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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2014 200 2013 996

18 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,493 mots·~7 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Texte intégral

200 13 996 EL GRD/IMD/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seinen Beistand B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Beistand B.________, im Juni 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Nach Abklärungen betreffend die finanziellen Verhältnisse sprach die AKB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 rückwirkend ab dem 1. März 2011 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 410.-- (ab dem 1. Januar 2012: Fr. 406.--) zu (AB 118). Im Oktober 2012 trat der Versicherte in ein Heim ein (AB 120), woraufhin die AKB die Ergänzungsleistungen neu berechnete (Fr. 1'174.-- ab dem 1. Oktober 2012 [AB 124]; Fr. 1'165.-- ab dem 1. Januar 2013 [AB 125]). Mit Verfügung vom 13. September 2013 (AB 129) nahm die AKB erneut eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'152.-fest. Hiergegen erhob der Beistand des Versicherten mit Schreiben vom 23. September 2013 Einsprache (AB 136), welche mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143) teilweise gutgeheissen wurde. Die Ergänzungsleistungen wurden neu ab dem 1. April 2013 auf Fr. 1'469.--, ab dem 1. September 2013 auf Fr. 1'700.-- und ab dem 1. Oktober 2013 auf Fr. 1'687.-- festgesetzt. B. Hiergegen erhebt der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Beistand, mit Eingabe vom 10. November 2013 Beschwerde. Er beantragt die Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der effektiven Heimkosten von Fr. 155.-- pro Tag sowie des Wegfalls des Pflegetaggeldes seines Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Wegfall des Pflegetaggeldes des Krankenversicherers von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 zu berücksichtigen sei. Im Weiteren müsse, da der Krankenversicherer auf eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 4'370.-- verzichte, dieser Betrag für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2013 wiederum dem Vermögen (Sparguthaben) zugerechnet werden, nachdem diese Forderung im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 dort in Abzug gebracht worden sei. Schliesslich handle es sich bei der berücksichtigten Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag um den gesetzlichen Höchstbetrag. Eine Anrechnung der effektiven Kosten von Fr. 155.-- pro Tag sei somit nicht möglich. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143). Streitig und zu prüfen bleibt – nachdem die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juli 2013 beantragt hat – die Höhe der zu berücksichtigenden Heimtaxe sowie die Erhöhung des in die EL-Berechnung einfliessenden Vermögens ab 1. dem September 2013. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 5 2.2 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt: a) die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG); sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird; b) ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim C.________, in dem der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2012 lebt (AB 120), um ein Heim handelt, für welches gemäss Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG; BSG 841.311) ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 135.-- als Ausgabe anerkannt wird. Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund seiner fortschreitenden Demenz und dem damit verbundenen erhöhten Betreuungsaufwand jedoch die ausnahmsweise Anerkennung bzw. Berücksichtigung der effektiven Tagespauschale von Fr. 155.-- (AB 127). Beim Betrag von Fr. 135.-- handelt es sich um einen gesetzlich vorgegebenen Maximalbetrag. Die Beschwerdegegnerin als rechtsanwendende Behörde ist daran gebunden; ihr steht diesbezüglich kein Beurteilungsspielraum zu. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Damit bleibt es bei der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 135.--. 3.2 Im Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (AB 143) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und für die EL-Berechnung ab dem 1. September 2013 beim Vermögen statt des ausgewiesenen Sparguthabens von Fr. 69'911.-- (AB 136 S.2) unter Abzug einer noch nicht bezahlten Rückforderung seines Krankenversicherers (AB 133) lediglich ein Sparguthaben von Fr. 65'000.-- berücksichtigt. Nachdem der Krankenversicherer die Rückforderung in der Zwischenzeit erlassen hat (Schreiben vom 28. Oktober 2013; Beschwerdebeilage [BB]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 6 3), ist die EL-Berechnung – dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend – ab dem 1. September 2013 ohne Berücksichtigung der Rückforderung vorzunehmen. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung des Wegfalls des Pflegetaggeldes von Fr. 10.-- pro Tag ab dem 1. Juni 2013 sowie unter Anrechnung eines Sparguthabens von Fr. 69'911.-- ab dem 1. September 2013 berechne und anschliessend neu verfüge. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 25. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, EL/13/996, Seite 7 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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