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Bern Verwaltungsgericht 18.02.2014 200 2013 818

18 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,055 mots·~30 min·6

Résumé

Verfügung vom 15. August 2013

Texte intégral

200 13 818 IV MAW/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 20. September 2004 in C.________ einen Verkehrsunfall, dies nachdem er seine Arbeitsstelle in der Schweiz per 31. August 2004 aufgegeben hatte und in C.________ Vorbereitungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit traf. Daraufhin kehrte er im Oktober 2004 zu seiner Ehefrau und seinem Sohn in die Schweiz zurück und bezog Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 9/41, 9/68, 11, 18). Am 19. September 2005 meldete sich der Versicherte unter Verweis auf den erlittenen Verkehrsunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB zog in der Folge die Akten der SUVA bei und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 3, 5, 9, 11, 23, 30, 48, 52). Weiter gewährte sie Berufsberatung und vom 6. Juni bis 19. September 2006 wurde in der Abklärungsstelle D.________ eine berufliche Abklärung durchgeführt (act. II 10, 28, 44). Die beruflichen Massnahmen schloss die IVB mit Verfügung vom 16. September 2008 ab (act. II 69). Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die IVB eine interdisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie FMH sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, und Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in welcher festgehalten wurde, es bestünden in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen (Expertisen je vom 25. November 2008 [act. II 70, 72]). Daraufhin stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2009 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 74). Mit Einwand vom 28. Januar 2009 kündigte der Versicherte die Einreichung eines neurologischen und psychiatrischen Privatgutachtens an (act. II 78). Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Versicherten in der entsprechenden Expertise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 3 vom 27. Oktober 2009 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten (Akten der IVB [act. IIa] 90/4 ff.). Nachdem der RAD nicht ausschliessen konnte, dass inzwischen eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten war, bot die IVB den Versicherten für eine Verlaufsbegutachtung auf (act. IIa 91, 99, 100). Da dieser eine zusätzliche Begutachtung verweigerte, führte die IVB das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch. Der Versicherte verweigerte weiterhin die Mitwirkung an der Verlaufsbegutachtung, weshalb die IVB am 2. Februar 2011 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren verfügte (act. IIa 103, 109 – 111, 115). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Die SUVA liess den Versicherten durch die MEDAS interdisziplinär begutachten (Expertise vom 4. September 2012 [act. IIa 122]) und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (act. IIa 117/2 ff.) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % ab dem 1. Februar 2013 zu. Unter Verweis auf die Verfügung der SUVA beantragte der Versicherte bei der IVB mit Schreiben vom 5. Februar 2013 die Festsetzung der Leistungen (act. IIa 117/1). Mit Vorbescheid vom 18. April 2013 (act. IIa 124) stellte die IVB dem Versicherten die Verneinung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 12 % in Aussicht und erliess – nach Einwand des Versicherten – am 15. August 2013 eine entsprechende Verfügung (act. IIa 125, 127). C. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe, mindestens aber eine Viertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 15. August 2013 (act. IIa 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 5 1.1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.2 1.2.1 Fraglich ist, ob hier mit der IV-Stelle Bern die örtlich zuständige Stelle die angefochtene Verfügung erlassen hat. Nach Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist diejenige IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2bis – 2quater IVV im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV für den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Diese Regelung hat analog für das Neuanmeldungsverfahren zu gelten. Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. Dezember 2006 Wohnsitz in H.________ (Kanton … [act. II 42]); in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 IVV blieb die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle Bern trotz dieses Kantonswechsels bestehen, da das im September 2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren nach wie vor im Gang war und der diesbezügliche rechtskräftige Abschluss erst mit Verfügung vom 2. Februar 2011 (act. IIa 115) erfolgte. Als der Beschwerdeführer im Februar 2013 eine Neuanmeldung vornahm (act. IIa 117/1), hatte er nach wie vor Wohnsitz in H.________; in analoger Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IVV wäre jedoch neu die IV-Stelle des Kantons … zur Behandlung des Gesuches örtlich zuständig gewesen. 