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Bern Verwaltungsgericht 06.03.2014 200 2013 985

6 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,469 mots·~12 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013

Texte intégral

200 13 985 UV ACT/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. März 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist über seinen Arbeitgeber bei der Swica (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Januar 2013 liess er einen Auffahrunfall melden: Am 8. Januar 2013 sei ihm beim Halten vor einem Lichtsignal ein Auto in sein Fahrzeug gefahren (Dossier der Swica, Antwortbeilage [AB] 2). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.________, allgemeine Medizin FMH, reichte den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 12. April 2013 (AB 16c) ein. Nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste die Swica die Begutachtung durch den Rheumatologen Dr. med. C.________ (Gutachten vom 24. Juni 2013 [AB 27]). Am 26. Juli 2013 verfügte die Swica die Einstellung der Leistungen (Heilkosten, Taggelder) rückwirkend per 14. Februar 2013. Auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen wurde verzichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Untersuchung durch Dr. med. C.________ habe ergeben, dass die beklagten Beschwerden nicht objektiviert werden können. Seinem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Behandlungs- und Beschwerdedauer bereits innerhalb von vier Wochen abgeschlossen worden sei. Der Status quo ante sei somit spätestens Mitte Februar 2013 erreicht gewesen (AB 35). Hiergegen erhob der Versicherte am 7. August 2013 Einsprache (AB 38). Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 wies die Swica diese ab (AB 44). B. Am 6. November 2013 hat der Versicherte Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss die weitere Ausrichtung der Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 beantragt die Swica die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (AB 44). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 4 SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.3 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 5 dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 2.2.4 Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 36 E. 4.2.3). 3. 3.1 Nicht bestritten ist zu Recht, dass der Beschwerdeführer im Januar 2013 einen Unfall im Rechtsinne erlitten hat (AB 2, 18a S. 2). Zum medizinischen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 3.1.1 Im MRI des Röntgeninstituts D.________ wurde am 25. Januar 2013 festgehalten, dass eine rechtskonvexe Skoliose bestehe. Es liege eine leichtgradige Osteochondrose der gesamten HWS und Th 2/3 mit dorsalem Discbulging C2/3 rechts-, C3/4 linkslastig, ohne Neurokompression vor. Es bestehe eine minime Spondylarthrose. Es lägen keine Hinweise auf eine traumatische ossäre oder ligamentäre Läsion vor, das Rückenmark sei intakt (AB 16b). 3.1.2 Im Bericht vom 12. Februar 2013 diagnostizierten die Ärzte der orthopädischen Klinik E.________ ein kraniozervikales Accelerationstrauma nach Auffahrkollision am 8. Januar 2013 mit persistierenden Zervikozephalgien und Brachialgien rechtsbetont. Die Ärzte hielten fest, dass eine typische Anamnese und Klinik für ein kraniozervikales Accelerationstrauma vorliege (AB 16a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 6 3.1.3 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 12. April 2013 führte Dr. med. B.________ aus, der Beschwerdeführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen und es habe eine Ausweitung der Schmerzen auf den ganzen Rücken stattgefunden, zudem bestünden Konzentrationsstörungen (AB 16c). 3.1.4 Im Arztzeugnis vom 13. April 2013 diagostizierte Dr. med. B.________ ein Schleudertrauma der HWS. Als Befund erwähnte er, dass Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm begleitet von einer Sensibilitätsstörung und eine Druckdolenz der Nackenmuskulatur bestünden. Aus dem Röntgenbefund seien keine traumatischen Läsionen erkennbar (AB 16). 3.1.5 Im rheumatologischen Gutachten vom 24. Juni 2013 diagnostiziert Dr. med. C.________ das Folgende (AB 27 S. 8): • Status nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma nach Auffahrkollision am 8. Januar 2013 mit/bei - keinen nennenswerten Befunden im MRI der Halswirbelsäule vom 25. Januar 2013 - unauffälligem neurologischem und rheumatologischem Status - keinem Anhalt für Sensibilitätsstörungen oder Muskelschwäche am rechten Arm und rechten Bein - recht protrahiertem Verlauf bei persistierenden und therapieresistenten Schmerzen - dringendem Verdacht auf sekundären Krankheitsgewinn, vermutlich infolge ungünstigem Geschäftsverlauf • Status nach dreimaliger Nierensteinzertrümmerung (1995, 2000, 2004) • Status nach Treppensturz vor ca. 2 Jahren mit 2 Monaten Arbeitsunfähigkeit • Sinusoperation am 20. Januar 2013 • Hypertonie Der Gutachter führte aus, die beklagten Beschwerden könnten nicht objektiviert werden. Die angegebene Schwäche, das Kribbeln und Sensibilitätsstörungen sowie die Lähmungserscheinungen seien subjektiv geblieben (AB 27 S. 8). Aufgrund der Untersuchung dürfte bereits eine gute und namhafte Besserung der Gesundheitsschädigung erreicht sein. Neue Perspektiven und Behandlungsmassnahmen stünden nicht an (AB 27 S. 9). Bei einer grosszügigen Schätzung der Behandlungs- und Beschwerdedauer dürfte der Beschwerdeführer innerhalb von vier Wochen kuriert gewesen sein. Demnach sei der Status quo ante spätestens Mitte Februar 2013 erreicht gewesen. Aufgrund der somatischen Untersuchung, unter Berücksichtigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 7 der Beweglichkeit der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig einzustufen; es sei ihm ein Arbeitspensum von 42 Stunden pro Woche ab Mitte Februar 2013 zumutbar (AB 27 S. 9 f.). 