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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2014 200 2013 713

4 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,982 mots·~20 min·12

Résumé

Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 6. Mai 2014 abgewiesen (9C_210/2014). 200 13 713 EL SCI/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) bei einem IV-Grad von 91% (Verfügung vom 22. Dezember 2008, Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 118 f.). Am 6. April 2009 meldete sich die Versicherte zudem bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an und ersuchte um deren rückwirkende Berechnung und Auszahlung seit Beginn der IV-Berentung (act. IIA 1). Die AKB nahm in der Folge die entsprechenden Abklärungen vor. Am 3. Dezember 2010 verfügte sie sodann über den Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2002, rechnete dem Ehemann der Versicherten unter anderem während der Periode vom 1. April 2004 bis zum 31. Mai 2009 ein zumutbares jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- an und erstellte eine Mietzinsaufteilung (act. IIA 257-283). Im Weitern hielt sie fest, dass aus systemtechnischen Gründen die Vergütung der EL für das Jahr 2001 im Betrag von Fr. 546.-- (Dezember 2001) mit separater Anweisung auf das Konto der Versicherten erfolge (act. IIA 283 S. 2). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch C.________, am 8. Dezember 2010 Einsprache, welche sie mit Eingabe vom 31. Januar 2011 ausführlich begründete (Akten der AKB [act. II] 313 und 324). Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 korrigierte die AKB ihre Verfügung insoweit, als ab dem 1. Januar 2004 die angerechnete SUVA-Rente des Ehemannes in der Höhe von Fr. 2'600.-- gelöscht und für die Periode Mai 2003 bis Februar 2005 ein Mietzins von Fr. 7'371.-- (Mitbewohneranteil Fr. 18'429.--) berücksichtigt wurde (act. II 390 Ziffer 4, 5 und 8 S. 2 f.). Im Übrigen wies die AKB die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 4 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 (act. II 390) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. August 2013 Beschwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, die EL für den Monat Dezember 2001 in der Höhe von Fr. 546.-- sei der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Am 2. Oktober 2013 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die einverlangte Kostennote ein und nahm zugleich zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 Stellung. In der Folge machte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2013 die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit sich diesbezüglich zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 mit, sie habe festgestellt, dass im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 (act. II 390) die Berechnung der Nachzahlung nicht korrekt erfolgt sei. Es müsse vom Total von Fr. 133'872.-- der Betrag von Fr. 106'311.-- bereits bezahlter EL abgezogen werden. Damit ergebe sich eine Nachzahlung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'561.--. Von diesem Betrag würden Fr. 5'841.-- dem Sozialdienst D.________ und Fr. 21'720.-- dem Sozialdienst E.________ zustehen. Am 1. November 2013 teilte die Beschwerdeführerin unter Einreichung weiterer Beilagen dem Gericht mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2013 wurden den Parteien die Eingaben samt Beilagen wechselseitig zur Kenntnis gebracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 (act. II 390). Streitig ist die Höhe des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten anzurechnen ist und wie die Mietzinsberechnung zu erfolgen hat. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Fragen beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 109 E. 1, 127 V 467 E. 1). Das per 1. Januar 2008 in Kraft getretene neue Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) kommt daher im vorliegenden Fall für den Anspruch auf EL bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht zur Anwendung. Bis zum 31. Dezember 2007 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG) massgeblich und erst für die Zeit danach die neuen Normen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten (bis 31. Dezember 2007 Art. 2 i.V.m. Art. 2c lit. a aELG). 2.3 Wird die Anmeldung für eine jährliche EL innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (vgl. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301). 2.4 Die EL bestehen aus der jährlichen EL (welche monatlich ausbezahlt wird [Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG bzw. aELG]) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b aELG bzw. ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 7 Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG bzw. Art. 3a Abs. 1 aELG). 2.4.1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG bzw. Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG bzw. Art. 3b Abs. 1 lit. b sowie Abs. 3 aELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). 2.4.2 Als Einkommen anzurechnen sind u.a. auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL-Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG bzw. Art. 3a Abs. 4 aELG), sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 8 eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL- Berechnung ist nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise verändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/- 2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 20. August 2013 macht die Beschwerdeführerin geltend, laut der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (act. IIA 283) sei die Berechnung der EL erst per 1. Januar 2002 erfolgt, obwohl die IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 9 Berentung per 1. Dezember 2000 begonnen habe. Für die Jahre 2000 und 2001 sei demnach nicht verfügt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Anspruchsberechnung per Berentungszeitpunkt nachzuliefern und ein allfälliges Guthaben nachzuzahlen habe (Ziffer 4. S. 4). 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2001 die IV um Leistungen ersuchte und ihr in der Folge mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 eine IV-Rente ab 1. Dezember 2000 zugesprochen wurde (act. IIA 118 f.). Am 6. April 2009 und damit innert sechs Monaten nach der Zustellung der Verfügung über die IV-Rente meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von EL an (act. IIA 1). Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 ELV (E. 2.3 hiervor) ist somit betreffend Leistungsbeginn der EL auf den Monat der Anmeldung für die IV-Rente – folglich vorliegend auf das IV-Gesuch vom 10. Dezember 2001 (act. IIA 118) – abzustellen. Die Festlegung des Beginnes der EL-Leistungen auf Dezember 2001 ist demgemäss nicht zu beanstanden, womit sich auch eine EL-Berechnung für das Jahr 2000 erübrigt. Der Anspruch pro Dezember 2001 wurde von der Beschwerdegegnerin – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer 4 S. 4) – in der Verfügung vom 3. Dezember 2010 (act. IIA 283, S. 2) mittels Berechnungsblatt vom 29. November 2010 (act. IIA 257) definiert, anerkannt und verfügt. Da das Einspracheverfahren den vorgenannten Anspruch in keiner Art und Weise tangiert, ist die Beschwerde entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht teilweise gutzuheissen (Beschwerdeantwort Ziffer 4 S. 4); zumal über allfällige Vollstreckungsansprüche im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden kann. Der entsprechende Anspruch wird im Rahmen der gemäss diesem Entscheid (vgl. nachfolgend) neu zu erstellenden Leistungsabrechnung zu berücksichtigen und sofern ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin entsteht, auszubezahlen sein. 4. 4.1 Bezüglich der anerkannten Ausgaben (vgl. E. 2.4.1 hiervor) rügt die Beschwerdeführerin die Mietzinsberechnung. Insbesondere macht sie geltend, F.________, geb. 1998, sei nicht als "erwachsene Person" in die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 10 rechnung einzubeziehen. Zudem sei urkundlich belegt, dass ihr Sohn G.________, geb. 1978, seit 1. Juli 2003 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb auch dieser bei der Mietzinsberechnung nicht zu berücksichtigen sei (Beschwerde Ziffer 10 S. 5 ff.). 4.2 Laut Art. 16c Abs. 1 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, welche mit der EL-Ansprecherin zusammen wohnen, jedoch nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Gemäss der Aufstellung in der Nachbegründung der Einsprache vom 31. Januar 2011 (act. II 324 S. 4) ist F.________ die Enkeltochter der Beschwerdeführerin und daher unbestrittenermassen in der vorliegenden Berechnung der EL nicht eingeschlossen. Da die gesetzliche Grundlage keine Ausnahme für Kinder statuiert, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch F.________ als eigenständige Person bei der Festlegung der Mietzinsaufteilung berücksichtigt. Betreffend den Miteinbezug des Sohnes der Beschwerdeführerin, G.________, ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort Ziffer 3.2 S. 3) – darauf hinzuweisen, dass der Wegzug von G.________ ab 1. Juli 2003 bis heute nicht urkundlich bewiesen werden konnte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer 12 S. 6) ist gestützt auf die detaillierten und näher an dieser Zeit stehenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Familienangehörigen (act. II 324 S. 4) vielmehr davon auszugehen, dass G.________ mindestens bis zum 28. Februar 2005 in der gleichen Wohnung wie die Beschwerdeführerin wohnte. Hieran ändern auch die nachgeschobenen Ausführungen der offenbar zweiten Ehefrau von G.________ vom 31. Januar 2011 (act. II 326) nichts, zumal diese nicht glaubwürdig erscheinen. So wurde weder in der Einspracheergänzung (act. II 324 S. 4) noch in der Beschwerde die zweite Ehefrau sowie deren angebliche gemeinsame Wohnsituation mit G.