1.2.2 Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist jedoch in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 6 gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 31. Dezember 2010, 9C_891/2010, E. 2.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überweisung an die zuständige Behörde verzichtet werden kann. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 7 ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriteri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 8 enkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 9 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.7 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.8 Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht – weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 10 punkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 15. September 2004, I 515/03, E. 2.2). 2.9 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 11 3.1 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad von 42 % (act. IIa 117/2 ff.) sei auch invalidenversicherungsrechtlich relevant (vgl. Beschwerde S. 3), ist festzuhalten, dass die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht davon entbindet, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten Invaliditätsgrades begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1 S. 553). Die Invaliditätsschätzung des Unfallversicherers entfaltet denn auch gegenüber der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555). 3.2 Dass die Beschwerdegegnerin auf die ursprüngliche Anmeldung vom 19. September 2005 (act. II 1) nicht eingetreten ist (Verfügung vom 2. Februar 2011 [act. IIa 115]), führt dazu, dass der für die freie Prüfung des Invaliditätsgrades notwendige Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund (vgl. 2.9 hiervor) allein darin besteht, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht erfüllt und sich einer neuen Begutachtung gestellt hat. Da die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat eine richterliche Überprüfung der Eintretensfrage zu unterbleiben (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde seit dem Unfall vom 20. September 2004 mehrfach medizinisch begutachtet: 3.3.1 Im Rahmen der interdisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (Expertisen je vom 25. November 2008 [act. II 70, 72]) diagnostizierten die Dres. med. E.________ und F.________ Folgendes (act. II 70/9, 72/6): 1. Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1 [bzw. posttraumatic stress disorder {PTSD}]) Gebesserte depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) Berufliche Schwierigkeiten (ICD-10: Z56) 2. Chronisch generalisierendes Schmerzsyndrom  nicht ausreichend somatisch abstützbar  cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom  diffuse Druckschmerzangabe  Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Schwindelbeschwerden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 12 3. Cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom  20. September 2004 Abrissfraktur vom Prozessus spinosus von HWK6 sowie von HWK7 sowie wenig dislozierte Fraktur der 1. Rippe rechts 4. Übergewicht mit Body Mass Index von 26 5. Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose 6. Hautausschlag im Bereich der Ellbogenstreckseiten Differentialdiagnose: Psoriasisbefall am Integument 7. Gestörte Gluconeogense Die Dres. med. E.________ und F.________ hielten zusammenfassend fest (act. II 70/16 bzw. 72/11), in der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne derzeit für eine angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und für die zuletzt in der Schweiz ausgeübte berufliche Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % formuliert werden. 3.3.2 Dr. med. G.________ diagnostizierte im neurologischen und psychiatrischen Privatgutachten vom 27. Oktober 2009 (act. IIa 90/4 ff.) Folgendes (act. IIa 90/25): Neurologische Diagnosen:  Chronische cervicale Schmerzen nach Frakturen der Proc. spinosi HWK 6 und 7 und des Proc. transversus BWK 1 am 20. September 2004 DD: Chronisches Schmerzsyndrom nach HWS-Beschleunigungstrauma Psychiatrische Diagnosen:  Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) DD: Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD10: F62.0)  Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)  Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10: F45.42) Der Experte führte aus (act. IIa 90/26), zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bestehe weiterhin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, zu dessen Verursachung und Aufrechterhaltung vermutlich multiple – somatische und psychische – Faktoren beitrügen. Darüber hinaus sei – im Gegensatz zur Beurteilung im psychiatrischen Vorgutachten von Dr. med. F.