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Bern Verwaltungsgericht 13.12.2013 200 2013 902

13 décembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,657 mots·~23 min·7

Résumé

Verfügung vom 26. September 2013

Texte intégral

200 13 902 IV SCJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2 S. 1 ff.). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IVB der Versicherten berufliche Massnahmen zu (act. II 9), schrieb das fragliche Gesuch am 13. September 2005 (act. II 13) jedoch wieder ab, nachdem die Versicherte die Unterstützung durch die IV nicht mehr beanspruchen wollte. Am 6. Juni 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit August 2011 bestehende Erschöpfungsdepression/Burnout erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 14). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab; insbesondere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten (act. II 49.1; 51.1 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 53 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 57) bei einem mittels Einkommensvergleichs errechneten Invaliditätsgrad von 30% einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente. Ferner wies sie das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen mit Mitteilung vom 24. Oktober 2013 (act. II 63) „zurzeit“ ab, stellte aber dessen Prüfung nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens in Aussicht. B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2013. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 3 gemäss geltend, das Gutachten von Dr. med. C.________ sei nicht beweiskräftig. Zudem seien zuerst berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen, bevor die Arbeitsfähigkeit beurteilt bzw. über die Rente befunden werde. Mit Eingabe vom 9. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 7 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, das Gutachten der Dres. med. C.________ und B.________ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ sei die 30%ige Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der (mehrheitlich leichtgradigen) depressiven Episode attestiert worden, was rechtssprechungsgemäss keine Invalidität zu begründen vermöge. Zudem finde sie ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen, weshalb sie im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungszusprache nicht zu berücksichtigen seien. Was schliesslich die Rüge anbelange, es sei über den Rentenanspruch befunden worden, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, gelte es festzustellen, dass die IV hierzu befugt sei, wenn – wie vorliegend – der Rentenanspruch durch allfällige berufliche Massnahmen nicht mehr beeinflusst werden könne. Am 7. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Vorbescheides vom 13. Dezember 2013 betreffend berufliche Massnahmen sowie eine Kopie des entsprechenden Einwandschreibens ein (act. I 17 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2013 (act. II 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch auf berufliche Massnahmen, dessen Prüfung die Beschwerdegegnerin nach Abschluss des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich in Aussicht stellte (act. II 63; act. I 18). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 6 3. 3.1 Im Dezember 2004 (act. II 2) meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. September 2005 (act. II 13) verneinte die Beschwerdegegnerin einzig einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, wohingegen über den Rentenanspruch nicht befunden wurde. Die (Wieder-)Anmeldung vom 6. Juni 2012 (act. II 14) stellt demnach keine Neuanmeldung dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) nicht zur Anwendung gelangen. Der Rentenanspruch ist folglich auf Dezember 2012 hin zu prüfen, nachdem die Wartefrist zu diesem Zeitpunkt offensichtlich bestanden worden ist (act. II 17; 37 S. 2; Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.2 Zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Vom 19. Januar bis 26. April 2012 war die Beschwerdeführerin in der Privatklinik D.________ hospitalisiert. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 4. Mai 2012 (act. II 25 S. 2) wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), ein phobischer Schwindel bei Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) sowie ein bekanntes Cervicobrachialsyndrom diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit Sommer 2011 unter einer zunehmend depressiven Erschöpfungssymptomatik gelitten zu haben. Seit August 2011 befinde sie sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Am Arbeitsplatz habe sie bedingt durch den Krankenstand eine übermässige Auslastung. Zusätzliche Belastungen seien der 2010 diagnostizierte Lymphdrüsenkrebs ihres zweiten Ehemannes und ihre drei erwachsenen Kinder, die sie über viele Jahre allein erzogen habe, insbesondere ihre 20jährige Tochter mit ihrem neugeborenen Sohn. