis (massive Aufhellung um die ganze Wurzel), was sich mit einer Wurzelfraktur (Haarriss) vereinbaren lasse. Auf dem Zahnschadenformular vom 26. Januar 2013 (AB 1) sei Zahn 44 als WB-Zahn eingekreist, welcher sicher nur als Flieger vorhanden sei. Vergessen bzw. verwechselt worden seien Zahn 33/34 als WB-Zahn (AB 18 Ziff. 2). Tatsache sei, dass die 18 Jahre alte Brücke schon diverse, vorher nicht befundete Schäden aufgewiesen habe. Korrekt wären demnach bei Zahn 43 eine apicale Aufhellung / lockere Krone wegen Sekundärcaries sowie bei Zahn 34 eine Parodontitis terminalis, welche mit Sicherheit auch ohne Unfallereignis bei Zahn 43 zu einem gleichartigen Schaden geführt hätte und bei Zahn 34 sicher noch dazu führen werde (federnde Wurzel 34 durch terminale Entzündung, Wurzelspaltung). Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass durch das Ereignis vom 15. Januar 2013 eine schädigende Einwirkung auf die Brücke stattgefunden habe, allerdings hätte hier aufgrund des schlechten Vorzustandes auch ein alltäglicher Belastungsfaktor, also auch normales Kauen, zur gleichen Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung bewirken können (AB 18 Ziff. 3). Der Sturz vom 15. Januar 2013 stelle auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Teilursache für die beschriebenen Zahnschäden dar (AB 18 Ziff. 4). Gemäss Zahnschadenformular vom 26. Januar 2013 (AB 1) sei beim ersten Untersuch nach dem Unfall am 25. Januar 2013 regio 42/41 eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (Pos. 4a) und gemäss Pos. 5a eine „entzweite“ Brücke regio 41/42 mit Porzellanfraktur 42 festgestellt worden, wobei Dr. med. dent. C.________ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin von einer frakturierten Brücke, festgestellt am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 9 3. Februar 2013, spreche (vgl. AB 14 S. 4 Ziff. 1). Bei der Untersuchung vom 9. Januar 2013 (6 Tage vor dem Unfall) sei gemäss Dr. med. dent. C.________ alles in Ordnung gewesen, was sicherlich nicht der Fall gewesen sei. Es würde deshalb nicht erstaunen, wenn der Haarriss regio 42/41 übersehen worden sei. Wahrscheinlich sei der Riss damals noch nicht von Auge sichtbar (kein Röntgenbild gemacht) und das Porzellan noch halbwegs intakt gewesen. Mit einer genaueren Untersuchung (Röntgenbild und Vitalitätsprobe an Zahn 43, Röntgenbild und Taschenmessung an Zahn 34 usw.) hätten diverse versteckte, sicher nicht unfallkausale Schäden festgestellt werden können. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um einen Ermüdungs- bzw. einen Spannungsbruch (AB 18 Ziff. 5 f.). 3.1.5 Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 (AB 20) führte der Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. E.________ aus, dass es sich bei der Porzellanabsprengung bei Zahn 42 um eine grosse, sich auf der buccalen Seite befindliche Porzellanscherfraktur bei Erhalt der Porzellankante handle. Solche Frakturen seien typischerweise dort lokalisiert, wo starke Spannungen im Gerüst-Prozellandverbund bei VMK-Kronen (Verblend- oder Verbundmetallkronen), hier im Brückengerüst regio 42/41 bei federnder Fixierung der Brücke an Pfeilerzahn 43 (Sekundärcaries, Pulpanekrose, Dezementierung) auftreten könnten. Solche Kräfte könnten auch bei einem alltäglichen Belastungsfaktor wie normales Kauen auftreten, wenn – wie hier – schon erhebliche vorbestehende Schäden vorhanden seien (Ziff. 1). 3.2 Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Januar 2013 lassen sich anhand der momentanen Aktenlage verschiedene Fragen nicht abschliessend beantworten. So ist zunächst nicht geklärt, ob die geltend gemachten Beschädigungen der Zähne bzw. der Zahnbrücke (Keramikabsplitterung und Porzellanfraktur) gestützt auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergang, wonach er ausgerutscht und sein Gesicht/Kinn auf dem Boden aufgeschlagen habe (AB 2 Ziff. 5), überhaupt hätten auftreten können. Weiter kann anhand der vorliegenden zahnärztlichen Stellungnahmen nicht abschliessend beurteilt werden, ob – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (AB 21 S. 10) – ein derart labiler, prekärer Vorzustand der Zähne bzw. Zahnbrücke gegeben war, dass ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 10 heitsschädigung hätte bewirken können (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.2), was bejahendenfalls zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen würde. Diesbezüglich hält der behandelnde Dr. med. dent. C.