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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2014 200 2013 761

3 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,909 mots·~20 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. August 2013

Texte intégral

200 13 761 UV SCP/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. August 2013 (E 2094/13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Betriebsinhaber eines … und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 23 S. 2). Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. Juli 2012 rutschte der Versicherte am 30. November 2011 beim Werkstatteingang aus und prallte in die Türe (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Dabei zog er sich Verletzungen an der rechten Schulter zu, welche physiotherapeutisch behandelt wurden (act. II 3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, indem sie für die Heilbehandlung aufkam (act. II 2). Mit Schadenmeldung UVG vom 22. April 2013 meldete der Versicherte, dass die Schmerzen in der rechten Schulter am 13. April 2013 bei Gartenarbeiten wieder aufgetreten seien (act. IIA 1). Nachdem die SUVA den Ereignishergang abgeklärt und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 12. Juli 2013 (act. IIA 16) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Der obligatorische Krankenpflegeversicherer erhob dagegen vorsorglich Einsprache, zog diese in der Folge jedoch wieder zurück (act. IIA 19). Die Einsprache des Versicherten (act. IIA 20) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. August 2013 (act. IIA 23) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2013 bzw. des Einspracheentscheids vom 13. August 2013. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, gemäss Auffassung der behandelnden Ärzte sei der Schultersehnenriss unfallbedingt und nicht krankhafter Natur.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit Verweis auf einen Bericht vom 2. Dezember 2013 von Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung bringt sie hauptsächlich vor, der unter dem Aspekt des Rückfalls zu prüfende natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. November 2011 und den seit dem 13. April 2013 geklagten Beschwerden sei nicht gegeben. Ferner stelle das Ereignis vom 13. April 2013 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung dar, weshalb auch insoweit keine Leistungspflicht bestehe. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter die Beschwerdeantwort inklusive den Bericht von Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer zu und stellte fest, Letzterer habe schriftlich mitzuteilen, ob er in Kenntnis der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Beurteilung an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall seines Festhaltens an der Beschwerde habe er binnen Frist eine Stellungnahme (Replik) einzureichen. In der Folge zog der Beschwerdeführer weder die Beschwerde zurück noch reichte er eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 12. Juli 2013 (act. IIA 16) bestätigende Einspracheentscheid vom 13. August 2013 (act. IIA 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hinsichtlich der am 22. April 2013 (act. IIA 1) gemeldeten Schulterbeschwerden rechts. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). 2.2 2.2.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 5 eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79). 2.2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 6 mein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt zudem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 7 cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.2). 3. 3.1 3.1.1 Zunächst ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten, dass das Ereignis vom 30. November 2011, wonach der Beschwerdeführer gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. Juli 2012 beim Werkstatteingang ausrutschte, in die Türe prallte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (act. II 1), einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin ist denn auch für die entsprechenden Heilungskosten aufgekommen (act. II 2). 3.1.2 Mit Bezug auf das Ereignis vom 13. April 2013 hat die Beschwerdegegnerin sowohl das Vorliegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 8 Zum Ereignishergang lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Zurückschneiden von Büschen mit einer Gartenschere ein Ziehen in der rechten Schulter und danach einen stechenden Schmerz verspürte, wobei sich nichts Besonderes im Sinne eines Sturzes, Ausgleitens oder eines ähnlichen Vorfalls ereignet hatte (act. IIA 5). Dieser Vorgang – das Zurückschneiden der Büsche mit einer Gartenschere – stellt nichts Ungewöhnliches gemäss Art. 4 ATSG dar (vgl. E. 2.2.1 vorne) und kann damit nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden. Ebenso wenig kann der nämliche Vorgang als eine im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommene Tätigkeit und damit als sinnfälliges bzw. unfallähnliches Geschehen bezeichnet werden. Namentlich stellt das Auftreten von Schmerzen als solches keinen äusseren (schädigenden) Faktor im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 8.3), weshalb auch der Tatbestand der unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge hinsichtlich des Ereignisses vom 13. April 2013 das Vorliegen eines Unfalles bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint, was denn auch der Beschwerdeführer nicht beanstandet. 3.2 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin liesse sich demzufolge nur dann begründen, wenn die seit dem 13. April 2013 geklagten Beschwerden auf den Sturz vom 30. November 2011 zurückzuführen wären, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Zu prüfen ist demnach der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. November 2011 und den Schulterbeschwerden rechts. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Kausalität der nämlichen Beschwerden sei unter dem Aspekt des Rückfalls (Art. 11 UVV) zu beurteilen, nachdem spätestens im Herbst bzw. Ende 2012 von einem stillschweigenden Abschluss des Grundfalls auszugehen sei (Beschwerde, S. 5). Nach Eingang der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 12. Juli 2012 anerkannte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2012 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 9 II 2) ihre Leistungspflicht und übernahm nach Massgabe der Physiotherapieverordnung vom 5. bzw. 10. Juli 2012 (act. II 3) die Heilungskosten. Soweit ersichtlich, nahm der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren Heilbehandlungen mehr in Anspruch. Ein expliziter Fallabschluss erfolgte indes ebenso wenig. Zwar schliesst ein ohne förmliche Mitteilung erfolgter bzw. – wie vorliegend – stillschweigender Fallabschluss die Annahme eines Rückfalls bezüglich eines später geltend gemachten Leistungsanspruchs nicht aus. Dies setzte allerdings voraus, dass zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten (vgl. Entscheid des BGer vom 31. Juli 2013, 8C_400/2013, E. 4). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, nachdem – wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.6 hinten) – der natürliche Kausalzusammenhang auch dann zu verneinen ist, wenn von einer durch die Beschwerdegegnerin zu beweisenden anspruchsaufhebenden Tatsache ausgegangen wird (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.3 Zur Frage der gesundheitlichen Einschränkungen in der rechten Schulter sowie des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 30. November 2011 und den geklagten Beschwerden im April 2013 ergeben die medizinischen Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.3.1 Mit Arztzeugnis UVG vom 24. Mai 2013 (act. II 6) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine posttraumatische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechte Schulter (differenzialdiagnostisch aktivierte AC-Arthrose, DD Rotatorenmanschettenentzündung /-läsion). Die Erstbehandlung sei am 5. Juli 2012 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 30. November 2011 gegen einen Türrahmen gefallen und habe die rechte Schulter angeschlagen. In der Folge hätten ihn immer wieder Schmerzen im Bereich der rechten Schulter geplagt, vor allem bei Überkopfbewegungen und Rotationsbewegungen des rechten Armes. Wegen fehlender Besserung habe er ihn – Dr. med. C.________ – erst über ein halbes Jahr später aufgesucht. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor, eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 10 Mit weiterem Arztzeugnis UVG vom 24. Mai 2013 (act. IIA 7) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine posttraumatische Supraspinatussehnenruptur (subtotal) rechts. Betreffend den ersten Unfall vom 30. November 2011 sei der Beschwerdeführer nie beschwerdefrei gewesen. Am 13. April 2013 habe er einen Ast schneiden wollen, wobei es zu einem plötzlich auftretenden Schmerz in der rechten Schulter gekommen sei, welcher nach Therapie mit Algifor forte langsam abgeklungen sei. Am 18. April 2013 (Datum der Erstbehandlung) seien beim Heben eines Kompressors erneut Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; ferner bestehe seit dem 15. April 2013 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.2 Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführer mittels MRI an der rechten Schulter untersucht. In der Beurteilung des entsprechenden Befundberichts (act. IIA 9) wurde folgendes festgehalten: „Subacromiale Impingementsituation bei AC-Gelenksarthrose mit Begleitbursitits. Subtotaler Abriss der Supraspinatussehne ansatznahe. Intakte Infraspinatus- und Subscapularissehne. Bizepstendinose. Intervallläsion.“ Am 12. Juni 2013 erfolgte eine diagnostische Schulterarthroskopie, eine offene Rotatorenmanschettenrefixation transossär, eine Bursektomie, eine Acromioplastik sowie eine AC-Resektion rechts (act. IIA 12). 3.3.3 Mit „chirurgisch-orthopädischer Beurteilung“ vom 2. Dezember 2013 führte Dr. med. B.________ aus, bei der Operation vom 12. Juni 2013 sei eine Akromioplastik durchgeführt worden; es sei also der Subakromialraum erweitert worden. Das AC-Gelenk sei reseziert und die Supraspinatussehne nach Anfrischen refixiert worden (S. 9). Die Arthrose sei kernspintomographisch ausgewiesen. Der dokumentierte Beschwerdeverlauf im Sinne der zunehmenden Schmerzsymptomatik spreche gegen eine durch das inkriminierte Unfallereignis aktivierte Arthrose. Wäre die Arthrose durch das inkriminierte Ereignis aktiviert worden, hätten sofort sehr heftige Schmerzen bestanden, die dann im weiteren Verlauf an Intensität verloren hätten. Der Teil der Operation, welcher an das AC-Gelenk adressiert gewesen sei, sei somit nicht wegen Unfallfolgen durchgeführt worden (S. 9). Ferner sei der Defekt der Rotatorenmanschette