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin affektiv sehr niedergeschlagen, labil und dünnhäutig, mit ausgeprägtem Insuffizienzerleben, starkem Erschöpfungsgefühl und Durchschlafstörungen imponiert. Während des Aufenthaltes habe sie zudem über rezidivierende Schwankschwindelepisoden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 7 geklagt, die begleitend mit der Depression seit August 2011 aufgetreten seien. Ein diesbezüglich durchgeführtes externes neurologisches Konsil habe keinen organisch-pathologischen Befund ergeben, weshalb das Vorliegen eines phobischen Schwindels im Rahmen einer Angststörung als sehr wahrscheinlich beurteilt worden sei. Im weiteren stationären Verlauf habe die Beschwerdeführerin nach Psychoedukation besser mit dem Schwindel umgehen können und eine gewisse Teilremission gezeigt (S. 5). Bei Austritt sei die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin zum grössten Teil remittiert gewesen, mit stabiler Stimmung, verbessertem Antrieb, remittiertem Erschöpfungsgefühl und gebesserten Durchschlafstörungen. Sodann habe ein Gespräch mit dem Arbeitgeber stattgefunden, welcher einem internen Stellenwechsel der Beschwerdeführerin zugestimmt habe. Als weiteres Prozedere sei ab Juni 2012 ein Arbeitsversuch (bei 100% Krankschreibung) mit 30% Leistung empfohlen worden. Danach könne eine kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 6). Mit zu Handen der Beschwerdegegnerin verfasstem Bericht vom 16. August 2012 (act. II 31) wurde festgehalten, bei bislang erstmalig aufgetretener schwerer depressiver Episode sei von einer guten bis mässig guten Prognose auszugehen, abhängig vom weiteren klinischen Verlauf und den externen Belastungsfaktoren der Beschwerdeführerin (S. 2). Die bisherige Tätigkeit sei bei einer 30-70%igen Arbeitsfähigkeit, anfänglich im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei 100%iger Krankschreibung, noch zumutbar; eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (S. 3). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien im Rahmen der depressiven Erkrankung leichtgradig eingeschränkt; hinsichtlich der Belastbarkeit bestehe eine mittelgradige Einschränkung (S. 5). 3.2.2 Mit Bericht vom 13. Dezember 2012 (act. II 37 S. 1) hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32), einen phobischen Schwindel bei Panikstörung mit Agoraphobie (ICD- 10 F40.01) sowie ein bekanntes Cervicobrachialsyndrom fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 11. August 2011 bis auf weiteres in ambu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 8 lanter Behandlung. Es beständen Konzentrationsstörungen, leichte Ermüdbarkeit bei bereits leichten Anstrengungen, Reizbarkeit sowie Selbstabwertung. Die Leistungsfähigkeit sei „mittelschwer“ eingeschränkt (S. 2); mittelfristig sei mit einer Teilremission zu rechnen. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeitseinbusse (S. 3). 3.2.3 Die Dres. med. C.________ und B.________ stellten in ihren Gutachten vom 2. Juli 2013 (act. II 51.1) bzw. 4. Juli 2013 (act. II 49.1) interdisziplinär folgende Diagnosen (act. II 49.1 S. 7): Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten 2. Depressive Episode seit Ende 2011 Probleme am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten in der Familie und Burnoutsymptomatik vor Jahren gemäss psychosomatischpsychiatrischer Begutachtung von Dr.med. C.________ Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom • nicht ausreichend somatisch abstützbar • primäres Fibromyalgiesyndrom • betont im Bereich der rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte • Panalgie • diffuse Druckschmerzangabe • multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, Konzentrationsstörungen, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Zusammenziehen des Brustkorbes und der Halsweichteile 4. Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose • Bewegungseinschränkungen thorakal 5. Allergisches Asthma bronchiale 6. Nikotinkonsum von circa 30 packs year 7. Anamnestisch Reizmagensyndrom Dr. med. B.