200 13 723 EL KOJ/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen. Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Januar 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Viertelsrente der Invalidenversicherung; diese beliefen sich ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1'904.-- pro Monat (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 134, 216, 262). Im Zusammenhang mit der Festsetzung der EL wurde die Versicherte im Oktober und November 2012 aufgefordert, die unternommenen Arbeitsbemühungen der letzten sechs Monate einzureichen (AB 294 f.). Gestützt auf diese Unterlagen setzte die AKB mit Verfügung vom 18. April 2013 die EL, welche ab 1. Januar 2013 Fr. 1'917.-- pro Monat betrugen (AB 296), unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens per 1. November 2013 auf Fr. 549.-- pro Monat fest (AB 298). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 3. Mai 2013 (AB 301), mit welcher die Versicherte namentlich die Reduktion der EL per 1. November 2013 beanstandete, wies die AKB mit Entscheid vom 22. Juli 2013 (zweiter Zustellungsversuch, AB 356) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch B.________, am 22. August 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Juli 2013 sowie die Weiterausrichtung der bisherigen EL. Zudem ersuchte sie um Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. Gestützt auf die prozessleitende Verfügung vom 23. August 2013 reichte die Versicherte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 11. September 2013 eine Beschwerdeergänzung ein. In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 (AB 356). Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des EL- Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2013 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 18. April 2013 (AB 298) wurden die EL ab 1. November 2013 auf Fr. 549.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin eine monatliche EL von Fr. 1'917.-- (Beschwerde S.3 und AB 296). Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichtigung dessen, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 4 39), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- ([1'917.-- - 549.--] x 12), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 5 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 Die IV-Stelle Bern (IVB) ermittelte gemäss der Verfügung vom 14. April 2010 einen IV-Grad von 44% und sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2004 eine Viertelsrente zu (AB 134). Gestützt darauf rechnete die Beschwerdegegnerin der unbestrittenermassen nicht erwerbstätigen, noch nicht 60-jährigen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV ab dem 1. November 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen an (AB 298). Bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilinvalider hat die Ausgleichskasse gemäss der Rechtsprechung von der Invalidenbemessung der Invalidenversicherung auszugehen (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nur in der Einsprache vom 3. Mai 2013 erwähnt, dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe (AB 301 Ziff. 4. S. 2). Da anschliessend weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzung diesbezüglich weitere Ausführungen gemacht oder Belege eingereicht wurden und auch den Akten keine Anhaltspunkte einer Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, sprechen keine medizinischen Gründe gegen die Aufrechnung eines hypotheti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 6 schen Erwerbseinkommens. Folglich durfte die Beschwerdegegnerin den von der IVB ermittelten (und für den Betrag des anrechenbaren Mindesteinkommens massgebenden; vgl. E. 2.2 hiervor) IV-Grad ohne weiteres übernehmen (vgl. BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit ständen invaliditätsfremde Gründe entgegen (Beschwerde Ziff. 3a S. 4). Insbesondere verweist sie auf die erfolglosen Bewerbungen und führt aus, sie habe nie ein Arbeitsangebot abgelehnt oder dergleichen Verzichte ausgesprochen. Wenn sie sich in einem Bewerbungsverfahren nicht gegen andere Mitbewerber durchsetze, so dürfe dies nicht als Verzichtshandlung subsumiert werden (Beschwerdeergänzung S. 3). 3.2.1 Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin arbeitslos ist, vermag die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht zu widerlegen. Den Nachweis dafür, dass sie objektiv nicht in der Lage ist, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, kann sie nur dadurch führen, dass sie sich in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463) bzw. im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren um eine Arbeitsstelle bemüht, dabei aber keinen Erfolg hat. Dieser Nachweis kann namentlich durch die Anmeldung bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sowie die Einreichung von qualitativ und quantitativ ausreichenden persönlichen Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2013; abrufbar auf www.bsv.ad-min.ch). 3.2.2 Bei den Akten liegen diverse Nachweise für erfolglose Arbeitsbemühungen (AB 263-291 [Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 4. Oktober 2012], 304-312 [Zeitraum vom 14. März 2013 bis 18. Mai 2013]). Was zunächst die Qualität der Bewerbungen anbelangt, wird in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin immer denselben Text verwendete (Ziff. 3.1 S. 2). Zudem wurde in den Motivationsschreiben schwerpunktmässig auf die berufliche Stagnation durch die langjährige Rehabilitation verwiesen, http://www.bsv.ad-min.ch/
