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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2014 200 2013 625

26 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,685 mots·~13 min·6

Résumé

Klage vom 8. Juli 2013

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 30. Juli 2014 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (9C_264/2014). 200 13 625 BV ACT/MAK/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ Klägerin gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23 Beklagte betreffend Klage vom 8. Juli 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ selig (geboren 1943; nachfolgend: Versicherter) war bei der Eidgenössischen Versicherungskasse – heute Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Publica bzw. Beklagte) – pensionskassen- bzw. berufsvorsorgeversichert (Klageantwortbeilage [AB] 1, 3 f.). Im Jahr 2001 erfolgte die Auflösung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse des Bundes PKB infolge Pensionierung (AB 8 - 10) und es wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine Rente von Fr. 6‘871.80 pro Monat ausgerichtet (AB 10a). Die ausbezahlten Leistungen der Pensionskasse betrugen im Jahr 2003 Fr. 84‘121.20 (AB 12), in den Jahren 2004 bis 2007 je Fr. 67‘141.80 (AB 13-16), im Jahr 2008 Fr. 54‘481.80 (AB 20) und in den Jahren 2009 bis 2011 je Fr. 48‘151.80 (AB 21 f., 25). Am xx.xx.xxxx heiratete der Versicherte A.________ (Klägerin), worüber er die Publica am folgenden Tag informierte (AB 23). Am 20. Juli 2012 verstarb er (AB 26). B. Am 24. August 2012 teilte die Publica A.________ mit, dass sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 13‘964.40 infolge Todes ihres Ehemannes habe (AB 30). Dies wurde mit Leistungsbescheid vom 28. August 2012 bestätigt (AB 31). Am 12. Februar 2013 ersuchte die Klägerin die Publica, ihr eine Abfindung in Höhe der Hälfte des ausgewiesenen Todesfallkapitals von Fr. 136‘502.04 abzüglich der geleisteten Zahlungen von Fr. 13‘964.40, ausmachend Fr. 54‘286.62, auszubezahlen (AB 32). Dies lehnte die Publica mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ab (AB 34). Im Rahmen eines weiteren Briefwechsels konnten sich die Partien nicht einigen (AB 35, 37).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 3 C. Mit Klage vom 8. Juli 2013 beantragt A.________ sinngemäss die Auszahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 54‘286.62 gemäss Schreiben vom 12. Februar 2013 (vgl. AB 32). Mit Klageantwort vom 12. September 2013 schliesst die Publica auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Juli 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 101 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB; SR 172.220.141.1] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40], Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 101 Abs. 2 VRAB). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Pensionskasse des Bundes PUBLI- CA liegt im Kanton Bern (siehe unter www.zefix.ch), womit das Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 4 aussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist die Klage formgerecht eingegangen (Art. 32 VRPG) und die Klägerin ist als Witwe des Verstorbenen und allfällige Anspruchsberechtigte von Leistungen gemäss VRAB zur Prozessführung berechtigt. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Diese im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) geltende Verfahrensregel (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG) kommt auch im erstinstanzlichen Berufsvorsorgeprozess zum Zuge (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine einmalige Abfindung in der Höhe der Hälfte des ausgewiesenen Todesfallkapitals abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRAB besteht ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen unter anderem dann, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der Publica versichert war (lit. a) oder von der Publica im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (lit. d). 2.2 Das VRAB unterscheidet sodann zwischen Hinterlassenenleistungen, welche nach dem Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und solchen, die beim Tod einer versicherten und nicht rentenbeziehenden Person entstehen. Erstere sind Ehegatten-, Lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 5 partner- und Waisenrenten (Art. 44 - 48 VRAB), Letztere sind Todesfallkapitalien für bestimmte hinterbliebene Personen (Art. 49 Abs. 1 VRAB). Es wird somit differenziert, je nachdem, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Mai 2013, 9C_767/2012, E. 3.3). 2.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 VRAB hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a), das 40. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war (lit. b), eine ganze Rente nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt (lit. c). Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie gemäss der hier massgeblichen Fassung des VRAB (vgl. nachstehend E. 3.2) Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Art. 50 VRAB (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB). 2.4 Ein Todesfallkapital wird von der Publica dann ausbezahlt, wenn eine versicherte Person stirbt und kein Anspruch nach den Art. 44 und 45 VRAB entsteht (Art. 49 Abs. 1 VRAB). Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind (lit. a), Personen, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 f. VRAB erfüllt sind (lit. b), die Kinder der versicherten Person (lit. c) und die Eltern (lit. d). Die Höhe des Todesfallkapitals wird in Art. 50 VRAB geregelt. In der hier massgeblichen Fassung (vgl. nachstehend E. 3.2) entspricht das Todesfallkapital der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person und wird um den Barwert einer allfälligen Waisenrente (Art. 47 und 48 VRAB) reduziert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 6 2.5 Gemäss den Übergangsbestimmungen des VRAB werden alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten betragsmässig überführt (Art. 103 Abs. 1 VRAB). Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Abs. 1 überführt worden sind, gilt das VRAB u.a. in Bezug auf nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43 - 48; Art. 103 Abs. 4 lit. b). 3. 3.1 Die Klägerin macht geltend, dass ihr – mangels Anwendbarkeit von Art. 44 VRAB – ein Todesfallkapital gemäss Art. 50 VRAB auszubezahlen sei. Dagegen hält die Beklagte fest, dass dem Wortlaut von Art. 49 VRAB zu entnehmen sei, dass ein Todesfallkapital ausschliesslich beim Tod einer versicherten Person zur Ausrichtung gelange. Der Verstorbene habe bei seinem Ableben eine Altersrente bezogen, womit kein Anspruch auf ein Todesfallkapital bestehe (AB 34). Erfülle der überlebende Ehegatte beim Tod einer rentenbeziehenden Person die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 VRAB nicht, so finde nicht Art. 44 Abs. 2 VRAB, sondern – mangels reglementarischer Regelung – Art. 19 BVG Anwendung (vgl. Klageantwort). Aufgrund eines Altersguthabens (AGH) des Verstorbenen von Fr. 136‘502.04, ausmachend eine Altersrente von Fr. 646.49 (AGH x 5.6833 % : 12) sowie eine Ehegattenrente von Fr. 387.90 (60 % der Altersrente), berechnete die Beklagte eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 13‘964.40 (AB 30 f.). 3.2 Bezüglich des intertemporalen Rechts ist das zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten (20. Juli 2012, vgl. AB 26) massgebende Recht zu berücksichtigen, d.h. das VRAB in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (vgl. vorstehend E. 2.5). 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend nicht über den Anspruch auf Todesfallkapital gemäss Art. 49 f. VRAB zu befinden ist, sondern über den Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen einer Ehegattenrente nicht erfüllt (Art. 44 Abs. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 7 Satz 1 VRAB). Denn der Verweis in Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB bezieht sich allein betreffend Höhe (siehe Art. 50 VRAB), nicht aber betreffend Anspruchsvoraussetzungen (d.h. Art. 49 VRAB) auf die Vorschriften zum Todesfallkapital. Aus diesem Grund sind die letztgenannten Bestimmungen (Art. 49 f. VRAB) im vorliegenden Fall nicht massgebend. Ein Anspruch auf ein Todesfallkapital scheitert ausserdem schon daran, dass Art. 49 Abs. 1 VRAB vom Wortlaut her nur Versicherte, nicht aber – wie hier der Fall – Rentenbezüger umfasst (vgl. vorstehend E. 2.2). Abgesehen davon verweist Art. 103 Abs. 4 lit. b VRAB nicht auf die entsprechenden Vorschriften von Art. 49 f. VRAB. Das heisst, dass die Bestimmungen betreffend Ausrichtung eines Todesfallkapitals (Art. 49 f. VRAB) auf vor dem 1. Juli 2012 entstandene Renten, welche gemäss Art. 103 Abs. 1 VRAB überführt worden sind, keine Anwendung finden. 3.4 Der Verstorbene bezog im Zeitpunkt seines Todes am xx.xx.xxxx (AB 26) eine Altersrente der Beklagten (vgl. AB 28). Damit erfüllt die Klägerin die grundsätzlichen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. d VRAB für den Bezug von Hinterlassenenleistungen. Die Tatbestandselemente der Ehegattenrente (vgl. vorstehend E. 2.3) sind vorliegend nicht erfüllt: Die Klägerin muss nicht für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen, sie war nicht während mindestens zwei Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet (AB 23) und sie bezieht auch keine ganze Rente nach IVG. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob gestützt auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Art. 50 VRAB besteht. 3.5 Das Todesfallkapital - hier einzig als Bemessungsgrundlage für die Abfindung massgebend (vorstehend E. 3.3) - entspricht gemäss Art. 50 VRAB der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Klageantwort, S. 7), haben Altersrentenbezüger kein Altersguthaben mehr (vgl. Art. 36 VRAB), denn dieses ist zur Finanzierung der Rente verwendet worden. Sie schliesst daraus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB. Dem kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall stehen nicht Alters-, sondern Hinter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 8 lassenenleistungen zur Diskussion, welche gemäss Art. 26 VRAB durch eine allein vom Arbeitgeber zu bezahlende Risikoprämie finanziert werden. Die Art der Finanzierung der Altersleistungen spricht demnach nicht gegen einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung für Hinterlassene von Altersrentenbezügern. 3.6 Art. 44 Abs. 1 VRAB nennt als Anspruchsberechtigte der Ehegattenrente die überlebenden Ehepartner sowohl von versicherten als auch von rentenbeziehenden Personen. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB hat folgenden Wortlaut: „Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Todesfallkapitals nach Artikel 50.“ Hätte der Reglementsgeber eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf überlebende Ehegatten von versicherten Personen gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, die Bestimmung entsprechend zu formulieren. Sie hätte dann gelautet: „Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die Ehegattin einer versicherten Person keine dieser Voraussetzungen, (…)“. Der Reglementsgeber hat jedoch von einem solchen einschränkenden Zusatz abgesehen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VRAB abzuweichen. Auch die überlebenden Ehegatten von Altersrentenbezügern haben demnach Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB, wenn die Voraussetzungen der Ehegattenrente (welche als solche beiden Personenkategorien zustehen) nicht erfüllt sind. Es kommt hinzu, dass Art. 44 VRAB Art. 19 BVG nachgebildet ist. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BVG hat ein überlebender Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Der gesetzliche Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (und somit auf eine einmalige Abfindung gemäss Art. 19 Abs. 2 BVG) besteht sowohl für Hinterlassene von Versicherten als auch von Altersrentenbezügern (vgl. Art. 18 lit. a und d BVG). 3.7 Um die Höhe der einmaligen Abfindung zu bestimmen, verweist Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRAB auf Art. 50 VRAB. Dabei handelt es sich nicht um einen Verweis im Sinne einer Anspruchsgrundlage, sondern Art. 50

