200 13 883 IV KOJ/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Februar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 1999 unter Hinweis auf eine chronische Polyarthritis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form einer Rente an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor (AB 7), liess einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 8) und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2000 bei einem Status als zu 100 % im Haushalt Tätige sowie einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab Januar 1999 eine halbe Rente zu (AB 9, 12). Mit Verfügungen vom 15. November 2004 (AB 17) und 5. Dezember 2008 (AB 22) bestätigte die IVB den bisherigen Rentenanspruch. B. Im Rahmen einer im Mai 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 24) liess die IVB die Versicherte rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 26. Februar 2013; AB 36) und durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellen (AB 38). Mit Vorbescheid vom 17. April 2013 (AB 40) stellte sie bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50 % Erwerb; 50 % Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (AB 41), woraufhin die IVB den Gutachtern eine Rückfrage bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellte (AB 44) sowie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (AB 45). Mit Verfügung vom 3. September 2013 hob die IVB die Invalidenrente auf Ende des nachfolgenden Monats auf (AB 46).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 erhebt die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. September 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine im Umfang durch das Gericht näher zu bestimmende Invalidenrente – mindestens eine halbe Invalidenrente – zuzusprechen. 3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung und zum Zuspruch der der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen an die IV- Stelle Bern zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Im Wesentlichen kritisiert sie die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich als zu hoch und die im Bereich Haushalt berücksichtigten Einschränkungen im Vergleich zur früheren Beurteilung – bei verschlechtertem Gesundheitszustand – als zu tief. Diesbezüglich müsse auch die Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich mitberücksichtigt werden. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch die fehlende Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der Aufhebung der Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, der Statuswechsel stelle einen Revisionsgrund dar, weswegen der Rentenanspruch unabhängig von einer Änderung des Gesundheitszustandes einer umfassenden Prüfung unterzogen werden könne. Die Einschränkungen im Haushalt seien im Abklärungsbericht Haushalt gegenüber der früheren Beurteilung als geringer beurteilt worden, da den Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderung eine Mithilfe zumutbar sei. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels finanzieller Bedürftigkeit ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 4 Mit Schreiben vom 16. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom 25. November bzw. 2. Dezember 2013 ein. Diese wurden mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 3. September 2013 (AB 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung ungenügend begründet habe (Beschwerde, S. 9). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). 2.3 Die angefochtene Verfügung erfüllt diese Voraussetzungen und ist hinreichend begründet. So lässt sich dieser eindeutig entnehmen, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid getroffen hat. Der Beschwerdeführerin war es denn auch problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht mittels Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 6 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 7 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 8 3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 3.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 9 funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 4. 4.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhebung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Juni 2000 (AB 12) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. September 2013 (AB 46) zu vergleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizinischen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 3.6.1 hiervor). Die Bestätigung der laufenden Rente mittels Verfügungen vom 15. November 2004 (AB 17) und 5. Dezember 2008 (AB 22) ist vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 3.6.3 hiervor). Sollte im massgebenden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Rentenanspruch auswirkt (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde bisher als zu 100 % im Haushalt tätig beurteilt (AB 8). Neu wird sie demgegenüber als zu je 50 % erwerbstätig bzw. im Haushalt tätig eingestuft. Dies ist gestützt auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. April 2013 (AB 38 S. 3. Ziff. 3.4) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 3.6.2 hiervor). Ob daneben auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes gegeben ist oder nicht (so Beschwerde S. 3 Ziff. 1.1), ist unerheblich. Im Übrigen wäre ein Revisionsgrund auch gegeben, wenn mit der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 10 würde (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.2), was indessen aufgrund des erwerblichen Revisionsgrundes offen bleiben kann. 4.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 (AB 46) im Wesentlichen gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Spitals C.________ vom 26. Februar 2013 (AB 36), worin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (AB 36 S. 13): Psoriasis-Arthritis: - Symptombeginn ca. 1984 - Diagnose 1990 - HLA-B27 positiv - Therapie: TNF-Blocker (Infliximab, Adalimumab) seit 2009, Methotrexat, NSAID - Operationen: Hüft-TP, Knie-TP links, Schulter-TP beidseits - Klinik: sekundäre Polyarthrose, leichte entzündliche Aktivität. Die Gutachter hielten fest, die Patientin berichte über belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungen nach Belastung bei längeren Gehstrecken, Tragen von Gewichten über 5 kg oder langen monotonen Bewegungen der Arme, Finger oder des Nackens. Klinisch bestehe eine Gelenksentzündung des Fingergrundgelenks II linksseitig, eine ausgeprägte Polyarthrose beider Ellbogengelenke, der Halswirbelsäule, der Fingergrundgelenke, der Handgelenke beidseits sowie des rechten Kniegelenks mit Einschränkungen der Beweglichkeit in allen Dimensionen und der Sprung- und Zehengrundgelenke ohne Bewegungseinschränkungen. Es bestünden Hinweise für eine leichte Schmerzchronifizierung ohne Hinweise für eine Schmerzausweitung. Die angegebenen Schmerzen würden mit den klinischen Befunden, den radiologischen Veränderungen und den Befunden der am 16. und 17. Januar 2013 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; AB 39) korrelieren. Basierend auf der Beobachtung, der klinischen Untersuchung, der EFL und der Bildgebung sei die Patientin für eine sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Lasten von selten bis maximal 5 kg als zu 50 % arbeitsfähig zu erachten. 