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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2014 200 2013 610

19 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,570 mots·~18 min·8

Résumé

Verfügung vom 12. Juni 2013

Texte intégral

200 13 610 IV MAW/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) reiste 1994 in die Schweiz ein und meldete sich im Februar 1996 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende hochgradige Schwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Hilfsmittel an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 1). Dieses (Vorakten 1) sowie weitere identische Leistungsbegehren zur Hörgeräteversorgung (Vorakten 16, 19; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 11) wies die IVB (nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens [Vorakten 14; AB 13] oder informell) ab mit der Begründung, die Behinderung habe bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien (Vorakten 15; AB 2, 14). Ebenso wies sie das Leistungsbegehren bezüglich Eingliederungsmassnahmen und IV-Rente ab (Vorakten 17 f.). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Aus dem gleichen Grund beabsichtigt die IVB auch, die 2010 gewährte Kostengutsprache für Perücken (AB 10) wegen seit Geburt bestehender Alopezie (AB 5/6) aufgrund einer ektodermalen Dysplasie (AB 24/2 Ziff. 1.1, 24/15) einzustellen (Vorbescheid vom 28. Juni 2013; AB 39); eine entsprechende Verfügung befindet sich noch nicht bei den Akten. B. Aufgrund einer Rentenanmeldung von März 2012 (AB 16) holte die IVB einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; AB 23), (aktuelle) Arztberichte (AB 24 ff.) und einen Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Januar 2013 (AB 30/2 ff.) ein. In diesem Bericht wurde die Versicherte zu 100% als im Haushalt tätig eingestuft (AB 30/4), dies ohne Einschränkungen (AB 30/6 f.). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 (AB 31) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 33) mit der Begründung, sie würde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 3 – mit Blick auf die von 2000 bis 2007 ausgeübte Arbeit auf Abruf, das Alter ihrer 20.. und 20.. geborenen Kinder sowie die langjährige Arbeitslosigkeit des Ehemannes – aktuell einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, wenn es ihre Gesundheit zulassen würde (AB 35). In der Folge holte die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Mai 2013 (AB 36/2 f.) ein. Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 wies sie, wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt, das Leistungsbegehren ab (AB 37). C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Juli 2013 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den IV-Grad im ausserhäuslichen Bereich zu prüfen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung im Abklärungsbericht (AB 30/2 ff.) sei es aufgrund der aktuellen familiären Situation überwiegend wahrscheinlich, dass sie bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes als amtlicher Anwalt, welches sie mit Eingabe vom 9. August 2013 aufforderungsgemäss ergänzte und dokumentierte. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und unter Verweis auf eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 12. August 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin am 6. September 2013 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. September 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut. Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. November 2013 innert erstreckter Frist. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 auf eine Duplik. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt B.________ am 19. Dezember 2013 seine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 18. September 2013 (AB 57). Streitig und zu prüfen ist hier letztlich allein der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig. Hinweise auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche finden sich denn auch in der – anwaltlich verfassten – Beschwerde nicht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 5 2. Es fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Begehren zur Hörgeräteversorgung (Vorakten 15; AB 2, 14) und mitunter auch ein Leistungsbegehren bezüglich IV-Rente (Vorakten 18) abwies mit der Begründung, die Behinderung habe bereits bei der Einreise in die Schweiz bestanden, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Mit derselben Begründung erachtete sie nunmehr auch die 2010 erfolgte Kostengutsprache für Perücken (AB 10) als zu unrecht erfolgt, weshalb sie eine Aufhebung dieser Verfügung angekündigt hat (AB 39). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen (gemäss Art. 6 IVG und dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der … über Soziale Sicherheit …) im Hinblick auf den hier streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 hiervor) überhaupt gegeben sind, zumal als einzige Behinderung im Erwerbsbereich die angeborene Schwerhörigkeit bzw. annähernde Taubheit (Beschwerde, S. 5 Art. 6) geltend gemacht wird. Angesichts der nachfolgenden Ausführungen braucht darauf indessen nicht näher eingegangen zu werden und diese Frage kann offen bleiben. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 6 einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 3.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 7 im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 149). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.6 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 8 4. Umstritten ist vorliegend einzig der Status und damit verbunden die Invaliditätsbemessungsmethode. 4.1 Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 30/2 ff.) erstellen lassen. Anlässlich der Erhebung vom 2. November 2012 hat die Abklärungsperson ausgehend einerseits von den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. deren Vaters (vgl. AB 30/2 Ziff. 1), sie würde bei guter Gesundheit vermutlich in einem bescheidenen Pensum von einem halben Tag arbeiten, da der Ehemann ganztags arbeite und sie – mangels Alternativen – die zwei Kinder zu betreuen habe, und anderseits mit Blick auf den IK-Auszug, wonach sie nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 20.. kein Einkommen mehr erzielt hat, deren Status auf 100% Betätigung im Haushalt festgelegt (AB 30/3 f. Ziff. 3.5). Behinderungsbedingte Einschränkungen im Haushalt waren keine auszumachen (AB 30/6 f. Ziff. 6). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Ergebnisse der Haushaltsbemessung zu Recht nicht in Abrede. Insoweit ist der vorliegende Abklärungsbericht Haushalt nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.6 hiervor). Demnach ist die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt. 4.2.2 Nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre vorliegend aber nicht ein Betätigungsvergleich, sondern ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem sie bereits in den Jahren 2000 bis 2007 ein Erwerbseinkommen erzielt habe, ihr Ehemann seit 2010 arbeitslos und zwischenzeitlich ausgesteuert sei, sodass die Familie Sozialhilfe beziehen müsse, und die Kinder nunmehr dem Kleinkindalter entwachsen seien und durch die Grosseltern oder den arbeitslosen Ehemann betreut werden könnten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie heute vollzeitlich arbeiten würde, wenn es ihre Gesundheit zulassen würde (Beschwerde, S. 5 Art. 5). Da sie faktisch taub sei, finde sie kaum einen Arbeitsplatz, zumal praktisch immer ein Minimum an Hörleistung verlangt werde und immer mehr niederschwellige Arbeitsplätze verschwinden würden (Beschwerde, S. 5 Art. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 9 4.3 Da vorliegend keine behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt auszumachen sind (vgl. E. 4.1 und 4.2.1 hiervor), können sich vorliegend einzig noch Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit invaliditätsbegründend auswirken. Das wiederum würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich tatsächlich eingeschränkt ist (vgl. E. 3.2 und 3.4 hiervor). Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsund Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.3.1 Trotz der seit Geburt bestehenden hochgradigen Schwerhörigkeit hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die "normale Schule in […]" besucht (Vorakten 1 S. 4 Ziff. 5.1). In den Jahren 2000 bis 2006 (Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit 2000 Fr. 10'449.--, 2001 Fr. 26'444.--, 2002 Fr. 27'522.--, 2003 Fr. 23'940.--, 2004 Fr. 27'535.--, 2005 Fr. 28'966.--, 2006 Fr. 8'351.--; AB 23/3 f) sowie im Oktober/November 2007 (Totaleinkommen Fr. 2'818.--; AB 23/3) hat sie als Aushilfe auf Abruf in einer … gearbeitet (AB 20/2). 4.3.2 Dr. med. C.________, Praktische Ärztin, nannte im Bericht vom 5. Juli 2012 (AB 24) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits, eine ektodermale Dysplasie sowie eine hörbedingte Sprachentwicklungsverzögerung (AB 24/2 Ziff. 1.1 und 24/3 Ziff. 1.4). Ihrer Meinung nach könne nicht mit einer Wideraufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (AB 24/4 Ziff. 1.9). Sitzende, stehende und wechselbelastete Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin voll zumutbar, Gehen auf unebenem Gelände, Bücken und Über-Kopf- Arbeiten nur zu 50% und kauernde sowie kniende Arbeiten gar nicht. Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien wegen der Gehör- und Spracheinschränkung eingeschränkt, Konzentrationsvermögen und Belastbarkeit hingegen uneingeschränkt (AB 24/6). 4.3.3 Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, hält in seinen Berichten vom 4. Juli und 30. August 2012 (AB 26/2 und 28) fest, dass seit Geburt eine höchstgradige Schwerhörigkeit bestehe und dass sich die Hörstörung von 2002 bis 2012 weiter verschlechtert habe (Hörverlust rechts von 91.2 auf 100% und links von 86.7 auf 96.2%). In Tätigkeiten mit verbaler Kommunikation bestehe eine 100%ige Arbeitsun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 10 fähigkeit (AB 28/4 Ziff. 1.7 und 1.11; vgl. auch AB 28/6), während bei Tätigkeiten ohne verbale Kommunikationsansprüche seit jeher und weiterhin keine Einschränkungen bestünden (AB 28/4 Ziff. 1.9; vgl. auch AB 28/6). 