________ vom 25. November 2008 – auch weiter ein schwerergradiges und komple-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 13 xes psychiatrisches Störungsbild festzustellen. Dabei lägen auch gegenwärtig noch eindeutige Zeichen einer PTBS vor. Daneben bestehe ein in der Ausprägung sicher schwankendes, aber in jedem Fall relevantes und zum Untersuchungszeitpunkt zumindest mittelgradiges depressives Syndrom. Zusammen mit dem chronischen Schmerzsyndrom bedingten die psychiatrischen Störungen gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine neurologische Störung oder Erkrankung als Folge des Unfalls sei gegenwärtig nicht nachweisbar. Insbesondere ergäben sich keine eindeutigen Hinweise auf eine Schädigung des Rückenmarkes im Bereich der Halswirbelsäule oder auf eine Neurokompression im Bereich der cervikalen Nervenwurzeln. Dr. med. G.________ hielt fest (act. IIa 90/37), der Beschwerdeführer sei gegenwärtig sowohl in seinem bisherigen Beruf als … und … als auch für eine andere Berufstätigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3.3 Das von der SUVA in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 4. September 2012 (act. IIa 122) basiert auf internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen fachärztlichen Untersuchungen. Die Gutachter führten die folgenden Diagnosen auf (act. IIa 122/49):  Chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom - St. n. Verkehrsunfall am 20. September 2004 - HWS-Distorsion, Abrissfraktur Processus spinosus C6 und C7 und Fraktur der ersten Rippe rechts - Klinisch keine Radikulopathie  St. n. milder traumatischer Hirnverletzung möglich, EFNS-Kategorie I  Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom  Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (ICD-10: F45.41)  Restsymptomatik eines PTSD (ICD-10: F43.1) Gemäss der gutachterlichen Einschätzung lasse sich aus rein internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (act. IIa 122/29), aus orthopädischer Sicht seien medizinisch-theoretisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar ohne Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (Gerüste, Leitern; act. IIa 122/36) und aus neurologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig werden könnte; hier spiele die inzwischen eingetretene hochgradige Dekonditionie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 14 rung wahrscheinlich eine wesentliche Rolle (act. IIa 122/40). Die Experten führten aus (act. IIa 122/53), zusammenfassend liessen sich von somatischer Seite die beklagten Beschwerden, insbesondere deren Ausmass und die Intensität der gezeigten Einschränkung sowie auch der schwankende Verlauf mit der Diskrepanz zwischen aktenmässig beschriebener Besserung und der subjektiven Haltung, erheblich eingeschränkt zu sein, nicht mit somatischen Befunden alleine erklären, eine zusätzliche psychogene Komponente, welche mit der Chronifizierung interferiere, sei offensichtlich. Auch die stark ausgeprägten Schwankungen im Schmerzverlauf bei gleich bleibender praktisch fehlender körperlicher Belastung seien schwierig nachzuvollziehen. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt (act. IIa 122/60 f.), die früher beschriebenen psychischen Einschränkungen – nicht nur das PTSD, sondern die rezidivierende depressive Störung, die zwar aktuell nicht im Vordergrund stehe, aber in einer chronischen Suizidalität nachklinge – vor allem die mangelnde Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer mangelnden Fähigkeit, das Unfallereignis und seine Folgen, den subjektiv als Bruch erlebten Schicksalsschlag am Kulminationspunkt einer beruflich ehrgeizigen Entwicklung, hätten zu einer psychosomatischen Fehlentwicklung geführt. Diese wiege so schwer, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bei 50 % liege. Nicht nur, dass die Arbeit als …/… eine erhöhte Konzentration erfordere, beim Beschwerdeführer dürften bei seiner angestammten Arbeit das traumatische Erlebnis seiner zerstörten Hoffnungen revitalisiert werden. Die subjektive Inanspruchnahme durch das nicht verarbeitete Unfallereignis, die dadurch zu erwartende eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, eine allgemein verminderte seelische Flexibilität seien Gründe, welche eine Willensanstrengung zur Überwindung der psychosomatischen Problematik nur in einem reduzierten Ausmass zumutbar machten. In einer adaptierten Tätigkeit, welche weniger hohe Ansprüche an das Konzentrationsvermögen stelle, sollte eine volle Arbeitsfähigkeit mit 30 % vermindertem Rendement möglich sein. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 15 4.1 Die drei Expertisen schätzen die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich ein. Während die Dres. med. E.________ und F.________ in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren (act. II 70, 72), bescheinigt der neurologisch-psychiatrische Gutachter Dr. med. G.________ für alle beruflichen Tätigkeiten eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (act. IIa 90/37); die MEDAS- Gutachter ihrerseits erachten in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit mit einem aus psychiatrischen Gründen um 30 % reduzierten Rendement als zumutbar (act. IIa 122/61). 4.2 Aus somatischer Sicht ist insbesondere aufgrund der Ausführungen von Dr. med. E.________ und der MEDAS-Gutachter (act. II 70/16; act. IIa 122/29, 122/36, 122/40) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. 