200 13 817 EL KNB/MAK/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1948) ist … Staatsangehöriger und seit 1990 in der Schweiz wohnhaft. Seine Ehefrau hat ihren … Wohnsitz bis heute beibehalten. Gemäss den IV-Akten (Antwortbeilage [AB] 71.1 S. 4 und 76 S. 3) im abgeschlossenen Verfahren IV 2012.670 plante der EL-Ansprecher 2011 die Frühpensionierung und die Rückkehr zur Ehefrau nach .... Seit Oktober 2012 bezieht er die um ein Jahr vorgezogene AHV-Rente. Am 16. Oktober 2012 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und gab auf dem Formular als Einkommen ausschliesslich seine AHV- Rente in der Höhe von monatlich Fr. 900.-- an ( AB 1/3 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 17. und vom 25. Oktober 2012 forderte das Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern den Gesuchsteller zu weiteren Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dieser erklärte, seine Ehefrau habe weder Erwerbs- noch Renteneinkommen (AB 8); sie lebe von seinem Einkommen (AB 9/1). Er selbst beziehe neben der AHV- Rente von monatlich Fr. 900.-- noch eine Rente aus … in der Höhe von monatlich € 475.-- (AB 9/2). Auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) hin (AB 41) reichte er ferner eine Bestätigung seiner Bank („…“) ein, wonach monatlich ein Betrag von ungefähr € 493.48 von der Rentenkasse „…“ auf sein Konto eingezahlt werde (AB 38 ff.). B. In der Folge berechnete die AKB den EL-Anspruch. Unter dem Titel „Ausländische Rente“ setzte sie auf Seiten der Einnahmen einen Betrag von Fr. 8‘297.-- ein (€ 493.48 x 14 zum Kurs von 1.20107; AB 42). Ausserdem ermittelte sie ein anrechenbares Vermögen von Fr. 25‘017.--. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 sprach sie dem Gesuchsteller ab 1. Oktober 2012 eine EL von monatlich Fr. 610.-- zu (AB 43). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 3 Im Januar 2013 ging der AHV-Zweigstelle eine Vereinbarung der Eheleute Rodrigues vom 21. bzw. 25. Dezember 2012 zu, wonach A.________ seit 1990 in der Schweiz lebe, während seine Ehefrau in … geblieben sei und bis heute dort lebe. Er verpflichte sich, seine Pensionskassenrente aus … von monatlich € 493.-- vollumfänglich seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Diese bestätige mit ihrer Unterschrift deren vollumfänglichen Bezug (AB 46). Am 15. Mai 2013 erliess die AKB eine Verfügung, wonach die EL ab 1. Januar 2013 Fr. 619.-- betrage (AB 48). Erneut wurde unter dem Titel „Ausl. Rente“ ein Betrag von umgerechnet Fr. 8‘297.-- berücksichtigt. Ergänzend wurde ausgeführt, da keine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorliege, könnten die zu zahlenden Unterhaltsleistungen gemäss der Vereinbarung vom 21. Dezember 2012 bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden (Beiblatt, AB 48/3). Vertreten durch Fürsprecher B.________ erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2013 Einsprache (AB 52). Die AKB wies diese mit Entscheid vom 16. Juli 2013 ab (AB 56). C. Weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________ hat A.________ den Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Mit Beschwerde vom 16. September 2013 wird beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die EL seien, unter Berücksichtigung der ehelichen Unterhaltspflichten, neu zu berechnen. Die AKB schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 16. Juli 2013 (AB 56). Streitgegenstand bildet die EL für das Jahr 2013 (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Beschwerdeführer beantragt, dass zusätzlich ein Betrag von monatlich umgerechnet rund Fr. 692.-- als Ausgabe zu anzuerkennen sei. Der Streitwert kommt daher in jedem Fall unter Fr. 20'000.-- zu liegen, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 5 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 6 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1990 in der Schweiz wohnhaft ist, während seine Ehefrau weiterhin dauerhaft in … lebt. Ferner ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer in … eine … Rente von monatlich rund € 493.-- auf sein Bankkonto bei der „…“ überwiesen wird (AB 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob ihm der genannte Betrag EL-rechtlich als Einnahme anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei nicht der Fall. Die Rente stehe nämlich – im Sinne eines ehelichen Unterhaltsbeitrags – seiner in … wohnhaften Ehefrau zu, was auch durch die schriftliche Vereinbarung vom 21. / 25. Dezember 2012 belegt sei (AB 46). 3.2 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, er lebe von seiner Ehefrau getrennt i.S. des EL-Rechts. Trotz getrenntem Wohnsitz sei die Ehe nachweislich intakt. Ob dem so ist, kann indessen offen bleiben. Aufgrund ihres Auslandwohnsitzes fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Bemessung der jährlichen EL ausser Betracht (Art. 10 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) und es hat so oder anders eine getrennte Ermittlung zu erfolgen (vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 127). Obwohl der Beschwerdeführer verheiratet ist und nach eigenen Angaben in ungetrennter Ehe lebt, findet daher keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Eheleute statt. Die Einnahmen, auf die der Beschwerdeführer Anspruch hat, sind demnach vollumfänglich ihm allein anzurechnen. Auch ausländische Renten sind als Einkommen zu berücksichtigen (CARI- GIET/KOCH, a.a.O., S. 180; vgl. auch vgl. Rz. 3451.