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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2013 725

23 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,726 mots·~9 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2013

Texte intégral

200 13 725 AHV FUR/WSA/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Winz B.________ A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Juli 2013 (351482)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelunternehmung B.________ und bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Ausgleichskasse bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf die Einkommensmeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) vom 7. Januar 2013 (Antwortbeilage [AB] 6), setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 5) die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge definitiv auf Fr. 16'571.10 (inkl. Verwaltungskosten und Familienzulagen) fest, wobei sie ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 145'200.-- zugrunde legte. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2013 Einsprache (AB 4). Zusammenfassend führte er aus, das Jahr 2011 sei für ihn ein ertragreiches Jahr gewesen. Alleine die Schlussrechnung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘624.-- entspreche rund dem doppelten Betrag, den die „unteren“ 81.2% der Selbständigerwerbenden im Schnitt pro Jahr in die AHV einzahlen müssten. Zudem sei die Situation im Bereich der Kinderzulagen stossend, indem die Differenz zwischen den entrichteten Beiträgen und den erhaltenen Kinderzulagen Fr. 51.25 pro Monat betrage, was der gesetzlich geregelten Mindesthöhe der monatlichen Kinderzulage von Fr. 180.-- widerspreche. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2013 (AB 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit sie darauf eingetreten ist. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herabsetzung seiner persönlichen Beiträge für das Jahr 2011. Zur Begrün-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 3 dung verweist er im Wesentlichen auf die Einsprache vom 21. Februar 2013 und wiederholt seine Einwände bezüglich eines Ungleichgewichts im Bereich der Kinderzulagen zwischen den erhaltenen Leistungen und den entrichteten Beiträgen. Sodann seien seine Beiträge im Jahr 2006 bereits falsch abgerechnet worden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2013 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der persönlichen Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 4 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereits die Beiträge des Jahres 2006 seien falsch berechnet worden, und insoweit deren Überprüfung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im angefochtenen Entscheid wurden ausschliesslich die Beiträge für das Jahr 2011 bestimmt, so dass nur diese Gegenstand der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung bilden können. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge wurden auf Fr. 16'571.10 (inkl. Verwaltungskosten und Familienzulagen) festgelegt. Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 5 2.2 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer vorgesehenen Abzüge wie Gewinnungskosten, Abschreibungen, Verluste, etc., abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 6 Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2010 AHV Nr. 15 S. 57 E. 4.1). Für die Berechnung der persönlichen Beiträge sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen zu dem von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen wieder hinzuzurechnen. Gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG ist dafür das gemeldete Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100% aufzurechnen. Art. 9 Abs. 4 AHVG ist seit 1. Januar 2012 in Kraft. Laut der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 gilt die neue Bestimmung für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet wurden. 3. Die Berechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 beruht auf der Steuermeldung vom 7. Januar 2013 (AB 6). Der Beschwerdeführer bringt nichts gegen das von der Steuerbehörde ermittelte und für die Beschwerdegegnerin verbindliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 131‘157.-- vor. Vielmehr führte er noch in der Einsprache vom 21. Februar 2013 (AB 4) gegen die Verfügung vom 6. Februar 2013 (AB 5) selber aus, das Jahr 2011 sei „in der Tat“ ein ertragreiches Jahr gewesen. Aufgrund mehr oder weniger kostenunabhängiger Consultingerträge habe er einen Reingewinn von Fr. 128‘950.-- erzielen können und in der Folge für das Jahr 2011 Steuern in der Höhe von Fr. 48‘500.-- entrichtet. Weiter bringt er vor, alleine die von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 in Rechnung gestellte Nachtragsforderung von Fr. 4‘624.-- entspreche dem doppelten Betrag, den die „unteren“ 81.2% der Selbständigerwerbenden pro Jahr bezahlen müssten. Dieser Hinweis ist unbehelflich, da die Höhe der Beiträge im Bereich der AHV/IV nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestimmt wird und daher alleine die Höhe des Erwerbseinkommens massgebend ist (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 61 N. 8). Die Höhe der Beiträge anderer Versicherter ist unerheblich. Gleiches gilt für die Beiträge an die Familienausgleichskasse (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über die Famili-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 7 enzulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2] und Art. 15 des kantonalen Gesetzes über die Familienzulagen vom 11. Juni 2008 [KFamZG; BSG 832.71]). Hier bleibt anzufügen, dass die entrichteten Beiträge den gesetzlichen Mindestbetrag der monatlichen Kinderzulage gemäss Art. 5 Abs. 1 FamZG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beeinflussen. Nachdem eine unrichtige Beitragsberechnung vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und sich hierfür in den Akten auch keine Anhaltspunkte finden, erweist sich die Beschwerde nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, AHV/13/725, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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