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Bern Verwaltungsgericht 18.03.2014 200 2013 78

18 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,262 mots·~16 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012

Texte intégral

200 13 78 UV STC/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Zürich Versicherungsgesellschaft AG Postfach, 8085 Zürich Versicherung Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hat in … …studiert und die Ausbildung im Mai 2001 mit dem 3. Staatsexamen abgeschlossen. Anschliessend reiste er in die Schweiz ein, um im September 2001 eine Stelle als ... in der ... anzutreten. Am 28. September 2002 erlitt der Versicherte bei einem unverschuldeten Motorradunfall schwere Verletzungen, welche zahlreiche Operationen und lange Rehabilitationsaufenthalte notwendig machten. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich), bei welcher A.________ über seine damalige Arbeitgeberin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen-, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. B. Zur Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit liess die Zürich den Versicherten beim Zentrum C.________, interdisziplinär begutachten; das entsprechende Gutachten wurde am 6. Januar 2011 erstattet (Medizinische Akten der Zürich [act. IIB] M 131). Gestützt hierauf stellte die Zürich ihre Leistungen per 31. Oktober 2011 ein und sprach dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 72% ab 1. November 2011 eine Rente in Höhe von Fr. 4‘456.— pro Monat sowie bei einer Integritätseinbusse von 90% eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 96‘120.— zu (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2012; Korrespondenz- Akten der Zürich [act. IIC] Z 332) Die dagegen gerichtete Einsprache vom 13. August 2012 (act. IIC Z 339) hiess die Zürich mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 insofern teilweise gut, als sie die Integritätseinbusse nunmehr auf 100% bemass und eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 3 entsprechend höhere Integritätsentschädigung zusprach; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (act. IID Z 358). C. Mit am 30. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, eingegangener Eingabe lässt der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer sei ab 1. November 2011 eine monatliche Rente von Fr. 6‘189.—, zuzüglich Teuerungszulage auszurichten, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 92‘381.— sowie einem Invaliditätsgrad von 100% und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer weiterhin Heilungs- und Behandlungskosten zu bezahlen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, innert 10 Tagen über die geltend gemachten Heilungs- und Behandlungskosten zu verfügen. Gerügt wird eine falsche Bemessung des Valideneinkommens, die Anrechnung eines nicht zumutbaren Invalideneinkommens sowie, dass kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2013 beantragt die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den vertretenen Standpunkten und den gestellten Anträgen fest. Nachdem die Akten der Invalidenversicherung ediert worden waren, erhielten die Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme, worauf von beiden Parteien ausdrücklich verzichtet wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit beantragt wird, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin Heilungs- und Behandlungskosten zu bezahlen. Hierbei geht es um Kosten im Sinne von Art. 21 UVG, die erst nach Erlass des Einspracheentscheides angefallen sind und worüber die Zürich im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheides nicht befunden hat. Diesbezüglich ist auch ein Feststellungsbegehren, wie es in der Replik gestellt worden ist, unzulässig, hat doch die Verwaltung die Möglichkeit, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30), sodass ein entsprechendes Leistungsbegehren zu stellen ist. Abgesehen davon hat die Zürich die geltend gemachten Behandlungskosten nach anfänglicher Weigerung zwischenzeitlich übernommen, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 (act. IID Z 358). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung bzw. deren Höhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleiben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 6 de Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. In medizinischer Hinsicht ist auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums C.________ vom 6. Januar 2011 der Fachgebiete Allgemeine und Innere Medizin, Handchirurgie und Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie, Ophtalmologie sowie Psychiatrie abzustellen. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Expertise (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352); ihm kommt mithin voller Beweiswert zu. Die medizinische Situation ist im Übrigen auch grundsätzlich unbestritten geblieben. Gemäss dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer angesichts der nach dem Unfall verbliebenen Einschränkungen die meisten Tätigkeiten im ... nicht mehr möglich, dagegen kommen theoretisch Tätigkeiten wie z.B. als Redaktor einer … Fachzeitschrift oder als … mit einem Pensum von 40% in Frage. 