________ erwähnt. Hinzu kommt, dass G.________ ab dem 1. März 2005 (act. II 237) und anschliessend ab dem 18. Oktober 2006 (act. IIA 235) – zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin – als Mietpartei mehrere Mietverträge abschloss und eigenhändig unterschrieb (act. IIA 234 ff.), als bisherige oder aktuelle Wohnadresse jedoch nie die H.________ in D.________ angab, an welcher er nach den Ausführungen seiner wohl zweiten Ehefrau ab Juli 2003 gewohnt habe. Zudem entsprechen die Aussagen im Schreiben vom 31. Januar 2011 (act. II 326) auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 11 nicht der Wohnsitzbescheinigung vom 1. Februar 2011 (act. II 328). Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist schliesslich die Bestätigung der I.________ vom 1. Februar 2011 (act. II 327), wonach G.________ seit ca. 2002 nicht mehr an der J.________ in E.________ wohnhaft sei. Wurde diese Liegenschaft von G.________ und dem Ehemann der Beschwerdeführerin laut dem Mietvertrag doch erst ab dem 18. Oktober 2006 gemietet (act. IIA 235). Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erweist sich damit weder als wahrscheinlicher als die in Würdigung der Akten erfolgte Festlegung der Beschwerdegegnerin, noch erscheint sie gar überwiegend wahrscheinlich. Die Festlegung der Mietzinsanteile durch die Beschwerdegegnerin entspricht der Sach- und Rechtslage und ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Betreffend das angerechnete hypothetische Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob von diesem unter den gegebenen (konkreten) Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 5.1.1 Beschwerdeweise wird vorgebracht, das Erzielen eines Erwerbseinkommens sei für den Ehegatten der Beschwerdeführerin schon seit Jahren nicht mehr bzw. nur eingeschränkt möglich gewesen. Mit Verweis auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen im Einspracheverfahren führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dieser Zustand sei seit über zehn Jahren unverändert geblieben bzw. habe es ab dem Jahr 2007 eine leichte Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0% auf 30% gegeben. Für die Zeitdauer vom 1. April 2004 bis 31. März 2007 sei das Mindesteinkommen zu löschen und für die Zeitdauer danach nur ein Mindesteinkommen für eine Arbeitsfähigkeit von 30% (Fr. 10'800.-- /pro Jahr) anzurechnen bzw. dieses aufgrund tatsächlich erzielter Einkünfte wegzulassen (vgl. Beschwerde Ziffer 5 und 8 S. 4 f.). 5.1.2 Wie dem Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 9. Februar 2009 (act. II 323) zu entnehmen ist, beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 12 eine IV-Rente, welche ihm jedoch nicht gewährt wurde. Da die Feststellungen im IV-Verfahren für die Berechnung der EL grundsätzlich massgeblich sind (vgl. E. 2.4.2), hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an den negativen Rentenentscheid der IVB. Dies insbesondere auch, weil weder die Beschwerdeführerin geltend machte, noch Anhaltspunkte den Akten zu entnehmen sind, dass die Beurteilung der IVB angefochten wurde oder eine Prüfung im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens inzwischen zu einer anderen Beurteilung geführt hat. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin selber aus, der Gesundheitszustand ihres Ehemannes sei seit über zehn Jahren unverändert (Beschwerde Ziffer 5 S. 4), weshalb den zur IV- Beurteilung in Widerspruch stehenden Arztberichten nur eine sehr beschränkte Beweiskraft zukommt. Andere Gründe einer Verhinderung an der Erzielung eines zumutbaren Einkommens (vgl. E. 2.4.2 hiervor) wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass laut den Abrechnungen der Unfallversicherung SUVA der Ehemann der Beschwerdeführerin ab dem 3. November 2000 bis zum 28. März 2004 immer wieder Taggelder ausgerichtet erhielt (act. IIA 206 ff). Ab April 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen ein. Somit bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin mangels anderweitiger Belege ab diesem Zeitpunkt weder SUVA noch ALV- Taggelder, erhielt keine IV-Rente, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bemühte sich – angesichts der fehlenden Arbeitsbemühungen – auch nicht um eine Anstellung. Demnach war die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten ab April 2004 bis Mai 2009 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar, weshalb in dieser Periode zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Zu prüfen bleibt dessen Höhe: Gegen das – auf die Rechtsprechung gestützte – hypothetische Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 36'000.-- jährlich bzw. Fr. 3'000.-- monatlich (act. IIA 282) ist nichts einzuwenden; zumal dieses Einkommen auch wesentlich unter den statistischen Durchschnittseinkommen für Tätigkeiten, wie sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar wären (vgl. dazu: Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 resp. 2008, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 13 ten], = monatlich im Jahr 2004 Fr. 4'588.