________ hielt in somatisch-rheumatologischer Hinsicht (act. II 49.1) fest, in Bezug auf die diffusen Druckschmerzen im Bereich der obe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 9 ren Körperhälfte sei ein primäres Fibromyalgiesyndrom möglich, wobei dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne (S. 9). An den oberen Extremitäten könne kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Im Bereich der Wirbelsäule könnten in der klinischen Untersuchung cervical allseits freie Bewegungsamplituden und thorakal und lumbal allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde als schmerzhaft beschrieben, wobei ausschliesslich lumbal einzelne Myogelosen objektiviert werden könnten. Es beständen keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (S. 10). Sodann seien weder an den unteren Extremitäten noch allgemeininternistisch relevante klinisch-pathologische Befunde zu objektivieren. Für die multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, Konzentrationsstörungen, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Zusammenziehen des Brustkorbes und der Halsweichteile könne kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität partiell auf die objektivierbaren somatischpathologischen Befunde abstützbar (S. 12). In psychiatrischer Hinsicht (act. II 51.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine depressive Episode (ICD-10 F33.3/33.4) seit Ende 2011, zu Beginn schwergradig, ab April 2012 bis Ende 2012 zum grössten Teil remittiert; eine seit anfangs 2013 mehrheitlich leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1) mit kurzen Phasen von mittelgradiger Ausprägung, Probleme am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten in der Familie sowie eine Burnoutsymptomatik vor Jahren (ICD-10 Z56, Z63 und Z73.0). Im Weiteren hielt Dr. med. C.________ fest, der Umstand, dass die (erste) Ehe der Beschwerdeführerin gescheitert sei und sie ihre drei Kinder alleine grossziehen musste, habe zu einer hohen Belastung geführt. Zudem habe ein Sohn an einem ADHS gelitten. Die Beschwerdeführerin habe sich nach 2005 als Sachbearbeiterin emporarbeiten können, sei jedoch einem Mobbing ausgesetzt gewesen (S. 8). Ab 2011 habe sie vermehrt an Verstimmungen gelitten. Die Erkrankung ihres Ehemannes an einem bösartigen Tumor und die Belastung durch ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin dermassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 10 überfordert, dass sie im Januar 2012 habe hospitalisiert werden müssen, wobei die grundsätzlichen Probleme angegangen worden seien und teilweise hätten gelöst werden können. Gemäss Schilderung der Beschwerdeführerin seien die Depressionen phasenweise zurückgekehrt. Sie leide sodann an sozialen Ängsten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch fähig, ihren Hobbys nachzugehen. Der phasenweise Rückfall in depressive Episoden könne auf Anfang 2013 festgelegt werden. Die Depressivität sei seither als vorwiegend leicht- bis phasenweise mittelgradig zu beurteilen. Dies entspreche den Angaben sowie dem heutigen Befund (21. Juni 2013; S. 9). Die psychischen Beeinträchtigungen führten dazu, dass die Beschwerdeführerin Mühe habe, die bisher ausgeübte Arbeit in vollem Ausmass auszuüben. Ungünstig seien die Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz, da dort ein Mobbing stattgefunden haben soll. Die Funktionen seien eingeschränkt, die Belastbarkeit herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Mühe, sich während Stresssituationen ruhig zu verhalten, auch gebe es immer noch Probleme bei der Abgrenzung gegenüber den Anforderungen Dritter am Arbeitsplatz. Die bisherige und eine angepasste Tätigkeit (als Sachbearbeiterin) seien noch (ohne zusätzliche Leistungseinbusse) zu 70% zumutbar, aber an einem anderen Ort als an der bisherigen Arbeitsstelle (S. 11 f.). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 51.2) wurde in somatischrheumatologischer Sicht festgehalten, für die früher im F.________ ausgeübten beruflichen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin seit November 2004 vollständig und seit circa Ende 2005 zu maximal 60 bis 65% eingeschränkt. Für die seit September 2005 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im administrativen Bereich sowie für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Aus psychiatrischer Sicht (S. 2) könne auf die im Vordergrund stehende depressive Episode hingewiesen werden. Die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit habe von Januar bis April 2012 ca. 80%, anschliessend ca. 15% betragen. Seit Anfang 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 30%. Das beschriebene Ausmass an Arbeitsunfähigkeit betreffe die bisher ausgeübten Tätigkeiten. Bei der interdisziplinären Beurteilung könne folgender Ablauf der Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 11 angeführt werden: Für die Tätigkeit im F.________ könne bis Ende 2011 vollumfänglich auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden. Von anfangs 2012 an hätten sich grossteils die rheumatologischen und die psychiatrischen Anteile der Arbeitsunfähigkeit summiert. Für die Arbeit im administrativen Bereich bzw. für angepasste Verweistätigkeiten könne vollumfänglich auf den psychiatrischen Gesichtspunkt abgestellt werden (S. 2). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ (act. II 49.1; 51.1) sowie deren interdisziplinäre Beurteilung (act. II 51.2) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 12 Daran vermag die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Dr. med. C.________ nichts zu ändern: 3.4.1 Im Rahmen der Begutachtung konnte Dr. med. C.________ keine Bewusstseins-, Orientierungs-, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellen. Das Denken sei weder gehemmt noch umständlich gewesen. Inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar gewesen; auch hat gemäss Dr. med. C.________ kein Zwangsverhalten vorgelegen; Befürchtungen seien zwar mit Bezug auf die körperlichen Funktionen vorhanden gewesen, nicht jedoch ausgeprägt; das Bestehen von Ängsten wurde verneint. Ferner befundete der Experte weder Wahn, Sinnestäuschungen noch Ich-Störungen. Die Affektivität der Beschwerdeführerin sei während der ersten 50 Minuten des Gesprächs stimmungsmässig „grossteils“ ausgeglichen gewesen, allerdings etwas hoffnungslos. Gegen Schluss des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin ermüdet. Der Antrieb sei weder verarmt noch gesteigert gewesen. Im Weiteren stellte Dr. med. C.________ weder einen sozialen Rückzug, Aggressivität noch Suizidalität fest und beurteilte den affektiven Rapport als gut herstellbar. Schliesslich stellte er auch keine Persönlichkeitsstörung fest (S. 7 f.). In der Beurteilung führte er aus, die Beschwerdeführerin sei fähig, ihren Hobbys nachzugehen; sie sei nicht suizidal, über einen Grossteil des Gesprächs sei sie psychisch aufgeschlossen, ermüde aber gegen Schluss. Die Schwingungsfähigkeit sei vorhanden, die Beschwerdeführerin wirke nicht „abgesperrt“ und ihre Gefühle seien stabil (S. 9). In Anbetracht dieser Befundlage erweist sich einerseits die Diagnose einer seit 2013 leichtgradigen depressiven Episode und andererseits die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer (auch bisher ausgeübten) Tätigkeit als Sachbearbeiterin als nachvollziehbar. Es liegen sodann keine medizinischen Berichte im Recht, welche allenfalls Aspekte aufzeigten, die im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Im Gegenteil korrelieren die befundmässigen Erhebungen im Gutachten mit den Feststellungen der Ärzte der Privatklinik D.________ im Bericht vom 4. Mai 2012 (act. II 25 S. 2 ff.), wonach die depressive Symptomatik bei Klinikaustritt weitgehend remittiert war, wobei prognostisch von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausgegangen wurde, was sich ebenso mit der Einschät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 13 zung von Dr. med. C.________ deckt. Dass in der Zeit zwischen dem Klinikaufenthalt von Januar bis April 2012 und der Begutachtung im Juni 2013 eine über die seit anfangs 2013 gutachtlich attestierte (mehrheitlich) leichte depressive Episode hinausgehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, lässt sich aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellen: Zwar diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Bericht vom 13. Dezember 2012 (act. II 37 S. 1) wiederum eine schwere depressive Störung mit somatischem Syndrom sowie einen phobischen Schwindel bei Panikstörung mit Agoraphobie. Indessen können diese Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde nicht nachvollzogen werden und weder aus dem fraglichen Bericht noch anderweitig ist ersichtlich, welche Umstände seit der Entlassung aus der Privatklinik D.________ zur geltend gemachten erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben sollen. Im Weiteren äussert sich der Bericht auch nicht zu allfälligen Einschränkungen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 3) und ist mit Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit insofern widersprüchlich, als einerseits eine mittelschwere, andererseits eine 100%ige Leistungseinbusse postuliert wird (S. 2 f.). Es kommt hinzu, dass Dr. med. E.________ gegenüber der Beschwerdegegnerin offensiv die Interessen der Beschwerdeführerin vertreten und sie auch zur Begutachtung begleitet hat (act. II 41; 44; 51.1 S. 2), weshalb der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Demnach vermag der Bericht von Dr. med. E.________ keine (auch nur geringen) Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.________ zu wecken, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Soweit sie schliesslich den Schlussfolgerungen von Dr. med. C.________ ihre subjektiven Beschwerdenangaben entgegenhält (vgl. act. II 54 S. 1 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass für die sozialversicherungs- bzw. invalidenversicherungsrechtlichen Belange auf eine – wie vorliegend – fachgerecht erhobene objektivierte Befundlage abzustellen ist. 3.4.2 Aus somatisch-rheumatologischer Sicht attestierte Dr. med. B.