200 13 570 IV KOJ/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Januar 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Mai 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juni 2000 meldete sich der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zum ersten Mal zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Rente. Bezüglich Art der Behinderung nannte er eine psychische Störung. Diese bestehe seit 1983 (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in medizinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor (AB 4, 6, 7, 8, 9). Mit Verfügung vom 5. Januar 2001 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2000 eine halbe Invalidenrente zu (AB 12). Am 6. März 2001 wurde diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. AB 16) bestätigt (AB 17). Auf eine Meldung des Versicherten vom 5. November 2001 hin, dass er sein Arbeitspensum in den letzten Monaten bis auf 80% habe steigern können (vgl. AB 19), wurde dessen Rentenanspruch in der Folge erneut überprüft, wobei die Abklärungen ergaben, dass sein durch die Pensumssteigerung gesunkener Invaliditätsgrad keinen Rentenanspruch mehr begründet. Die Rente wurde in der Folge mit Verfügung vom 8. März 2002 per 30. April 2002 aufgehoben (AB 26, 27). B. Am 4. Mai 2012 ging der IV-Stelle eine erneute Anmeldung des Versicherten vom 30. April 2012 zu (AB 28). Bezüglich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10: F33.2), einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand bei anhaltend massiver psychosozialer Belastung sowie eine Verhaltensauffälligkeit, am ehesten auf der ihm eigenen Ursprünglichkeit und Naivität basierend. Seit dem 26. März 2012 sei er zu 100% arbeitsunfähig (AB 28).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 3 Die IV-Stelle holte in der Folge u.a. bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte (inkl. der medizinischen Vorakten; AB 34, 40, 48, 59), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (AB 36), beim bisherigen Arbeitgeber einen Fragebogen für Arbeitgebende (AB 41) sowie die den Versicherten betreffenden Akten der Krankentaggeldversicherung (AB 45) ein. Mit Verfügung vom 13. September 2012 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (WISA) und Coaching für die Zeit vom 3. September 2012 bis 30. November 2012 beim Einzelunternehmen D.________, (AB 57). Diese wurde mit Verfügung vom 29. November 2012 bis 28. Februar 2013 verlängert (AB 68). In ihrem Bericht vom 21. Februar 2013 kam die Abklärungsstelle X in Übereinstimmung mit der Aktenbeurteilung des RAD vom 7. Februar 2013 (vgl. AB 70) zum Schluss, dass der Versicherte, wenn er in guter Verfassung sei, ein Pensum von 50% auf fünf Tage verteilt gut bewältigen könne. Bei Überforderung und Druck, bedingt durch sein Privatleben, sei er blockiert und werde zu 100% arbeitsunfähig. Im Moment sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt unrealistisch (AB 73). Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Verlaufsbericht ein (AB 74). Nach Erhebung vom 1. März 2013 erstellte der Abklärungsdienst der IV-Stelle zudem am 15. März 2013 einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 77; siehe auch AB 92). Insbesondere gestützt auf diesen Abklärungsbericht stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. März 2013 ausgehend von einem Status von 80% Erwerbstätigkeit, 10% … und 10% Aufgabenbereich … die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Bei einem ermittelten Gesamtinvaliditätsgrad von 27% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 78). Mit Mitteilung vom 28. März 2013 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der G.________ für die Zeit vom 2. April bis 30. April 2013 (AB 80).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 4 Gegen den Vorbescheid vom 25. März 2013 (AB 78) erhob der Versicherte, vertreten durch H.________ von der I.________, am 25. April 2013 Einwand (AB 84). Am 16. Mai 2013 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Arbeitstraining bis am 31. Mai 2013 (AB 89). Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 wies die IV-Stelle nach Einholung einer Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes zu den erhobenen Einwänden (vgl. AB 92) das Leistungsbegehren des Versicherten ihrem Vorbescheid entsprechend ab. Er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 93). Mit Mitteilung vom 31. Mai 2013 hob die IV-Stelle die erteilte Kostengutsprache für das Arbeitstraining per 21. Mai 2013 auf, nachdem dieses aufgrund des instabilen Gesundheitszustands des Versicherten resp. von Vorkommnissen am Arbeitsplatz auf diesen Zeitpunkt hin vorzeitig abgebrochen werden musste (AB 94). Die Eingliederungsfachperson hielt in der Folge fest, aufgrund der beruflichen Erfahrungen mit dem Versicherten der letzten neun Monate erachte sie ihn als nicht eingliederbar, auch nicht an einem Nischenarbeitsplatz (vgl. AB 95 sowie das Protokoll der IV-Stelle per 12. Juli 2013, Eintrag vom 29. Mai 2013, in den Gerichtsakten). C. Gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 28. Mai 2013 (AB 93) erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 27. Juni 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu gewähren – unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2013 (AB 93). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 7 unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). Wenn bei einem Versicherten vor allem Eigenheiten der Person, des Charakters und der Lebensführung auffallen, kommt Art. 8 ATSG auch eine Abgrenzungsfunktion zu. Personen, die auffallen bzw. mit der Gesellschaft und Arbeitswelt nicht zurecht kommen, bedürfen oft der staatlichen Hilfe, ohne dass sie deswegen bereits als invalid zu gelten haben. Dem Gemeinwesen stehen zur Unterstützung und Wiedereingliederung von Personen, die sich im Normalleben nicht einordnen können, keineswegs nur die Mittel der IV zur Verfügung. Der Staat kann auch über die Erwachsenenschutz- und Sozialhilfegesetzgebung intervenieren. Diese Eingriffs- und Hilfsmöglichkeiten des Gemeinwesens stehen gleichrangig neben den Massnahmen nach dem IVG, was im Einzelfall eine Abgrenzung erforderlich macht. Es dürfen deshalb Leistungen der IV nur dann gewährt werden, wenn feststeht, dass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, ihre Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Wenn aber die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen bloss ungenügend erwerbstätig ist, dann liegt allenfalls ein Sozialhilfe- und nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 8 ein Sozialversicherungsfall vor, so dass die Organe der IV nicht tätig werden können. 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 9 wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 195). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 10 lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Mai 2012 eingetreten, hat materiell geprüft, ob eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen ist und dies im Wesentlichen gestützt auf den am 15. März 2013 erstellten Abklärungsbericht Haushalt (AB 77; siehe auch AB 92) verneint und das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers entsprechend abgewiesen (AB 93). Zu prüfen ist, ob sie dies zu Recht getan hat, wobei die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Die Beschwerdegegnerin ist bezüglich Status des Beschwerdeführers neu davon ausgegangen, dass dieser auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nur zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und daneben 10% im Bereich … und 10% im Bereich … tätig wäre. Diese Annahme basiert im Wesentlichen auf der Aussage des Beschwerdeführers, dass er bei guter Gesundheit im 80%-Pensum arbeiten würde. 80% würden ihm reichen, damit er genügend Zeit habe, zum Haus zu schauen und seine Gesundheit nicht leiden würde (vgl. AB 77 S. 5 Ziff. 3.5). 3.3 Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er würde bei guter Gesundheit zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen, damit seine Gesundheit nicht leiden würde, geht er offensichtlich davon aus, dass bei einem höheren Beschäftigungsgrad sich sein Gesundheitszustand verschlechtern würde, was seiner bisherigen Erfahrung mit der bei ihm diagnostizierten psychischen Störung entspricht. Damit bezieht er sich aber auf seine Situation
