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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2014 200 2013 635

22 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,999 mots·~10 min·8

Résumé

Klage vom 12. Juli 2013

Texte intégral

200 13 635 BV STC/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 22. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Tomic Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Klage vom 12. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ (Beklagte) war seit dem 1. September 2007 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (Klägerin) zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge ihrer Angestellten angeschlossen (Klagebeilagen [KB] 2). Nach erfolglosen Mahnungen (KB 7) kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2010 (KB 3) das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Leistungen auf den 31. Oktober 2010. Mit Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2012 (KB 8) setzte sie einen Betrag von Fr. 7‘558.65 (für Beitragsausstände der Jahre 2008 bis 2010 inkl. Mahn- und Inkassokosten; vgl. KB 6) zuzüglich Verzugszinsen vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012, ausmachend Fr. 365.35, Verzugszins von 5 % seit dem 19. Dezember 2012 in Betreibung (Betreibung-Nr. … des Betreibungsamtes C.________). Dagegen erhob die Beklagte ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. B. Am 12. Juli 2013 reichte die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein und stellte folgende Rechtsbegehren: Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 7’558.65, den Zins vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012 von Fr. 365.35 plus Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2012 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. …) des Betreibungsamtes C.________, sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. Mit Klageantwort vom 12. August 2013 erklärte sich die Beklagte bereit, die offenen Beiträge bezahlen, jedoch ohne Zins und Inkassokosten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 3 In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt sowie an den gestellten Anträgen fest, während die Beklagte sich nicht vernehmen liess. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Die Klägerin beantragt unter anderem, dass die Beklagte die Kosten für den Zahlungsbefehl zu ersetzen habe. Derartigen Ansprüchen trägt Art. 68 Abs. 1 und 2 SchKG Rechnung, indem festgelegt wird, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt und der Gläubiger berechtigt ist, diese von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben. Dies hat einerseits zur Folge, dass mit der Erhebung des Rechtsvorschlags die Betreibungskosten nicht bestritten werden können (vgl. BALTHASAR BESSENICH, in STAEHE- LIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158, 2010, Art. 74 N. 3) und deshalb insoweit auch kein Rechtsvorschlag beseitigt und keine Rechtsöffnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 4 erteilt werden kann. Andererseits folgt daraus, dass im Umfang der Zahlungsbefehlskosten die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlt und deshalb in diesem Punkt auf das klägerische Begehren nicht einzutreten ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2005, BV 65355, E. 1.1). Soweit die Klägerin einen Kostenersatz von Fr. 73.-- für den Zahlungsbefehl verlangt, ist somit auf die Klage nicht einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die geltend gemachte Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten aus BVG-Prämienausständen in der Höhe von Fr. 7‘558.65, nebst Verzugszinsen vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012, ausmachend Fr. 365.35, sowie Verzugszins von 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 19. Dezember 2012, zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [KB 2]). 2.2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG Verzugszinsen verlangen (vgl. auch Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages [KB 2]). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 5 30. März 1911 (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Das Kostenreglement der Helvetia sieht in Ziff. 2.1 unter anderem die Erhebung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- für Mahnungen sowie von Fr. 500.-- für Betreibungen (Betreibungs-, Fortsetzungs- und Konkurs- resp. Pfandverwertungsbegehren) vor. Verletzt das angeschlossene Unternehmen seine Mitwirkungspflicht gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages und muss die Stiftung deswegen für die Durchführung der Personalvorsorge notwendige Abklärungen selbst treffen, werden die daraus entstandenen Kosten, je nach Aufwand, mindestens jedoch Fr. 500.--, dem Unternehmen in Rechnung gestellt (vgl. KB 2). 2.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 6 unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 3.1.1 Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 7‘558.65 (KB 8) wird von der Klägerin mit der Klagebeilage 6, welche die Beiträge und die Umtriebsentschädigungen gemäss Kostenreglement Ziff. 2.1 (vgl. KB 2) betrifft, nachvollziehbar dokumentiert. Weiter ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegen die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2011 (KB 6) Widerspruch erhoben hätte, womit der auf Anfang 2012 in der Schlussrechnung ausgewiesene Saldo (Fr. 7‘558.65) gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages als anerkannt gilt (vgl. KB 2). Zudem hat die Beklagte mit Klageantwort den Bestand und die Höhe der eingeklagten Forderung grundsätzlich anerkannt, indem sie sich bereit erklärt, die „offenen BVG-Beiträge“ zu bezahlen (zum Verzicht auf die Erhebung des Zinses und der Inkassokosten: vgl. E. 3.2 hiernach). 3.1.2 Ebenso erweist sich der in Betreibung gesetzte Zins von Fr. 365.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012 als nachvollziehbar (vgl. KB 6). Dieser findet seine Grundlage in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages, wonach die Klägerin berechtigt ist, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen von ihr zu bestimmenden, marktkonformen Zins zu erheben (vgl. KB 2). Auch die Höhe des Zinssatzes lässt sich nicht beanstanden. Weiter ist auch der von der Klägerin auf der Beitragsforderung von Fr. 7‘558.65 ab dem 19. Dezember 2012 erhobene Verzugszins von 5 % nicht zu beanstanden. Auch dieser findet seine Grundlage in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages (vgl. KB 2). 3.1.3 Für das im Jahr 2012 eingeleitete Betreibungsverfahren Nr. … kann die Klägerin zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- beanspruchen; diese findet ihre Stütze in Ziff. 2.1 des Kostenreglements (KB 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 7 3.2 Hieran vermag der pauschal erhobene Einwand der Beklagten, die Klägerin habe auf die Erhebung des Zinses und der Inkassokosten zu verzichten, da diese auf ihre mangelhafte Verwaltungstätigkeit zurückzuführen seien (vgl. Klageantwort), nichts zu ändern. Hinweise dafür, dass die Beklagte die Abrechnungen und Fakturen der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 nicht ausreichend verstanden und dementsprechend detaillierte Angaben sowie Informationen gewünscht habe (vgl. Klageantwort), sind aus den Akten nicht ersichtlich; auch hat die Beklagte keine entsprechenden Belege eingereicht. 3.3 Damit ist die Klage im Umfang von Fr. 7‘558.65, zuzüglich der darauf vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012 angefallenen Verzugszinsen von Fr. 365.35, der ab dem 19. Dezember 2012 laufenden Verzugszinsen von 5 % sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gutzuheissen; soweit weitergehend ist auf die Klage nicht einzutreten. Im Umfang der Klagegutheissung ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C.________, erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. Zu ergänzen bleibt, dass, indem die Beklagte auch nach Eingang der klägerischen Erläuterung und Dokumentation der Forderung (Klage und Replik) an der bloss pauschalen Bestreitung der Zinsen und Inkassokosten festgehalten hat, ein an der Grenze zur Mutwilligkeit liegendes Verhalten vorliegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsiegende Klägerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für die unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2014, BV/13/635, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Klage wird die A.________ verpflichtet, der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge den Betrag von Fr. 7‘558.65, zuzüglich der darauf vom 1. Januar bis 18. Dezember 2012 angefallenen Verzugszinsen von Fr. 365.35, der ab dem 19. Dezember 2012 laufenden Verzugszinsen von 5 % sowie der Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der von der A.________ im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes C.________, erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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