200 13 843 IV LOU/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Juli 2014 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. September 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. August 2012 unter Angabe eines Geburtsgebrechens bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). In der Folge holte die IVB diverse berufliche und erwerbliche Unterlagen ein und veranlasste vom 19. November bis 16. Dezember 2012 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle D.________ (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Januar 2013, AB 32). Nach Einholung eines Berichtes von Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Februar 2013 (AB 34) und einem Arbeitstraining in der Abklärungsstelle D.________ vom 5. Februar bis 29. April 2013 (AB 30; vgl. Schlussbericht vom 14. Mai 2013, AB 45) gewährte die IVB am 12. Juni 2013 ein Arbeitsversuch in der F.________ vom 3. Juni bis 1. September 2013 (AB 50; vgl. auch AB 53 f.). Weiter veranlasste die IVB einen Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2013 (AB 51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 52) verfügte die IVB am 3. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 35% die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 56). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Fürsprecher C.________, mit Eingabe vom 24. September 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2013 sei aufzuheben. 2. Es sei eine IV-Rente zuzusprechen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass der Status 60% Erwerb, 40% Haushalt falsch festgesetzt worden sei. Sie wäre heute zu 80% ausser Haus erwerbstätig. Zudem sei beim Invalidenlohn ein zusätzlicher Abzug von 20% zu berücksichtigen. Am 9. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 5. November 2013 (AB 68) die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und Fürsprecher C.________ der Beschwerdeführerin als amtlicher Anwalt beigeordnet. Mit Replik vom 6. Februar 2014 und Duplik vom 11. März 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 7. Mai 2014 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 3. September 2013 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist, ob der Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht verneint worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 5 wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Der den Abklärungsbericht AMA vom 18. Januar 2013 mitunterzeichnende RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte im Rahmen der Abklärung mit Auswirkung auf die Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 7 fähigkeit kognitive Defizite. Die Beschwerdeführerin könne ein 100%- Pensum erbringen. Am besten geeignet seien einfache serielle Tätigkeiten, wobei ein erhöhter Instruktionsaufwand bestehe (AB 32, S. 7). Dabei bestehe eine Leistungsminderung von 30% aufgrund einer gewissen Dekonditionierung und wahrscheinlich bestehender kognitiver Defizite, welche noch durch eine neuropsychologische Untersuchung näher abgeklärt werden müssten (AB 32, S. 8). 3.2.2 Dr. phil. E.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, diagnostizierte im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 1. Februar 2013 eine grenzwertige, leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70). Die in der AMA festgestellte Leistungsminderung von 30% könne ohne weiteres durch die kognitiven Minderfunktionen erklärt werden (AB 34, S. 4). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2013 (AB 56) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf den Untersuchungsbericht von Dr. phil. E.________ vom 1. Februar 2013 (AB 34), welcher das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. G.________ im Abklärungsbericht AMA vom 18. Januar 2013 (AB 32) bestätigt. Die beiden Berichte der RAD-Ärzte erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer beweiskräftigen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.1 hiervor), weshalb darauf abgestellt werden kann. Insbesondere beruhen die darin enthaltenen Feststellungen auf einer eigenen Untersuchung durch Dr. phil. E.________ und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Somit kann die Beschwerdeführerin ein Pensum von 100% in einer angepassten Tätigkeit (einfache serielle Tätigkeiten) erbringen, wobei eine Leistungsminderung von 30% aufgrund einer gewissen Dekonditionierung und kognitiver Defizite bzw. einer grenzwertigen, leichten Intelligenzminderung besteht (AB 32, S. 7 f.; 34, S. 4). Diese Beurteilungen stimmen mit der Einschätzung im Schlussbericht Arbeitstraining vom 14. Mai 2013 überein. Darin wurde ausgeführt, dass eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bei angepassten Arbeiten möglich sei, sofern eine Arbeitsstelle mit reduziertem Pensum gefunden werden könne. Verweistätigkeiten wurden in körperlich leicht bis mittelschweren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 8 Maschinen- und Montagearbeiten als Produktionsmitarbeiterin im industriellen Bereich sowie in einer Chauffeurtätigkeit gesehen, wo die Beschwerdeführerin leichtere Waren transportieren könne oder auch als Kurierfahrerin. Sie könne auch im Bereich Hauswirtschaft sowie eventuell im Verkauf tätig sein, wobei zu beachten sei, dass ihr der Verkauf unbekannt, aber Interesse vorhanden sei (AB 45, S. 3). 