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Bern Verwaltungsgericht 01.05.2015 200 2014 1050

1 mai 2015·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,753 mots·~14 min·2

Résumé

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Texte intégral

200 14 1050 EL GRD/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit November 2008 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% eine ganze resp. seit Juni 2010 bei einem IV-Grad von 56% eine halbe Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 96 – 98). Am 5. November 2013 meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom 15. August 2014 (AB 199) sprach die AKB rückwirkend ab dem 1. November 2009 monatliche EL in verschiedener Höhe zu. Vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf EL. Bei der EL-Berechnung berücksichtigte sie bei den Einnahmen ab Juni 2010 ein zumutbares Erwerbseinkommen für den teilinvaliden Versicherten im Umfang von Fr. 18‘720.-- (AB 188 – 190) resp. ab Januar 2011 von Fr. 19'050.-- (AB 191 – 193) resp. ab Januar 2013 von Fr. 19'210.-- (AB 194 – 198). Zudem wurde für die nicht invalide Ehefrau des Versicherten für die Zeit vom 1. November 2008 bis am 31. März 2012 ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.-- angerechnet (AB 188 – 192). Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (AB 215) wies die AKB mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 (AB 216) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 30. Oktober 2014 Beschwerde und beantragt die Neufestlegung des Anspruchs auf EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von ihm und seiner Ehefrau. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Januar 2015 und Duplik vom 5. Februar 2015 hielten die Parteien an ihren Ausführungen und Anträgen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (AB 216). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. November 2008 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL hypothetische Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- (bis 31. Dezember 2010 Fr. 25'000.--) und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (bis 31. Dezember 2010 Fr. 40'000.--) übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 5 der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.3.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 6 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle Bern (IVB) mit Verfügungen vom 24. Oktober 2013 (AB 96 – 98) von November 2008 bis Mai 2010 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad: 100%) und ab Juni 2010 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 56%) zugesprochen. Somit ist unbestrittenermassen für die Zeit von November 2008 bis Mai 2010 bei der EL- Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ab Juni 2010 ist jedoch aufgrund der bestehenden Teilinvalidität (IV-Grad von 56%) grundsätzlich ein solches Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aus medizinischen Gründen nicht möglich, die im IV-Verfahren theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Dabei verweist er auf den Umstand, dass ihm bereits anlässlich des IV-Verfahrens eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, eine Arbeit zu suchen oder eine solche anzunehmen. Er sei auch weiterhin nicht arbeitsfähig (Beschwerde S. 2). Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 7 8C_172/2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2). Vorliegend sind die Verfügungen der IVB vom 24. Oktober 2013 (AB 96 – 98) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im weiteren Verlauf hat Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnissen vom 23. April, 23. Juni und 23. August 2014 (AB 208 – 210) eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei diesen Arztzeugnissen handelt es sich jedoch offensichtlich um Fortsetzungszeugnisse (vgl. AB 208 – 210). Bereits im Rahmen des IV-Verfahrens hat der behandelnde Psychiater eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Bericht vom 24. April 2008, Beschwerdebeilage [BB] 13 S. 5 lit. B und S. 7 Ziff. 3). Diese Beurteilung des Facharztes fand somit im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IVB Berücksichtigung. Dass seit Erlass der Rentenverfügungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, lässt sich den Arztzeugnissen von Dr. med. B.________ nicht entnehmen. Auch die weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (BB 1 – 13) wurden im IV-Verfahren unbestrittenermassen berücksichtigt (Replik S. 1) und belegen somit nicht, dass seit dem IV- Entscheid eine für den strittigen EL-Anspruch relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit der Invaliditätsbemessung der IVB nicht einverstanden ist (Beschwerde S. 2 f.) bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm offen gestanden wäre, die fraglichen Verfügungen anzufechten. Dies hat er jedoch nicht getan. In medizinischer Hinsicht sind somit weder konkrete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte beigebracht worden, welche gegen die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprächen. Weitere Gründe, weshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein sollte, werden vom Beschwerdeführer nicht dargebracht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Ausgehend von dem im IV-Verfahren ermittelten IV-Grad von 56% – welchen die Beschwerdegegnerin ohne weiteres und insbesondere ohne eigene medizinische Abklärung übernehmen durfte (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205) – hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Juni 2010 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Die angerechnete Höhe von Fr. 19'050.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 09 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 8 Anpassung bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [AS 2008, S. 4723]) resp. ab Januar 2011 von Fr. 19'050.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2010 [AS 2010 4585]) resp. ab Januar 2013 von Fr. 19'210.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [bis zum 31. Dezember 2014 gültig gewesenen Fassung]) ist nicht zu beanstanden. 3.3 Hinsichtlich der Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor), ist vorab zu Recht unbestritten, dass eine solche Anrechnung für die Zeit von April 2012 bis April 2014 nicht zu erfolgen hat, da die Ehefrau in dieser Zeit an Integrationsmassnahmen teilgenommen hat (AB 12, 13, 164, 165). Ferner ist unbestritten, dass aufgrund des Stellenantritts der Ehefrau am 19. Mai 2014 (AB 169) ab Mai 2014 das von ihr effektiv erzielte Einkommen bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (AB 198). Strittig ist jedoch, ob entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin für die Zeit von November 2008 bis März 2012 eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu erfolgen hat. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass seine Ehefrau bis Ende 2012 (richtig 2011) zu 100% resp. ab Januar 2012 zu 50% krankgeschrieben worden sei. Nach ihrer IV-Anmeldung im November 2008 sei das Leistungsbegehren erst im Februar 2011 abgewiesen worden. Es sei somit eine Tatsache, dass mindestens bis zum IV-Entscheid eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 1). Vorliegend hat die IVB mit Verfügung vom 21. Februar 2011 (AB 212) das Gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers um IV-Leistungen von November 2008 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Es ist somit wiederum zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Dies ist jedoch zu verneinen. Zwar hat med. prakt. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 9 fähigkeits-Zeugnis vom 17. Januar 2014 (AB 11) vom 1. Januar 2008 bis am 31. Dezember 2011 eine 100%-ige und vom 1. Januar 2012 bis auf weiteres eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da dieses Zeugnis jedoch keine Begründung aufweist und lange Zeit später erstellt wurde, stellt es keinen Beleg für eine eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Darüber hinaus hat med. prakt. C.________ bereits am 24. August 2010 und am 9. Mai 2011 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 20). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beurteilung der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch die IVB Berücksichtigung fand. Auch die weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (BB 22 und 23) wurden im IV-Verfahren unbestrittenermassen berücksichtigt (Replik S. 2). In medizinischer Hinsicht sind somit auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers weder konkrete Gründe dargelegt noch entsprechende ärztliche Berichte eingereicht worden, welche der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegenstehen. Weitere Gründe, weshalb die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich sein sollte, werden nicht dargebracht. Folglich hat die Beschwerdegegnerin für die Zeit von November 2008 bis Ende März 2012 zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigt. Mit der Anrechnung von Fr. 24‘000.-- im Vergleich zu einem Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 52‘854.75 (Fr. 4'225.-- [LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, Total] : 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] x 12) hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Umstände der Ehefrau (Teilzeitarbeit; vgl. AB 216 S. 2 Ziff. 3) angemessen (eher grosszügig) berücksichtigt. 3.4 Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2015, EL/14/1050, Seite 10 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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