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 11 im Ansatzbereich der Supraspinatussehne lokalisiert; dies sei die typische Prädilektionsstelle. Zudem sei nach Einschätzung des Operateurs der Subakromialraum eng; die Enge fördere den frühzeitigen Verschleiss. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem Alter, in dem Defekte gehäuft aufträten. Das Sehnenende weise bildmorphologische Kriterien einer Tendinose, also der Degeneration, auf. Der Defekt sei zum Zeitpunkt des MRI’s im April 2013 aufgrund der bildmorphologischen Kriterien der zugehörigen Muskulatur so frisch, dass er nicht mit dem inkriminierten Ereignis vereinbar sei (S. 11). Im Weiteren werde im zu beurteilenden Fall kein Unfallhergang behauptet, der einem der für das Verursachen einer Rotatorenmanschettenruptur geeigneten Mechanismen entspreche. Es werde in allen Dokumenten, in denen über den Hergang berichtet werde, übereinstimmend festgehalten, dass eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter erfolgt sei. Es bestehe in der Literatur Einigkeit darüber, dass es sich hierbei um einen Mechanismus handle, der nicht geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette, speziell der Supraspinatussehne, zu verursachen (S. 13). Schliesslich spreche der Umstand, wonach der Schmerz einen Crescendo-Verlauf habe dafür, dass der Defekt der Rotatorenmanschette degenerativ bedingt sei. Für deren unfallbedingte Schädigung sei eine grosse Kraft erforderlich, die zusammen mit der Ruptur der Manschette erhebliche, plötzlich einsetzende Schmerzen mit entsprechenden Funktionsausfällen verursache; zu erwarten wäre ein Schmerz vom Decrescendo-Typ. Im zu beurteilenden Fall hätten sich nicht nur die Schmerzen im Sinne des Crescendo-Typs im zeitlichen Verlauf zunehmend eingestellt; auch die Funktionsbeeinträchtigung bei Überkopfarbeiten habe sich langsam entwickelt (S. 14). Die seit dem 13. April 2013 geklagten Beschwerden seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Unfall vom 30. November 2011 verursacht (S. 15). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 12 widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 3.5 Die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=#page465