4. 4.1 Umstritten ist die Bemessung des Invaliditätsgrades auf dieser medizinischen Grundlage, wobei hinsichtlich der Festlegung sowohl des Vali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 7 deneinkommens als auch des Invalideneinkommens zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen bestehen. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 11 (qualifizierte Berufsleute mit universitärem Abschluss ohne Kaderfunktion), Männer unter Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie Indexierung auf das massgebende Jahr 2011 festgelegt. Dies ergab einen Betrag von Fr. 108‘485.—. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es müsse als Valideneinkommen der Verdienst eines ... mit 10 jähriger Berufserfahrung (…) in Höhe von Fr. 162‘000.— herangezogen werden. 4.2.2 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 8 Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.3 Vorab sei bemerkt, dass eine Tabelle TA 11 in der LSE 2010 – auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt – nicht geführt wird und eine solche auch in früheren Jahrgängen der LSE nicht gefunden werden konnte. Die von der Zürich angenommenen Zahlen können dementsprechend nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2001 eine ... in der ... aufgenommen und das Ausbildungsprogramm zum ... und … in Angriff genommen. Dies entspricht dem üblichen Vorgehen nach Abschluss des ...studiums im Hinblick auf eine ... Weiterbildung. Die in diese Richtung unternommenen Schritte sind durch die entsprechenden Bescheinigungen (vgl. Beschwerdebeilage [act. I] 8 – 12) belegt. Dass die Weiterbildung zum ... noch nicht weit fortgeschritten war, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass sich der Motoradunfall lediglich ca. ein Jahr nach Antritt der (ersten) ...stelle ereignet hat; dies darf dem Beschwerdeführer allerdings nicht zum Nachteil gereichen. Nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine ... Ausbildung absolviert und auch abgeschlossen hätte. Insofern kann – entgegen der, letztlich auch nicht weiter begründeten, Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Schritte für die angegebene berufliche Weiterentwicklung unternommen. Mit dem Beschwerdeführer ist dementsprechend als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass er ohne den Unfall eine ... Ausbildung absolviert und abgeschlossen hätte sowie heute als ... bzw.... an einem ... arbeiten würde. Kein rechtsgenüglicher Hinweis besteht indessen darauf, dass der Beschwerdeführer in leitender Stellung tätig wäre. Es darf im Übrigen bei der Bemessung des Valideneinkommens auch nicht von maximalen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 9 sondern lediglich von durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten ausgegangen werden, da regelmässig – und auch vorliegend – keine Anhaltspunkte bestehen, welche die Annahme, ein Versicherter hätte im Validitätsfall einen höheren als den durchschnittlichen Verdienst in seiner beruflichen Tätigkeiten erzielt, rechtfertigen würde. Die zur Festlegung des Vergleichseinkommens heranzuziehenden Verdienste im Bereich einer ärztlichen Tätigkeit werden dabei am realistischsten durch die Gehaltseinreihung im Rahmen einer Tätigkeit in einem …abgebildet. Gemäss der Richtpositionsumschreibung zur Personalverordnung (PV) des Kantons Bern (BSG 153.011.1) wird ein ... bzw. eine … – eine Tätigkeit, die der Beschwerdeführer gemäss obigen Ausführungen im Validitätsfall heute ausüben würden – in der Gehaltsklasse 25 eingereiht. Bei einer beruflichen Erfahrung von ca. 10 Jahren würden zudem 40 Gehaltsstufen angerechnet (vgl. Art. 40 Abs. 3 PV), was im vorliegend massgebenden Jahr des Rentenbeginns (2011) einem Verdienst in Höhe von Fr. 147‘284.80 pro Jahr entspricht. Hinzuweisen ist in vorliegendem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer (befristeten und teilzeitlichen) Anstellung beim … ab 1. Mai 2011 in der Gehaltsklasse 25 mit 32 Lohnstufen gemäss der ab Januar 2011 geltenden Gehaltsklassentabelle für das Personal des Kantons Bern eingereiht worden ist (act. IIC Z 265, 272), entsprechend einem Jahresgehalt bei einem Vollpensum von Fr. 140‘487.10. Dabei ist bei der Festsetzung der angerechneten Lohnstufen sicherlich die unfallbedingt reduzierte Berufserfahrung berücksichtigt worden. Auch im Lichte dessen trägt die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin den Verhältnissen nicht hinreichend Rechnung. Das Valideneinkommen ist nach dem Gesagten auf einen Betrag von jährlich Fr. 147‘284.80 festzulegen. 4.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf LSE 2010 Tabelle TA 1 Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Anforderungsniveau 3, Männer, indexiert auf das Jahr 2011 sowie umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden von einem Betrag von Fr. 78‘704.— bzw. bei einem zumutbaren Pensum von 40% von Fr. 29‘908.