Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 17. Februar 2015 abgewiesen (9C_453/2014). 200 13 587 IV SCJ/MAK/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Mai 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 30. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 3 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. ...), ausgebildeter Zahnarzt und Kieferorthopäde (Antwortbeilage [AB] 1/10 f.), arbeitete von … an als selbständigerwerbender Zahnarzt mit eigener Praxis (AB 9/2, 4). Im Februar 2007 begann er an einer Panikstörung zu leiden, in deren Folge er seine bisherige Erwerbstätigkeit anpassen musste (AB 10,13, 40). Fortan erledigte er in der Zahnarztpraxis nur noch organisatorische und administrative Arbeiten ohne Patientenkontakt, während angestellte Zahnärzte die zahnärztlichen Behandlungen vornahmen. Per 23. Mai 2008 überführte er die Aktiven und Passiven des vormaligen Einzelunternehmens in die neu gegründete ... GmbH. Er ist als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer derselben im Handelsregister eingetragen (AB 29/2) und bezieht einen Eigenlohn (AB 50/9). Im November 2007 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IV-Stelle Bern (IVB) holte Berichte der behandelnden Ärzte und des RAD ein (AB 10, 13, 15, 30 f., 40, 42, 45), veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH; AB 24) und traf Abklärungen erwerblicher Art (AB 7, 9, 14 f., 17, 28 f., 49 ff.). Gestützt auf diese Erhebungen ermittelte sie einen IV-Grad von 50 %. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 52 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2010 ab 1. März 2008 eine halbe Rente zu (AB 57/2). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im April 2012 (AB 63) holte die IVB einen medizinischen Verlaufsbericht (AB 65), Buchhaltungsunterlagen (AB 68, 71) und einen IK-Auszug (AB 62) ein. Ausserdem führte sie (erneut) eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (AB 73). Anhand des Genannten stellte sie per 1. April 2011 eine Meldepflichtverletzung fest. Ferner ermittelte sie bezüglich desselben Zeitpunkts einen IV-Grad von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 4 nurmehr 37 % und ab 1. April 2012 einen solchen von 30 %. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die laufende halbe Rente rückwirkend per 1. April 2011 aufzuheben gedenke (AB 74). Vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ erhob der Versicherte dagegen Einwand (AB 75). Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes eingeholt hatte (AB 78), hielt sie an ihrer Auffassung fest und verfügte am 30. Mai 2013 gemäss Vorbescheid. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 81). Am 14. Juni 2013 verfügte sie ausserdem die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2012 im Betrag von insgesamt Fr. 18‘144.-- (AB 84). C. Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ liess der Versicherte die Rentenrevisionsverfügung der IVB vom 30. Mai 2013 (AB 81) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anfechten. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2013 beantragte er, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zu gewähren. Zudem stellte er einen Eventualantrag auf Rückweisung zu neuer Sachverhaltsabklärung. Die IVB schloss auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das bezüglich der Rückerstattungsverfügung (AB 84) ebenfalls hängige Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verfahrensnummer IV 200.2013.637) wurde bis zur Rechtskraft der Rentenrevisionsverfügung sistiert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Mai 2013 (AB 81). Streitig ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung per 1. April 2011. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 7 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Bis Ende des Jahres 2011 wurden vom Betrag, der Fr. 1'500.-übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (aArt. 31 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht ist auch in Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) festgehalten. 3. 3.1 Eine rückwirkende Rentenaufhebung setzt eine Meldepflichtverletzung voraus (Art. 77 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Vorab ist daher zu prüfen, ob eine solche vorliegt. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_721%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-198%3Ade&number_of_ranks=0#page198
