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Bern Verwaltungsgericht 03.04.2014 200 2013 551

3 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,079 mots·~25 min·7

Résumé

Verfügung vom 22. Mai 2013

Texte intégral

200 13 551 IV MAW/GET/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. April 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter …. Im Mai 2001 zog er sich bei einem Unfall eine Verletzung des rechten Knies zu. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 63; 64.2). Im April 2007 verletzte sich der Versicherte im Militärdienst das linke Knie (Akten der IVB, [act. II], 11.45 f.). Für dieses Ereignis sprach ihm die SUVA in ihrer Eigenschaft als Militärversicherung mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. April 2009 (act. II 11.7 S. 2) einen vergleichsweisen Betrag von Fr. 20‘000.-- zu, mit welchem u.a. Umschulungskosten für eine Handelsschulausbildung abgegolten wurden. Im Mai 2009 verletzte sich der Versicherte bei einem Sturz das rechte Handgelenk (act. II 17.29). Ferner rutschte er im Dezember 2010 aus und zog sich erneut eine Verletzung am linken Knie zu (act. IIA 26.3; 26.7). Die SUVA gewährte in ihrer Eigenschaft als obligatorische Unfallversicherung für die Folgen beider Ereignisse die gesetzlichen Leistungen (act. II 17.11). Am 17. Januar 2013 (act. IIA 63) bzw. mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (act. IIA 65) schloss die SUVA beide Fälle (unter zusätzlicher Berücksichtigung der 2001 erlittenen Knieverletzung rechts) per 31. März 2013 ab, wobei sie dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung am rechten Handgelenk eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 5% ausrichtete. B. Am 9. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Handgelenk- und Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (act. II 2). Die IVB klärte den Sachverhalt in me-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 3 dizinischer und erwerblicher Hinsicht ab; insbesondere holte sie die Akten der SUVA ein und liess durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen ärztlichen Bericht (act. IIA 40) erstellen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Januar 2012 (act. IIA 46) wies die IVB das Leistungsbegehren ab. In der Begründung führte sie aus, die Militärversicherung habe die Umschulungskosten einer Handelsschule bezahlt. Eine Bürotätigkeit sei dem Versicherten medizinisch zumutbar und aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei er beruflich angemessen eingegliedert. C. Nach einer im März 2012 durch das … Kanton Bern versuchten Arbeitsintegration (act. IIA 49 ff.) meldete sich der Versicherte am 2. November 2012 erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. IIA 53). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, welche zusätzlich ein Asthma bronchiale, eine leichte restriktive Ventilationsstörung sowie einen essentiellen Tremor beider Hände ergaben (act. IIA 55; 58), unterbreitete die IVB dem Versicherten ein Dokument „Eingliederungsplan und Zielvereinbarung“ zur Unterzeichnung (act. IIA 67), was Letzterer verweigerte (act. IIA 68). Am 15. März 2013 stellte sie ihm das Dokument postalisch zu verbunden mit der Androhung, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen würden, sofern das Dokument nicht bis zum 24. März 2013 unterschrieben retourniert werde (act. IIA 70). Da der Versicherte darauf nicht reagierte, stellte die IVB ihm mit Vorbescheid vom 11. Februar 2013 (act. IIA 71) die Ablehnung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit der Begründung in Aussicht, er sei nicht bereit, sich aktiv für eine berufliche Eingliederung einzusetzen, so wie diese im Eingliederungsplan definiert worden sei. Nachdem der Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IVB am 22. Mai 2013 (act. IIA 73) wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. Ferner stellte sie mit gleichentags erlassenem Vorbescheid (act. IIA 74) in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20% abzulehnen, was mittlerweile durch eine – beim Gericht ebenfalls angefochtene – Verfügung vom 11. Februar 2014 geschehen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 4 D. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2013 liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, Fürsprecherin C.________, mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde erheben und beantragen: Die Verfügung vom 22. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle Bern zu verpflichten, A.________ eine Umschulung zu gewähren. In der Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe gegen den abschlägigen Rentenentscheid Einwand erhoben. Zur Wahrung aller Rechte erhebe er auch „vorsorglich“ Beschwerde gegen die Ablehnung der beruflichen Massnahmen. Er könne den erlernten Beruf als … wegen verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Bisher sei keine adäquate Umschulung durchgeführt worden; die Voraussetzungen für deren Gewährung seien gegeben. Schliesslich werde um Einräumung einer Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde ersucht. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2013 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die Beschwerde innert Frist ausführlich zu begründen. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Ergänzend begründet er die Beschwerde vom 24. Juni 2013 dahingehend, dass er ohne Umschulung eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleide. Ferner habe er in der Vergangenheit seinen Eingliederungswillen bewiesen. Schliesslich hätten im Zeitpunkt des Vergleichs mit der Militärversicherung nur die Beeinträchtigungen wegen der Knieleiden bestanden; seither seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen. Mit Schreiben vom 6. September 2013 vervollständigte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2013 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie hauptsächlich geltend, der Tremor werde von der SUVA als unfallfremd

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 5 und damit das Zumutbarkeitsprofil nicht tangierend erachtet. Zudem könne der Tremor behandelt werden und verunmögliche die Ausübung einer leichten, angepassten Tätigkeit nicht. Dass es sich hierbei um keine schwerwiegende Störung handle, werde auch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer jahrelang einer vollzeitlichen Tätigkeit als … habe nachgehen können. Mit Replik vom 10. Oktober 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweisen Vorbringen fest. Die Beschwerdegegnerin verweist mit Duplik vom 11. November 2013 auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2013. E. Am 1. April 2014 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. F. Über die in der Zwischenzeit eingegangene Beschwerde gegen die Rentenverfügung wird nach Eingang der Beschwerdeantwort in einem separaten Urteil entschieden (Verfahren 200 2014 261).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Mai 2013 (act. IIA 73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 7 len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). 2.2.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 8 tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 9 2.5.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 3. Januar 2012, mit der ein Anspruch auf berufliche Massnahmen rechtskräftig verneint worden war, und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2013 (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2012 (act. IIA 46) präsentierte sich die medizinische Situation wie folgt: 3.2.1 Am 8. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den SUVA- Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersucht. Im gleichentags verfassten Bericht (act. IIA 33) diagnostizierte er einen Status nach Knietrauma links am 2. November 2007 und einen Status nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandplastik am 16. November 2007, einen Status nach erneuter Kniedistorsion links am 8. Dezember 2010 mit medialer Korbhenkelläsion, einen Status nach partieller medialer Meniskektomie links bei Korbhenkelläsion des Meniskus und intaktem vorderem Kreuzbandtransplantat sowie einen Status nach Handgelenkskontusion rechts am 23. Mai 2009 mit postkontusionellen Handgelenksbeschwerden bei Verdacht auf partielle naviculare Nekrose (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 10 3.2.2 Mit Bericht vom 16. August 2011 (act. IIA 36 S. 5) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, aufgrund der subjektiven Beschwerden sowie des klinischen Befundes sei die (mittels MRI festgestellte [act. IIA 36 S. 6]) mediale Restmeniskusläsion sicher nicht symptomatisch. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden liessen hier ein femoropatellares Schmerzsyndrom vermuten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte körperliche Tätigkeiten von Seiten des Kniegelenkes voll arbeitsfähig. Die Behandlung werde abgeschlossen. 3.2.3 Im RAD-Bericht vom 28. September 2011 (act. IIA 40) wurde zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten, die Tätigkeit als … sei im März 2008 als nicht mehr zumutbar beurteilt worden. Nach der durch die SUVA durchgeführten Umschulung im kaufmännischen Bereich sei der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, die keine weiteren Einschränkungen mit sich bringe, eingegliedert und zu 100% arbeitsfähig (S. 6). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2012 und der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2013 präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Mit Bericht vom 26. November 2012 (act. IIA 55 S. 1) diagnostizierte Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie FMH, ein Asthma bronchiale, eine leichte restriktive Ventilationsstörung, DD konstitutionell kleine Lungenvolumina sowie Symptome einer Schlafapnoe (S. 1). Aus pneumologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Bisher habe eine Arbeitseinschränkung wegen kalter Luft im Arbeitsbetrieb bestanden. Es sei sodann auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen zu achten. Zudem sei bei Staubbelastung eine zusätzliche Schutzmaske ratsam. Soweit aktuell abschätzbar, sollte darunter die Arbeitsfähigkeit voll erhalten bleiben (S. 3). 3.3.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 27. November 2012 (act. IIA 58) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen „essentiellen Tremor“ (S. 2). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 11 nicht (S. 3). Jedoch bestehe aufgrund des beidseitigen Haltetremors beider Hände zumindest für manuelle Tätigkeiten wie Schweissen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 4). Auch feinmotorische Tätigkeiten wie das Bedienen einer Computertastatur seien ihm nicht möglich (S. 6). 3.3.3 Am 11. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der SUVA durch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, kreisärztlich untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht (act. IIA 64.2) diagnostizierte er im Wesentlichen eine verminderte Belastbarkeit des linken und rechten Kniegelenks, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks sowie einen Tremor (S. 9). Zusammenfassend sei an beiden Kniegelenken nach Kreuzbandplastik und nach mehrmaliger sorgfältiger Reevaluation durch den Orthopäden sowie Durchführen mehrerer MR-Verlaufsuntersuchungen im Moment der medizinisch mögliche Endzustand erreicht. Am rechten Handgelenk bestehe am Scaphoid eine Pseudarthrose am distalen Pol, die Beschwerden seien seit drei Jahren unverändert. Ein Vergleich der geschilderten Schmerzen mit den objektiven Befunden zeige Inkonsistenzen. Da der Beschwerdeführer betreffend das rechte Handgelenk eine Operation vorerst ablehne und keine weiteren Kontrollen geplant seien, könne auch hier von einem Endzustand ausgegangen werden (S. 11). Mit Bezug auf die beiden Kniegelenke sowie das rechte Handgelenk sei der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, schwere körperliche Arbeiten auszuführen. Zumutbar seien leichte körperliche Aktivitäten mit Gewichtsbelastung der rechten Hand bis 5kg; zu vermeiden seien Vibrationen und Schläge, sowie repetitive Umwendbewegungen. Für feinmotorische Arbeiten und für Überwachungsfunktionen und administrative Arbeiten bestehe keine Einschränkung (S. 11). Hinsichtlich der Kniegelenke seien schwere Arbeiten unzumutbar; zumutbar seien leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Position ohne Tätigkeiten in Zwangsposition der Kniegelenke, ohne Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen und ohne Arbeiten in unwegsamem Gelände. Nicht zumutbar seien schliesslich Arbeiten im Knien sowie in Zwangspositionen der Beine oder der Kniege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 12 lenke. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sei von einem ganztägigen Einsatz auszugehen (S. 11 f.). Der seit der Jugend bestehende Tremor sei unfallfremd und tangiere das Zumutbarkeitsprofil und die Leistungen der SUVA damit nicht (S. 12). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die vorliegend verfügbaren medizinischen Akten erlauben eine zuverlässige Beurteilung des vorliegend strittigen Anspruchs auf Umschulung: So erbringt das im Kreisarztbericht vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2 S. 11 f.) festgehaltene Zumutbarkeitsprofil – was die unfallbedingten Gesundheitsschäden an den beiden Kniegelenken sowie an der rechten Hand betrifft – Beweis, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rentenvorbescheid vom 22. Mai 2013 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 13 IIA 74) bzw. mit Verfügung vom 11. Februar 2014 denn auch getan hat. Dabei ist allerdings zusätzlich die von Dr. med. G.________ attestierte Einschränkung bei manuellen bzw. feinmotorischen Tätigkeiten wegen des essentiellen Tremors zu berücksichtigen (act. IIA 58), zumal diese Einschränkung nicht bestritten ist. Ebenso ist in pneumologischer Hinsicht gemäss Dr. med. F.________ eine volle Arbeitsfähigkeit nur gegeben, sofern auf saubere Luft ohne grosse Temperaturschwankungen geachtet werde, wobei bei Staubbelastung eine Schutzmaske ratsam sei (act. IIA 55 S. 3). Nachdem bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2012 (act. IIA 46) weder pneumologische Einschränkungen noch solche von Seiten des Tremors eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatten, ist seither insoweit eine potentiell revisionsrelevante Änderung in den tatsächlichen (medizinischen) Verhältnissen eingetreten. Somit ist nachstehend der Anspruch auf Umschulung zu prüfen. 