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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2014 200 2013 831

10 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,779 mots·~19 min·8

Résumé

Verfügung vom 7. August 2013

Texte intégral

200 13 831 IV SCJ/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. März 2010 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung), einer Arthrose im Rückenbereich und einem Burnout zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Die IVB nahm die Abklärungen auf und holte medizinische sowie erwerbliche Unterlagen ein. Vom 3. bis 28. Mai 2010 wurde eine Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA; Abklärungsbericht vom 6. Juli 2010 [AB 45]) sowie vom 28. Juni 2010 bis 13. Februar 2011 in Zusammenarbeit mit B.________ ein Arbeitstraining bei der Hilfsmittelstelle ... und im Spital C.________ durchgeführt (Schlussbericht vom 17. März 2011 [AB 61]). Nachdem die Versicherte per 14. Februar 2011 einen Einsatzvertrag für die weitere Beschäftigung im Spital C.________ mit einem Arbeitspensum von 50 % erhalten hatte (AB 61/3), beendete die IVB die berufliche Eingliederung (AB 62) und wies mit Verfügung vom 7. Februar 2012 das Leistungsbegehren betreffend einer Rente mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens ab (AB 75). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (AB 80/3) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Juni 2012, VGE IV/2012/241, gut, hob die Verfügung der IVB vom 7. Februar 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und erneuten Verfügung an diese zurück (AB 88). B. Mit Schreiben vom 30. Juli (AB 90) bzw. Verfügung vom 15. August 2012 (AB 91) zeigte die IVB der Versicherten die Einholung einer bidisziplinären medizinischen Begutachtung an. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 liess die Versicherte unter Hinweis auf eine in Aussicht stehende Tätigkeit als ... bei D.________ ab 1. Dezember 2012 mit einem Arbeitspensum von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 3 100 % (Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2012 [AB 95/2]) die Sistierung des Verfahrens beantragen (AB 94). Mit Antwort vom 29. November 2012 teilte die IVB die Abweisung des Sistierungsgesuchs mit und forderte die Versicherte zur Mitwirkung bei der geplanten Begutachtung auf (AB 97), woran sie – auch nach einer weiteren Intervention seitens der Versicherten (AB 104) – mit Schreiben vom 6. Februar 2013 festhielt (AB 105). Am 17. Mai 2013 wurden das rheumatologische Gutachten vom 13. März 2013 und das psychiatrische Gutachten vom 3. April 2013 inkl. interdisziplinäre Beurteilung vom 8. April 2013 erstattet (AB 111.1, 111.2, 112.1). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2013 stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht (AB 113). Nach Einwand der Versicherten (AB 114, 117) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. August 2013 – wie angekündigt – ab (AB 118). C. Dagegen reichte die Versicherte bei der IVB eine als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 16. September 2013 ein, welche die IVB dem Verwaltungsgericht am 18. September 2013 zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete. Die Versicherte rügt darin im Wesentlichen eine unvollständige Feststellung bzw. unrichtige Würdigung des medizinischen Sachverhalts. Mit Eingabe vom 30. September 2013 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weil es ihr nicht möglich sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters reichte sie dazu mit Eingabe vom 4. November 2013 Belege ein. In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Instruktionsrichters machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Januar 2014 ergänzende Angaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte weitere Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. August 2013 (AB 118). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 5 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 6 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Das Verwaltungsgericht wies mit VGE IV/2012/241 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden erneuten Verfügung zurück. Das Gericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 7 hielt in E. 3.4 fest, auf der Basis der (damaligen) Aktenlage könne keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt erneut und vollständig fachärztlich abklären zu lassen. Sie habe eine ergänzende psychiatrische Begutachtung zu veranlassen, wobei die begutachtende Fachperson sich darüber zu äussern haben werde, ob die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung schweren Ausmasses leide und wie sich diese auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. In diesem Zusammenhang werde auch aufzuzeigen sein, ob und gegebenenfalls mit welchen allfällig bestehenden medikamentösen und therapeutischen Massnahmen die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt werden könne, ihre negativen Verhaltensmuster (insbesondere ihre ständige Überforderung) zu erkennen und diese willentlich zu steuern. Zudem habe die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden weitere Abklärungen zu veranlassen. 