________ für die Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine volle http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 14 Arbeitsfähigkeit, was die Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Gestützt auf die interdisziplinäre, die somatischrheumatologischen sowie psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigende Einschätzung der Dres. med. B.________ und C.________ (act. II 51.2) besteht somit für eine administrative Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Dr. med. C.________ die Tätigkeit an der bisherigen Arbeitsstelle – aufgrund des seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mobbings – für nicht mehr zumutbar erachtete (act. II 51.1 S. 12). Ob überhaupt ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), kann hier offen bleiben, da die Invaliditätsbemessung zu einem rentenausschliessenden IV-Grad führt (vgl. E. 4.3.3 hinten). Es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen der – hier nicht Streitgegenstand bildenden – beruflichen Massnahmen von denjenigen des Rentenanspruchs unterscheiden. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 15 Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für die Bemessung der Invalidität ist der Zeitpunkt des (potentiell) frühestmöglichen Rentenbeginns – vorliegend Dezember 2012 (vgl. E. 3.1 vorne) – massgebend, weshalb Validen- und Invalideneinkommen auf das Jahr 2012 hin festzulegen sind. 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das beim bisherigen Arbeitgeber im Jahr 2012 erzielte Einkommen von Fr. 80‘557.-- (act. II 23 S. 3) ab. Dies ist – trotz geltend gemachter Mobbingsituation – mit Blick auf die im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns ungekündigte Anstellung sowie in Anbetracht des Umstands, wonach im Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 16 heitsfall die Annahme einer anderweitigen Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist, nicht zu beanstanden. Demnach beziffert sich das Valideneinkommen im Jahr 2012 auf Fr. 80‘557.--. 4.3.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens kann entgegen der Beschwerdegegnerin nicht auf den an der bisherigen Arbeitsstelle erzielten Lohn abgestellt werden, erachtete doch Dr. med. C.________ eine Rückkehr dorthin als nicht mehr zumutbar (act. II 51.1 S. 12). Demnach sind statistische Werte gemäss LSE zugrunde zu legen, wobei der Beschwerdeführerin eine administrative Tätigkeit im privaten und öffentlichen Sektor offen steht, weshalb für die Berechnung des Invalideneinkommens Tabelle T7S der LSE 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch) zugrunde zu legen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin sodann über das Handelsdiplom VSH (act. II 19 S. 2) sowie über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (act. I 3, Beilage 1), ist auf Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Ziffer 23 (Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten), Frauen, abzustellen. Auf das Jahr 2012 aufindexiert sowie unter Berücksichtigung der – gemäss Annahme des Experten Dr. med. C.________ – 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiert folglich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 51‘872.55 (Fr. 5‘925.-- x 12 Monate / 40 x 41.4 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Abteilung O] / 100 x 100.7 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht 2011 - 2012, T1.1.10, Frauen, Abteilung O] x 0.7). Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.1.2 vorne) besteht kein Anlass, nachdem die leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der attestierten Leistungseinbusse umfassend berücksichtigt wurden (act. II 51.1 S. 11) und die übrigen, praxisgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht erfüllt sind. 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘684.45 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 36% (Fr. 28‘684.45 / Fr. 80‘557.-- x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), wenn ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenommen wird (vgl. E. 3.4.2 vorne). 4.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich geltend macht, über den Rentenanspruch sei zu Unrecht vor der http://www.bfs.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 17 Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen befunden worden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 verwiesen werden. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. September 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 18 - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2014, IV/13/902, Seite 19 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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