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 8 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. November 2010 wurde ausdrücklich erwähnt, dass Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden seien (AB 56/9). Dem Beschwerdeführer musste die Meldepflicht somit bekannt sein. Dieser argumentiert indessen, der Einkommenszuwachs sei für den Leistungsanspruch nicht erheblich und es habe infolgedessen auch keine Meldepflicht bestanden. Insbesondere sei der von der ... GmbH erzielte Betriebsgewinn nicht von Bedeutung, denn dieser entspreche den Einkünften, die er ebenso gut bei einer Investition in Aktien oder dergleichen erzielen könnte. Die betreffenden Einnahmen seien daher nicht als (rentenrelevantes) Erwerbseinkommen, sondern als Vermögensertrag einzustufen. Seine Tätigkeit bei der GmbH sei vielmehr jene eines Angestellten. Da es sich aber beim Eigenlohn, den er beziehe, um einen Soziallohn handle, sei auch dieser für den Rentenanspruch irrelevant. Sein Erwerbseinkommen im Sinne des IV- Rechts habe demnach unter keinem Aspekt einen Zuwachs erfahren. In der Replik macht der Beschwerdeführer ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Beschwerdeantwort auf die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Meldepflichtverletzung nicht Bezug genommen; sie habe dessen Auffassung daher implizit als zutreffend anerkannt. 3.2 Mit Bezug auf letztere Bemerkung ist festzuhalten, dass die fehlende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin unerheblich ist. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; ARV 2005 S. 223 E. 2.1). Ob eine Partei sich zu einem Einwand der Gegenpartei äussert, ist daher nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Meldepflicht begründen, ist vorliegend nicht auf den bezogenen Eigenlohn abzustellen. Massgeblich sind vielmehr die Betriebsergebnisse (vgl. nachstehend E. 4.3.1), auf die sich der Eigenlohn bzw. die Erhöhung desselben jeweils auswirken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 9 Zwischen 2009 und 2010 haben die Betriebsgewinne der ... GmbH ganz erheblich zugenommen: Gemäss Jahresabschluss 2009 betrug der Gewinn Fr. 68‘289.-- (AB 49/7). Nach Vornahme von gewissen Korrekturen, namentlich der Aufrechnung eines Eigenlohns von Fr. 60‘000.-- pro Jahr, wurde im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der – korrigierte – Betriebsgewinn pro 2009 auf Fr. 116‘203.-- festgesetzt (AB 50/9). Darauf, sowie auf dem Betriebsgewinn im Jahr 2008, beruhte die rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 2010 (AB 56). Demgegenüber betrug der Gewinn im Jahr 2010 gemäss Jahresabschluss Fr. 216‘794.-- (AB 68), wobei der im Gewinn enthaltene ausserordentliche Ertrag von Fr. 43‘990.-- auszuklammern war (AB 68/6). Dazu kam ein Eigenlohn von Fr. 120‘000.-- (AB 62/2), so dass für das Jahr 2010 ein Betriebsgewinn mit Eigenlohn von Fr. 292‘802.-- resultiert (AB 73/7). Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen zeigt, dass der Betriebsgewinn der ... zwischen 2009 und 2010 ganz erheblich zugenommen hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Einkommenszuwachs sehr wohl um eine Zunahme des Erwerbseinkommens (vgl. nachstehend E. 4.3). Eine solche kann für den Rentenanspruch von massgeblicher Bedeutung sein und wäre der IVB folglich zu melden gewesen. Da der Geschäftsabschluss der ... GmbH betreffend das Jahr 2010 dem Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss des ersten Quartals 2011, also Ende März 2011, bekannt sein musste, ist per 1. April 2011 eine Meldepflichtverletzung erstellt. Damit liegt auch ein Revisionsgrund vor und der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. vorstehend E. 2.3). Sollte der Beschwerdeführer (implizit) auch gerügt haben wollen, er sei bezüglich des Vorliegens einer Meldepflicht gutgläubig gewesen, was (bei kumulativem Vorliegen einer grossen Härte) eine Rückforderung ausschliessen würde, wäre dies im Rahmen eines allfälligen Erlassverfahrens betreffend die Rückforderung vorzubringen (Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 und 5 ATSV; vgl. Rz. 10401 ff. RWL; BGE 112 V 97; ZAK 1986 S. 636).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 10 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einer unveränderten Situation aus. Sie stützt sich dabei auf einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 23. Juli 2012, wonach der Gesundheitszustand stationär sei (AB 65/1). Seitens des Beschwerdeführers ist dies unbestritten geblieben, eine Verschlechterung wird nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die nachfolgende Berechnung des Invaliditätsgrades unter Annahme einer medizinisch unveränderten Sachlage kann offen bleiben, ob allenfalls sogar eine Besserung eingetreten sein könnte. Insbesondere braucht nicht geklärt zu werden, wie der im Bericht erwähnte Umstand zu werten ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen die anxiolytische Medikation selbständig reduziert und die psychiatrischen Konsultationen sistiert hat (AB 65/2). 