Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 08.05.2014 200 2013 939

8 mai 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,347 mots·~32 min·8

Résumé

Verfügung vom 24. September 2013

Texte intégral

200 13 939 IV KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Mai 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. November 2000 unter Hinweis auf einen im Januar 2000 erlittenen Reitunfall und die seither bestehenden Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor und liess einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 11 und 24), einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (AB 46) sowie jeweils ein neurologisches (AB 18) und ein neuropsychologisches Gutachten (AB 19) erstellen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2002 (AB 27) wurde der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2001 eine ganze Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 67 % zugesprochen. Aufgrund der 4. IV-Revision wurde diese Rente bei gleichbleibendem IV-Grad per 1. Juni 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (AB 35). Anlässlich der im Januar 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (vgl. AB 40) wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn untersucht (AB 53 und 62) und jeweils ein neuer Abklärungsbericht Haushalt (AB 63) und Landwirtschaft (AB 64) erstellt. Gestützt darauf stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juni 2013 (AB 65) bei einem IV-Grad von 21 % die Aufhebung der bisher ausgerichteten IV-Rente in Aussicht. Nach jeweils einer Stellungnahme des RAD (AB 72) und des Abklärungsdienstes (AB 74) verfügte die IVB am 24. September 2013 dem Vorbescheid entsprechend (act. IIA 121). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte – vertreten durch B.________ – am 24. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 3 Da die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, zog sie mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2013 verwies die Beschwerdegegnerin auf die angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess am 14. Dezember 2013 ergänzende Ausführungen einreichen und mit Stellungnahme vom 14. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtsakten) weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme inkl. Beilage zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente und dabei namentlich die Rechtmässigkeit der verfügten Rentenaufhebung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 5 marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei den nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 28a Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 aArt. 28 Abs. 2bis IVG; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 6 2.5 2.5.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5.3 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 7 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. Mai 2002 (AB 27), anlässlich welcher letztmals eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs durchgeführt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75) in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Zwar war die am 27. Mai 2002 (AB 27) zugesprochene ursprünglich ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7. April 2004 (AB 35) auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden. Dies war jedoch nur geschehen, weil am 1. Januar 2004 die 4. IV-Revision in Kraft getreten war, mit welcher neu die Dreiviertelsrente eingeführt worden war. Da damals eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs nicht stattgefunden hat, ist die entsprechende Verfügung vom 7. April 2004 (AB 35) insoweit unbeachtlich (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 3.2 Gemäss ihren Angaben gegenüber dem Abklärungsdienst anlässlich der Erstellung des Abklärungsberichts Haushalt vom 18. Juli 2001 bzw. vom 13. März 2002 (AB 24) war die Beschwerdeführerin ab 1993 als … vollzeitlich erwerbstätig (vgl. S. 2 Ziff. 3.2). Aufgrund der Geburt des ersten Kindes hat sie die Erwerbstätigkeit aufgegeben und war danach – hauptsächlich zur Betreuung der Kinder – als Hausfrau und Landwirtin tätig. Im Zeitpunkt der ersten Rentenzusprache im Mai 2002 waren die Kinder sechs- bzw. vierjährig. Beim Erlass der hier nun angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75) waren die beiden Söhne nun 17- bzw. 16-jährig und damit nicht mehr auf die gleich intensive Betreuung durch ihre Mutter angewiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit wieder in grösserem Ausmass einer Arbeit im Bereich Erwerb und/oder im Bereich Landwirtschaft nachgehen würde. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Vergleichszeitraum eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, indem sie ab Mai 2008 unregelmässig im Betrieb C.________ als … gearbeitet, diese Arbeit jedoch wieder aufgegeben hat, um mit ihrem Ehemann einen zweiten Bauernbetrieb zur Pacht zu übernehmen (AB 63 S. 3 Ziff. 3.2). Insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 8 sondere diese letzte Änderung ist – im Zusammenspiel mit den selbstständigeren Söhnen – geeignet, sich auf den IV-Grad auszuwirken. Bereits in erwerblicher Hinsicht ist damit ein Revisionsgrund gegeben und es ist – wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 4 nachstehend) – auch in medizinischer Hinsicht bei einer gesundheitlichen Verbesserung von einem Revisionsgrund auszugehen. Damit ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). 4. 4.1 Bezüglich des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 27. Mai 2002 (AB 27) hauptsächlich auf das neurologische Gutachten des Spitals D.________ vom 4. Januar 2002 (AB 18) und auf das dazugehörende neuropsychologische Zusatzgutachten vom 12. Dezember 2001 (AB 19). Im Hauptgutachten diagnostizierten die Fachärzte eine Trochlearisparese rechts, eine residuelle Hemiparese links und leichte bis mittelschwere kognitive Hirnfunktionsstörungen nach schwerem Schädel-Hirntrauma am 4. Januar 2000 mit Epiduralhämatom links, hämorrhagischen Kontusionen rechts, intercerebralem Hämatom hochfrontal links, Felsenbeinfraktur links und Kieferfraktur beidseits (AB 18 S. 5 Ziff. 4.1). Seit dem Unfall seien nun zwei Jahre verstrichen, so dass die jetzige residuelle Symptomatik als Folgezustand voraussichtlich auf Dauer bestehen bleibe. Seit etwa Juli 2001 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau voraussichtlich auf Dauer zu 50 % eingeschränkt. Eine zusätzliche Mithilfe in der Landwirtschaft sei höchstens für sehr leichte, ungefährliche Tätigkeiten noch zu 20 % zumutbar, eine zusätzliche Aushilfstätigkeit als … sei nicht mehr zumutbar (S. 6 Ziff. 2). 4.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75) liegen insbesondere die folgenden Berichte zugrunde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 9 4.3.1 Im Untersuchungsbericht vom 12. Februar 2013 (AB 53) nennt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, die Diagnose eines Status nach Schädel-Hirntrauma mit Mehrfachknochenbrüchen (Kalotte, Felsenbein und Kiefer) und Mehrfachhämatomen (beidseitig) intracerebral sowie Epiduralhämatom links, das operativ ausgeräumt worden sei, einen Status nach früherer Verletzung durch Sturz vom Pferd mit Fraktur des Wirbels Th11 sowie einen Status nach Verletzung am rechten Knie durch eine Wagendeichsel im Kindesalter (S. 5). Die primären Akten zur Erstversorgung fehlten im Dossier. Der im neurologischen Gutachten vom Januar 2002 (AB 18) beschriebene Neurostatus entspreche weitgehend demjenigen, den die RAD-Ärztin bei der aktuellen Untersuchung gefunden habe (S. 6). Die später von der Beschwerdeführerin und teilweise auch heute angegebenen Behinderungen entsprächen typischerweise dem, was bei somatoformen Störungen vorkomme (Einseitigkeit; Angabe, dass Dinge aus den Händen fallen, der Gang gestört und die Sensibilität nicht vorhanden sei; die anamnestisch massive Einschränkung bei Fehlen von eigentlichen Befunden). Für die damalige Berentung sei die neuropsychologische Untersuchung massgebend gewesen, wobei deren Resultate keine gravierenden Defizite aufgewiesen hätten (S. 7). Die von der Beschwerdeführerin damals beschriebenen Defizite bei der Alltagstätigkeit liessen sich nicht mit diesen Resultaten erklären. Zusammenfassend seien die neurologischen Befunde, soweit objektiv überprüfbar, bis auf Anzeichen eines Schielens, normal. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte ausgiebige Einschränkung der Arbeitskraft sei damit nicht vereinbar. Es bleibe eine klare Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiver Darstellung der Behinderungen. Die Rentenzusprache sei damals aufgrund der Resultate der neuropsychologischen Abklärung (insbesondere wegen der dort festgestellten Ermüdbarkeit) und nicht auf Grund neurologischer und objektivierbarer Fakten erfolgt. Da letztlich keine sicher objektivierbaren Befunde vorlägen, könne auch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen objektiviert werden. Zur Klärung der noch erheblichen Diskrepanzen und Unvollständigkeiten sollten noch Berichte bezüglich Erstverletzungen nach dem Reitunfall eingeholt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 10 4.3.2 Nach Einsicht in die einverlangten Arztberichte aus der Zeit nach dem Reitunfall im Jahr 2000 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ in ihrem Bericht vom 24. April 2013 (AB 62) die selben Diagnosen wie im Untersuchungsbericht vom 12. Februar 2013 (AB 53) fest und ergänzte sie um die Diagnose eines Status nach Fraktur des Fibulaköpfchens (S. 3). Es seien der Beschwerdeführerin Arbeiten von leicht bis mittelschwer zumutbar, ohne erhebliche intellektuelle Anforderungen. Für eine zeitliche Einschränkung gebe es objektiv keine Begründung. Die leichte Trochlearisparese am Auge sei mittels Prismenbrille ausreichend korrigiert. Vermehrte Tätigkeiten im Bauernbetrieb wären zumutbar, auch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als … wäre zumutbar, ebenso wie die Ausweitung der Arbeit als … oder auch als … – all dies im Rahmen des gewünschten Anteils Erwerbsarbeit (je nach Status), ohne medizinische Beschränkung. Subjektive Beschwerden seien viele vorhanden, woran sich andere Ärzte in ihrer Beurteilung gelehnt hätten, auch wenn sie durchaus erkannt hätten, dass Diskrepanzen zwischen subjektiv und objektiv vorgelegen hätten. Die zugebilligten Einschränkungen hätten nicht auf objektivierbaren Befunden beruht. 4.3.3 Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Medizinische Onkologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 15. Juli 2013 (AB 70) folgende Diagnosen auf: - schweres Schädel-Hirn-Trauma nach Sturz vom Pferd am 4. Januar 2000 mit bitemporaler und bifrontaler hämorrhagischer Kontusion, Epiduralhämatom parietal links und Kalottenfraktur temporo-parietal links - verminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, Überforderung bei einfachen täglichen Arbeiten - Ski-Sturz mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 3. Januar 2010 - Schwerhörigkeit - Mittelschweres Aufmerksamkeitsdefizit - Störung der exekutiven Funktionen - Doppelsehen bei Ermüdung, chronische Kopfschmerzen, Überlastungsproblematik - Status nach BWK-11-Fraktur im März 1994 Die Beschwerdeführerin sei sichtlich von diesen Unfallfolgen gezeichnet. Auffallend sei, dass sie zwar kleinere Arbeiten und Aufgaben erledigen könne, sobald aber komplexere und komplizierte Arbeitsvorgänge auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 11 träten, dekompensiere sie, mache Fehler und verletze sich. Dadurch werde die Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Eine Invalidität sei absolut vorhanden, die Arbeitsleistung betrage schätzungsweise 20 % bis 30 %. Die Hirnfunktion und die Koordination hätten sich verschlechtert und die Beschwerdeführerin könne nicht mehr auf die Unterstützung und Kontrolle der Söhne und des Ehemannes zählen. Dadurch sei die Beschwerdeführerin noch mehr belastet und unfähig, ihr Arbeitspensum zu leisten. Ideal sei eine leichtere Arbeit ohne Druck, welche sie nach ihren Möglichkeiten erledigen könne. Im allgemeinen Arbeitsprozess sei sie nicht mehr einzusetzen (S. 2). 4.3.4 In ihrem Bericht vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtsakten) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Sie führte aus, es werde nicht bestritten, dass der Zustand der Beschwerdeführerin anfänglich erheblich defizitär gewesen sei. Sie habe sich aber von diesem erheblichen Schädelhirntrauma recht gut erholt und es blieben nur geringe Restbefunde (S. 2 „Schlussfolgerung“). Im neurologischen Bericht seien solche bereits 2002 kaum noch nachweisbar gewesen. Neuropsychologisch sei die Beschwerdeführerin damals als leicht bis mittelschwer eingeschränkt bezeichnet worden, wobei allerdings manche Resultate im Normbereich gelegen hätten. Es sei richtig, dass seit langem keine neuropsychologische Untersuchung mehr stattgefunden habe und sich seit dem Jahr 2002 wenig weitere Angaben in den Akten fänden. Die Beschwerdeführerin sei aber im Stande gewesen, ab 2008 als … zu arbeiten und im Jahr 2010 Ski und Auto zu fahren, was beides komplexe motorische und reaktive Fähigkeiten voraussetze. Es gebe also keine relevanten Einschränkungen, welche die Arbeiten in Haushalt und Landwirtschaft behindern würden. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, die nicht ganz einfache Aufgabe der Buchhaltung des Hofes zu führen. Die neu eingegangenen Berichte ergäben medizinisch keine andere oder zusätzliche relevante Information. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Defizite seien „weiche Faktoren“, es gebe keine Methode diese zu erhärten, denn weder Kopfschmerzen noch Ermüdung noch (wechselnde) Konzentrationsstörungen seien gültig messbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 12 4.4 4.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 13 scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75) massgeblich auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 24. April 2013 (AB 62) und vom 12. Februar 2013 (AB 53) bzw. auf deren Ergänzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtakten) gestützt. Diese Berichte der RAD-Ärztin erfüllen in ihrer Gesamtheit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und zeichnen ein schlüssiges und überzeugendes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.________ hat die Beschwerdeführerin selber untersucht und gestützt darauf und auf die umfassenden medizinischen Akten und insbesondere auch die Unterlagen aus der Zeit direkt nach dem Unfall im Jahr 2000 einleuchtend und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 14 nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar zahlreiche Beschwerden und einen grossen Leidensdruck geltend macht, dass aber in organischer Hinsicht keine objektivierbaren Befunde vorliegen, die eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. So ist gemäss Dr. med. E.________ die Trochlearisparese am Auge mittels Prismenbrille ausreichend korrigiert (AB 63 S. 3) und die neu anlässlich eines Knietraumas im Jahr 2009 hinzugekommene Fraktur des Fibulaköpfchens zeigt ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da bei einer nicht dislozierten Fraktur mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei (S. 2). Auch wenn an den Beweiswert eines RAD-Berichts strenge Anforderungen zu stellen sind, sofern kein versicherungsexternes Gutachten eingeholt wurde (vgl. E. 4.4.2 vorstehend), kann auf die Beurteilung von Dr. med. E.________ abgestellt werden, da diese plausibel und schlüssig begründet ist. Andere ärztliche Einschätzungen – insbesondere eine solche eines behandelnden Arztes –, welche zu begründeten Zweifeln Anlass geben würden, liegen nicht vor. Namentlich der Bericht des Dr. med. F.________ vom 15. Juli 2013 (AB 70) überzeugt nicht: Die Beschwerdeführerin suchte diesen Arzt am 13. Juli 2013 auf, nachdem ihr im Juni 2013 (AB 65) der Vorbescheid zugestellt und damit die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt worden war. Dr. med. F.________ tritt in seinem Bericht sodann advokatorisch auf, indem er explizit „den Einwand zum negativen IV-Entscheid“ unterstützt. Zudem führt Dr. med. F.________ letztendlich nur Diagnosen auf, welche durch Dr. med. E.________ in ihrer Beurteilung berücksichtigt und diskutiert worden sind. Wenn der Hausarzt schliesslich die vermehrte Abwesenheit des Ehemannes und der Söhne und damit den Wegfall derer Unterstützung und Überwachung als Erklärung für die Belastung und verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nennt, verkennt er, dass es sich dabei um invaliditätsfremde Gründe handelt, die zur Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils nicht mitberücksichtigt werden können. Der Bericht des Dr. med. F.________ vom 15. Juli 2013 (AB 70) vermag deshalb die schlüssige Beurteilung durch die RAD-Ärztin nicht in Frage zu stellen. Schliesslich ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2013 (in den Gerichtsakten, S. 3 ff.), wonach unter anderem das Fehlen einer aktuellen neuropsychologischen Kontrolle bemängelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 15 wird, unbehelflich: Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtsakten S. 3 f. „Schlussfolgerungen“) ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Gutachten vom 12. Dezember 2001 (AB 19) neuropsychologisch als lediglich leicht bis mittelschwer eingeschränkt bezeichnet worden sei, wobei allerdings manche Resultate im Normbereich gelegen hätten und da, wo die Leistungen am schlechtesten gewesen seien (Gedächtnistests), hätten sie sich gegenüber der Voruntersuchung verschlechtert, was nicht zum Bild einer organisch bedingten Störung gehöre. Nachvollziehbar führt sie aus, dass auch wenn lange keine neuropsychologische Untersuchung mehr stattgefunden habe, erstellt sei, dass sich in der Untersuchung zur Begutachtung knapp zwei Jahre nach dem Reitunfall keine Verschlechterung