3.2 Aus den beiden von der Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts eingeholten fachärztlichen Gutachten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 3.2.1 Im Gutachten vom 13. März 2013 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, als Diagnosen ein chronisch rezidivierendes resp. chronisches, belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein femuro-patellares Schmerzsyndrom links, klinisch ein Hallux rigidus rechts und ein beginnender Hallux valgus sowie ein Asthma bronchiale fest. Körperlich bestehe eine gewisse statische und dynamische Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule und eine Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks. Auf die von 2006 bis 2009 ausgeübten Tätigkeiten hätten diese Veränderungen keinen Einfluss gehabt. Bei der aktuellen Tätigkeit als ... bei D.________ könnten Kreuzschmerzen bei sehr langem Sitzen auftreten. Die restlichen Funktionen seien erhalten. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell 100 %, eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht. Die Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2009 einen Tag nach der Kündigung krank geschrieben worden, dies jedoch mit Sicherheit nicht aus somatischen Gründen. Später seien ihr in wechselndem Ausmass Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 8 unfähigkeiten attestiert worden, wobei dafür keine rheumatologischen Gründe verantwortlich gewesen seien. Zumindest seit Dezember 2012 (Beginn der Ausbildung) sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig. Die versicherte Person könne ihre verbleibenden Fähigkeiten in diversen Tätigkeiten verwerten, die ganztags ohne Leistungseinschränkung zumutbar wären. Optimal wären dabei leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten (AB 112.1/12 ff.). 3.2.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2013 hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unter Diagnosen eine leichtgradige depressive Episode von Mai 2010 bis Ende 2011 (ICD-10 F32.0), seit Anfang 2012 remittiert, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) fest. Die Beschwerdeführerin sei in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Es sei früh zur Trennung ihrer Eltern gekommen, zudem sei sie während Jahren vom Stiefvater missbraucht worden. Es sei davon auszugehen, dass sie eine gewisse Milieuschädigung erlitten habe, welche ihre Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt habe. Damit verbunden seien vermutlich die bis heute feststellbaren akzentuierten (abhängigen) Persönlichkeitszüge. Trotz chronischer Schmerzen zeige die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, weder sei sie auf die Schmerzen fixiert noch äussere sie hypochondrische Befürchtungen noch zeige sie eine Schmerzausdehnung. Im Sommer 2009 sei es zur Eskalation gekommen, als die Beschwerdeführerin vom Partner geschlagen worden sei und sich die Idee eines gemeinsamen Geschäfts zerschlagen habe. Diese Geschehnisse hätten sie stark belastet, wobei vermutlich auch die Kindheitserlebnisse eine Rolle gespielt hätten. Sie habe depressiv reagiert und eine ambulante psychiatrische Behandlung aufgenommen. Da sich die Depression nicht zurückgebildet habe, sei ab Mai 2010 von einer depressiven Episode auszugehen. Deren Ausmass sei in der Regel leichtgradig gewesen. Die Depression zeige einen günstigen Verlauf, sie sei seit Ende 2011 am Abklingen. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht nachgewiesen werden, ebenso wenig eine abhängige Persönlichkeitsstörung. Für Letzteres zeige die Beschwerdeführerin zwar einige Verhaltensweisen, die Kriterien nach ICD-10 seien jedoch nicht erfüllt. Es könne allenfalls von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 9 Seit Anfang 2012 bestehe keine psychische Störung, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die bisherige Tätigkeit sowie andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in vollem Ausmass, ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Von Mai 2010 bis ca. Ende 2011 sei die Arbeitsfähigkeit zu ca. 15 % eingeschränkt gewesen, seit Anfang 2012 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 111.1/7 ff.). 