4.2 Was die Entwicklung der erwerblichen Verhältnisse angeht, hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 385‘253.-- angenommen (AB 73/10) und für das Jahr 2012 ein solches von Fr. 391‘342.-- (AB 73/12). Dabei hat sie das mit Verfügung vom 16. November 2010 festgesetzte, auf dem durchschnittlichen Betriebsgewinn der Jahre 2001 bis 2005 beruhende Valideneinkommen von Fr. 324‘627.-- (AB 56/9) aufindexiert und sodann die erforderlichen Korrekturen bezüglich Zinsabzug und persönlicher Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich zu Recht keine Einwendungen. 4.3 Weiter ist zu prüfen, ob – und gegebenenfalls, inwieweit – der Beschwerdeführer inzwischen ein rentenrelevant höheres Invalideneinkommen erzielt. 4.3.1 Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: Die versicherte Person muss nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Zudem muss das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen – und nicht als Soziallohn – erscheinen (BGE 135 V 297 E. 5.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 11 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. vorstehend E. 3.1). Infolgedessen sei das lohnstatistische Jahreseinkommen von kaufmännischen Angestellten massgeblich, zumal er als Unselbständigerwerbender für die GmbH arbeite. Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ergebe sich bei einem (maximal zumutbaren) Pensum von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 8‘670.--. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ob der Versicherte im Einzelfall als selbständig oder als unselbständig erwerbend gilt, entscheidet sich rechtsprechungsgemäss nach seiner wirtschaftlichen Stellung im Geschäftsbetrieb. Dabei ist massgeblich, ob er wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik desselben nehmen kann. Dies ist aufgrund von Faktoren wie dem Kreis der Gesellschafter, den konkreten Gesellschaftsanteilen, der Zusammensetzung der entscheidbefugten Organe, des Beschäftigungsgrades der Gesellschafter sowie deren Funktion in der Gesellschaft zu prüfen (vgl. den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 29. Januar 2003, I 185/02, E. 3.1; betreffend Valideneinkommen). Ob der Versicherte die angebotene Dienstleistung persönlich erbringt, wird von der Rechtsprechung nicht als Kriterium genannt; ebenso wenig die Art der Entlöhnung der Angestellten und namentlich auch nicht die Frage, ob diese nach Massgabe des Umsatzes entschädigt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist also ein so genannter „Durchgriff“ auf einen an einer Gesellschaft beteiligten Versicherten – unter bestimmten Umständen – durchaus zulässig. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen (AB 29). Er leitet somit als Einziger die Geschicke der GmbH und hat auf ihren Geschäftsgang entscheidenden Einfluss. So nimmt er die Anstellungen vor und bestimmt die Anstellungsbedingungen – insbesondere die Art der Entlöhnung –, ferner entscheidet er (vorbehältlich der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben) über die Verwendung des Betriebsgewinns und insbesondere darüber, ob dieser oder ein Teil desselben in die Praxis reinvestiert werden. Die angestellten Zahnärzte sind nicht Gesellschafter und haben demzufolge in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht, wenngleich auch sie für die Wertschöpfung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 12 massgeblich verantwortlich sind. Insgesamt überwiegen diese Faktoren den Umstand, dass (in der Regel) die persönliche Präsenzzeit des Beschwerdeführers in der Praxis vergleichsweise bescheiden ausfällt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der ... GmbH hat und diesen unter Einsatz seines beruflichen Fachwissens und seiner Berufserfahrung ausübt. Bei der aktuellen Tätigkeit handelt es sich um eine seiner gesundheitlichen Situation angepasste Weiterführung der bisherigen erwerblichen Tätigkeit und nicht um ein privates „Risiko-Investment“. Er gilt demnach als Selbständigerwerbender. Unter diesen Umständen ist das Invalideneinkommen gestützt auf die tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse zu bestimmen, wobei der ausgerichtete Eigenlohn jeweils hinzuzurechnen ist. Ob dieser als Soziallohn gälte, wenn der Versicherte als Unselbständigerwerbender einzustufen wäre, kann offen bleiben. 