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Bern Verwaltungsgericht 24.02.2014 200 2013 910

24 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,316 mots·~22 min·6

Résumé

Verfügung vom 12. September 2013

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 16.06.2014 abgewiesen (9C_2073/2014). 200 13 910 IV MAW/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 12. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als selbstständigerwerbender ... tätig, als er im Dezember 1997 einen Auffahrunfall mit einem HWS-Distorsionstrauma erlitt (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 8/85, 8/91). Bei der Invalidenversicherung meldete sich der Versicherte am 8. Oktober 2003 zum Leistungsbezug an (act. II 1.1). Die IV-Stelle Aargau klärte den Leistungsanspruch in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, unter anderem ging ihr ein Gutachten von Prof. Dr. C.________, Facharzt für Neurologie, Spital L.________, vom 18. Januar 2002 (act. II 19) zu und sie liess einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende erstellen (Bericht vom 21. Juli 2004 [act. II 14]). Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 sprach die IV-Stelle Aargau dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab dem 1. November 2002 eine halbe Rente bzw. ab dem 1. Januar 2004 (infolge der 4. IV-Revision) eine Dreiviertelsrente zu (act. II 27). Nach Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 33.1) wurde gestützt auf einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 29. August 2005 und einen neuen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 eine unveränderte Rente ausgerichtet (Mitteilung vom 24. März 2006 [act. II 35, 40, 43]). B. Nachdem das Dossier aufgrund eines Wohnortswechsels des Versicherten in den Kanton Bern auf die IVB übergegangen war (act. II 83), empfahlen der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ wie auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IVB im Rahmen einer im Jahr 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Revision eine interdisziplinäre Begutachtung (Akten der IVB [act. IIa] 94, 95, 97). Die entsprechende Expertise der Medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 4 Abklärungsstation (MEDAS) Spital M.________ wurde am 9. Dezember 2011 erstattet (act. IIa 104.1 – 104.4). Da die MEDAS Spital M.________ geschlossen wurde, konnten die vom RAD empfohlenen Rückfragen an die Gutachter nicht mehr beantwortet werden (act. IIa 116 f., 120). In der Folge wurde eine neue MEDAS-Begutachtung vorgenommen (Gutachten vom 1. März 2013 [act. IIa 132.1 – 132.6]). Zusätzlich holte die IVB einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende ein (Bericht vom 5. März 2013 [act. IIa 133]) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. März 2013 die Aufhebung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht (act. IIa 134). Nachdem dagegen Einwand erhoben worden war, holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes ein und verfügte am 12. September 2013, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (act. IIa 141, 147 f.). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Oktober 2013 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Dreiviertelsrente weiter auszurichten, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 5 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. September 2013 (act. IIa 148). Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der Dreiviertelsrente per 30. Oktober 2013. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 6 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 7 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 8 chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). 3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1; BGer 8C_441/2012, E. 3.1.2). 3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 9 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.4 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). 3.5 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 IVV). 4. 4.1 4.1.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (act. II 27) lagen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht insbesondere die folgenden Unterlagen zugrunde:  In dem von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19) wurde Folgendes diagnostiziert: St. n. HWS-Distorsionstrauma am … Dezember 1997, ICD-10: S13.4 - Quebec-task-force Grad II - Hypästhesien im C8 Bereich rechts - Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen - Chronische Kopfschmerzen mit paroxysmalen Exazerbationen - Chronisches Zervikalsyndrom - Vd. a. Depression http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 10 Der Experte führte aus (act. II 19/8), bezüglich der Evaluation der Beschwerden bestünden seit Ende 1999 weder bezüglich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen noch bezüglich der Nackenund Kopfschmerzen