4.3 In psychischer Hinsicht ist mit Blick auf die gutachterlich erwähnten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung (Dr. med. F.________ [act. II 72/7]) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.42; Dr. med. G.________ [act. IIa 90/25] bzw. ICD-10: F45.41; MEDAS-Gutachten [act. IIa 122/49]) die invalidisierende Wirkung der geklagten Beschwerden anhand der zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Rechtsprechung zu prüfen (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.3.1 Zu einer allfälligen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist festzuhalten, dass Dr. med. F.________ im Gutachten vom 25. November 2008 (act. II 72/6) einen „Status nach“ PTBS (ICD-10: F43.1) sowie eine gebesserte depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) diagnostizierte und ausführte (act. II 72/12), die damalige Symptomatik könne knapp die Kriterien einer PTBS gemäss ICD- 10 erfüllen. Der Verlauf sei positiv, der Beschwerdeführer habe sich von der PTBS lösen können. Dafür spreche unter anderem, dass er fähig sei, Auto zu fahren. Zur Besserung habe beigetragen, dass er in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Es seien seit dem Unfall vier Jahre vergangen. Die ICD-10 gehe davon aus, dass PTBS nicht während mehreren Jahren bestehen blieben, ausser wenn es zu Retraumatisierungen komme. Letzteres sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Es habe sich auch kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 16 ne andauernde Persönlichkeitsänderung eingestellt, die entsprechende Symptomatik zeige sich nicht. Der Neurologe und Psychiater Dr. med. G.________ ging im Gutachten vom 27. Oktober 2009 hingegen von einer PTBS (ICD-10: 43.1) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD- 10: F32.1; act. IIa 90/25) aus; der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinen Berichten vom 3. März 2009 (act. IIa 85/3 – 6) und vom 9. Juli 2010 (act. IIa 98) auch eine PTBS (ICD-10: F43.1) und zudem eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1). Dass die ambulante psychiatrische Behandlung die Situation in Bezug auf die depressive Störung und die PTBS verbessert hat, wird jedoch auch vom Gutachter Dr. med. G.________ nicht bestritten (act. IIa 90/37; vgl. auch Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.________ vom 3. März 2009). Die MEDAS-Gutachter ihrerseits stellten anlässlich der Abklärung kein offensichtliches Nachlassen der geistigen Spannkraft fest (act. IIa 122/44) und gingen lediglich noch von einer Restsymptomatik eines PTSD (ICD-10: F43.1; act. IIa 122/49) sowie einer die Schmerzstörung begleitenden aktuell leichtgradigen Depressivität (bei chronischer Suizidalität) aus (act. IIa 122/48). Sie hielten fest (act. IIa 122/47 f.), (gemäss der Leitlinien der ICD-10) könne die Störung dem Trauma also mit einer Latenz folgen, die Wochen bis Monate dauere, jedoch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma. Dies sei nun der Fall beim Beschwerdeführer, wenn er angebe, dass er die ersten psychischen Beeinträchtigungen ein bis zwei Jahre nach dem Unfall bemerkt habe. Man müsse sich auch fragen, ob es sich tatsächlich um ein Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass gehandelt habe, das geeignet wäre, beinahe bei jedermann eine tiefgreifende Verzweiflung auszulösen. Zudem hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Restsymptomatik eines PTSD stehe aber auch nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers nicht im Vordergrund. Er sage, dass im Zentrum seines Beschwerdeerlebens die Schmerzen stünden und dass alles anders aussehen würde, wenn diese nicht mehr wären. Insgesamt betrachtet weisen die Problematik der PTBS – soweit vorliegend überhaupt von einer solchen Störung auszugehen ist – und die depressiven Beschwerden nicht eine derart erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer auf, um im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 17 Rahmen der psychischen Komorbidität der Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung beimessen zu können. 4.3.2 Es bleiben die praxisgemäss massgebenden weiteren Kriterien (vgl. E. 2.2 hiervor) zu prüfen. Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen ist hier nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. Entscheid des BGer vom 1. Mai 2013, 8C_145/2013, E. 5.6.1). Dass die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 % zugesprochen hat (vgl. Beschwerde S. 8; act. IIa 128/28 ff.) ändert daran nichts. Ein – allerdings hauptsächlich in der somatoformen Schmerzstörung selbst begründeter (vgl. Entscheid des BGer vom 27. November 2009, 8C_591/2009, E. 4.2) – mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung kann hier bejaht werden. Weiter wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten, dass das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens nicht erfüllt ist (Beschwerde S. 8). Das Kriterium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") ist zu verneinen, hat sich doch – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Beschwerdeantwort S. 2) – die PTBS-Symptomatik sowie die Depression aufgrund der psychiatrischen Behandlung zurückgebildet; diese Behandlung ist zudem gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS adäquat und sollte weitergeführt werden (act. IIa 122/49). Für die Bejahung des Kriteriums des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person reicht es unter objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt hat, solange und soweit bisher nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre) Behandlungsmöglichkeiten aus fachärztlicher Sicht weiterhin indiziert sind (SVR 2011 IV Nr. 26 S. 75 E. 3.2.1). An bisher nicht (oder nicht ausreichend) genutzten zumutbaren Massnahmen wird im neurologischen Teilgutachten der MEDAS ein regel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 18 mässiges Konditionstraining zur Verbesserung der körperlichen Belastbarkeit vorgeschlagen (act. IIa 122/41), so dass das entsprechende Kriterium als nicht erfüllt zu gelten hat. 4.3.3 Nach dem Ausgeführten liegt keine psychische Komorbidität im erforderlichen Ausmass vor und es ist nur eines der massgebenden weiteren Kriterien erfüllt. Folglich ist mit der Beschwerdegegnerin die Rechtsfrage nach der Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung zu bejahen (vgl. E. 2.8 hiervor), weshalb dem Beschwerdeführer eine körperliche angepasste Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten ist, dies abweichend von der im MEDAS-Gutachten aus psychiatrischen Gründen attestierten Verminderung des Rendements um 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. 5. 5.1 Mittels Einkommensvergleich ist schliesslich der Invaliditätsgrad festzulegen (vgl. E. 2.4 und 2.5 hiervor). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 19 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 5.2.1 Das Nichteintreten auf die Anmeldung vom 19. September 2005 (Verfügung vom 2. Februar 2011 [act. IIa 115]) hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer am 5. Februar 2013 (vgl. act. IIa 117/1) wieder angemeldet hat, was in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, zu einem frühestmöglichen Rentenbeginn ab August 2013 führt; auf diesen Zeitpunkt hin ist somit der Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 129 V 222). 5.2.2 Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte (act. II 11, 18), weshalb nicht auf seinen damaligen Verdienst abgestellt werden kann (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 182 E. 2.3). Wie der Beschwerdeführer selber richtig ausführen lässt, kann kein hypothetisches Einkommen als Selbstständigerwerbender in C.________ ermittelt werden (vgl. Beschwerde S. 5), zumal er diese Tätigkeit ja noch gar nicht aufgenommen hatte. Deshalb bleibt nichts anderes übrig, als auf Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen; da die Zahlen für das Jahr 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 20 noch nicht verfügbar sind, sind diejenigen des Jahres 2012 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer war jahrelang (ohne Lehrabschluss [act. II 1/4]) im gleichen Bereich als … und … tätig (vgl. act. II 18), so dass auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Bereich Hochbau abzustellen ist, dies gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, Männer, von Fr. 5‘944.-- monatlich bzw. Fr. 71‘328.-- jährlich; indexiert auf das Jahr 2012 (Tabelle T1.93, Baugewerbe: Index 2010: 122.7 Punkte; Index 2012: 124.9 Punkte; Fr. 71‘328.-- / 122.7 x 124.9 = Fr. 72‘606.90) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Hoch- und Tiefbau im Jahr 2012 von 41.8 Stunden (Fr. 72‘606.90 / 40 Std. x 41.8 Std.) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 75‘874.20. 5.2.3 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Daten zu ermitteln (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Ausgehend von den LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, im Betrag von Fr. 4‘901.-- monatlich bzw. Fr. 58‘812.-- jährlich, indexiert auf das Jahr 2012 (Tabelle T1.93, Männer, Index 2010: 123.4 Punkte; Index 2012: 125.5 Punkte; Fr. 58‘812.-- / 123.4 x 125.5 = Fr. 59‘812.85) und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Fr. 59‘812.85 / 40 Std. x 41.7 Std.) resultiert ein Betrag von Fr. 62‘354.90. Angesichts der aus körperlichen Gründen weggefallenen Möglichkeit Schwerarbeit zu verrichten, kann ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) gewährt werden. Dabei bleibt der Invaliditätsgrad selbst dann unter 40 %, wenn ein grosszügiger Abzug von 20 % vorgenommen wird; das Invalideneinkommen beträgt in diesem Fall Fr. 49‘883.90 (Fr. 62‘354.90 x 0.8) und die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 34 % (100 / Fr. 75‘874.20 x [Fr. 75‘874.20 – Fr. 49‘883.90] = 34.25 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 21 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Feb. 2014, IV/13/818, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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