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Bern Verwaltungsgericht 03.12.2013 200 2013 721

3 décembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,885 mots·~9 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 15. August 2013

Texte intégral

200 13 721 ALV KOJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.________ zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco, Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region C.________ [act. IIB] 3) und stellte am 30. April 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2013 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 34). Am 14. Mai 2013 (act. IIB 41) reichte der Versicherte dem RAV das vom 30. April 2013 datierte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat April 2013 ein. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 (act. IIB 42) teilte das RAV dem Versicherten mit, die für die Kontrollperiode April 2013 unterbreiteten Arbeitsbemühungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da diese jeweils bis am fünften Tag des Folgemonats einzureichen seien. Gleichzeitig gewährte das RAV dem Versicherten die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern bzw. bis zum 4. Juni 2013 allfällige objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgemässen Nachweis zu nennen und zu belegen. Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 (act. IIB 48) nahm der Versicherte Stellung und erklärte, er sei zum Zeitpunkt der Abgabe des Nachweises der Arbeitsbemühungen bei seinem kranken und hilfsbedürftigen Vater in D.________ gewesen und habe von dort aus telefonisch mittgeteilt, dass er die Suchnachweise nicht rechtzeitig werde zustellen können. Das Nachweisformular habe er zwar zu spät eingereicht, die Arbeitsbemühungen seien jedoch komplett. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. IIB 51) stellte das RAV den Versicherten wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ab dem 1. Mai 2013 im Umfang von acht Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begründung führte es aus, trotz der vom Versicherten in der Stellungnahme vorgebrachten Umstände wäre es möglich gewesen, eine Drittperson mit der Einreichung des Formulars zu beauftragen. Die dagegen am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 3 9. Juli 2013 (act. IIB 77) erhobene Einsprache wies das beco mit Einspracheentscheid vom 15. August 2013 ab (act. IIB 108). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. August 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. August 2013 und die „Löschung der Einstelltage“. Zur Begründung verweist er auf den Tod seiner Mutter im September 2012 und die daraus für ihn resultierende Betreuungsnotwendigkeit seines Vaters. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde und verneint das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2013 (act. IIB 108). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von acht Tagen. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von acht Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 5 diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetzmässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unentschuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164 Regeste). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in der Kontrollperiode April 2013 unternommenen persönlichen Arbeitsbemühungen erst am 14. Mai 2013 (Empfangsstempel [act. IIB 41]) und damit nach Ablauf der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. 2.2 vorne) hierfür geltenden Frist bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht hat. 3.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund im Sinne der erwähnten Bestimmung für die verspätete Einreichung vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 6 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. IIB 48, 77, Beschwerde vom 22. August 2013), bei Ablauf der für den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen gesetzten Frist sei er notfallmässig bei seinem Vater in D.________ gewesen. Der Vater sehe sehr schlecht, sei verwirrt und leide an Parkinson und sei seit dem Tod der Mutter im September 2012 auf seine Hilfe angewiesen. Namentlich habe er sich seit damals um die Wohnsituation und andere Angelegenheiten des Vaters (Wohnungskündigung, Wohnungsabgabe, Bankgeschäfte, Postangelegenheiten, AHV, Spitex etc.) kümmern müssen. Dem Vater sei es aufgrund der beschriebenen Umstände sehr schlecht gegangen, weshalb er – der Beschwerdeführer – kurzfristig und dringend nach D.________ gereist sei. Hinzu sei gekommen, dass er zu diesem Zeitpunkt zwei Wochen getrennt von seiner Frau gelebt habe, was ihn auch „aus dem Ruder“ geworfen habe. Er sei depressiv, angeschlagen und in ärztlicher Behandlung gewesen. Während des Aufenthaltes in D.________ habe er gemerkt, dass er die Arbeitsbemühungen nicht rechtzeitig werde einreichen können; er habe auch niemanden anderes damit beauftragen können, da er von seiner Frau getrennt gelebt habe und sonst keine weiteren Personen Zugang zu seiner Wohnung gehabt hätten. Am Tag des Fristablaufs habe er seinen Berater angerufen und ihm die Lage geschildert. Trotz allem habe er die geforderten Arbeitsbemühungen getätigt, jedoch lediglich zu spät eingereicht. 3.3 Der Beschwerdeführer führt die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen insbesondere auf den Tod seiner Mutter und die daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit seines Vaters zurück. Die Mutter verstarb im September 2012 (act. IIB 48) und somit mehr als ein halbes Jahr vor der hier interessierenden Kontrollperiode. Insofern können den Beschwerdeführer die von ihm angeführten Umstände nicht kurzfristig an der rechtzeitigen Einreichung der Arbeitsbemühungen gehindert haben. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Tod seiner Mutter und der notwendigen Unterstützung seines Vaters verbundenen Belastung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich entsprechend zu organisieren, damit er die Frist wahren kann. Ausserdem hat er mit keinem Arztzeugnis belegt, dass er aufgrund seiner behaupteten schlechten gesundheitlichen Verfassung im hier massgeblichen Zeitraum nicht in der Lage gewesen wäre, das Nachweisformular rechtzeitig einzureichen. Ebenso wenig bringt er vor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 7 dass ihm sein Berater bezüglich Fristwahrung anderslautende Auskünfte erteilt habe. Andere objektive Verhinderungsgründe für den nicht fristgerechten Nachweis der Arbeitsbemühungen werden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten diesbezügliche Hinweise. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für die verspätete Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2013 ist damit nicht ausgewiesen, so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vom Grundsatz her zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.2 vorne). Damit ist auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen hat (vgl. E. 2.2 vorne). 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von acht Einstelltagen. Die verfügte Einstelldauer von acht Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen – allein für die Verwaltung – verbindlichen „Einstellrasters“ (vgl. Teil D72, Ziff. 1.E/1 der AVIG-Praxis ALE [in der ab Januar 2013 gültigen Fassung]), welches für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Sanktion von fünf bis neun Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde. 3.5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2013, ALV/2013/721, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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