4.3 Das Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemäss an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Auf das darin formu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 11 lierte Zumutbarkeitsprofil mit hälftiger Leistungsfähigkeit für sehr leichte Tätigkeiten kann abgestellt werden, zumal dieses auch mittels einer EFL (AB 39) ermittelt wurde. Die Ergebnisse werden schlüssig begründet und stehen in Einklang mit den übrigen Akten. Insbesondere wird von Gutachterseite bekräftigt, dass neben der zeitlichen keine (zusätzliche) leistungsmässige Einschränkung besteht (AB 44 S. 1). Dabei handelt es sich entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 5 f.) nicht um eine "Fehlauskunft" des Gutachters; vielmehr wurde auf entsprechende Anfrage der zuständigen Abklärungsfachfrau (AB 44 S. 2) eine potentielle Interpretationsbedürftigkeit der gutachterlichen Feststellungen zweifelsfrei geklärt. Dies entspricht im Übrigen auch der Aussage im Bericht der EFL vom 27. März 2013, wonach die Leistung der attestierten Arbeitsfähigkeit (von 50 %) entspreche (AB 39 S. 9). Nicht gefolgt werden kann den Gutachtern jedoch insoweit, als sie sich für die Beibehaltung der bisherigen Rente aussprechen (AB 36 S. 12); dabei handelt es sich um eine von der Verwaltung bzw. dem Gericht zu beantwortende rechtliche Frage. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Januar 2014 eingereichten Arztberichte vom 25. November bzw. 2. Dezember 2013 (Beschwerdebeilage 3, 4) vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die durch die beiden Arztberichte ausgewiesenen Ellbogenbeschwerden beidseits sind unbestritten und wurden im Gutachten berücksichtigt. Eine Verschlimmerung der Situation bis zum massgebenden Überprüfungszeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. September 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) ist durch beide Berichte nicht ausgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach jenem Zeitpunkt geltend macht, steht es ihr frei, bei der Beschwerdegegnerin eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) einzureichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 12 5. 5.1 Ausgehend von der vorliegend bei einem Status von je 50 % Erwerb bzw. Aufgabenbereich Haushalt (vgl. E. 4.1 hiervor) anwendbaren gemischten Methode ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5.2 Zunächst ist die Einschränkung im Erwerbsbereich zu bestimmen. 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 13 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie arbeitete zuletzt im Jahr 1991 als … (AB 1 S. 4). Danach ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Vergleichseinkommen sind unter diesen Umständen anhand statistischer Werte festzusetzen, und zwar – mangels Zahlen für das Jahr 2013 – entsprechend der LSE 2010, Frauen, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), Total. Weil sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen derselbe Tabellenlohn massgebend ist, erübrigt sich eine genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (vgl. Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Letzterer wurde von der Beschwerdegegnerin auf 20 % festgelegt (AB 38 S. 4 Ziff. 3.8), was aufgrund der bereits im Rahmen der Ausübung einer leichten Tätigkeit vorhandenen starken Einschränkungen nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der gutachterlich festgelegten zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. E. 4.2 hiervor) ergibt sich bei einem Status von 50 % Erwerb ein dem leidensbedingten Abzug entsprechender Invaliditätsgrad von 20 % respektive von gewichtet 10 % (20 % x 0.5). 5.3 Im Weiteren ist die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt zu bestimmen. 5.3.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 14 chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.3.2 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. April 2013 (AB 38) wurde mittels Betätigungsvergleichs eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 16.25 % ermittelt. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 16. Oktober 2013 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt (Ziff. 1-6). Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung (KSIH, Version 11, Rz. 3086). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Hieran ändert der Umstand, wonach die ermittelte Einschränkung von 16.25 % tiefer als die im Gutachten veranschlagten 50 % liegt, nichts: Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. Diese erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 15 von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin waren bei der ersten Haushaltsabklärung im April 2000 (AB 8) erst (knapp) sechs bzw. neun Jahre alt (AB 1 S. 2), so dass sie einerseits noch betreuungsbedürftig waren und von ihnen andererseits noch keine Mithilfe im Haushalt erwartet werden konnte. Der Beizug der nach wie vor im selben Haushalt lebenden, nun volljährigen Söhne (AB 38 S. 3 Ziff. 2.1), hat im Vergleich dazu eine erhebliche Entlastung der Beschwerdeführerin und damit eine geringere Einschränkung im Haushalt zur Folge; dazu kommt die im Abklärungsbericht erwähnt Mithilfe des Ehemannes und (im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen"; AB 38 S. 6 Ziff. 6) einer Nachbarin. Gemäss ausdrücklicher Feststellung des Abklärungsdienstes wurden Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich bereits berücksichtigt. Es kann offen bleiben, ob diese unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsprechung (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13) vorliegend ausser Acht zu lassen wären (so Beschwerdeantwort, S. 3), würde sich doch dadurch am Ergebnis nichts ändern. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.3.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 15. April 2013 (AB 38) ist demnach voll beweiskräftig. Entsprechend der darin enthaltenen Aufstellung ist von einer leidensbedingten Einschränkung bzw. von einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 16.25 % bzw. gewichtet 8.13 % (16.25 % x 0.5 [vgl. E. 4.1 hiervor]) auszugehen. 5.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 10 % im Erwerbsbereich (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und 8.13 % im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.3.2 hiervor) resultiert ein IV-Grad von gerundet 18 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123), womit kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl. E. 3.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin die laufende Rente korrekterweise aufgehoben hat. 5.5 Der Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ebenfalls nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 16 Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen vorgängiger Eingliederungsmassnahmen beanstandet, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder das 55. Altersjahr vollendet noch die Rente während mindestens 15 Jahren bezogen hat, von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgehen konnte (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.3) und damit vor einem Entscheid über die Rente nicht zur Prüfung entsprechender Massnahmen verpflichtet war. Es steht der Beschwerdeführerin indessen frei, bei der Beschwerdegegnerin insbesondere Unterstützung bei der Stellensuche zu beantragen. 5.6 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2013 als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2014, IV/13/883, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.