3.6 3.6.1 Der Anspruch auf Umschulung setzt den Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG voraus (vgl. E. 2.2.2 vorne). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2013 (act. IIA 74) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die gelernte Tätigkeit als … dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Hinsichtlich der ihm offenstehenden und noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten ermittelte die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur angestammten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 20%. Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 70‘060.-- zugrunde, wobei sie sich auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) aus dem Jahr 2008 abstützte (act. IIA 54 S. 3). Demnach setzt sich das im Jahr 2008 erzielte Einkommen indessen heterogen zusammen. Wird stattdessen auf die statistischen Angaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (was grundsätzlich zulässig ist; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Februar 2014, 8C_808/2013, E. 6.1), so beträgt gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2010 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), Anforderungsniveau http://www.bfs.admin.ch/

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 14 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Position 41-43 (Baugewerbe), Männer, das jährliche, auf das Jahr 2012 aufindexierte Valideneinkommen Fr. 72‘703.20 (Fr. 5‘742.-- x 12 Monate / 40 x 41.5 Wochenstunden [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt F] / 100 x 101.7 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Rubrik F, Männer]). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens brachte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327) von 10% in Anschlag. Ob dies im Lichte der zusätzlich zu berücksichtigenden pneumologischen Beschwerden sowie des Tremors (vgl. E. 3.5 vorne) angemessen ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst, wenn am 10%igen Abzug festgehalten würde, resultierte ein Invaliditätsgrad von mehr als 20%: Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Totalwert, Männer, beträgt das jährliche, auf das Jahr 2012 aufindexierte Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10% Fr. 56‘118.45 (Fr. 4'901.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden [vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Abschnitt Total] / 100 x 101.7 [BFS, Nominallohnindex nach Geschlecht, T1.1.10, Rubrik Total, Männer] x 0.9). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von mindestens Fr. 16‘584.75 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet minimal 23% (Fr. 16‘584.75 / Fr. 72‘703.20 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]). Demnach ist eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG gegeben und ein Anspruch auf Umschulung zu bejahen (vgl. E. 2.2.2 vorne). Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch: 3.6.2 So trifft es zwar zu, dass die Militärversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2009 (act. II 11.7 S. 2) unter dem Titel „Umschulungskosten“ einen (vergleichsweisen) Beitrag an eine zweijährige Handelsschule ausrichtete, der Beschwerdeführer das Geld indessen anderweitig ausgab (act. IIA 51 S. 3). Dabei ist zunächst fraglich, ob die Handelsschule überhaupt eine geeignete Massnahme im Rahmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 15 einer Umschulung darstellte bzw. der Beschwerdeführer die grundschulischen Voraussetzungen für deren Absolvierung mitgebracht hätte. Zudem handelt es sich bei der Umschulung um eine Naturalleistung (im Sinne einer Sachleistung, vgl. Art. 14 ATSG), welche nicht durch eine Geldleistung einer anderen Sozialversicherung (hier der Militärversicherung) abgegolten werden bzw. worden sein kann (vgl. hierzu ULRICH MEY- ER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 190 und 202). Ob der Beschwerdeführer deshalb (fiktiv) als in den kaufmännischen Bereich umgeschult gilt (act. IIA 40 S. 6), erscheint fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, da seit der vergleichsweisen Erledigung durch die Militärversicherung im April 2009, welcher einzig die Kniebeschwerden zugrunde lagen, ohnehin neue, umschulungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind, welche gemäss den vorliegenden Akten namentlich feinmotorische Tätigkeiten (wie das Bedienen einer Computertastatur) und damit administrative Büroarbeiten verunmöglichen (act. IIA 58 S. 6). Entsprechend ist nicht (mehr) die Militärversicherung, sondern nunmehr die Beschwerdegegnerin für die beantragte Umschulung zuständig. Dabei ist auch nicht von Belang, dass der von Dr. med. G.