3.1.6 Im Bericht vom 11. Juli 2013 diagnostiziert der Neurologe Dr. med. F.________ ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 8. Januar 2013 mit chronifizierten Spannungskopfschmerzen. Er hielt fest, es stelle sich langsam eine günstige Entwicklung ein, sicher aber noch nicht zufriedenstellend. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (AB 37a). 3.1.7 Im Bericht vom 18. November 2013 führte Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, aus, die Beschwerden seien mechanisch-statisch bedingt, vor allem mit myofaszialer Komponente und muskulärer Dysbalance, die degenerativen Veränderungen seien „altersentsprechend“. Die Anamnese und der Verlauf würden Hinweise dafür ergeben, dass differentialdiagnostisch an eine Symptomausweitung/extrasomatische Faktoren gedacht werden müsse. Es werde die Durchführung einer Physiotherapie verordnet. Sollten die Schmerzen anhalten, so empfehle sich eine psychosomatische Evaluation hinsichtlich einer Schmerzverarbeitungsstörung (AB 48). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das rheumatologische Gutachten von Dr. C.________ vom 24. Juni 2013 beruht auf einer allseitigen Untersuchung (AB 27 S. 5 f.). Der Experte berücksichtigt die geklagten Beschwerden (AB 27 S. 2 f.) und das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (AB 27 S. 7) abgegeben worden. Der Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 8 achter hat sich mit der bildgebenden Untersuchung, der Untersuchung der orthopädischen Klinik E.________ sowie der neurologischen Untersuchung durch den behandelnden Neurologen vom 15. Mai 2013 auseinandergesetzt. Gestützt darauf und auf seine eigene Untersuchung sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses des unfallanalytischen Gutachtens, worin von einem Accelerationstrauma von durchschnittlich 9 km/h ausgegangen worden war, kam der Experte überzeugend zum Schluss, dass sich die subjektiven Beschwerden nicht objektivieren liessen und die Beschwerden allerhöchstens drei bis vier Wochen Heilungsdauer in Anspruch genommen haben (AB 27 S. 10 f.). Das Gutachten erfüllt damit die Voraussetzungen der Rechtsprechung (E. 3.2) und erbringt vollen Beweis (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass das Gutachten parteiisch abgefasst wäre. Vielmehr deckt sich die Einschätzung des Experten (kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr; AB 27 S. 9 Ziff. 7.4) mit den während der Untersuchung erhobenen unauffälligen Befunden (AB 27 S. 5 f.). Die Berichte des Dr. med. B.________ vom 13. April 2013 (AB 16) und des Dr. med. F.________ vom 11. Juli 2013 (AB 37a) sprechen nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des Gutachters, denn die behandelnden Ärzte stellen letztlich allein auf die Angaben des Versicherten ab, ohne diese medizinisch zu würdigen respektive diese mit entsprechenden Befunden zu unterlegen. Dagegen fällt auf, dass die von Dr. med. G.________ im Bericht vom 18. November 2013 wiedergegebenen Untersuchungsbefunde (AB 48 S. 2) von denjenigen abweichen, welche der Gutachter im Sommer 2013 festgestellt hat (AB 27 S. 5 f.). Nachdem jedoch Dr. med. C.________ keine Unfallfolgen mehr feststellen konnte, kann eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes (welche als solche jedoch nicht behauptet worden ist) allein im Rahmen eines Rückfalls Bedeutung erlangen. Leistungen gestützt auf einen allfälligen Rückfall wären hier jedoch nicht zu prüfen, denn das Gericht hat sich allein mit der Leistungseinstellung per Mitte Februar 2013 zu befassen. 3.4 Damit ist erstellt, dass spätestens Mitte Februar 2013 der status quo ante erreicht worden ist (AB 27 S. 9 Ziff. 7.4). Dies bedeutet, dass ab die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 9 sem Zeitpunkt keine Unfallfolgen und damit auch kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 8. Januar 2013 bestanden. In der Folge hat die Swica ihre Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin (AB 44 S. 4 Ziff. 4.8) eingestellt. Die Swica hat hier rückwirkend die Leistungspflicht per 14. Februar 2013 verneint, jedoch die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht zurückgefordert (AB 35 S. 2). Damit liegt faktisch nicht eine rückwirkende, sondern eine Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro vor, was zulässig ist (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384). Allein für die Rückforderung dieser Leistungen wäre ein Rückkommenstitel notwendig. 3.5 3.5.1 Für allfällige Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (gemäss Angaben des Beschwerdeführer: die Winterthur-Versicherung) wäre im Übrigen nicht das Verwaltungsgericht zuständig, so dass in dieser Hinsicht nicht weiter auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde eingegangen werden muss. 3.5.2 Die in diesen Akten liegenden Dokumente, welche nicht den Beschwerdeführer betreffen (AB 43 S. 2 bis 4), wird die Beschwerdegegnerin aus dem Dossier zu entfernen haben. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Swica vom 9. Oktober 2013 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2014, UV/13/985, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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