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 11 mit Gesundheitsschaden, was für die Statusfrage gerade nicht entscheidend ist. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor an der gleichen Adresse wohnhaft, wie bei der erstmaligen Rentenzusprache, als ihm im Rahmen der Statusfrage weder ein Bereich … noch ein Bereich … angerechnet wurden. Wie sich dem Abklärungsbericht Haushalt (AB 77 S. 2 f. sowie S. 6 f.) entnehmen lässt, hatte der Beschwerdeführer damals deutlich mehr … als heute (sofern er heute denn überhaupt noch welche hat; vgl. Beschwerde S. 5 lit. d) resp. er hat die Anzahl der … während der Dauer der beruflichen Massnahme reduziert (AB 73 S. 3). Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im Haus heute mehr Unterhaltsarbeiten anfallen würden als früher, ist doch die früher vermietete Wohnung – in der der Beschwerdeführer heute selbst wohnt (vgl. Beschwerde S. 5 lit. d) – frisch renoviert (vgl. AB 7 S. 2). Den Haushalt führt der Beschwerdeführer, soweit das nicht seine Mutter für ihn übernimmt (AB 77 S. 8), nur für sich selbst. Weder der Aufwand für die Hausarbeit noch für seine Hobbys (…/…) oder die gelegentlichen Unterhaltsarbeiten am Haus rechtfertigen die Annahme eines eigenen Aufgabenbereichs, der einer Vollerwerbstätigkeit entgegenstehen würde, da solche Arbeiten durchaus neben einem 100%-Pensum geleistet werden können. Seit der erstmaligen Rentenzusprache haben sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Vielmehr hat der Aufwand für den aussererwerblichen Bereich eher abgenommen. Damit besteht kein Anlass für eine andere Invaliditätsbemessungsmethode als bei der erstmaligen Rentenzusprache. Anwendbar ist nach wie vor die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Akten seit seiner Jugend an einer rezidivierenden depressiven Störung mit teilweise schweren depressiven Episoden (AB 6 S. 1, 4, 8, AB 8 S. 1, AB 34 S. 8, AB 40 S. 2, AB 48 S. 2, AB 59 S. 2, AB 70 S. 1, AB 74 S. 1). In den Akten wird zudem regelmässig auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hingewiesen, wobei die Beurteilungen dahinge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 12 hend differieren, ob diese das Ausmass einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreichen oder nicht (vgl. AB 6 S. 1, 4, 8, AB 34 S. 8, AB 40 S. 2, AB 48 S. 2, AB 59 S. 2, AB 70 S. 1, AB 74 S. 1). Bezüglich Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit empfahl Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 16. September 2012 eine Abklärung via Belastbarkeitstraining (AB 59 S. 4). Dr. med. F.________, der den Beschwerdeführer seit 1998 ambulant psychiatrisch behandelt (vgl. AB 40 S. 2), geht in seinem Verlaufsbericht vom 25. Februar 2013 von einer seit Jahren maximalen Arbeitsfähigkeit von 50% in einem angepassten Arbeitsrahmen aus (AB 74 S. 1), während der RAD in seiner reinen Aktenbeurteilung vom 12. Februar 2013 eine durchschnittlich auf 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für überwiegend wahrscheinlich hält (AB 70 S. 1), worauf die Beschwerdegegnerin schliesslich abgestellt hat (AB 77 S. 6 Ziff. 3.9, AB 93). Die Beschwerdegegnerin geht damit von einer erheblich geringeren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus als bei dem hier im Rahmen der Neuanmeldung massgebenden Vergleichszeitpunkt der Rentenaufhebung 2002 (vgl. AB 26). Dies ist gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden derzeit vorliegenden Akten (vgl. AB 40 S. 3, AB 59 S. 4, AB 70 S. 1, AB 74 S. 1) nicht zu beanstanden. Das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ist somit zu bejahen. 4.2 Vom 3. September 2012 bis am 28. Februar 2013 konnte der Beschwerdeführer beim Einzelunternehmen D.________ ein Praktikum absolvieren mit dem Ziel abzuklären, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer in welchem Pensum noch möglich und zumutbar sind, damit er stabil im Arbeitsprozess bleiben kann (vgl. AB 52 S. 2, AB 55, AB 57, AB 64, AB 68). Das Praktikum ergab, dass der Beschwerdeführer in guter Verfassung ein Pensum von 50% auf 5 Tage verteilt gut bewältigen kann. Bei Überforderung und Druck sei er blockiert und werde 100% arbeitsunfähig. So zog D.________ sein früher geäussertes Angebot, den Beschwerdeführer im Frühling fest anzustellen, zurück. Im Moment sehe er ihn nicht als arbeitsfähig (AB 73 S. 4). Die Abklärungsstelle X erachtete in der Folge eine Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt für unrealistisch (AB 73 S. 4). Ein ab dem 2. April 2013 durchgeführtes Arbeitstraining bei der G.________ musste am 21. Mai 2013 aufgrund des instabilen Gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 13 heitszustands des Beschwerdeführers resp. aufgrund von Vorkommnissen am Arbeitsplatz vorzeitig abgebrochen werden (AB 94). Die Eingliederungsfachperson hielt in der Folge fest, aufgrund der beruflichen Erfahrungen mit dem Versicherten in den letzten neun Monaten erachte sie ihn als nicht eingliederbar, auch nicht an einem Nischenarbeitsplatz (vgl. AB 95 sowie das Protokoll der IV-Stelle per 12. Juli 2013, Eintrag vom 29. Mai 2013, welcher sich auf den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2013 bezieht und daher vorliegend berücksichtigt werden kann; in den Gerichtsakten). Diese Einschätzung überzeugt, da es sich bei den gescheiterten Eingliederungsversuchen sowohl beim Einzelunternehmen D.