________ fest, dass anlässlich der Kontrolle vom 9. Januar 2013 alles in Ordnung gewesen sei und keine Anzeichen einer Ermüdungsfraktur hätten festgestellt werden können. Eine solche wäre längst vorher geschehen und schon gar nicht so begrenzt – bei Zahn 43 wurde Porzellan ganz scharf begrenzt abgesprengt – ausgefallen. Das Ereignis vom 15. Januar 2013 stelle ganz klar einen Unfall dar (vgl. AB 14 S. 3 f.). Demgegenüber weist Dr. med. dent. E.________ auf diverse vorbestehende Schäden hin, welche anlässlich der Kontrolle vom 9. Januar 2013 bei Dr. med. dent. C.________ hätten erkannt werden müssen (Aufhellung, Sekundärcaries 43, Parodontitis terminalis bei 34, ev. Haarriss regio 42/41), weshalb es überwiegend wahrscheinlich sei, dass zwar eine schädigende Einwirkung auf die Brücke stattgefunden habe, allerdings hier aufgrund des schlechten Vorzustandes auch ein alltäglicher Belastungsfaktor, also auch normales Kauen, zur gleichen Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können (vgl. AB 18 S. 3). Anhand der Akten kann somit nicht beurteilt werden, welche der beiden Positionen zutrifft und es ist daher abzuklären, welcher Art die am 9. Januar 2013 durchgeführte Kontrolle bei Dr. med. dent. C.________ war und ob dabei die von Dr. med. dent. E.________ geltend gemachten Mängel tatsächlich hätten festgestellt und erwähnt werden müssen. Im Übrigen ist unklar, ob der Beschwerdeführer Dr. med. dent. C.________ nach dem Unfallereignis vom 15. Januar 2013 am 25. Januar 2013 (vgl. AB 1 Ziff. 1) oder erst am Sonntag, 3. Februar 2013 (vgl. AB 14 S. 4 Ziff. 1) oder allenfalls an beiden Daten aufgesucht hat. An den bestehenden Unklarheiten vermag auch der Bericht von Dr. med. dent. D.________ (AB 7) nichts zu ändern, da er sich ebenso wenig mit den ungeklärten Fragen auseinandersetzt. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) eine unabhängige Begutachtung (Art. 44 ATSG) veranlassen und hernach entscheiden müssen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 11 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die aufgezeigten Widersprüche erlauben es nicht, den Fall ohne weitere Beweiserhebung zum Unfallhergang und ohne eine – gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse erfolgende – neue Begutachtung zu entscheiden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (AB 21) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt (insbesondere den Unfallhergang) genau abklärt und anschliessend bei einem unabhängigen Gutachter abklären lässt, welche Beschädigungen an der Zahnbrücke bzw. den Zähnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Gutachter hat sich dabei insbesondere zur Frage zu äussern, ob der Vorzustand derart prekär und labil war, dass ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Fürsprecher B.________ macht in seiner angemessenen Kostennote vom 25. Februar 2014 ein Honorar von Fr. 2‘153.20, Auslagen von Fr. 45.90 und 8 % MWSt. in der Höhe von Fr. 175.95, insgesamt somit Fr. 2‘375.05, geltend. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine dem genannten Betrag entsprechende Parteientschädigung auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, KV/14/112, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Progrès Versicherungen AG vom 19. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘375.05 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - Progrès Versicherungen AG (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.