wesentliche Änderungen, sodass von einer Chronifizierung der Beschwerden ausgegangen werden müsse. Die Beschwerden würden glaubhaft geschildert und entsprächen in der subjektiven Einschätzung auch den Befunden, welche in der neurologischen Untersuchung erhoben worden seien. Die Arbeit als ... sei zumutbar, wobei zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer ausreichend Pausen und auch wechselnde Tätigkeiten ausüben könne, wobei aktuell ein Pensum von 50 % angemessen erscheine (act. II 19/10 und 11). Eine weitere unfallbedingte medizinische Behandlung sei dringend notwendig und auch geeignet, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und möglicherweise auch eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen (act. II 19/12). Eine erneute Begutachtung sei in spätestens zwei Jahren inklusive Neuropsychologie vorzunehmen (act. II 19/13).  Im Bericht vom 9. September 2004 (act. II 21) erwähnte der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ einen stationären Gesundheitszustand und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über Zervikalgie, Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörung. Gesamthaft bestehe seit dem 1. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (teils reduziertes Pensum und teils Leistungsdefizit).  Der Abklärungsdienst ermittelte im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und einen betriebswirtschaftlichen Invaliditäts- Grad von 100 %. 4.1.2 Im Rahmen der am 16. Juni 2005 (act. II 33.1) eingeleiteten Revision von Amtes wegen, welche am 24. März 2006 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruchs (act. II 43) ihren Abschluss fand, wurde auf die folgenden Unterlagen abgestellt:  Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ verwies im Bericht vom 29. August 2005 (act. II 35) auf einen stationären Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 11 und erwähnte wechselnde stress- und belastungsakzentuierte Schmerzen, Einschränkungen und Funktionsstörungen, dies führe zu einer reduzierten Belastbarkeit und Produktivität sowie häufigeren Pausen. Dr. med. D.________ attestierte ab dem 1. Januar 2004 eine 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit.  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 31. Januar 2006 (act. II 40) wurden eine arbeitswirtschaftliche Einschränkung von 61 % und ein betriebswirtschaftlicher Invaliditäts-Grad von 68 % ermittelt. 4.1.3 Damit beruhen die Verfügung vom 26. Januar 2005 und die Mitteilung vom 24. März 2006 auf übereinstimmenden Grundlagen bzw. Berechnungen. Diese sind zur Beurteilung der umstrittenen Revisionsvoraussetzungen zum Vergleich heranzuziehen. 4.2 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 (act. IIa 148) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer und erwerblicher Hinsicht insbesondere auf die folgenden Unterlagen:  Das MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132) basiert auf Untersuchungen und Beurteilungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Neuropsychologie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie. Die Gutachter diagnostizierten Folgendes: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Neuropsychologisch: Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen mit leicht- bis mittelschweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störungen im Arbeitsgedächtnis. Beeinträchtigung der psychophysischen Belastbarkeit mit Angabe von Kopfschmerzen mit einer teilweisen, recht hohen Intensität jedoch ohne Hinweise auf Verdeutlichungstendenz (F06.7) – ohne kausalen Bezug zu dem anamnestisch dokumentierten Ereignis vom … Dezember 1997 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) - Status nach Auffahrunfall mit HWS-Distorsion QTF II vom … Dezember 1997 mit subjektiv chronischem Schmerzsyndrom ohne korrelierende Pathologie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 12 - Anamnestisch Status nach …unfall mit Fraktur eines Lendenwirbelkörpers im Alter von 20 Jahren, keine Folgen - Anamnestisch Status nach operativer Korrektur von abstehenden Ohren im Vorschulalter - Anamnestisch Status nach operativer Behandlung einer Gynäkomastie in der Pubertät, keine Folgen - Labile Hypertonie (evtl. in der Untersuchungssituation) - Status nach Mallory-Weiss-Blutung - Übergewicht (BMI 29.1 kg/m2) - Migräne ohne Aura - Thalassämia minor (anamnestisch) Die Experten führten aus (act. IIa 132.1/24 f.), weder orthopädisch, noch internistisch noch neurologisch somatisch und auch nicht psychiatrisch seien beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit gutachterlich erkennbar gewesen. Dieser 52-jährige mit einer eigenen ... selbstständige Beschwerdeführer sei rein somatisch für alle Tätigkeiten geeignet, welche einem altersgleichen Mann zumutbar seien. Es resultiere eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 20 % aus rein neuropsychologischen Gründen mit dem