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Bern Verwaltungsgericht 31.01.2014 200 2013 915

31 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,710 mots·~9 min·8

Résumé

Klage vom 17. Oktober 2013

Texte intégral

200 13 915 BV SCI/PRN/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ Pensionskasse vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beklagte betreffend Klage vom 17. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war vom 1. Dezember 1991 bis am 31. Januar 2002 bei der C.________ Pensionskasse (C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (vgl. Akten der C.________, Antwortbeilage [AB] 2, 9). Mit Vorbescheid vom 21. November 2012 stellte die IV-Stelle Zug (IVZ) dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2002 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (AB 35). Im Schreiben vom 12. Februar 2013 teilte die C.________ dem Versicherten mit, dass der Vorbescheid der IVZ bei ihr am 26. November 2012 eingegangen sei. Da er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, bei der C.________ versichert gewesen sei, bezahle sie - unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist - die Rentenleistungen fünf Jahre rückwirkend, d.h. ab 26. November 2007 (AB 5). Am 14. Mai 2013 korrigierte die C.________ ihre Leistungszusage dahingehend, als der Versicherte aufgrund der vom 9. Juli 2007 bis 31. Mai 2008 bezogenen Taggelder der Invalidenversicherung während beruflicher Massnahmen erst ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf Invalidenleistungen habe (AB 7). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 sprach die IVZ die mit Vorbescheid in Aussicht gestellten Rentenleistungen zu (Klagebeilage [KB] 7). B. Am 17. Oktober 2013 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Er beantragt die Ausrichtung der Invalidenrente der C.________ rückwirkend ab dem 1. September 2002. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Verjährungsfrist beginne erst fünf Jahre nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung der Invalidenversicherung zu laufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 3 In der Klageantwort vom 13. November 2013 beantragt die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, die Abweisung der Klage. Am 25. November 2013 reichte die Beklagte aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten. Am 6. Dezember 2013 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Gericht mit, dass er neu die Rechtsvertretung des Klägers übernommen habe und reichte eine Vollmacht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass gestützt auf eine erste Sichtung der Akten die Sache seitens des Gerichts als liquid betrachtet werde, derzeit weder ein weiterer Schriftenwechsel noch ein weiteres Beweisverfahren vorgesehen sei und das Gericht dementsprechend zur Urteilsfällung schreiten werde. Dem neu mandatierten Anwalt des Klägers wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 bestätigte der Anwalt des Klägers das Rechtsbegehren. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beklagten zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 17. Oktober 2013 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 4 BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. AB 3). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs des Klägers auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge und dabei insbesondere die Verjährung einzelner Rentenbetreffnisse sowie der Ausschluss von Rentenleistungen bei Taggeldbezug der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% (bzw. in der Fassung vor der am 1. April 2004 in Kraft getretenen 1. BVG- Revision 50%) invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Kläger - ab 1. Juni 2008 - Anspruch auf Rentenleistungen der Beklagten hat (vgl. AB 2, 5, 9). Bestritten ist hingegen, ob in der Zeit davor Leistungen geschuldet sind. 3. Zu prüfen ist zunächst, ob bzw. ab wann der Anspruch auf Rentenleistungen der C.________ verjährt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 5 3.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 41 BVG ist eine allfällige Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden (BGE 129 V 237). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte auf die Verjährungseinrede berufen, was ihr zusteht. Weder macht der Kläger geltend, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass ein Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben worden wäre. 3.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 1. Satz BVG (bzw. in der Fassung vor der 1. BVG-Revision Art. 41 Abs. 1 1. Satz BVG) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rentenleistungen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Massgeblich sind dabei, insbesondere hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährungsfrist, die Art. 129 bis Art. 142 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Eine abweichende Regelung kann dem Reglement der C.________ nicht entnommen werden (vgl. AB 3) und wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). Entgegen der Auffassung des Klägers wird eine Forderung dabei nicht erst mit der Rechtskraft der Verfügung der Invalidenversicherung fällig (vgl. Beschwerde). Die Fälligkeit tritt vielmehr mit der Entstehung des Anspruchs auf die besagte Leistung ein (vgl. BGE 132 V 159 E. 3 S. 162). Im vorliegenden Fall wurden die einzelnen Rentenbetreffnisse nach Entstehung des Rentenanspruchs fortlaufend fällig. Das Reglement der Beklagten sieht diesbezüglich keine abweichende Regelung vor (vgl. AB 3, Art. 12 Ziff. 4). Eine Rentenleistung ist daher unabhängig davon fällig, ob der Betroffene bereits um den Anspruch weiss (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.1 S. 78). Entgegen der sinngemässen Annahme des Klägers (vgl. Schreiben vom 9. Januar 2014), hätte die Forderung zudem durchaus auch bereits früher geltend gemacht werden können (vgl. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR), denn der Rentenentscheid der Vorsorgeeinrichtung ist nicht abhängig von jenem der Invalidenversicherung, auch wenn eine (spätere) Verfügung der Invalidenversicherung unter Umständen Bindungswirkung entfalten kann (vgl. BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Eine Klage hätte der Kläger jederzeit ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 6 reichen können, umso mehr hätte es ihm auch freigestanden, damals bei der Beklagten eine Verzichtserklärung bezüglich der Verjährungseinrede einzuholen. Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkennung des Schuldners (Art. 135 Ziff. 1 OR). Eine solche Anerkennung kann sinngemäss erstmals dem Schreiben vom 12. Februar 2013 entnommen werden, in welchem die Beklagte - unter Hinweis auf den Eingang des Vorbescheides der IVZ am 26. November 2012 - eine Rente gewährte (AB 5). Dies bedeutet, dass die auf den 26. November 2007 bezogene Verjährungseinrede nicht zu beanstanden ist. Mit Klage vom 17. Oktober 2013 wurde die Verjährung zudem ein weiteres Mal unterbrochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR), was hier jedoch nicht weiter von Bedeutung ist. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit vor dem 26. November 2007 infolge Verjährung des Anspruchs keine Leistungen auszurichten. 4. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob während dem Taggeldbezug bei der Invalidenversicherung ein Anspruch auf BVG-Rentenleistungen besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Rentenanspruch nach BVG, solange bzw. währendem Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte Taggelder der Invalidenversicherung bezieht (vgl. BGE 123 V 269 ff.; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juni 2007, B 70/05, E. 3.2.3). An dieser Rechtslage hat auch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene 1. BVG-Revision bzw. die verschiedenen zwischenzeitlichen IV-Revisionen sowie auch die Einführung des ATSG (das ATSG gilt für das BVG nicht) nichts geändert (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IVG in der diesbezüglich unveränderten früheren wie heutigen Fassung). Aufgrund der Akten ist erstellt und vom Kläger denn auch nicht bestritten, dass dieser im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 9. Juli 2007 (bzw. 26. November 2007; vgl. E. 3 hiervor) bis 31. Mai 2008 Taggelder der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 7 Invalidenversicherung bezog (vgl. AB 4). Somit bestand während der Phase des Taggeldbezuges im Sinne von Art. 22 IVG kein Anspruch auf eine Rente der Beklagten (vgl. AB 34). 5. Nach dem Gesagten ist die Verweigerung der Ausrichtung von Rentenleistungen für die Zeit vor dem 1. Juni 2008 nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Klage als offensichtlich unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Jan. 2014, BV/13/915, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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