3.2.3 In der interdisziplinären Beurteilung vom 8. April 2013 verwiesen die Gutachter hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie deren Entwicklung auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten (AB 111.2, 112.2). 3.3 3.3.1 Die Gutachten der Dres. med. E.________ sowie F.________ vom 13. März und 3. April 2013 inkl. deren interdisziplinäre Beurteilung vom 8. April 2014 sind umfassend, beruhen auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten erstellt. Die in der Darlegung der Befunde, der Diagnosen sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit grundsätzlich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründeten Gutachten erfüllen die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen und sind damit voll beweiskräftig (vgl. E. 2.5 hiervor). Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2 Die vom Verwaltungsgericht im VGE IV/2012/241 im Hinblick auf die ergänzende psychiatrische Begutachtung aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin an einer die Arbeits- und Leistungsfähigkeit einschränkenden Persönlichkeitsstörung leide (AB 88/11 E. 3.4), wird im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2013 nunmehr schlüssig verneint. Die dafür erforderlichen Kriterien sind gemäss den Ausführungen des Gutachters nicht erfüllt. Zwar beschrieb er – wie zuvor im Bericht vom 3. Januar 2012 auch die behandelnde med. pract. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 73/1) – mit Hinweis auf die schwierigen Kindheitserlebnisse der Beschwerdeführerin die Entwicklung akzentuierter Persönlichkeitszüge, jedoch nachvollziehbar ohne Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (AB 111.1/7-9). Denn nach ständiger bundes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 10 gerichtlicher Rechtsprechung stellen Z-codierte Diagnosen wie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung dar (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. November 2012, 9C_437/2012, E. 3.3 sowie SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1). Nicht abgestellt werden kann aufgrund der Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auf die Berichte von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), vom 7. Juni 2010 und des Spitals I.________ vom 17. Mai 2011, in welchen die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) aufgeführt worden war (AB 41/2, 67/5). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auch der RAD-Arzt seiner Diagnose einer Persönlichkeitsstörung für sich allein keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung zugeschrieben hatte. Nebst den (nicht invalidisierenden) akzentuierten Persönlichkeitszügen hielt der psychiatrische Gutachter ein leichtgradiges depressives Geschehen ab Sommer 2009 bzw. eine leichtgradige depressive Episode von Mai 2010 bis Ende 2011, seit Anfang 2012 remittiert, mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwähnten Zeitraum von 15 % fest (AB 111.1/8, 111.1/10). Das Vorliegen eines temporären leichtgradig depressiven Leidens von Juli 2009 bis Ende 2011 ergibt sich auch aus den in den Akten liegenden echtzeitlichen ärztlichen Berichten (AB 30/2, 38/4, 67/2, 69//3, 73/1). Eine leichte depressive Episode allein ist jedoch rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (vgl. Entscheide des BGer vom 25. Januar 2010, 9C_260/2009, E. 2.3 und vom 4. April 2007, I 251/06, E. 3.3.1). Zudem können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2; vgl. SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2 und BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Die im psychiatrischen Gutachten in Übereinstimmung mit den früheren Berichten beschriebene leichtgradige depressive Episode, welche überdies haupt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 11 sächlich auf IV-rechtlich nicht relevante psychosoziale Umstände (Streit mit dem Lebenspartner, Aufgabe des Projekts einer unternehmerischen Tätigkeit, längere Phase von Arbeitsuntätigkeit sowie Existenzsorgen und Alleinsein; AB 111.1/8-9) zurückzuführen ist, nahm aktenkundig einen befriedigenden Verlauf und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Anfang 2012 remittiert (AB 73/1, 111.1/7 f.). Es handelt sich unter diesen Umständen nach der hiervor zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung um keine invalidisierende psychische Krankheit, weshalb auf die insbesondere in den früheren Berichten – u.a. auch vom RAD-Arzt Dr. med. H.