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Bern Verwaltungsgericht 12.02.2014 200 2013 886

12 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,105 mots·~21 min·6

Résumé

Verfügung vom 5. September 2013

Texte intégral

200 13 886 IV SCJ/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Oktober 2002 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch (vgl. insbesondere interdisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 7. Februar 2006; AB 42). Im weiteren Verlauf wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 27. April 2006 (AB 48) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 31% ab. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 49, 53) wies die IVB mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 27% ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Am 8. Februar 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 69). Daraufhin führte die IVB wiederum medizinische Erhebungen durch. Dabei fand insbesondere eine interdisziplinäre Nachbegutachtung in der MEDAS statt (Gutachten vom 19. März 2013; AB 93.1). Gestützt auf die Ergebnisse der getätigten Erhebungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Juni 2013 (AB 94) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da sich seit dem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 keine revisionsrelevanten Veränderungen ergeben hätten. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und liess Einwand erheben (AB 96). Am 5. September 2013 verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbegehren ab (AB 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte am 7. Oktober 2013 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer IV-Rente beantragen. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ von B.________, als amtlicher Anwalt stellen. Aufforderungsgemäss gingen am 23. Oktober 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. November 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 4 cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. September 2013 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. Februar 2012 (AB 69) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 7 S. 114). Zu prüfen ist, ob zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 27. April 2006 (AB 48), welche auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 5. September 2013 (AB 100) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützten sich die Verfügung vom 27. April 2006 (AB 48) und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2006 (AB 42). In diesem wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) diagnostiziert (S. 14 Ziff. 5). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung angeführt (S. 12 Ziff. 4.2.3). Aus orthopädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als … aufgrund der beginnenden degenerativen Veränderungen und in Anbetracht der allgemeinen körperlichen Konstitution der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule bestehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule bestehe dagegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 6.2 und 6.4). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe sei Juni 2002 (Ziff. 6.3). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 5. September 2013 (AB 100) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 19. März 2012 (AB 76 S. 2 f.) ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom sowie ein fibromyalgieformes Syndrom mit ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung. Seit August 2009 sehe er die Beschwerdeführerin regelmässig. Seit dieser Zeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden die Schmerzen und die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 8 multiplen vegetativen Beschwerden (S. 2). Diverse Therapieversuche mit Antidepressiva und Analgetika hätten aufgrund von Unverträglichkeiten abgesetzt werden müssen. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei äusserst schlecht (S. 3). 3.3.2 Der behandelnde Chiropraktor Dr. E.________ diagnostizierte im Bericht vom 3. April 2012 (AB 78) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Fibromyalgie mit ausgeprägter Schmerzverarbeitungsstörung und multiplen vegetativen Störungen (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide täglich unter belastungsabhängigen Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich, der BWS und der LWS mit häufigen Ausstrahlungen in beide Beine. Es bestünden in der HWS, der BWS und in der LWS ausgeprägte Myogelosen sowie Druckdolenzen an multiplen Insertionen. Zudem bestehe eine dolent eingeschränkte Beweglichkeit; dies in der ganzen Wirbelsäule in alle Richtungen (S. 3 Ziff. 1.4). Aufgrund des chronifizierten Beschwerdebildes sowie der Schmerzverarbeitungsstörung sei die Prognose schlecht (Ziff. 1.5). 3.3.3 Im MEDAS-Gutachten vom 19. März 2013 (AB 93.1) wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein panvertebrales Schmerzsyndrom sowie chronische Kopfschmerzen diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden insbesondere diffuse Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten ohne organisches Substrat (ICD-10 M79.6) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41) angeführt (S. 22 f. Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin klage über stark belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS sowie neu auch im Bereich des Nackens. Die Schmerzen hätten nach einem Verhebetrauma im Jahr 2002 begonnen und seien in der Zwischenzeit schlimmer geworden. Ferner bestünden starke, regelmässig auftretende Migräneattacken mit Erbrechen, Photo- und Phonophobie. Sie verspüre auch Spannungskopfschmerzen. Weiter gaben die Gutachter an, die geklagten Rückenschmerzen seien auf das Panvertebralsyndrom zurückzuführen. Dagegen fände sich für die diffusen, neu beklagten Gelenkschmerzen an praktisch allen Gelenken kein organisches Korrelat (S. 24 Ziff. 7.1). Zwischen den klinischen und radiomorphologischen Befunden und dem von der Beschwerdeführerin beklagten Ausmass der Schmerzen sowie den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 9 Einschränkungen im Alltag bestehe eine Diskrepanz. Als Erklärung hierfür müsse eine Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen Anteilen angenommen werden. Anschliessend führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht sei im Vergleich zur Erstbeurteilung im Februar 2006 keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten; dies auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Neu in die Diagnoseliste der arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen sei (aus neurologischer Sicht) ein chronischer Mischkopfschmerz bei bekannter chronischer Migräne mit Aura und bei chronischen Spannungskopfschmerzen aufzunehmen (S. 25). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, für die körperlich schwere Tätigkeit als … bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aktuell eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% begründe sich durch die chronischen Migräne- und Spannungskopfschmerzen, wodurch die Beschwerdeführerin ein erhöhtes Rückzugsbedürfnis und eine Bewegungsintoleranz habe und vermehrt Pausen einlegen müsse (S. 26 Ziff. 7.2 und 7.3). Diese Diagnose sei in der Erstbegutachtung im Februar 2006 noch nicht erwähnt worden. Anamnestisch hätten sich die Migränekopfschmerzen im Jahr 2004 anlässlich der Umschulung verschlechtert. Auch in der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin immer unter relativ häufigen und starken Migränekopfschmerzen gelitten, so dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% seit 2004 bestehe. Die Diskrepanz zur Erstbegutachtung im 2006 ergebe sich daraus, dass die Diagnose der Migräne damals nicht berücksichtigt worden sei und sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nur auf die rheumatologischen Diagnosen bezogen habe (Ziff. 7.4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten 2013) haben sich in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Zudem haben sie sich insbesondere mit dem MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2006 (AB 42) ausführlich auseinandergesetzt. Somit erfüllt das Gutachten vom 19. März 2014 (AB 93.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Auf dieses Gutachten ist abzustellen. 3.5.1 Vorab ist zu prüfen, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 27. April 2006 (AB 48) resp. dem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Diesbezüglich haben die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten 2013) einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 11 heitszustandes eingetreten ist (AB 93.1 S. 25). Dagegen stellten sie aus neurologischer Sicht insofern eine Veränderung fest, als sie (neu) einen chronischen Kopfschmerz bei bekannter chronischer Migräne mit Aura und bei chronischem Spannungskopfschmerz diagnostizierten und deshalb (in einer angepassten Tätigkeit) eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 22 Ziff. 6.1 und S. 26 Ziff. 7.3). Im MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2006 (AB 42) wurde diese Diagnose weder angeführt noch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Trotz dieser unterschiedlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 4) – eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erstellt. Denn die Gutachter der MEDAS (MEDAS-Gutachten 2013) haben dargelegt, dass sich die Migränekopfschmerzen anamnestisch im Jahr 2004 während einer Umschulung verschlechtert hätten und die Beschwerdeführerin auch in der Zwischenzeit immer unter relativ häufigen und starken Migränekopfschmerzen gelitten habe. Deshalb kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 20% seit 2004 – und somit bereits anlässlich der Begutachtung der Fachärzte der MEDAS im Jahr 2006 – bestanden habe (S. 26 Ziff. 7.4). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie steht auch im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und insbesondere mit den Angaben der Beschwerdeführerin. So gab sie gegenüber dem MEDAS-Gutachter (MEDAS-Gutachten 2013) selbst an, dass es im Jahr 2004 zu einer deutlichen Zunahme der Kopfschmerzen gekommen sei (AB 93.6 S. 4). Auch aus dem Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 20. Januar 2005 (AB 32) geht hervor, dass eine starke Migräne neu aufgetreten sei. Seit September 2004 träten gehäuft, teilweise Tage andauernd, Migräne-Kopfschmerzen auf. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Migränekopfschmerzen mitsamt der entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2006 (AB 57) bestanden und seither angehalten haben. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes ist diesbezüglich folglich nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 12 An der schlüssigen Einschätzung der Gutachter der MEDAS (MEDAS- Gutachten 2013) ändert der Bericht des Dr. med. D.________ vom 19. März 2012 (AB 76 S. 2 f.) nichts, in welchem von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird (S. 2 unten). Denn eine diesbezügliche Begründung fehlt in diesem Bericht vollständig. 3.5.2 Damit ist erstellt, dass keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten ist. Da sich auch in erwerblicher Hinsicht gemäss Aktenlage nichts geändert hat, ist entsprechend den Feststellungen im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) weiterhin von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat somit keinen Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. 4.1 Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass auch dann kein Anspruch auf eine IV-Rente bestünde, wenn – entsprechend der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 4) – ein medizinischer Revisionsgrund bejaht würde und entsprechend eine freie Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen wäre. In diesem Fall wäre vorab der Frage nach dem Status nachzugehen, d.h. es wäre zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre: 4.2 In der Verfügung vom 27. April 2006 (AB 48) und im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 (AB 57) wurde der Status – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. April 2006 (AB 46) – auf 100% Erwerbstätigkeit festgelegt. Daran kann indessen bei näherer Prüfung nicht festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 3. Mai 1995 für die F.________ als … bei einem Pensum von 50% (AB 9). Diesbezüglich gab sie gegenüber den Gutachtern der MEDAS an, seit ihrem 30. Lebensjahr sei es zunehmend zu Exazerbationen der lumbal betonten Rückenschmerzen gekommen, so dass sie im Jahr 1995 das Arbeitspensum reduziert habe, um mehr Zeit für Entspannungsmassnahmen zu ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 13 ben (AB 42 S. 4). Ferner führte sie in der vorliegenden Beschwerde aus, ein Ausbau ihrer 50%-igen Arbeitsstelle sei aufgrund der ab ca. Mitte der 1990er Jahre zunehmenden Rückenprobleme nicht möglich gewesen. Ohne diese gesundheitlichen Probleme wäre sie heute wahrscheinlich bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu 100% angestellt (Beschwerde S. 6 Ziff. 6). Diese Angaben der Beschwerdeführerin stehen jedoch im Widerspruch zu denjenigen, die sie gegenüber dem neurologischen Gutachter der MEDAS getätigt hat (MEDAS-Gutachten 2013). Dabei gab sie an, sie habe das Arbeitspensum ab 1995 aufgrund des reduzierten Stellenangebots auf 50% herabgesetzt (AB 93.6 S. 4). Darüber hinaus ist eine ärztliche Behandlung der Rückenbeschwerden erst seit dem Verhebetrauma vom 16. Mai 2002 aktenkundig (AB 14 S. 5). Diesbezüglich ist auch auf die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 28. Oktober 2002 (AB 1) hinzuweisen, in welcher die Beschwerdeführerin zwar angab, seit 1985 unter Rückenbeschwerden zu leiden, gleichzeitig jedoch anführte, dass diese erst seit 15. Mai 2002 akut seien und auch erst seit diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Schliesslich wird auch eine ärztliche Behandlung erst ab Mai 2002 angeführt (S. 5 Ziff. 6.6.1). Und schliesslich hat auch die ehemalige Arbeitgeberin am 16. Januar eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 2002 angeführt (AB 9 S. 3). Vorher eingetretene Gesundheitsschäden seien ihr nicht bekannt (S. 1 Ziff. 6a). In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist es vorliegend somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab 1995 aus gesundheitlichen Gründen zu einem Pensum von 50% gearbeitet hat und dieses Pensum in der Folge ebenfalls gesundheitsbedingt nicht erhöhen konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie freiwillig in einem reduzierten Pensum gearbeitet hat. 4.3 Wenn folglich davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin zu 50% arbeiten würde, kann angesichts der im MEDAS-Gutachten vom 19. März 2013 (AB 93.1) attestierten 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eine rentenbegründende Invalidität ohne weiteres verneint werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 14 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 5. September 2013 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 8. November 2013) wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Fürsprecher C.________. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 15 Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Kostennote von Fürsprecher C.________ vom 11. November 2013 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'144.-- (8.80 Stunden à Fr. 130.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 91.-und Mehrwertsteuer von Fr. 98.80, somit auf total Fr. 1'333.80, festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern auch diese Kosten gemäss den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO nachzubezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dem amtlichen Anwalt, Fürsprecher C.________, wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'333.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2014, IV/13/886, Seite 16 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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