gezeigt und die Lernleistungen im verbalen und nonverbalen Bereich normale Leistungen ergeben hätten. Nach einem Hirntrauma sei davon auszugehen, dass sich Verbesserungen über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Jahren einstellen. Ohne neues Ereignis sei jedoch keine Verschlechterung im üblichen Verlauf zu erwarten, weshalb von einer neuerlichen neuropsychologischen Untersuchung aus medizinischer Sicht keine Veränderung zu erwarten sei. Der Beschwerdeführerin sei es zudem durchaus möglich, ihren Sohn und andere Kinder mit dem Auto in die Schule zu fahren, was komplexe motorische und reaktive Fähigkeiten sowie eine nicht geringe Konzentrationsfähigkeit voraussetze. Ebenso gelinge es ihr, die Buchhaltung für den Bauernhof zu machen. Schliesslich führt die RAD-Ärztin zutreffend aus, dass eine CT oder eine MRI zwar über die Anatomie des Hirnes und einer allfälligen Schädigung Auskunft geben könne, dass aber damit nicht dargestellt werden könne, welche Leistungen eine Person kognitiv zu erbringen vermöge. Zudem seien Angaben über Kopfschmerzen, Ermüdung, Konzentrationsstörungen etc. grundsätzlich nicht objektivier- und messbar, sondern nur eine Betrachtung der gesamten Lebensumstände könne diesbezüglich ein stimmiges Zustandsbild vermitteln. Diese Ausführungen sind überzeugend und vermögen die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung des RAD zu entkräften. Zudem ist hinsichtlich dem Fehlen einer neuropsychologischen Untersuchung darauf hinzuweisen, dass entsprechende Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 16 rechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (vgl. BGE 119 V 33. S. 341 E. 2b/bb und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2). Unter diesem Aspekt ist die Erstellung eines neuropsychologische Gutachtens nicht angezeigt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein neues neuropsychologisches Gutachten erstellen liess. 4.6 In medizinischer Hinsicht wurde anlässlich der Rentenzusprache vom 27. Mai 2002 (AB 27) bei der Diagnose einer Trochlearisparese rechts, einer residuellen Hemiparese links und leichten bis mittelschweren kognitiven Hirnfunktionsstörungen (AB 18 und AB 19) eine erhebliche Einschränkung in ihrer Tätigkeit als Hausfrau von 50 %, eine solche von 80 % im Bereich der Landwirtschaft für sehr leichte, ungefährliche Tätigkeiten sowie eine völlige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … attestiert (AB 18 S. 6 Ziff. 2). Wie vorstehend ausgeführt wurde, konnte Dr. med. E.________ anlässlich ihrer Untersuchung vom 12. Februar 2013 (AB 53) mangels objektivierbarer Befunde keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr feststellen (vgl. E. 4.5 vorstehend). Soweit die RAD-Ärztin zugleich auch die zur Rentenzusprache führenden ärztlichen Einschätzungen anzweifelt und festhält, dass schon damals eine klare Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und der subjektiven Darstellung der Behinderungen bestanden habe und die Beschwerdeführerin nicht auf Grund von neurologischen oder objektivierbaren Fakten berentet worden sei, sondern wegen der Resultate der neuropsychologischen Abklärung bzw. der dort festgestellten Ermüdbarkeit (AB 53 S. 7), kann darauf nicht abgestellt werden, da die massgeblichen echtzeitlichen Berichte bezüglich der Hospitalisation direkt nach dem Unfall im Spital G.________ im Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. med. E.________ weder bei den Akten lagen noch im Verwaltungsverfahren erhoben werden konnten (AB 55 ff.). Nachdem diese Unterlagen im Beschwerdeverfahren schliesslich eingereicht wurden (Beschwerdebeilage [BB] 10), hat Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtsakten) die damalige Berentung denn auch nicht mehr kritisiert. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch ohnehin unerheblich, ist die darauf bahttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+816%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-335%3Ade&number_of_ranks=0#page341 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+816%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-335%3Ade&number_of_ranks=0#page341