3.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 9 persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 4.2 In der rentenabweisenden Verfügung vom 3. September 2013 (AB 56) stützt sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. September 2012 (AB 51). Darin wurde die Beschwerdeführerin zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau eingestuft (AB 51, S. 3 f.). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erhebung vom 23. Mai 2013 an, sie stelle sich vor, dass sie im Gesundheitsfall sicher ein 50%-60% Pensum erfüllen könnte. Sie habe sich bei H.________ in … beworben (40%-60% Pensum), habe jedoch eine Absage erhalten. Die Eltern der Beschwerdeführerin könnten den Sohn an einem Nachmittag betreuen (AB 51, S. 3 Ziff. 3.5). In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% ausser Haus erwerbstätig wäre. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin die spontane Aussage der ersten Stunde nicht ohne weiteres entgegengehalten werden. Die Beschwerdeführerin hat bei der Haushalt-Abklärung angegeben, dass sie ohne Behinderung sicher in einem 50%-60% Pensum arbeiten würde. Mit Blick auf den Umfang ihrer früheren Erwerbstätigkeit ist der Ausdruck „sicher“ im Sinne von „mindestens“ zu verstehen. Zwar brachte sie ebenfalls vor, sich aktuell - mit der gesundheitlichen Einschränkung - für eine 40%-60% Stelle beworben zu haben (AB 51, S. 3 Ziff. 3.5). Jedoch ist davon auszugehen, dass sie diese Frage nur unzureichend verstanden und aus dem Moment
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 10 heraus beantwortet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann deshalb nicht einzig auf diese Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden, zumal mit der erwähnten Beantwortung nicht ausgeschlossen ist, dass sie zusätzlich ein Pensum von 20% gesucht hätte. Obgleich im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können, gilt es dennoch grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen IV-Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist. Dies muss umso mehr gelten für eine Person wie die Beschwerdeführerin, welche bereits seit der Kindheit leistungsschwach ist. Vor diesem Hintergrund dürfte es der Beschwerdeführerin, schwer fallen, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat sich abzugrenzen und sehr besorgt ist, dem zu entsprechen, was man von ihr erwartet (vgl. AB 19, S. 2 f. sowie Protokoll der IVB per 2. Mai 2014, S. 11). Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass sie als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit primär die konkreten Lebensumstände, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung darstellten (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 9. Dezember 2005, I 253/05, E. 4.2.2, und vom 30. November 2004, I 399/04, E. 3.2). Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes im März 20xx immer in einem 100%-Pensum gearbeitet hat (vgl. AB 5, 13, 41), erscheint ein Pensum von 80% nachvollziehbar. Ein solches wäre denn auch mit der Betreuung ihres Sohnes, welcher eine … Tagesschule besucht, vereinbar. So wird die Beschwerdeführerin diesbezüglich von ihren Eltern unterstützt, welche im gleichen Quartier wohnen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin keineswegs „betagt“ sind wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt (AB 68, S. 4). Vielmehr sind die Eltern um die 60 Jahre alt und durchaus in der Lage, die Betreuungspflichten für ihr Grosskind zu übernehmen (vgl. dazu Beschwerde sowie Replik vom 6. Februar 2014). 4.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 11 und zu 20% im Haushalt tätig wäre. Infolge dessen ist der Invaliditätsgrad entsprechend der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor), im Erwerbsbereich mittels eines Einkommensvergleiches (E. 5 hiernach) und im Aufgabenbereich Haushalt mittels eines Betätigungsvergleichs (E. 6 hiernach), zu bestimmen. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 223). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung bei der IVB im August 2012 (AB 2) Februar 2013 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Der Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen. Entsprechende statistische Zahlen fehlen jedoch noch, so dass eine Festlegung auf das Jahr 2012 erfolgt. 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des 30. Al-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 12 tersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Es steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass das Valideneinkommen vorliegend nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen ist, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund kognitiver Minderfunktionen bzw. einer leichten Intelligenzminderung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Da die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1982 im hier massgebenden Jahr 2013 das 30. Altersjahr bereits vollendet hatte, beträgt deren hypothetisches Valideneinkommen gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) für jenes Jahr festgelegten Ansatz Fr. 77'000.-- (ab 1. Januar 2012; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 317 des BSV vom 17. Oktober 2012). Bei einem 80%-Pensum im Gesundheitsfall resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 61‘600.--. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 13 lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). Die Beschwerdeführerin geht aktuell einer Tätigkeit als … beim … der F.________ nach, welche sie bereits im Rahmen der Arbeitsvermittlung bzw. des Arbeitsversuches inne hatte (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2014 sowie Protokoll der IVB per 2. Mai 2014, S. 10 f.). Auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, tatsächlich erzielten monatlichen Lohn von Fr. 680.-- kann dabei jedoch nicht abgestellt werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen aufgrund einer Arbeitspauschalen (inklusive Kilometerentschädigung) berechneten Betrag, welcher bei Freiwilligenarbeit herangezogen wird (vgl. BB 3). Kommt hinzu, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betreffend das diesem Lohn zugrunde liegenden Arbeitspensum widerspricht, wenn er im Schreiben vom 6. Februar 2014 von einem zu bewältigenden Pensum von rund drei Tagen pro Woche ausgeht, in der Eingabe vom 7. Mai 2014 jedoch nur von sieben Stunden die Woche spricht. Da der tatsächlich erzielte Lohn daher nicht überzeugend ermittelt werden kann, ist zur Berechnung der Erwerbseinbusse auf Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Niveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Frauen, Total, ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘225.-- bzw. einem Jahreseinkommen von Fr. 50‘700.-- auszugehen. Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden („Die Volkswirtschaft“ 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) sowie aufindexiert auf das Jahr 2012 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex nach Geschlecht, Frauen, Total: Veränderung 2010 zu 2012
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 14 +2%) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 53‘911.80. Bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 30% entspricht dies einem Invalideneinkommen von Fr. 37‘738.30. Da den medizinischen Einschränkungen bereits mit der reduzierten Arbeitsbzw. Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird, ist ein eigentlicher behinderungsbedingter Abzug nicht vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). Hingegen ist die Beschwerdeführerin auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen, welcher sie intensiv begleitet. Zudem kann die Beschwerdeführerin keine Arbeit unter Zeitdruck ausführen (vgl. Protokoll der IVB per 2. Mai 2014, S. 10). Ein Abzug von 20%, wie von der Beschwerdeführerin gefordert (Beschwerde, S. 5), ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Mit Blick auf die erwähnten Umstände ist jedoch ein Abzug von (maximal) 15% zu berücksichtigten. Folglich ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘077.60. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘600.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘077.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 29‘522.40, was einer Einschränkung von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 48% entspricht. Gewichtet gemäss dem festgestellten Status (80% Erwerbstätigkeit; vgl. E. 4.3 hiervor) besteht im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 38%. 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 15 die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). 6.2 Auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Juni 2013 (AB 51) ist abzustellen; er überzeugt, ist angemessen detailliert , plausibel begründet und erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor). Es sind keine klaren Fehleinschätzungen ersichtlich, die ein Eingreifen in das Ermessen der kompetenten Abklärungsperson anzeigen würden. Entsprechende Einwände liegen von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vor. Demnach ist von einer Einschränkung im Aufgabenbereich bzw. einer Leistungsverminderung aufgrund der Verlangsamung und der Wechselwirkung von 10% bzw. gewichtet (bei 20% Tätigkeit im Haushalt) von 2% auszugehen. 7. Nach dem Dargelegten sowie unter Berücksichtigung eines Status von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit beträgt der Gesamtinvaliditätsgrad 40% (vgl. E. 5.4 [38%] und 6.2 [2%]), was zu einer Viertelsrente berechtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab Februar 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 16 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 8.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit angemessener Kostennote vom 25. März 2014 hat Fürsprecher C.________ ein Honorar von Fr. 1‘352.-- sowie Auslagen von Fr. 135.60 und die Mehrwertsteuer von Fr. 119.-- geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘606.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 8.3 Die mit Verfügung vom 25. November 2013 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher C.________ als amtlicher Anwalt kommt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. September 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab Februar 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 1‘606.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, IV/13/843, Seite 17 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.