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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2013 200 2013 875

19 décembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,833 mots·~14 min·8

Résumé

Verfügung vom 4. September 2013

Texte intégral

200 13 875 IV ACT/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 31. März 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB übernahm die Kosten für eine Umschulung zur C.________ (AB 25, 27, 32, 36). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. Juni 2011 lehnte die IVB – nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (AB 48) – die Zusprechung einer IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % ab (AB 54). Nachdem die IVB eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. März bis 31. Mai 2012 erteilt hatte (AB 65), ging am 4. Mai 2012 ein Bericht des Spitals D.________ vom 6. Januar 2012 ein (AB 70). Die IVB holte Verlaufsberichte des Spitals D.________ vom 30. Mai 2012 (AB 72) und des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. Mai 2012 (AB 73) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 13. Juni 2012 (AB 75) ein. Am 13. Juni 2012 verlängerte sie die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 1. Juni bis 31. August 2012 (AB 74). Mit Vorbescheid vom 16. April 2013 (AB 85) stellte die IVB die Ablehnung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % in Aussicht (AB 85). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die F.________, Einwände (AB 86, 90). Sie beanstandete insbesondere das Validen- und das Invalideneinkommen. Mit Verfügung vom 4. September 2013 verfügte die IVB wie in Aussicht gestellt (AB 91). B. Am 4. Oktober 2013 liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen: 1. Die Verfügung vom 4. September 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die ihr rechtmässig zustehende Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 3 Sie liess das Valideneinkommen beanstanden: Der berufliche Werdegang zeige, dass sie während ca. 15 Jahren im Bereich G.________ gearbeitet habe. Die Tätigkeit als H.________ habe sie aus finanziellen Gründen aufgenommen. Sie sei nur als Übergangslösung gedacht gewesen. Sie habe sich aber – selbst nach Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen – um Stellen im Bereich des gelernten Berufes beworben. Als Gesunde hätte sie eine solche Stelle annehmen können. Es sei deshalb von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 65‘901.90 auszugehen. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘194.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘707.90 und somit ein IV-Grad von 49,6 %. Sie habe deshalb Anspruch auf eine halbe Rente. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin Unterlagen (diverse Bewerbungen, Bewerbungsbestätigungen und Inserate, auf die sie sich beworben hatte) zukommen (Beschwerdebeilage [BB] 8-23). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 5 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 6 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente; nur darüber hat die Beschwerdegegnerin verfügt (AB 91; BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung von Januar 2012 (AB 70; das Schreiben des Spitals D.________ vom 6. Januar 2012 ist als Neuanmeldung aufzufassen) eingetreten ist, ist die Eintretensfrage nicht richterlich zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu vergleichen ist der Sachverhalt zur Zeit der rentenablehnenden Verfügung vom 21. Juni 2011 (AB 54) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2013 (AB 91) entwickelt hat. 3.2 Die rentenablehnende Verfügung vom 21. Juni 2011 (AB 54) stützte sich auf den Bericht vom 2. Mai 2011 des Neurologen des Spitals D.________. Dieser diagnostizierte eine spastische Spinalparalyse (ICD-10 G11.4) und legte dar, in der Tätigkeit als H._______ bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine sitzende Tätigkeit – ohne Notwendigkeit zum häufigen Aufstehen und Umhergehen, ohne Notwendigkeit von bimanuellem Tragen von Gegenständen an einen Arbeitsplatz, ohne lange Treppen oder hohe Türschwellen und mit einer Toilette in kurzer Reichweite – wäre zu 100 % zumutbar (evtl. leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit; AB 45). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 4. September 2013 (AB 91) stützt sich auf die folgenden medizinischen Berichte: 3.3.1 Im Bericht vom 6. Januar 2012 zuhanden der IVB stellte der behandelnde Neurologe des Spitals D.