Hinweis auf eine leichte authentische kognitive Funktionsstörung mit leicht bis mittelschweren Störungen von Aktivierung und Antrieb und leichten Störungen im Arbeitsgedächtnis. In einer angepassten Tätigkeit – als solche gelte auch die bisherige Tätigkeit – sollten insbesondere anspruchsvolle … Tätigkeiten durch Routinetätigkeiten unterbrochen sein. In diesem Sinne sollten regelmässige Unterbrüche mit vor allem auch motorischer Aktivierung, Wahrnehmungsaktivierung (Wechsel auditiv-visuell) sowie thematischen Wechseln zu verzeichnen sein. Eine Bildschirmtätigkeit über länger als zwei Stunden gelte als sehr ungünstig und führe dazu, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark anstrengen und immer wieder selbst zusätzlich motivieren und regulieren müsse. Bei Routinetätigkeiten dürfte die Ermüdung deutlich weniger gross sein sowie der Energielevel länger gehalten werden können. Ergänzend werde darauf hingewiesen (act. IIa 132.1/24), dass der Beschwerdeführer einen ... führe mit ... und ..., ... organisiere und überwache. Diese Tätigkeit benötige hinreichende kognitive Fähigkeiten. Die neuropsychologischen Feststellungen einer eingeschränkten Kognition seien auch unter diesem Aspekt zu bewerten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 13  Im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013 (act. IIa 133) wurde anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode ein Invaliditätsgrad von 20 % ermittelt. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG insbesondere mit der veränderten erwerblichen Situation begründet; der Beschwerdeführer sei seit 2008 im ... tätig, weiter habe er im Jahr 2007 die E.________ aufgelöst und betreibe nun wieder eine Einzelfirma, zudem habe er seine wöchentliche Arbeitszeit trotz Behinderung erheblich erhöht (act. IIa 133/6, 147/2, 148). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor (Beschwerde S. 11 f.), er habe bereits vor dem Unfall …, womit kein neuer Betriebszweig vorliege. Neu sei allenfalls daran, dass er wegen seiner Beschwerden die Arbeiten nicht mehr selber ausführen könne und eine ... für ihn tätig sei, welche als Gegenleistung (bzw. als Lohn) eine kostenlose Wohngelegenheit erhalte. Zudem würden nicht entlöhnte Praktikantinnen für ihn arbeiten und für das „…“-Angebot habe er eine … eingestellt. Selbst wenn der ... neu dazugekommen sein sollte, stelle dies noch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, gleich wie die Auflösung der E.________ und die Gründung einer Einzelfirma, denn eine Rentenanpassung könne nur vorgenommen werden, wenn auch das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt sei. Dies sei hier nicht gegeben, da die Invaliditätsbemessung mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode, welche auf der Basis der im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Januar 2005 bestehenden 60 %-igen Arbeitsunfähigkeit und nicht gestützt auf die von den MEDAS- Gutachtern attestierte 80 %-ige Arbeitsfähigkeit vorzunehmen sei, einen Invaliditätsgrad von 60 % ergebe. 4.3.2 Bezüglich ... ist festzuhalten, dass die Invalidenversicherung im Zeitpunkt des ersten Abklärungsberichtes für Selbstständigerwerbende vom 21. Juli 2004 (act. II 14) Kenntnis von der … des Beschwerdeführers hatte, da diesbezüglich im Erwerbsschaden-Gutachten vom 15. April 2003, welches bei der IV-Stelle Aargau am 1. April 2004 eingegangen war, Ausführungen gemacht wurden (act. II 12/9). Trotzdem wurde dazu im erwähn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 14 ten Abklärungsbericht und auch in demjenigen vom 31. Januar 2006 (act. II 40) nichts erwähnt, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer die ... gegenüber dem Abklärungsdienst nicht erwähnt hat und die ... sowie die damit zusammenhängenden Aktivitäten damals offenbar (wieder) als Hobby des Beschwerdeführers eingestuft wurden (vgl. act. II 12/9). Der seit 2008 unter dem Namen „…“ in … betriebene ... bzw. die angebotenen ..., ... und ... (vgl. www. …. .ch bzw. www. … .de) weisen jedoch einen deutlich anderen Umfang auf als die vormaligen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ... . Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte stellen sich diese Veränderungen innerhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit als revisionsrechtlich relevante Vorgänge dar. Auch mit Blick auf die Auflösung der im Jahr 2002 gegründeten E.________ im Jahr 2007 durch Konkurs (vgl. www.zefix.ch) und die Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Einzelunternehmens I.