________ (AB 41/2) – attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht abgestellt werden kann. Zudem wäre auch bei Annahme der im psychiatrischen Gutachten für die Zeit von Mai 2010 bis Ende 2011 angegebenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % die für eine Rente erforderliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nicht gegeben. Weitere bzw. andere psychische Leiden vermochte der psychiatrische Gutachter nicht festzustellen. Namentlich liessen sich der früher beschriebene Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (AB 67/2, 73/2) und die Diagnose einer Anpassungsstörung (AB 20/33) nicht bestätigen (AB 111.1/11). 3.3.3 Im rheumatologischen Gutachten vom 13. März 2013 wird einzig eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des Kniegelenks aufgeführt, wobei diese gemäss den gutachterlichen Angaben weder in den bis 2009 ausgeübten Tätigkeiten noch in derjenigen als ... bei D.________ eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten bzw. haben (AB 112.1/12 f.). Bereits im Abklärungsbericht AMA vom 6. Juli 2010 hielt der fallführende RAD-Arzt fest, bei körperlich nicht allzu belastenden Tätigkeiten erscheine eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die geklagten Lumbalgien angesichts der Vorgeschichte und des klinischen Befundes kaum erklärbar (AB 45/9). Aufgrund des rheumatologischen Gutachtens ist die volle Zumutbarkeit leichter und wechselnd belastender Tätigkeiten sowie der Tätigkeit bei D.________ nunmehr mit überwiegender Wahrscheinlich erstellt (AB 112.1/14 f. und 112.2/1). Nicht abgestellt werden kann damit auf die Berichterstattung von Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 12 J.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, welche im April 2010 allein mit Verweis auf die geklagten Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen war (AB 30/4). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die bildgebenden Untersuchungen zeigten eine unaufhaltsame Verschlechterung der Rückenproblematik, ist festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter den Sprechstundenbericht des Spitals I.________ vom 18. Mai 2012 (AB 112.3) über die damals zusätzlich durchgeführten bildgebenden Untersuchungen nachträglich zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. So hielt er im Nachtrag vom 28. März 2013 zum Gutachten fest, der Bericht ändere an der gutachterlichen Beurteilung nichts (AB 112.1/16). Dies ist nachvollziehbar, zumal dem erwähnten Bericht zu entnehmen ist, dass sowohl die zervikalen Beschwerden als auch die Kreuzschmerzen hauptsächlich muskulär bedingt seien. Der geringfügige strukturelle Befund im Bereich der Bandscheibe L4/5 sei weder kritisch noch für die Beurteilung der Belastungstoleranz von Bedeutung (AB 112.3/2). Eine Verschlechterung der Rückenproblematik ist somit nicht ausgewiesen. 3.3.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der beiden im Anschluss an VGE IV/2012/241 eingeholten Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, wie sie von ihr vor der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ausgeübt worden war, grundsätzlich uneingeschränkt versehen kann, weshalb keine Invalidität vorliegt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum als ... bei D.________ per 1. Januar 2014 von 100 % auf 75 % reduziert hat (Beschwerdebeilage [BB] 4). Abgesehen davon, dass diese Reduktion nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgt ist, liegt keine ärztliche Bestätigung vor, wonach die Reduktion medizinisch bedingt gewesen wäre. Zwar wurde im rheumatologischen Gutachten darauf hingewiesen, bei der Tätigkeit als ... könnten „bei sehr langem Sitzen“ Kreuzschmerzen auftreten; die Tätigkeit wurde jedoch, wie erwähnt, als vollumfänglich zumutbar bezeichnet (AB 112.1/14, 112.2/1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 13 Die Beschwerdegegnerin hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden. 4.1.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). 4.1.3 Die Prozessarmut der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die von ihr eingereichten Unterlagen erstellt (Beschwerdebeilagen [BB] 2 ff.). Da weiter das Beschwerdeverfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist, ist das am 30. September 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gutzuheissen. 4.1.4 Die Beschwerdeführerin wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2014, IV/13/831, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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