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 17 sierende, rentenzusprechende Verfügung vom 27. Mai 2002 (AB 27) doch in Rechtskraft erwachsen. 4.7 Für die Beurteilung der aktuellen Situation kann nach den vorstehenden Ausführungen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden (vgl. E. 4.5 vorstehend). Gestützt auf ihre überzeugenden Berichte vom 12. Februar 2013 (AB 53) und vom 24. April 2013 (AB 62) sowie die Stellungnahme vom 13. Januar 2014 (in den Gerichtsakten) ist erstellt, dass es seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Mai 2002 (AB 27) zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist und ihr – spätestens seit der Untersuchung bei der RAD-Ärztin am 11. Februar 2013 (AB 53) – eine leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne erhebliche intellektuelle Anforderungen ohne zeitliche Einschränkung, zumutbar ist: Sowohl eine vermehrte Tätigkeit im Bauernbetrieb als auch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als … und eine Ausweitung der Tätigkeit als … oder … sind gemäss Dr. med. E.________ ohne medizinische Einschränkung zumutbar (AB 62 S. 3). Damit ist ein Revisionsgrund auch (vgl. E. 3.2 vorstehend) in medizinischer Hinsicht ausgewiesen. 5. Auf der Grundlage des festgestellten Zumutbarkeitsprofils (E. 4.7 vorstehend) ist der IV-Grad anhand der gemischten Methode zu bestimmen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.1 Wie bereits dargelegt wurde, haben sich seit der letzten Rentenzusprache im Mai 2002 Änderungen im Status der Beschwerdeführerin ergeben (vgl. E. 3.2 vorstehend). Mit dem zunehmenden Alter ihrer Söhne konnte die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit in geringem Umfang aufnehmen, wobei sie diese Arbeit in der Folge wieder aufgegeben hat, um mit ihrem Ehemann einen zweiten Bauernbetrieb zur Pacht zu übernehmen (AB 63 S. 3 Ziff. 3.2). Für den Gesundheitsfall wird im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2013 indessen unverändert von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen (AB 63 S. 4 Ziff. 3.5). Auf den dort neu festgelegten Status von 9 % Erwerbstätigkeit, 43 % Mitarbeit im (eigenen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 18 Betrieb und 48 % Haushalt (AB 63 S. 5 Ziff. 4) ist daher insgesamt abzustellen, zumal dieser von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden ist und seitens des Gerichts kein Anlass für ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung (vgl. E. 5.2 hiernach) besteht. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst unter der für die Beschwerdeführerin günstigen Annahme einer vermehrten Tätigkeit im Bereich Landwirtschaft und/oder im Bereich Erwerb kein rentenbegründender IV-Grad bestehen würde, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 5.3 bis E. 5.5 hiernach). 5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 5.3 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Mai 2013 (AB 63) ist bezüglich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt überzeugend. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (vgl. E. 5.2 vorstehend). Damit ist bezüglich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt auf den Abklärungsbericht Haushalt abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 12 % eingeschränkt ist (AB 63 S. 9 f. Ziff. 7). Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin in den ergänzenden Ausführungen vom 14. Dezember 2013 (in den Gerichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 19 akten, S. 2 f.) angeführten Abweichungen, wonach sie jeweils das Mittagessen in grösserer Menge kocht, damit es für das Abendessen ebenfalls reicht, zu berücksichtigen sind: denn selbst wenn im Bereich der Ernährung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – von einer Einschränkung von 25 % statt 10 % (AB 63 S. 7 Ziff. 6) ausgegangen würde, resultierte daraus im Ergebnis kein rentenbegründender IV-Grad. 5.4 Der zur Klärung der vorliegend streitigen Belange hinreichend detaillierte Abklärungsbericht Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb) vom 24. Mai 2013 (AB 64) wurde von einer hierfür qualifizierten Person aufgrund ihrer Erkenntnisse der Abklärung an Ort und Stelle und unter Berücksichtigung der medizinischen Beeinträchtigungen verfasst sowie plausibel und nachvollziehbar begründet, weshalb ihm voller Beweiswert beizumessen ist (vgl. E. 5.2 hiervor). Die ermittelte Einschränkung von 36 % ist mit dem ärztlich festgestellten Zumutbarkeitsprofil von leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne erhebliche intellektuelle Anforderungen (vgl. E. 4.7 vorstehend) vereinbar. Von der Beschwerdeführerin wird er denn auch nicht substanziiert beanstandet. Wenn sie jedoch vorbringt, dass sie nicht mehr die gleichen Leistungen wie vor dem Unfall erbringen könne (Ergänzende Ausführungen