-- resp. im Jahr 2008 Fr. 4'806.--), liegt. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin verhalte sich höchst widersprüchlich, wenn sie ihrem Ehemann einerseits für die Jahre 2007 und 2008 ein volles hypothetisches Einkommen belasse, aber anderseits ab 1. Juni 2009 bei unveränderter gesundheitlicher Lage plötzlich von der Anrechnung des hypothetischen Einkommens absehe und nur die tatsächlich erzielten Einkünfte anrechne (Beschwerde Ziffer 7 S. 5). 5.2.2 Wie in Erwägung 2.4.2 hiervor bereits erwähnt, darf unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht erwartet werden, dass sämtliche Einkünfte, die erzielt werden könnten, auch tatsächlich realisiert werden. Mit der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens wird das zumutbarerweise erzielbare Einkommen angerechnet, sofern das effektive Einkommen nicht höher ist. Dabei wird zugunsten der Betroffenen von einem letztlich tiefen Gehalt ausgegangen – wie dies der Vergleich mit den statistischen Durchschnittseinkommen (vgl. E. 5.1.2 hiervor) zeigt. Werden durch die Aufnahme einer Arbeit jedoch höhere Einnahmen erzielt als hypothetisch berechnet, so ist ohne weiteres das effektive Einkommen anzurechnen von dem letztlich dann allein zwei Drittel berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bzw. Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG). Da lediglich die verschiedenen Einkommen verglichen werden, spielt diesbezüglich die gesundheitliche Situation keine Rolle. Demzufolge ist es nicht von vornherein widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2009 den Betrag des tatsächlichen Gehalts des Ehemannes der Beschwerdeführerin anrechnete. Allerdings – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 (S. 2) ausführte – fiel das effektive Einkommen im vorliegenden Fall nie höher aus, als das hypothetische (act. IIA 242 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass das effektive Einkommen offenbar zufolge der nicht begründeten und daher nicht zu berücksichtigenden allein teilzeitlichen Tätigkeit von 30% (act. IIA 229 und 243 ff. sowie act. II 344 und vgl. E. 5.2.1 hiervor) so tief ausfiel. Folglich ist auch ab Juni 2009 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weshalb der Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 14 cheentscheid vom 14. Juni 2013 (act. II 390, entsprechend der angedrohten Schlechterstellung) diesbezüglich von Amtes wegen abzuändern ist. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin anmerkt (Beschwerde Ziffer 9 S. 5), die Beschwerdegegnerin habe bei den Berechnungsblättern vor dem 1. April 2004 auch Einnahmebestandteile (Lohn, UVG- und ALV-Taggeld) des Ehemannes berücksichtigt, ist auf Art. 9 Abs. 2 ELG resp. auf Art. 3a Abs. 4 aELG zu verweisen. Demnach sind sowohl die anerkannten Ausgaben wie auch die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zur Berechnung der jährlichen EL zusammenzurechnen. Selbst wenn somit eine Zuschreibung von Einnahmen des Ehemannes in der Berechnung fälschlicherweise als solche der Beschwerdeführerin bezeichnet worden wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern (act. IIA 219 und act. II 364 ff.). Einzig falls hypothetisches Einkommen aufgerechnet und gleichzeitig effektives Einkommen berücksichtigt worden wäre, läge ein Fehler vor. Wie die Berechnungsblätter der EL ab Januar 2002 jedoch zeigen, lag eine solche Konstellation vorliegend nicht vor (act. II 364 ff.). 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde vom 20. August 2013 vollumfänglich abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 ist betreffend der Aufrechnung des effektiven Erwerbseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab Juni 2009 entsprechend der angedrohten Schlechterstellung von Amtes wegen abzuändern und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 5.2 hiervor), damit diese die Leistungen ab Juni 2009 unter Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes von jährlich Fr. 36'000.-- neu erstelle, die Leistungsabrechnung entsprechend korrigiere und in einem neuen Einspracheentscheid festlege. 7. 7.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, EL/13/713, Seite 15 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 wird insoweit von Amtes wegen abgeändert, als für den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum ab Juni 2009 (an Stelle des effektiven Einkommens) ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr. 36'000.-- aufgerechnet wird. Die Sache geht an die Beschwerdegegnerin damit sie die Leistungen ab Juni 2009 neu berechne und danach über die gesamte Leistungsabrechnung neu befinde. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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