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Bern Verwaltungsgericht 04.08.2014 200 2013 731

4 août 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,140 mots·~11 min·11

Résumé

Verfügung vom 28. Juni 2013

Texte intégral

200 13 731 IV GRD/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. August 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % rückwirkend ab dem 1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Dossier der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 33). Anlässlich mehrerer Revisionen von Amtes wegen wurde dieser Rentenanspruch in den Jahren 2002, 2005 und 2010 bei unverändertem IV-Grad mehrmals bestätigt (AB 42, AB 47, AB 57). 2. Am 11. September 2012 teilte die Versicherte der IVB telefonisch mit, dass sie seit Februar dieses Jahres ihr Arbeitspensum von 40 % auf 45 % habe steigern können (AB 58). Im Rahmen der in der Folge eingeleiteten Revision (AB 60) sistierte die IVB mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (AB 71) die bisher ausgerichtete halbe IV-Rente teilweise und richtete per sofort bis zum Erlass der Revisionsverfügung eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 45 % aus. 3. Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 (AB 74) stellte die IVB der Versicherten zudem die Rückforderung eines Betrages von Fr. 3‘560.– für die von Februar bis September 2012 aufgrund der Meldepflichtverletzung unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen in Aussicht. 4. Mit Eingabe vom 28. August 2013 führte die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der teilweisen Sistierungsverfügung vom 28. Juni 2013 (AB 71) und die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sei auf die Rückforderung des Betrages von Fr. 3‘560.– zu verzichten. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 3 7. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Juni 2013 (AB 71), mit welcher die bisherigen Rentenzahlungen teilweise sistiert worden sind. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Sistierung der halben Rente unter Weiterausrichtung einer Viertelsrente zu Recht erfolgt ist. 8. Nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität der Beschwerdeführerin und die für nach Abschluss des Revisionsverfahrens angekündigte rückwirkenden Herabsetzung der halben IV-Rente per 1. Februar 2012 (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164); diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach auf die erst mit Vorbescheid vom 1. Juli 2013 (AB 74) verlangte Rückforderung des Betrages von Fr. 3‘560.– zu verzichten sei. Diesbezüglich ist noch keine Verfügung ergangen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 9. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2009, 9C_463/2009, E. 1). 10. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht abschliessend geregelt sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 4 ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfügungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurückzugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). 11. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 131 V 362 E. 3.1 S. 369). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht auch ein rein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; vgl. auch Entscheid des BGer vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 1.1). 12. Vorliegend fällt hinsichtlich des nicht wieder gutzumachenden Nachteils das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, dass ihr die bisherigen Rentenleistungen weiterhin im bisherigen Rahmen ausgerichtet werden, in Betracht. So liegt nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um die Aufhebung einer halben IV-Rente bei gleichzeitiger Weiterausrichtung einer Viertelsrente, was (im Jahr 2012) einen Betrag in der Höhe von Fr. 445.– pro Monat ausmachte (AB 74). Der dadurch drohende (finanzielle) Nachteil kann bejaht werden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 5 13. Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Sistierungsverfügung im Rentenrevisionsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG möglich (HANSJÖRG SEILER, in BERNHARD WALDMANN und PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 56 N 17 f., N 43). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N 39). 14. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 geltend, die Beschwerdeführerin sei mehrmals seit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug über die Meldepflicht bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden. Sie habe jedoch die Erhöhung ihres Arbeitspensums von 40 % auf 45 % per 1. Februar 2012 zunächst der IV-Stelle nicht gemeldet, sondern erst am 11. September 2012 – und damit über acht Monate später – angerufen und diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemeldet (vgl. AB 58). Aufgrund der Meldepflichtverletzung und der damit verbundenen unrechtmässigen Erwirkung der Leistung werde die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt und mit sofortiger Wirkung sistiert (AB 71). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber fest, dass sie sich bereits im Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch erkundigt habe, welchen Einfluss eine allfällige Erhöhung ihres Arbeitspensums um 5 % auf ihre Rente haben könnte, wobei ihr angeblich mitgeteilt worden sei, dass eine Erhöhung um 5 % nicht rentenrelevant sei (vgl. Beschwerde vom 27. August 2013, S.1). Ausserdem habe sie zunächst noch bis im Juli 2012 teilweise Ferien bezogen, dadurch nie im tatsächlichen Pensum von 45 % gearbeitet und infolgedessen erst im August und September 2012 ausprobieren können, ob sie das erhöhte Pensum gesundheitlich bewältigen könne. 15. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 6 ger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Entscheid des BGer vom 15. Juli 2011, 9C_226/2011, E. 4.2.1). 16. Die Beschwerdeführerin wurde nicht nur in der ersten rentenzusprechenden Verfügung vom 25. Oktober 2001 (AB 33), sondern auch jeweils anlässlich der Verfügungen vom 12. September 2002 (AB 42), vom 8. November 2005 (AB 47) und vom 10. November 2010 (AB 57) explizit darauf hingewiesen, dass jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen können, wie u.a. Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG unverzüglich mitzuteilen ist. 17. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Arbeitspensum von 40 % per 1. Februar 2012 auf ein solches von 45 % erhöhen konnte. Aus den vorliegenden Unterlagen geht weiter hervor, dass sie sich erst am 11. September 2012 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hat, um mitzuteilen, dass sie acht Monate zuvor ihr Arbeitspensum habe erhöhen können (AB 58). In Anbetracht dessen, dass sie mehrfach ausdrücklich auf diese persönliche und unverzügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden war (AB 42, AB 47 und AB 57), ist deren pflichtwidrige Unterlassung zumindest als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren, was für die Erfüllung des Tatbestands der Meldepflichtverletzung genügt (vgl. E. 14 vorstehend). Am tatbeständlichen Vorliegen der Meldepflichtverletzung ändert der geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bereits im Dezember 2011 vor Erhöhung des Pensums bei der Beschwerdegegnerin erkundigt haben soll, ob eine solche Einfluss auf ihren Rentenanspruch habe (vgl. Beschwerde vom 27. August 2013), nichts: In den Akten sind – anders als beim Telefonat vom 11. September 2012 (AB 58) – keine Hinweise auf eine solche Meldung aufzufinden und die Beschwerdeführerin vermag keine Beweise beizubringen, welche die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 7 sen Anruf belegen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete vorgängige Meldung der Pensumserhöhung nicht stattgefunden hat. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin angibt, sich im Vorfeld der Pensumänderung bei der Beschwerdegegnerin gemeldet zu haben, kann sie sich zudem nicht auf den gutgläubigen Empfang der weiterhin ausgerichteten halben IV-Rente berufen. Denn daraus ist vielmehr ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin durchaus der ihr obliegenden Meldepflicht bei allfälligen Änderungen (Art. 31 Abs. 1 ATSG) bewusst war und sie auch Kenntnis davon hatte, dass eine solche Änderung Einfluss auf den IV-Grad haben könnte. 18. Aufgrund dieser zumindest fahrlässigen Meldepflichtverletzung und dem neu erhöhten Pensum von 45 % sowie mit Blick auf den schon vorher bestehenden, knapp an der Grenze zur Viertelsrente liegende IV-Grad von 50 %, bei welchem nur geringe Einkommensveränderungen eine Auswirkung haben können, ist eine Änderung in den Verhältnissen der Beschwerdeführerin, die ohne weiteres geeignet ist, sich rückwirkend anspruchsherabsetzend oder -aufhebend auszuwirken, erstellt. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt, zur Behebung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Bezuges von weiteren Rentenleistungen die Rentenzahlungen wegen der Gefahr deren Nichteinbringlichkeit im Falle einer Rückforderung per sofort teilweise zu sistieren. 19. Daran ändert schliesslich nichts, dass die Beschwerdeführerin ausführt, von Beginn der Pensumerhöhung am 1. Februar 2012 bis im Juli 2012 noch teilweise Ferien bezogen und deshalb nie im tatsächlichen Pensum von 45 % gearbeitet zu haben (Beschwerde vom 27. August 2013 S. 1). Denn das neue Einkommen stellt zweifelslos eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die geeignet sein kann, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dieses Einkommen hat die Beschwerdeführern bereits ab 1. Februar 2012 erzielen können, weshalb es vorliegend keine Rolle spielt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 8 wie sie ihre Ferien bezogen hat, bzw. dass sie dadurch im neuen Pensum noch nicht tätig war. 20. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 22. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Aug. 2014, IV/13/731, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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