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 7 während persönliche Angaben, berufliche Stärken oder Ausführungen betreffend den potentiellen Arbeitgebern nicht erwähnt wurden (AB 263 ff., 304 ff.). Im Weiteren beziehen sich die eingereichten Arbeitsbemühungen nicht auf konkret ausgeschriebene Stellen, sondern beinhalten lediglich sogenannte "Blindbewerbungen". Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes jedoch in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Nach dem Dargelegten genügt die Qualität der eingereichten Arbeitsbemühungen vorliegend nicht. 3.2.3 In quantitativer Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat grundsätzlich genügen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Obwohl nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen ist – eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen sind denn auch besser als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2) –, ist die Anzahl der getätigten Bewerbungen (dennoch) ausschlaggebend. Dies umso mehr, wenn – wie vorliegend – die Bewerbungen inhaltlich mangelhaft dargestellt wurden (E. 3.2.2 hiervor). In Bezug auf die Anzahl der getätigten schriftlichen und mündlichen Bewerbungen zeigen die Akten (AB 263-291, 304-312) folgendes Bild: Monat Anzahl Bewerbungen Mai 2012 8 Juni 2012 6 Juli 2012 5 August 2012 6 September 2012 4 Oktober 2012 2 November 2012 0 Dezember 2012 0 Januar 2013 0 Februar 2013 0 März 2013 4
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 8 April 2013 2 Mai 2013 3 Laut der Zusammenstellung der Bewerbungen hat sich die Beschwerdeführerin im hier dokumentierten Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2013 in keinem Monat zehn Mal beworben, wobei in den Monaten November 2012 bis Februar 2013 überhaupt keine Belege der Stellensuche aktenkundig sind. Der Beschwerdeführerin ist zudem vorzuhalten, dass sie sich lediglich als C.________ beworben hat (AB 263- 291, 304-312). Gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht würden sich auch Arbeitsbemühungen in einem weiteren beruflichen Umfeld gebieten (E. 3.2.1 hiervor), zumal ihr aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bei einem IV-Grad von 44% diverse angepasste Tätigkeiten offen stehen würden (AB 134). Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung genügen die getätigten Arbeitsbemühungen auch in quantitativer Hinsicht nicht. 3.2.4 Der Beschwerdeführerin ist letztlich auch vorzuwerfen, dass sie sich im hier interessierenden Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung anmeldete oder bei der IVB für den Bewerbungsprozess professionelle Hilfe beanspruchte. Dadurch hat sie ihre Chancen, eine zumutbare Stelle zu finden, ebenfalls geschmälert. 3.2.5 Gestützt auf die Schadenminderungspflicht vermögen die Hinweise der Beschwerdegegnerin auf ihr Alter von 47 Jahren, ihre mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie auf ihre Unfallvergangenheit nichts an ihrer Pflicht der anzustrebenden Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu ändern (Beschwerdeergänzung S. 3, E. 3.2.1 hiervor). Zumal eine allfällige Pensionierung der Beschwerdeführerin noch nicht absehbar ist, Art. 14a Abs. 2 ELV explizit für Invalide unter 60 Jahren gilt und überdies die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gering ist. 3.3 Andere invaliditätsfremde Gründe werden weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für solche ersichtlich. Damit ist die gesetzliche Vermutung, dass die teilinvalide Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu verwerten, nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt worden (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Anrechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 9 eines hypothetischen Einkommens ist im Grundsatz deshalb nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt dessen Höhe: Ausgehend von dem im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten und hier massgebenden IV-Grad von 44% (AB 134) sowie von der nicht widerlegten Vermutung, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein müsste, ein Einkommen zu erzielen, das dem um einen Drittel erhöhten Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden entspricht, ist der angerechnete Betrag von Fr. 16'408.-- unter Berücksichtigung des Freibetrages (Fr. 1'000.--) und der Kinderbetreuungskosten von zwei Drittel nicht zu beanstanden (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG i.V.m Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV sowie Randziffer 3424.02 WEL; [{Fr. 19'210.-- ÷ 3 x 4} - 1'000.-- ] ÷ 3 x 2, AB 297 Ziff. 3.2). 3.4 Schliesslich gibt die EL-Herabsetzung auch in zeitlicher Hinsicht zu keinen Beanstandungen Anlass. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a ELV sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Die Reduktion per 1. November 2013 gemäss der Verfügung vom 18. April 2013 (AB 298) erweist sich damit als korrekt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Oktober 2006, P 43/05, E. 3.2.2). 3.5 Auf die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung bezüglich einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) ist nicht weiter einzugehen (S. 1 f.), da eine solche der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vorgeworfen wurde. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt denn auch nicht gestützt auf diese allgemeine Bestimmung, sondern in Anwendung der Spezialnorm von Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (E. 2.2 hiervor). Damit erübrigen sich auch Ausführungen betreffend dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren, wobei der Vollständigkeit halber auf die Verfügungen vom 16. November 2011 und 4. April 2012 zu verweisen ist, in welchen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerdeergänzung S. 2) – bereits auf die künftige Einreichung der Arbeitsbemühungen sowie auf die mögliche Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens aufmerksam gemacht wurde (AB 215, 242). Zudem musste der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2013 (AB 298) das rechtliche Gehör nicht gewährt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 10 werden, da sie gegen diese Verfügung Einsprache erheben konnte (Art. 42 Satz 2 ATSG). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 (AB 356) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, EL/2013/723, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.