________ ab Anfang 2008 (eingetragen im Handelsregister vom … 2008 bis … 2010 [vgl. www.zefix.ch]) ist in erwerblicher Hinsicht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von veränderten Verhältnissen bzw. vom Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 17 ATSG auszugehen. Diese Veränderungen mit am Schluss auch erheblich höherem Pensum (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 4.3.3) stellen für sich einen eigenen Revisionsgrund dar. 4.3.3 Kommt hinzu, dass sich auch die gesundheitliche Situation verändert hat, hat der Beschwerdeführer doch selbst ausgeführt, seine Gedächtnisprobleme seien nach einem Memo-Training besser geworden (act. IIa 104.1/10 und 104.2/6) bzw. seine Konzentrationsprobleme hätten sich gebessert (act. IIa 132.2/1 f.). Ausserdem wurde bereits im neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2002 (act. II 19/13) in Aussicht gestellt, die Situation werde sich verbessern. Die gesundheitliche Verbesserung ergibt sich auch aus dem MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 (act. IIa 132), gemäss welchem eine berufliche Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar ist, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert wird (act. IIa 132/1.24 und 27). Dass die Gutachter retrospektiv festhielten, es habe nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Unfall bzw. nach dem … Dezember 1998 nie eine höhere Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 15 schränkung bestanden (act. IIa 132/26 und 28), ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, weil hier die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2013 und nicht die damalige Situation zu beurteilen ist. Zudem ergibt ein Vergleich der damaligen Einschätzung mit den aktuellen Unterlagen, dass – wie vorstehend dargelegt – objektiv ausgewiesene gesundheitliche Verbesserungen eingetreten sind. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (insbesondere Beschwerde S. 5) nicht bloss rein theoretisch zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach einer HWS- Distorsion geäussert haben, sondern den Beschwerdeführer in ihren Spezialgebieten einlässlich untersucht und dabei festgehalten haben, dass sie (abgesehen von der erwähnten Leistungsminderung) keine Einschränkungen (mehr) feststellen konnten (vgl. act. IIa 132.1/24 f.). Das MEDAS- Gutachten vom 1. März 2013 ist zudem für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, die Beurteilung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend (vgl. E. 2.6 hiervor). Die Expertise ist demnach hinsichtlich des aktuellen Zustands voll beweiskräftig. Dass den Gutachtern offenbar das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. November 2008 nicht vorgelegen hat (vgl. act. IIa 132.1/4 – 13) schadet dabei nicht, da im neurologischen Zusatzgutachten der MEDAS Spital M.________ vom 25. August 2011 (act. IIa 104.3), welches den MEDAS-Gutachtern vorlag (act. IIa 132.5/1), eine Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. med. J.________ aufgeführt ist (act. IIa 104.3 3/f.); darin wird im Übrigen auf (inzwischen) völlig normale neurologische Untersuchungsbefunde verwiesen, abgesehen von einer geringfügigen Einschränkung der Kopfbeweglichkeit. Die gesundheitliche Verbesserung schlägt sich auch in den geleisteten Arbeitszeiten nieder. So wurde in den Abklärungsberichten für Selbstständigerwerbende vom 11. Juli 2004 (act. II 14/3) und 31. Januar 2006 (act. II 40/3) eine wöchentliche Arbeitszeit von etwas über 20 Stunden bzw. 24 Stunden mit reduzierter Leistung und mit reduziertem Erfolg angegeben. Gemäss Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 5. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 16 (act. IIa 133/4 und 6) leistet der Beschwerdeführer demgegenüber aktuell eine Arbeitszeit von 40.5 Stunden pro Woche; mit diesen Erhebungen steht die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Tagesablaufes gegenüber den Gutachtern nicht alle Aktivitäten erwähnt hat (vgl. act. IIa 132.1/14, 132.3/3). So hat er verschwiegen, dass es auf seinem ... hat und dass er gelegentlich … (vgl. act. IIa 133/2 und 3). Es spricht für die Qualität des Gutachtens, dass die Arbeitsfähigkeit richtig eingeschätzt wurde, obschon der Beschwerdeführer nicht ganz umfassende Angaben gemacht hat. Mit Blick auf das voll beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 1. März 2013 ist demnach der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann – entgegen dem beschwerdeweise eventualiter gestellten Antrag auf eine neue Begutachtung – in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen verzichtet werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG gegeben sind, weshalb eine freie Prüfung des Invaliditätsgrades vorzunehmen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Diese Prüfung ergibt, dass keine rentenrelevante Einschränkung (mehr) besteht. Denn es ist von einer maximalen leistungsmässigen Einschränkung von 20 % für jede Tätigkeit auszugehen (act. IIa 132/1.24 und 27). Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bzw. per 31. Oktober 2013 ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2014, IV/13/910, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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