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 9 VRAB, auf den verwiesen wird, dient einzig als Bemessungsgrundlage (vorstehend E. 3.3). Somit entspricht die einmalige Abfindung der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt des Todes der versicherten bzw. rentenbeziehenden Person (Art. 50 VRAB). Aufgrund des Umstandes, dass ein Altersrentenbezüger jedoch gar kein Altersguthaben mehr hat (vorstehend E. 3.5), ist der Wortlaut der reglementarischen Bestimmung unklar und deshalb auszulegen. Massgebendes Altersguthaben kann allein dasjenige im Zeitpunkt der Pensionierung sein; ein irgendwie anders geartetes resp. festgelegtes Altersguthaben ist nicht ersichtlich. Durch den Beizug dieser Grösse wird der Anspruch auf Abfindung denn auch ohne Weiteres umsetzbar; eine Unmöglichkeit der Leistungsfeststellung liegt so nicht vor. Da es sich hier um einen reglementarischen Anspruch handelt, ist im Weiteren das reglementarische Altersguthaben massgebende Grösse. Ob es im Übrigen sinnvoll ist, auch für Hinterlassene von Altersrentenbezügern eine derartige Abfindung vorzusehen, hat nicht das Gericht, sondern der Reglementsgeber zu entscheiden. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der Hälfte des Altersguthabens ihres Ehegattens zum Zeitpunkt der Pensionierung hat (abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von Fr. 13‘964.40). Die Beklagte hat die genaue Höhe zu bemessen (vgl. BGE 129 V 450). Die Klage vom 8. Juli 2013 ist demnach gutzuheissen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, sodass keine Vertretungskosten angefallen sind. Da ferner die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahmesituation, welche die Ausrichtung einer Parteientschädigung gebieten würde (komplexe Sache mit hohem Streitwert; hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, BV/13/625, Seite 10 teressenwahrung) nicht erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine einmalige Abfindung in Höhe der Hälfte des Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung von B.________ selig, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von Fr. 13‘964.40, zu bezahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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