________ festgestellte „essentielle Tremor“ (act. IIA 58) gemäss kreisärztlicher Einschätzung vom 11. Januar 2013 (act. IIA 64.2 S. 12) einen unfallfremden Gesundheitsschaden darstellt, spielt doch dessen Ursache in der Invalidenversicherung entsprechend ihrer finalen Konzeption keine Rolle. Sodann ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer bis August 2012 (immer wieder) als … gearbeitet hat (act. IIA 64.2 S. 7): Einerseits ist unbestritten und anerkennt auch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 3.6.1 vorne), dass die Tätigkeit als … in medizinischer Hinsicht nicht mehr zumutbar ist. Andererseits wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug im November 2012 (act. IIA 53) auch weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit als … nachgegangen wäre. 3.6.3 Schliesslich leitet die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer das ihm am 15. März 2013 zugestellte Dokument „Eingliederungsplan und Zielvereinbarung“ (act. IIA 70) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 16 unterschrieben retourniert hat, ein fehlendes Mitwirkungsinteresse ab (act. IIA 73) und schliesst damit – im Ergebnis – auf eine fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 29. Januar 2013 zu einer Besprechung für den 5. Februar 2013 einlud (act. IIA 66). Wie dem Schreiben des zuständigen Sozialarbeiters an die Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 (act. IIA 68) alsdann zu entnehmen ist, weigerte sich der Beschwerdeführer, das Dokument „Eingliederungsplan und Zielvereinbarung“ (act. IIA 67) anlässlich dieses Gesprächs zu unterzeichnen. Wie der Sozialarbeiter weiter festhielt, entspreche das im fraglichen Formular festgesetzte Vorgehen „nicht ganz dem …-Integrationsplan vom 24. Mai 2012.“ Am 15. März 2013 stellte die Beschwerdegegnerin bzw. deren zuständige Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer das Dokument „Eingliederungsplan und Zielvereinbarung“ zu, verbunden mit der Androhung, die Eingliederungsbemühungen abzuschliessen, falls das Formular nicht bis spätestens am 24. März 2013 unterschrieben retourniert werde (act. IIA 70). Der Beschwerdeführer reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf den hernach erlassenen Vorbescheid. Ob unter den gegebenen Umständen auf einen fehlenden subjektiven Eingliederungswillen geschlossen werden kann, ist fraglich, nachdem die Eingliederungsfachperson von der Prämisse ausging, es bestehe – mangels Invalidität – gar kein Anspruch auf Umschulung (vgl. Protokolleintrag vom 9. April 2013 [in den Gerichtsakten]) bzw. der Beschwerdeführer gelte bereits (durch die entsprechenden Abgeltungen der Militärversicherung) als eingegliedert (act. IIA 51 S. 3). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erklärt hat, mitwirken zu wollen, so dass ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der verfügten Rechtsfolge – Verweigerung von beruflichen Massnahmen – mittlerweile dahingefallen wäre und demnach ein Anspruch auf Umschulung besteht. Sollte der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- bzw. Mitwirkungspflicht indessen nicht hinreichend nachkommen, kann ihm die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Mahn- und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 17 denkzeitverfahren die Leistungen vorübergehend oder dauernd kürzen oder verweigern (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Umschulung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten an die Hand nimmt. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Belege (vgl. Formular „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung; act. IA) ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist – insoweit es zufolge der Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist – gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Indessen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der IV-Stelle ungenügend mitwirkte (vgl. E. 3.6.3 vorne) und damit dieses Verfahren mitverursachte, welches prozessuale Verhalten es rechtfer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 18 tigt, gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG; vgl. E. 4.2 vorne). Diese ist gestützt auf die Kostennote von Fürsprecherin C.________ vom 21. November 2013, worin eine Entschädigung von Fr. 916.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht wird, auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine Umschulung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen an die Hand nimmt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden den Parteien je hälftig auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – von der Zahlungspflicht im Umfang von Fr. 350.-- befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2014, IV/13/551, Seite 19 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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