________, als auch bei der G.________ um solche Nischenarbeitsplätze gehandelt hat, bei denen der Arbeitgeber grosses Verständnis für den Beschwerdeführer zeigte (vgl. Protokoll der IV-Stelle per 12. Juli 2013, in den Gerichtsakten). 4.3 Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, ohne weitergehende Abklärungen auf eine reine Aktenbeurteilung des RAD mit einer durchschnittlich auf 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen, die im Übrigen in Unkenntnis des definitiven Ergebnisses sowohl des Praktikums als auch des Arbeitstrainings erstellt worden ist, insbesondere da der RAD selbst darauf hinweist, dass ihm für seine Beurteilung keine aktuellen Berichte zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Erstellung eines Belastungsprofils vorgelegen hätten (vgl. AB 70). Hierbei genügt auch nicht, dass Dr. med. F.________ in seinem Verlaufsbericht vom 25. Februar 2013 von einer seit Jahren maximalen Arbeitsfähigkeit von 50% in einem angepassten Arbeitsrahmen ausgeht (AB 74 S. 1); dies deckt sich zwar mit den Ergebnissen des Praktikums bei D.________, wonach der Beschwerdeführer in guter Verfassung ein Pensum von 50% auf 5 Tage verteilt gut bewältigen kann (AB 73 S. 4), sagt aber noch nichts über seine langfristige durchschnittliche Arbeitsfähigkeit aus. Auch die gescheiterten Eingliederungsversuche lassen für sich keine definitiven Schlüsse zu. Hierbei dürften auch invaliditätsfremde Faktoren eine Rolle gespielt haben. So wird im Bericht der Abklärungsstelle X auf den problematischen Umgang des Beschwerdeführers mit Hektik und Überforderung hingewiesen, wobei unklar bleibt, in welchem Ausmass die Proble-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 14 matik durch einen psychischen Gesundheitsschaden oder lediglich eine hierzu prädestinierende Persönlichkeitsstruktur verursacht wird (vgl. AB 73 S. 3). Auch die Einträge im Protokoll der IV-Stelle per 12. Juli 2013 lassen keine näheren Rückschlüsse zu. Gemäss Eintrag vom 19. Februar 2013 (Protokoll S. 13) kam die Festanstellung bei D.________ nicht zustande, weil der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu riskant gewesen sei, womit offensichtlich ein invaliditätsbegründender Umstand vorlag. Demgegenüber scheiterte eine Anstellung bei der G.________ gemäss Eintrag vom 23. Mai 2013 (Protokoll S. 20) am Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser sei stur und unflexibel, er habe den Vorgesetzten provoziert und beschuldigt und könne auch keine Kritik annehmen. 4.4 Unter diesen Umständen ist die effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – nachdem die verfügbaren Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung gestatten – durch eine psychiatrische Begutachtung abzuklären. Eine solche hat bislang nicht stattgefunden und ist nicht vom Gericht, sondern von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2013 (AB 93) deshalb aufzuheben und die Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und über den Rentenanspruch neu zu verfügen, wobei schon hier darauf hinzuweisen ist, dass das Valideneinkommen dabei nicht auf der Basis dessen zu ermitteln ist, was der Beschwerdeführer als … verdient hat, zumal es sich hierbei um das Einkommen handelt, dass er bei der Rentenaufhebung trotz seiner Behinderung damals zu erzielen in der Lage war. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 15 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. dazu Rundschreiben vom 16. Dezember 2009, im Internet abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch B.________ vom C.________, einer gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1, vertreten. Mit Kostennote vom 9. August 2013 wurde ein Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten à Fr. 130.-- (= Fr. 1‘137.50) zuzüglich Fr. 52.-- Auslagen und Fr. 95.15 Mehrwertsteuer, total Fr. 1‘284.65, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1‘284.65 festgesetzt; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘284.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2014, IV/13/570, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.