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 13 nicht, dass es sich bei der nämlichen Beurteilung um ein Aktengutachten handelt: Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 (act. IIA 12) an der rechten Schulter operiert, weshalb von einer persönlichen Untersuchung zum Vornherein keine rechtserheblichen sachverhaltlichen Aspekte zu erwarten gewesen wären, welche nicht schon aktenmässig dokumentiert waren. Zum anderen – und dies ist entscheidender – konnte Dr. med. B.________ seine Beurteilung auf einen bildgebend sowie intraoperativ und damit lückenlos erhobenen Befund abstellen. Auch ergeben die Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Verlauf der rechtseitigen Schulterbeschwerden. Seine Schlussfolgerung, wonach die seit dem 13. April 2013 geklagten Schulterbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich nicht durch den Unfall vom 30. November 2011 bedingt sind, leuchtet ein und ist mit Blick auf das im Aktengutachten dargelegte Argumentarium (vgl. E. 3.3.3 vorne) ohne weiteres nachvollziehbar. Nichts Anderes folgt aus den übrigen, im Recht liegenden medizinischen Berichten, zumal sich diese nicht oder lediglich summarisch zur Frage der Kausalität äussern. Namentlich vermag der Umstand, wonach Dr. med. C.________ im Arztzeugnis UVG vom 24. Mai 2013 (act. IIA 7) die Kausalität bejahte, keine von den Schlussfolgerungen von Dr. med. B.________ abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hat Dr. med. C.________ seine Auffassung doch nicht näher begründet und ist unklar, ob sich seine Einschätzung auf das weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstellende Ereignis vom 13. April 2013 (vgl. E. 3.1 vorne) oder aber auf den Unfall vom 30. November 2011 bezieht. Jedenfalls vermag dieser Bericht keine – auch nur geringen – Zweifel am Beweiswert des Aktengutachtens vom 2. Dezember 2013 zu begründen (vgl. E. 3.4.3 vorne). Schliesslich vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er seit dem 30. November 2011 „immer wieder, aber nicht konstant Schmerzen in der Schulter“ verspürt habe, an der Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. B.________ nichts zu ändern: Einerseits lässt das Vorhandensein von Schmerzen für sich genommen noch keinen Rückschluss auf eine allfällige Unfallkausalität zu; andererseits hat Dr. med. B.________ in ausführlicher und überzeugender Weise dargelegt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 14 dass die Ursache der geklagten Beschwerden in einem degenerativen (und damit nicht unfallbedingten) Verschleissschaden in der rechten Schulter liegt. Der Beschwerdeführer hat denn auch auf eine Stellungnahme zum Aktengutachten verzichtet. 3.6 Zusammenfassend ist aufgrund des Aktengutachtens von Dr. med. B.________ überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. November 2011 und den ab 13. April 2013 geklagten Schulterbeschwerden rechts nicht gegeben ist und insofern kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestand bzw. besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2013 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unterliegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2014, UV/13/761, Seite 15 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUVA - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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