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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2014 200 2013 981

26 juin 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,832 mots·~24 min·8

Résumé

Verfügung vom 23. Oktober 2013

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16. Juni 2015 abgewiesen (8C_589/2014). 200 13 981 IV LOU/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolvierte eine zweijährige (1991 bis 1993) Anlehre als …. Danach übte sie verschiedene Tätigkeiten aus. Sie meldete sich erstmals im Februar 2006 bei der IV-Stelle Bern (IVB) an (Dossier der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wies die IVB das Leistungsbegehren ab (AB 15). Im Juli 2006 meldete sich die Versicherte erneut an und gab als Behinderung eine Hirnfunktionsstörung an (AB 16). Nach Abklärungen wurde der Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2007 ab dem 1. Juli 2005 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen. Dabei ging die IVB bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 49‘120.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘560.-aus (AB 38). Im März 2008 meldete sich die Versicherte infolge einer Krebserkrankung bei der IVB an (AB 39) und die IVB sprach ihr ein Hilfsmittel zu (AB 44). Im Juli 2008 ersuchte die Versicherte um Überprüfung der Rente (AB 46). Nach Abklärungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. Januar 2009 ab dem 1. Juli 2008 bis Ende Januar 2009 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % in Aussicht. Dabei ging die IVB bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 51‘027.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- bzw. Fr. 25‘514.-aus (AB 56). Hiergegen erhob die Versicherte Einwände (AB 57). Am 5. Mai 2009 verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt (AB 60). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen holte die IVB im August 2013 einen IK-Auszug ein (AB 61). Die Versicherte gab an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Weiter hielt sie fest, dass sie als … in Teilzeit tätig sei und gab ihr Einkommen an (AB 62). Die IVB holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB 64, 65). Mit Vorbescheid vom 20. September 2013 stellte die IVB eine rückwirkende Aufhebung der Rente per 31. De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 4 zember 2009 in Aussicht. In der Begründung hielt sie fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich das Erwerbseinkommen der Versicherten seit dem Jahr 2010 wesentlich erhöht habe. Sie habe im Jahr 2010 Fr. 42‘156.- - (unter Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.--) erzielt. In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (basierend auf den Löhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE], Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, indexiert auf das jeweilige Jahr) ergebe sich ein Invaliditätsgrad unter 40 %. Da die Versicherte ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde die halbe Rente rückwirkend aufgehoben (AB 66). Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Oktober 2013 Einwände (AB 69). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hob die IVB die halbe Rente rückwirkend per 31. Dezember 2009 auf. Entgegen den Angaben der Versicherten habe sie die Einkommenserhöhungen nicht mitgeteilt (AB 71). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 forderte die IVB Fr. 33‘936.-- von der Versicherten zurück (AB 79). B. Mit an die IVB adressierter Eingabe vom 28. Oktober 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwände gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2013 und beantragte, es seien die gesetzlichen IV-Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei auf eine Rückerstattung zu verzichten. Die Verfügung, welche den Vorbescheid bestätige, sei aufzuheben, da sie vor Ablauf der Frist für Einwände erfolgt sei. Zudem sei in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen. Die Eingabe wurde von der IVB als Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Am 22. November 2013 reichte die Versicherte beim Verwaltungsgericht eine formelle Beschwerde ein. Die Versicherte lässt beantragen, es sei die Verfügung vom 23. Oktober 2013 aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 beantragte die IVB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 5 Mit Replik vom 10. Februar 2014 und mit Duplik vom 17. März 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 6 Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde vom 22. November 2013 ausschliesslich mit der Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs auseinander, ohne – auch nicht in der Replik vom 10. Februar 2014 – materielle Vorbringen zu machen. Vielmehr erfolgen in der Beschwerde vom 10. Januar 2014 (IV/2014/30) gegen die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Dezember 2013 (AB 79) umfangreiche Ausführungen zum Tatbestand der Meldepflichtverletzung (vgl. E. 5.7 hiernach). Letzteres Verfahren (IV/2014/30) ist mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2014 sistiert worden bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im vorliegenden Verfahren (IV/2013/981). Obgleich die Begründung in der Beschwerde vom 22. November 2013 wenig aufschlussreich ist, vermag sie den formellen Anforderungen zu genügen. Denn nach der Praxis genügt es, wenn die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthält, wobei letztere nicht zuzutreffen braucht. Die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind somit eingehalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 71). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen rückwirkenden Rentenaufhebung per 31. Dezember 2009. Das in der Eingabe an die IVB vom 28. Oktober 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sich offensichtlich an die IVB gerichtet. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 7 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, es liege eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die IVB die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 71) vor Ende der 30-tägigen Frist eröffnet habe, ohne dass sich die Beschwerdeführerin noch eingehender habe äussern können. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 8 beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 18. Oktober 2013 (AB 69) gegen den Vorbescheid vom 20. September 2013 (AB 66) Einwände erhoben (vgl. Art. 57a IVG), wobei sie keine weiteren Eingaben in Aussicht stellte. In Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) wird lediglich erwähnt, dass die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen können. Nicht geregelt wird, ob die Beschwerdegegnerin die 30-tägige Frist vor Erlass der Verfügung abzuwarten hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits Einwände eingereicht hatte. Letztlich kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin durch Erlass der angefochtenen Verfügung vor Ablauf der 30-tägigen Frist das rechtliche Gehör verletzte, offen bleiben. Selbst wenn von einer – hier nicht schwer wiegenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so hätte diese als geheilt zu gelten. Denn die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren umfassend zum Verfügungsinhalt äussern (Eingaben vom 28. Oktober und 22. November 2013 sowie Replik vom 10. Februar 2014). Zudem würde eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. auch Duplik vom 17. März 2014). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 9 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 3.5 3.5.1 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG [geltend ab dem 1. Januar 2012] und aArt. 31 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 10 3.5.2 Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (BGE 137 V 369 E. 4.4.3.3 S. 372). 3.5.3 Art. 31 IVG findet nur auf Revisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger oder der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1 S. 223). 3.6 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 11 4. 4.1 Der Beschwerdeführerin wurde erstmals mit Verfügung vom 10. Mai 2007 ein halbe Rente ab dem 1. Juli 2005 zugesprochen (AB 38). Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde ihr – nach einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruches – mit Verfügung vom 5. Mai 2009 rückwirkend vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze sowie ab 1. Februar 2009 eine halbe Rente zugesprochen (AB 60). Diese Verfügung ist als zeitliche Vergleichsbasis heranzuziehen. Zu prüfen ist deshalb, ob im massgeblichen Vergleichszeitpunkt zwischen der Verfügung vom 5. Mai 2009 (AB 60) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 (AB 71) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.2 4.2.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Mai 2009 gestützt auf einen Bericht der behandelnden Ärztin vom 30. November 2008 ab November 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit aus (AB 55 S. 2). Bezüglich der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 ist gestützt auf die eingeholten, voll beweiskräftigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Verlaufsberichte von Dr. med. C.________, FMH für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 10. September 2013 (AB 64) und von Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. September 2013 (AB 65) erstellt, dass ein stationärer Gesundheitszustand vorliegt. Dr. med. D.________ attestierte eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit und ergänzte, dass die aktuelle Tätigkeit (…) durchaus zumutbar sei (AB 65 S. 1, 3). Dr. med. C.________ hielt zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund des onkologischen Leidens zurzeit nicht eingeschränkt sei (AB 64 S. 3). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind schlüssig und überzeugen; es ist deshalb darauf abzustellen. Es steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichszeitraum nicht verändert hat. Die zurzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten sind durchaus zumut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 12 bar. Es wird denn auch nichts gegen die Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Zu prüfen ist weiter, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. 4.2.2 Die IVB ging in der Verfügung vom 5. Mai 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 51'027.-- sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- bzw. Fr. 25‘514.-- aus (AB 60 S. 7). Dabei zog sie für die Festlegung des Validen- und des Invalideneinkommens lohnstatistische Werte (LSE) hinzu. Die im August 2013 eingeleitete Revision von Amtes wegen ergab, dass die Beschwerdeführerin ab 2010 höhere Einkommen erzielte (AB 61), als in der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Mai 2009 gestützt auf die LSE ermittelt worden war (Fr. 25‘514.--; AB 60 S. 7), dies auch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 1‘500.-- (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den bisher ausgeübten Tätigkeiten teilweise ihr Pensum erhöhte und neue Tätigkeiten aufnahm (AB 61 S. 3 f.). Laut IK-Auszug resultierte im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 43‘656.--, im Jahr 2011 von Fr. 42‘935.-- und im Jahr 2012 von Fr. 36‘341.--. Die Beschwerdeführerin hat somit über mehrere Jahre unter Beweis gestellt, dass sie die erwerblichen Auswirkungen ihres Gesundheitszustandes vermindern und ein höheres Einkommen erzielen konnte. Zufolge des nunmehr zu berücksichtigenden höheren Erwerbseinkommens und der damit gegebenen erwerblichen Veränderung ist ein Revisionsgrund erstellt. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 5. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angehttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 13 passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG [heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Valideneinkommen gestützt auf die LSE (2010, Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsniveau 4, Total) zu ermitteln ist, was für das Jahr 2010 Fr. 52‘728.-ergibt (Fr. 4‘225.-- ./. 40 x 41,6 x 12). Indexiert auf das jeweilige Jahr resultieren hypothetische Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- (2011; Fr. 52‘728.-- ./. 100 x 101,0 [Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Frauen, Total]) und von Fr. 53‘783.-- (2012; Fr. 52‘728.-- ./. 100 x 102,0 [Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Frauen, Total]). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). 5.4 Der bis Ende 2011 in Kraft gestandene Art. 31 Abs. 2 IVG sah vor, dass in einem zweiten Schritt (d.h. nach Überschreiten der Revisionsschwelle in Höhe von Fr. 1‘500.--), vom Betrag der Einkommensverbesserung, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 14 Dieser Absatz wurde auf Ende Dezember 2011 hin ersatzlos aufgehoben, weil er als dem übergeordneten Ziel einer eingliederungsorientierten Rentenrevision zuwiderlaufend und in der vorliegenden Form als kaum umsetzbar betrachtet wurde. Dagegen blieb Art. 31 Abs. 1 IVG unverändert. Mit der Revisionsschwelle von Fr. 1‘500.-- als spezieller Voraussetzung der Rentenrevision sollte ein minimaler finanzieller Anreiz bestehen bleiben (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 1896). Die Regelung des Art. 31 IVG enthält damit seit Januar 2012 nur noch eine Voraussetzung zur Durchführung der Revision, stellt jedoch selber keine gesetzliche Grundlage dar, um vom effektiven Einkommen einen Abzug zu machen; die früher bestehende Abzugsmöglichkeit wurde vielmehr vom Gesetzgeber aufgehoben (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. August 2013, IV/2012/1200, E. 5.2.2 [BVR 2013 S. 580 f.]). 5.5 Laut IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 43‘656.--, im Jahr 2011 von Fr. 42‘935.-- und im Jahr 2012 von Fr. 36‘341.-- (AB 61 S. 2). Im Revisionszeitpunkt (2010) ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von Fr. 42‘156.-- aus (Fr. 43‘656.-- abzüglich Fr. 1‘500.--). Vorliegend ist jedoch kein Abzug von Fr. 1‘500.-- gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG vorzunehmen (vgl. E. 5.4 hiervor). Vielmehr ist für das Jahr 2010 aArt. 31 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) anzuwenden, wonach vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.5.2 und E. 5.4 hiervor), was zur folgenden Berechnung führt: Das in der Verfügung vom 5. Mai 2009 berücksichtigte Invalideneinkommen betrug Fr. 25‘514.-- (AB 60 S. 7). Es resultiert zum Einkommen des Jahres 2010 eine Differenz von Fr. 16‘642.-- (Fr. 43‘656-- - Fr. 25‘514.-- - Fr. 1‘500.-- = Fr. 16‘642.--). Davon sind 2/3 zu berücksichtigen, was Fr. 11’094.65 ergibt. Es ist deshalb von einem Invalideneinkommen von Fr. 36‘608.65 auszugehen (Fr. 25‘514.-- + Fr. 11’094.65 = Fr. 36‘608.65). Letztlich ändert diese Berechnung nichts am Ergebnis, da ein Invaliditätsgrad unter 40 % resultiert, denn bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 52‘728.