vom 14. Dezember 2013 S. 3 [in den Gerichtsakten]), ist dies unbehelflich, da dies ohnehin unbestritten ist. Die geltend gemachten Einschränkungen (Holz nachlegen, Vergessen, das Wasser und den Herd abzustellen, Kontrollfunktion beim Reinigen des Milchgeschirrs) lassen schliesslich auch nicht darauf schliessen, dass grössere Einschränkungen vorliegen, als sie bereits im Abklärungsbericht festgehalten worden sind. Die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit beruht sodann auf den Angaben der Beschwerdeführerin selber, wie im Bericht explizit festgehalten wird (AB 64 S. 5 Ziff. 6 „Beurteilung“). Wenn die Beschwerdeführerin sodann bemängelt, dass ihr Ehemann bei der Abklärung nicht vor Ort anwesend gewesen sei (Ergänzende Ausführungen vom 14. Dezember 2013 S. 3 [in den Gerichtsakten]), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: offenbar lehnte es die Beschwerdeführerin entgegen der getroffenen Abmachung ab, mit der Abklärungsfachperson den zweiten Hof anlässlich der Abklärung vor Ort zu besichtigen, wo ihr Ehemann anzutreffen gewesen wäre und er noch Fragen hätte beantworten können (AB 64 S. 5 f. Ziff. 6). Es besteht damit kein Anlass, von den Feststellungen der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 20 klärungsperson abzuweichen. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich Landwirtschaft (Mitarbeit im Betrieb) beträgt damit 36 %, was (selbst unter der für die Beschwerdeführerin günstigen Annahme einer Vollzeittätigkeit in der Landwirtschaft [vgl. E. 5.1 vorstehend]) – einem IV- Grad von maximal 36 % entsprechen würde. 5.5 Zu prüfen ist schliesslich, wie es sich mit der Invalidität im Erwerbsbereich verhält. Auszugehen ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Arbeit ohne erhebliche intellektuelle Anforderungen, wobei insbesondere auch eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als … und eine Ausweitung der Tätigkeit als … oder … ohne medizinische Einschränkung zumutbar ist (vgl. E. 4.7 vorstehend). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (AB 63 S. 5 Ziff. 3.9 und AB 75 S. 2) ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Mai 2008 vorübergehend eine Tätigkeit als … im Betrieb C.________ angenommen und dort in unregelmässigen Einsätzen gearbeitet. Diese Tätigkeit – wie im Übrigen auch die erlernte Tätigkeit als … (vgl. AB 24 S. 2) – entspricht den Anforderungen des von der RAD- Ärztin formulierten Zumutbarkeitsprofils, wonach leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erhebliche intellektuelle Anforderungen und dabei insbesondere die Wiederaufnahme als … oder die Ausweitung der Arbeit als … bzw. … im Rahmen des gewünschten Anteils Erwerbsarbeit (je nach Status) zumutbar sind (AB 62 S.3). Es ist der Beschwerdeführerin damit möglich, ein gleiches Einkommen zu erzielen, wie sie es in ihrem angestammten Beruf als … vor dem Unfall erzielt hatte. Zur Berechnung des IV-Grades ist deshalb grundsätzlich für die Festlegung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens von den selben Lohnansätzen auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin korrekt getan hat (vgl. AB 63 S. 5 Ziff. 3.9). Auf die zahlenmässig genaue Bezifferung des Einkommensvergleichs kann hier deshalb verzichtet werden. Zu Erwähnen bleibt im Übrigen, dass das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 4‘716.– (Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug, AB 41]) das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung angenommene Invalideneinkommen sogar noch übertrifft (vgl. AB 63 S. 5 Ziff. 3.9). Es resultiert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 21 damit keine Einkommenseinbusse und ein IV-Grad von 0 % im Bereich Erwerbstätigkeit. 6. Zusammengefasst besteht nach dem Gesagten weder bei Annahme einer vermehrten oder gar ausschliesslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich Landwirtschaft (Einschränkung in diesem Bereich: 36 %) noch bei Annahme eines höheren Pensums als … bzw. … (Einschränkung in diesem Bereich: 0 %) ein rentenbegründender IV-Grad. Es besteht deshalb ab dem Ende des auf die Verfügung folgenden Monats (vgl. E. 2.5.3 vorstehend), das heisst ab Ende Oktober 2013, kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2013 (AB 75) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 22

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/939, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 939 — Bern Verwaltungsgericht 08.05.2014 200 2013 939 — Swissrulings