4.3.2 Bezüglich der Höhe der Betriebsergebnisse ist Folgendes vorauszuschicken: Der Beschwerdeführer macht geltend, falls die Jahresabschlüsse der GmbH – entgegen seiner Auffassung – massgeblich seien, sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlich vorgeschriebene Reservebildung sowie die Rückstellungen zu Unrecht und in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Wie der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom 12. August 2013 (AB 91/4) schlüssig darlegt, erfolgte die gesetzliche Reservebildung bereits im Jahr 2010. Zudem wurden für die Jahre 2010 und 2011 Abschreibungen von durchschnittlich je Fr. 30‘000.-berücksichtigt, was für die vorgesehenen Investitionen bei weitem genügt. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt somit nicht vor. Für das Invalideneinkommen im Jahr 2011 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Durchschnitt der Betriebsergebnisse der Jahre 2010 und 2011 herangezogen, ausmachend Fr. 284‘298.-- (AB 73/11). Vom Mehreinkommen hat sie sodann den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- abgezogen (Art. 31 Abs. 1 IVG) und den resultierenden Wert (Fr. 119‘302.--) im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend Fr. 79‘535.--, zum bisherigen, teuerungsbereinigten Invalideneinkommen von Fr. 163‘496.--, hinzugerechnet (aArt. 31 Abs. 2 IVG; vgl. vorstehend E. 2.3), was nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 13 beanstanden ist. Es resultiert für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 243‘031.--. Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 142‘222.-- und der Invaliditätsgrad (gerundet) 37 % (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 f. S. 123). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens im Jahr 2012 ist die Beschwerdegegnerin vom Durchschnitt der Geschäftsabschlüsse 2010, 2011 und 2012 zuzüglich Eigenlohn von jeweils Fr. 120‘000.-- ausgegangen und hat dabei einen Betrag von Fr. 275‘226.-- ermittelt. Davon hat sie den Freibetrag von Fr. 1‘500.-- abgezogen und den resultierenden Wert von Fr. 273‘726.-- – infolge der Aufhebung von Art. 31 Abs. 2 IVG per 1. Januar 2012 (AS 2011 5665) – voll berücksichtigt (AB 73/12). Diese Berechnung ist insofern zu korrigieren, als die seit Januar 2012 geltende Fassung von Art. 31 IVG nur noch eine Voraussetzung zur Durchführung der Revision enthält, hingegen keine gesetzliche Grundlage mehr darstellt, um vom effektiven Einkommen einen Abzug zu machen (BVR 2013 S. 580 E. 5.2.2). Demnach ist auf die tatsächlichen Einkommenszahlen abzustellen; das Invalideneinkommen im Jahr 2012 beläuft sich auf Fr. 275‘226.--. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr.116‘116.--, was einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 30 % entspricht. Im Ergebnis ist die Berechnung desselben durch die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2012 somit korrekt. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass dieser anschliessend wieder ein rentenbegründendes Ausmass erreicht haben könnte. Die Verneinung eines Rentenanspruchs ab April 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist daher zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.4 Was den Einwand des Beschwerdeführers angeht, er plane die GmbH-Anteile per 1. April 2014 zu veräussern, wäre dies ein Sachverhalt, der sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht haben könnte, und der daher nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen wäre. Die diesbezüglich von der Praxis aufgestellten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (BGE 116 V 80 E. 6b S. 82, 99 V 98 E. 4 S. 102; ZAK 1989 S. 111 E. 3b). Eine Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums hat daher zu unterbleiben. Die von einem allfälligen Verkauf der GmbH-Anteile ausgelösten Veränderungen der erwerblichen Situation wären somit im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 14 Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine solche einzureichen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 700.-- festgesetzt, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- verrechnet. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2014, IV/13/587, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.