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung; abrufbar auf www.bsv.admin.ch). Laut der Bestätigung der „…“ vom 8. November 2012 wird dem Beschwerdeführer von der „…“ monatlich ein Betrag von ungefähr € 493.48 auf sein Bankkonto bezahlt (AB 38 ff.). Dass die Rente nicht exportierbar wäre oder dass der Beschwerdeführer sie nicht regelmässig bei seinen …-Aufenthalten beziehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 7 könnte, wird nicht geltend gemacht (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 180). Daher ist das genannte Rentenbetreffnis ohne weiteres als Einnahme in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die EL-Berechnung auch einen Ausgabenposten für den ehelichen Unterhalt an seine in … wohnhafte Ehefrau enthalten müsste. Namentlich ist zu klären, ob unter diesem Aspekt ein Betrag einzusetzen ist, der genau der Höhe der … Rente entspricht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gelten als anerkannte Ausgaben, sofern sie tatsächlich geleistet werden (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Es sind aber nicht beliebig hohe Unterhaltsleistungen abzugsfähig, sofern sie nur effektiv erbracht werden. Vielmehr kann nur der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 163 ZGB berücksichtigt werden. Die Abzugsfähigkeit ist also auf jene Beiträge beschränkt, die in Erfüllung einer familienrechtlichen Pflicht geleistet werden. Freiwillig über diese familienrechtliche Pflicht hinaus erbrachte Unterhaltsleistungen sind nicht abzugsfähig. Von solcherart freiwillig erbrachten Unterhaltsleistungen ist u.a. dann auszugehen, wenn der – dem Grundsatz nach – unterhaltspflichtige Ehegatte nur über Einkünfte verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen, er aber trotzdem Unterhaltsleistungen erbringt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005, P 12/04, E. 4.1). Dass im vorliegenden Fall eine Unterhaltspflicht von exakt € 493.-- bzw. (umgerechnet) Fr. 691.50 (vgl. AB 42) besteht, ist wenig wahrscheinlich. Insoweit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten und es kann infolgedessen auch nicht auf die Vereinbarung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau vom 21. Dezember 2012 abgestellt werden (AB 46). Der Beschwerdegegnerin kann aber insofern nicht gefolgt werden, als sie argumentiert, es sei nicht dokumentiert, dass nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine Unterhaltspflicht des Einsprechers gegenüber seiner Ehefrau bestehe. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. vorstehend E. 2.3); der Versicherungsträger hat also von Amtes wegen eine Abklärungspflicht. Nur wenn er dieser vollständig nachgekommen ist, hat der Versicherte bei einer allfälli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 8 gen Beweislosigkeit die Folgen derselben zu tragen. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Verwaltung grundsätzlich vorfrageweise zu ermitteln hat, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – Unterhaltszahlungen geschuldet sind (BGer P 12/04, E. 3; vgl. auch Ziff. 3.4.9 WEL). Bislang sind diesbezüglich seitens der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Abklärungen erfolgt. Im Ergebnis ist dies allerdings für die vorliegend einzig streitigen EL des Jahres 2013 unerheblich, da sich anhand der Akten bereits ohne weiteres ergibt, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen verfügt, welches das EL-rechtliche Existenzminimum nicht deckt. Kommt die Ehefrau in den Genuss der … Rente des Ansprechers, wie der Beschwerdeführer erklärt, geht dies über seine familienrechtliche Pflicht hinaus und ist daher unter dem Aspekt des EL-Rechts unbeachtlich. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine eheliche Unterhaltszahlung in die EL-Berechnung eingesetzt. Die EL sind von der Konzeption her dafür da, in der Schweiz lebenden EL-Ansprechern das Existenzminimum zu gewähren, ohne dass sie Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. vorstehend E. 2.1). Die in … lebende Ehefrau hätte sich allenfalls dort an die Sozialhilfe zu wenden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4 Zu bemerken bleibt Folgendes: Das in der EL-Berechnung zu berücksichtigende Vermögen wird jeweils per 1. Januar eines Jahres festgesetzt (hier per 1. Januar 2013). Zur Zeit offen bleiben kann, ob – und gegebenenfalls, in welchem Umfang – der Beschwerdeführer gegenüber seiner in … lebenden Ehefrau anstatt aus dem (unter dem Existenzminimum liegenden) Einkommen aus dem (verbleibenden) Vermögen allenfalls in gewissem Umfang unterhaltspflichtig ist. Soweit der Beschwerdeführer Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erbringt – die aus EL-rechtlicher Sicht nicht aus der … Rente bestritten werden können –, und würde dies zu einer Verringerung seines anrechenbaren Vermögens von Fr. 25‘017.-- per Januar 2013 (vgl. AB 42) führen, wäre dieser Umstand bei der nächsten EL-Berechnung zu berücksichtigen. Abzuklären wäre namentlich (nebst den finanziellen Verhält-nissen der Ehefrau; vgl. BGer P 12/04, E. 4.2), ob darin ein ganzer oder teilweiser Vermögensverzicht zu erblicken ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zu diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, EL/13/817, Seite 9 punkt wird von der AKB auch näher zu prüfen sein, ob der EL-Ansprecher seinen Lebensmittelpunkt / Wohnsitz tatsächlich noch in der Schweiz hat. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.