— ausgegangen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 10 An sich wendet der Beschwerdeführer gegen die Heranziehung des so bemessenen Invalideneinkommens nichts ein, macht dagegen geltend, dass eine Tätigkeit gemäss dem gutachterlich definierten Zumutbarkeitsprofil auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe bzw. eine Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kenne oder der Beschwerdeführer auf ein unrealistisches Entgegenkommen eines Arbeitgebers zählen müsste. Dies stehe aufgrund der gescheiterten Arbeitsversuche fest (Beschwerde S. 13 ff.). 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer – wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat – darauf hinzuweisen, dass das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 11 beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). 4.3.2 Mit der Anwendung der Tabelle TA 1 hat die Beschwerdegegnerin korrekt die Lohnverhältnisse im privaten Sektor berücksichtigt (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Es könnte allenfalls diskutiert werden, ob im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Ziff. 86 – 88 (Gesundheits- und Sozialwesen als Gesamtwert) – angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers – nicht vom spezifischeren Bereich Gesundheitswesen (Ziff. 86) auszugehen wäre. Indessen ist der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tätigkeitsbereich weiter gefasst und stellt somit ein grösseres Spektrum an möglichen Tätigkeiten zur Verfügung. Überdies wird der Beschwerdeführer mit der Berücksichtigung des in einer entsprechenden Tätigkeit geringeren Verdienstes hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht ungünstig behandelt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ausgehend von der LSE 2010, Tabelle TA 1, Anforderungsniveau 3, Männer, indexiert auf das Jahr 2011 und umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden festgesetzt hat. 4.3.3 Beanstandet wird schliesslich, dass der von der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens – sofern ein solches überhaupt anzurechnen sei – berücksichtigte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von lediglich 5% ungenügend sei. Die faktische Einarmigkeit sowie die erheblichen Einschränkungen aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas rechtfertigten einen Abzug von 25%. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bei einem zumutbaren Einsatz im Rahmen von 40% bereits berücksichtigt seien und lediglich die Teilzeitarbeit einen diesbezüglichen Abzug von 5% rechtfertigen würde. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich noch teilzeitlich tätig sein kann, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 12 einem Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 5% berücksichtigt hat. Den gesundheitlichen Einschränkungen wird mit dem als zumutbar erachteten Pensum von 40% hinreichend Rechnung getragen. Hingegen sind gemäss dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil auch Einsätze in Tätigkeiten, die soziale Kompetenz verlangen, nur einschränkt möglich. Hinzu kommen – aufgrund der erwähnten Persönlichkeitsänderung mit schnellem Aufbrausen – Schwierigkeiten bei Arbeiten in einem Team, die Verlangsamung bei den Arbeitsabläufen und der nicht optimale Einsatz des sprachgesteuerten Computers. All dies sind Umstände, die sich ebenfalls lohnmindernd auswirken und einen weitergehenden als den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von zusätzlichen 10% rechtfertigen. 4.4 Das Invalideneinkommen ist aufgrund der obigen Darlegungen auf Fr. 26‘812.40 (6229.— / 100 x 101.2 / 40 x 41.7 x 12 x 0.85 x 0.4) festzusetzen. Gemessen am Valideneinkommen in Höhe von Fr. 147‘284.80 ergibt sich eine Erwerbseinbusse im Ausmass von Fr. 120‘472.40 bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 82%. Bei einem – unbestrittenen – versicherten Verdienst von Fr. 92‘381.15 ergibt sich angesichts des obigen Invaliditätsgrades eine monatliche Rente von Fr. 5‘050.15 (92‘381.15 x 0.8 davon 82%). Die Beschwerde ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Invaliditätsgrad auf 82% und die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente aus der Unfallversicherung auf den genannten Betrag festzusetzen ist. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch Fürsprecher B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 19. Dezember 2013 weist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 13 bei einem zeitlichen Aufwand von 37.6 Stunden ein Honorar von Fr. 8‘288.10 sowie Auslagen im Umfang von Fr. 911.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die beschwerdeweise Vorbringen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, wie sie bereits im Einspracheverfahren ausgeführt worden sind, als zu hoch. Ausgehend von einem gebotenen Aufwand wird die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 6‘500.— (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als der Invaliditätsgrad auf 82% festgesetzt und die Rente auf Fr. 5‘050.15 erhöht wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6‘500.— (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Zürich Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2014, UV/13/78, Seite 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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