4.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie in ihrer Arbeit in der … in den Jahren 2000 bis 2006 sowie im Oktober/November 2007 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) gesundheitlich eingeschränkt gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, S. 5 Art. 5, sie hätte gerne mehr gearbeitet, was aber nicht möglich gewesen sei, weil die Arbeitgeberin nicht ausgebildete bzw. "bildungsferne" Personen nur auf Abruf und während der Saison beschäftige, ändert – da invaliditätsfremd (vgl. E. 3.1 hiervor) – nichts daran. Entgegen den Behauptungen im Einwand- und Beschwerdeverfahren, schon zur Zeit ihrer Anstellung (Beschwerde, S. 5 Art. 5) und insbesondere aktuell aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit des Ehemannes eine Vollzeitbeschäftigung beabsichtigt zu haben (AB 35/4 oben; Beschwerde, S. 5 Art. 5), bringt sie nicht vor, sich seither je einmal um eine Erwerbstätigkeit bemüht zu haben, obschon ihr eine solche den ärztlichen Einschätzungen zufolge (vgl. E. 4.3.2 f. hiervor) durchaus zumutbar wäre; vielmehr bezeichnete sie sich in der IV-Anmeldung vom 11. Mai 2011 als nicht erwerbstätig, da Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (AB 11/3 Ziff. 3.3), obwohl auch die Variante "arbeitslos" zur Verfügung gestanden wäre (vgl. AB 11/3 Ziff. 3.4). Auch in den am 6. und 16. März 2012 eingegangenen IV- Anmeldungen gab sie an, Hausfrau zu sein (AB 16/5 und 21/5, je Ziff. 5.5), dies ohne Hinweis auf eine allfällige Stellensuche. Gestützt auf die erwähnte Beschäftigung (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und die beweistauglichen (vgl. E. 3.5 hiervor) ärztlichen Einschätzungen (vgl. E. 4.3.2 f. hiervor) muss davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin ihrem Gesundheitszustand angepasste Stellen gibt und sie bei gutem Willen eine solche auch finden würde. Dazu wäre sie denn auch aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG; BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa) gehalten. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (27. Januar 2006 [AB 20/2], zusätzlich noch ein Arbeitseinsatz im Oktober/November 2007 [AB 23/3]) geht denn auch mit der Geburt ihres ersten Kindes am … (AB 18/7) einher und war somit familiär und nicht gesundheitlich bedingt. Mittlerweile hat die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 11 schwerdeführerin zwei weitere Kinder (geboren … [AB 18/5] und … [AB 43/3]). Es sind somit ausschliesslich invaliditätsfremde Faktoren, die sie von der Erwerbstätigkeit abhalten. Bei unverändertem Gesundheitszustand und ohne Berücksichtigung der eben erwähnten invaliditätsfremden Faktoren (vgl. E. 3.1 hiervor) ist die Beschwerdeführerin durchaus im Stande, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, selbst wenn entsprechend ihren Vorbringen in der Beschwerde von einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen wäre. 4.5 Bei diesem Ergebnis sind die gegen den Abklärungsbericht erhobenen Einwendungen unerheblich. Abgesehen davon ist befremdlich, dass diese nicht bereits vollständig im Einwandverfahren erhoben worden sind. Ausserdem ist festzustellen, dass nach den Angaben in der Replik, S. 3 Art. 10, der Ehemann im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung arbeitete, weshalb der Abklärungsperson kein Vorwurf gemacht werden kann, dass die Arbeitslosigkeit des Ehemannes unberücksichtigt geblieben ist. 4.6 Da nach dem Ausgeführten keine invaliditätsbegründende Erwerbseinbusse resultiert, kann die Statusfrage in diesem Fall offen gelassen werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob seit der Rentenablehnung 1999 (Vorakten 17 f.) ein Neuanmeldungsgrund vorliegt. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Verfügung vom 10. September 2013 ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 12 halt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 19. Dezember 2013 bzw. der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 10 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 2'796.80 festzusetzen (Honorar: Fr. 2'500.--, Auslagen: Fr. 89.60, Mehrwertsteuer: Fr. 207.20). Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.-- (10 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 89.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 167.20 (8% von Fr. 2'089.60), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'256.80, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 13 gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird auf Fr. 2'796.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'256.80 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2014, IV/13/610, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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