________ die folgenden Diagnosen: 1. Polyarthrose beider Hände (ICD-10 M15.9) 2. Verdacht auf hereditäre spastische Paraplegie (Spinal-Paralyse; ICD-10 G 11.4) mit/bei - progredienter spastischer Paraparese, distal Pallhypästhesie sowie leichte Blasenentleerungsstörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 7 3. Sporadische Sprue mit/bei - Vitamin B12-Dauer-Substitution 4. Status nach traumatischer Kreuzbandruptur mit Kreuzband-Plastik 1994 5. Status nach Sternoklavikular-Gelenksluxation infolge Sturz 07/2008 6. Sulcus nervi ulnaris-Syndrom rechts Er legte dar, dass sich die Arbeitsfähigkeit insofern nachhaltig und andauernd verändert habe, als neu eine Polyarthrose mit aktuell Prädilektion der Gelenke beider Hände diagnostiziert werde, was natürlich die auf eine I._______ Tätigkeit umgeschulte Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Zudem habe die Paraspastik weiter zugenommen. Er attestierte ab Januar 2012 auch im umgeschulten I._______ Tätigkeitsbereich eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit (AB 70). Im Bericht vom 30. Mai 2012 bestätigte der Neurologe, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und zur bisherigen Diagnose einer hereditären spastischen Paraplegie eine Polyarthrose mit Prädilektion der Hände hinzugetreten sei. Er ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit anfangs Jahr aus. Die Belastungsdauer müsse eingeschränkt werden, evtl. habe eine gezielte Entlastung/Schonung/Weglassen von gelenksbelastenden Tätigkeiten und eine Anpassung von Hilfsmitteln wie Gelenksschutz zu erfolgen (AB 72 S. 1 ff.). 3.3.2 Der Hausarzt ging im Bericht vom 27. Mai 2012 ebenfalls von einer Verschlechterung aus. Er legte dar, die Beschwerdeführerin sei im I._______ Bereich optimal eingegliedert. Sie könne dort durch regelmässige Pausen und reduziertes Arbeitspensum ihren Aufgabenbereich zufriedenstellend erfüllen. Das zumutbare Arbeitspensum betrage drei bis vier Stunden pro Tag, das Arbeitstempo sei deutlich reduziert (AB 73). 3.3.3 Der RAD legte im Bericht vom 13. Juni 2012 dar, die Konzentrationsstörungen gingen einher mit einer verstärkten Ermüdbarkeit und könnten sowohl durch die Krankheit selber (eine Fatigue Symptomatik sei bei neurologischen Erkrankungen häufig zu beobachten) als auch durch die medikamentöse Behandlung erklärt werden (AB 75 S. 2). 3.3.4 Im Bericht vom 31. Mai 2013 attestierte der behandelnde Neurologe des Spitals D.________, dass seit Januar 2012 eine 40%ige und ab Dezember 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer I._______ Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 8 bestehe. Die Leistungsfähigkeit werde zudem immer mehr durch eine gestörte Feinmotorik beeinträchtigt (AB 90 S. 5 Ziff. 1). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 9 3.5 In medizinischer Hinsicht ist zunächst erstellt, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht; dies ergibt sich übereinstimmend aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 1. Mai 2011 (AB 46 S. 4 Ziff. 1.7) sowie des Neurologen des Spitals D.________ vom 31. Mai 2013 (AB 90 S. 6 Ziff. 6). Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Es sind neu Polyarthrosen diagnostiziert worden (AB 70 + 75 S. 2 oben), was nach Lage der Akten grundsätzlich einen Neuanmeldungsgrund darstellt. In der Folge ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit geht der behandelnde Neurologe des Spitals D.________ im Bericht vom 31. Mai 2013 davon aus, dass eine I.________ im Umfang von 60 % seit Januar 2012 und von 50 % seit Dezember 2012 zumutbar sei (AB 90 S. 5 Ziff. 1). Es ist jedoch unklar, ob diese Einschätzung des behandelnden Facharztes zutrifft, denn einerseits legt er dar, dass sich die Feinmotorik „immer mehr“ verschlechtere (AB 90 S. 5 Ziff. 1) respektive die Grunderkrankung deutlich fortgeschritten sei (AB 90 S. 5 Ziff. 2), andererseits gelingt es der Beschwerdeführerin durchaus, während gewisser Zeiten ein hohes Pensum zu absolvieren (vgl. AB 83 S. 2-7, AB 84). Dabei ist unklar, ob sie dieses Pensum lediglich aus Angst vor einem allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes durchhält (vgl. AB 84) und sie sich dabei überfordert (vgl. AB 83 S. 1) oder ob ihr aus medizinischen Gründen eine höhere Arbeitsfähigkeit, als die von den behandelnden Ärzten attestierte (AB 73, AB 90 S. 5 Ziff. 1), zumutbar wäre. Die Sache ist deshalb zur gutachterlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach der Durchführung der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen haben. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. September 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von B.________ vom 12. November 2013 wird die Parteientschädigung inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt auf Fr. 1‘999.60. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, IV/13/875, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘999.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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