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 36‘608.65 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘119.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 30,5 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 15 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Rentenherabsetzung zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2009 erfolgt ist. 5.6 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 IVV konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 101 E. 2a, 110 V 180 E. 3c mit Hinweisen; AHI 1994 S. 38 E. 2a). 5.7 Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie der Beschwerdegegnerin das gestiegene Einkommen nicht unverzüglich angezeigt hat. Sie bringt jedoch vor, sie sei davon ausgegangen, dass die relativ geringen Verdienste den Invaliditätsgrad nicht zu ändern vermöchten (Eingabe vom 28. Oktober 2013). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Mai 2009 auf die Meldepflicht hingewiesen wurde (AB 60 S. 7); es wurde explizit angemerkt, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen wie z.B. die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 16 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mitzuteilen sind. Die entsprechende Pflicht zur Meldung musste der Beschwerdeführerin demnach bekannt gewesen sein. Ebenso hatte sie Kenntnis des von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Mai 2009 ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 25‘514.--. Im Jahr 2009 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss IK- Auszug ein konkretes Einkommen von Fr. 21‘018.-- (AB 61 S. 2) und im Jahr 2010 erfolgte eine markante Steigerung auf Fr. 43‘656.--. Es ist sehr unwahrscheinlich und entgegen ihren Angaben nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin diese Steigerung nicht bemerkt hat. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin (bereits 2009) neue Tätigkeiten aufnahm und das Pensum erhöhte (z.B. für „E.________“), wobei sich diese Tätigkeiten erst im Jahr 2010 revisionsrechtlich auswirkten, da sie dann (teilweise) zusätzlich das Pensum erhöhte und zudem im Mai 2010 weitere neue Tätigkeiten aufnahm (vgl. AB 61 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass lediglich die Aufnahme einer neuen Tätigkeit sowie ein allfälliger Mehrverdienst zu melden gewesen wären. Ob der Mehrverdienst einen revisionsrechtlichen Einfluss hatte, musste von der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden (vgl. Duplik vom 17. März 2014). Die Beschwerdeführerin äussert sich zudem in der Beschwerde vom 10. Januar 2014 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Dezember 2013 (IV/2014/30) zur Meldepflichtverletzung. Darin verneint sie sinngemäss ein schuldhaftes Verhalten. Sie bestreitet zwar nicht ausdrücklich, dass jede für den Leistungsanspruch relevante Änderung anzuzeigen ist, hält aber dafür, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes (frühkindliche Hirnschädigung) dazu nicht in der Lage gewesen. Aus den gewissen Limiten, welche die Beschwerdeführerin in administrativen Bereichen hat, kann aber nicht geschlossen werden, sie habe die Meldepflichtverletzung nicht schuldhaft begangen, zumal praxisgemäss für ein schuldhaftes Fehlverhalten bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 5.6 hiervor). Aufgrund der Akten ist somit der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin ohne weiteres auch mit ihren Einschränkungen imstande gewesen wäre, eine entsprechende Meldung vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe seit dem Jahr 2008 von ihrer damals aufgenommenen Arbeit und der seitherigen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gewusst, ist dies unbestritten. Nicht gefolgt werden kann der Schlussfolgerung, dass sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 17 deswegen den eingestandenermassen nicht gemeldeten Mehrverdienst nicht habe melden müssen. Es liegt nicht an der Beschwerdegegnerin, diesbezüglich von Amtes wegen aktiv zu werden. Es liegt somit eine der Meldepflicht unterliegende Änderung in den rechtserheblichen Tatsachen vor, wobei die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre, von sich aus die Beschwerdegegnerin zu informieren (Art. 77 IVV). Die entsprechende Unterlassung ist denn auch kausal für die in der Folge unrichtige Leistungsausrichtung. Es liegt hier ein schuldhaftes Fehlverhalten vor (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 22. April 2013, 8C_127/2013, E. 4.1). Die rückwirkende Renteneinstellung per Ende Dezember 2009 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 5.6 hiervor) ist somit nicht zu beanstanden. 5.8 Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2013 erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATGS).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2014, IV/13/981, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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