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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2014 200 2013 547

29 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,959 mots·~20 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013

Texte intégral

200 13 547 KV STC/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als Arbeitnehmer über die (damalige) Arbeitgeberin bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) in einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) für ein Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Lohnes ab dem 8. Krankheitstag versichert (Akten der Helsana [act. II] 2 f. und 11). Mit Einschreiben vom 24. Juli 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 30. September 2012 (act. II 5; vgl. act. II 8; Erhalt der Kündigung am 26. Juli 2012 [vgl. Beilage zu act. II 13]). Anlässlich eines Arztbesuchs vom 26. Juli 2012 wurde dem Versicherten vom Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zu Handen der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 23. Juli attestiert (act. II 6), während gegenüber der Helsana der Beginn der Arbeitsunfähigkeit zunächst auf den 26. Juli 2012 (act. II 7) und später auf den 23. Juli 2012 (act. II 12) datiert wurde. Auch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Versicherten seit 16. August 2012 behandelt, attestierte am 29. August 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juli 2012 (act. II 16). Mit Schreiben vom 8. August 2012 hielt die Arbeitgeberin unter Auflistung der verrichteten Tätigkeiten fest, der Versicherte habe am 23. und 24. Juli 2012 noch für sie gearbeitet (act. II 8; vgl. act. II 10 und 13). In der Folge richtete die Helsana infolge Krankheit ab 25. Juli 2012 Taggeldleistungen aus (act. II 4). B. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Dezember 2012 (act. II 33) sowie nach Rücksprache mit ihrer Vertrauensärztin (act. II 34) stellte die Helsana die Leistungen mit Verfügung vom 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 3 2013 per 31. Dezember 2012 ein (act. II 35). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 5. März 2013 Einsprache und ersuchte zugleich um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 37). Mit Verfügung vom 19. März 2013 gewährte die Helsana die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 39). Mit Schreiben vom 9. April 2013 drohte die Helsana mangels Nachweises eines Erwerbsausfalls ab Oktober 2012 (nach Ablauf der Kündigungsfrist) eine reformatio in peius (Schlechterstellung) an (act. II 43). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2013 dahingehend Stellung, dass das Arbeitsverhältnis gemäss Vereinbarung vor der Schlichtungsbehörde erst per 31. Dezember 2012 aufgelöst worden sei und zwischenzeitlich auch die Anmeldungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und der Invalidenversicherung (IV) erfolgt seien (act. II 44). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 wies die Helsana die Einsprache ab, da der Versicherte gemäss den ärztlichen Einschätzungen seit 1. Januar 2013 in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (act. II 46). C. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, am 24. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 46) sei ihm das Krankentaggeld ab 1. Januar 2013 in vollem Umfang nach den zwischen den Parteien anwendbaren Versicherungsbedingungen auszurichten, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, gemäss Berichten seines behandelnden Psychiaters vom 22. Januar (Beilage 2 zu act. II 37) und 10. Juni 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) sei er nach wie vor arbeitsunfähig. Er verlange deshalb, neutral begutachtet und vom Gericht persönlich angehört zu werden. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der Bericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 4 des behandelnden Psychiaters (act. I 4) sei nicht geeignet, eine vom Gutachten (act. II 33) abweichende medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen. Aus diesem Grund seien weder eine gerichtliche Begutachtung noch eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das Verwaltungsgericht angezeigt. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. September 2013. Er verweist insbesondere auf die wesentlich intensivere Befassung durch seinen Psychiater als durch die Gutachterin. Für den Fall der Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens werde er nach dessen Vorliegen einen neuen Entscheid in Sachen öffentlicher Verhandlung fällen. Mit Duplik vom 3. Oktober 2013 weist die Beschwerdegegnerin auf das zwischen dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Psychiater bestehende Vertrauensverhältnis hin. Ein Obergutachten und eine öffentliche Verhandlung halte sie weiterhin nicht für angezeigt. Aufforderungsgemäss reichte die IV-Stelle Bern am 14. Oktober 2013 die IV-Akten des Beschwerdeführers (act. III) ein. Beide Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme hierzu. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2013 wies die Instruktionsrichterin den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteibefragung ab und ersuchte diesen um Mitteilung, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte. Dies verneinte er mit Eingabe vom 4. Dezember 2013. Aufforderungsgemäss reichte B.________ am 16. Dezember 2013 seine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 31. Januar 2013 (act. II 35) basierende Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 (act. II 46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung von Taggeldern durch die Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2012 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 6 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorab sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem ihm die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2012, deren zufolge beim Beschwerdeführer ein arbeitsplatzgebundenes Problem ohne ausgewiesenen Krankheitswert vorliege (act. II 24), nicht zugestellt worden sei und er sich deshalb dazu nicht habe äussern können (Beschwerde, S. 2 lit. B Ziff. 1); möglicherweise habe sich in der Folge die Gutachterin von diesem Bericht beeinflussen lassen (Replik, S. 2 lit. B Ziff. 3). 2.2 Die Frage, ob das Nichtvorlegen der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 19. September 2012 (act. II 24) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann offen bleiben. Ganz allgemein erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf Dokumente, die nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474; SVR 2011 IV Nr. 47 S. 143 E. 5.1.2). Dementsprechend hat der Vertrauensarzt schon am 3. Oktober 2012 (nach zwischenzeitlicher Einreichung eines Zwischenberichts des behandelnden Psychiaters [act. II 25]) die Arbeitsunfähigkeit als durch das Leiden ausreichend begründet erachtet (act. II 26). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt (Beschwerdeantwort, S. 3 oben; Duplik, S. 2 Ziff. 3), hat sie nie auf die erste Beurteilung (act. II 24) abgestellt und die Taggeldleistungen weiterhin ausgerichtet. Auch im psychiatrischen Gutachten vom 22. Dezember 2012 (act. II 33) wird diese Beurteilung weder als Vorakte (Anamnese) noch sonst wie erwähnt, zumal im Gutachten – gleich wie in der zweiten Beurteilung (act. II 26) – eine Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht in Abrede gestellt wird. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre denn auch derart geringfügig, dass sie als geheilt zu gelten hätte, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 7 3. 3.1 Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). 3.1.1 Das versicherte Taggeld wird vom Versicherer mit dem Versicherungsnehmer vereinbart (Art. 72 Abs. 1 KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG zwingende Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Nach Abs. 2 Satz 2 von Art. 72 KVG entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Leistungsbeginn kann jedoch gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten (Art. 72 Abs. 3 KVG). 3.1.2 Gemäss Ziff. 13.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (Ausgabe vom 1. Januar 2007; act. II 2) wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 8 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand resp. zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1.1 Am Abend des 24. Juli 2012 suchte der Beschwerdeführer notfallmässig das F.________ (F.________) auf, wo eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Angst und Depression aufgrund massiver Belastung am Arbeitsplatz (Mobbing, Leistungsdruck) und perfektionistischer, sehr sorgfältiger Persönlichkeit diagnostiziert wurde; es zeigten sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Halluzinationen und Suizidalität (vgl. act. II 33, S. 2). 4.1.2 Der Hausarzt diagnostizierte im Arztzeugnis vom 10. August 2012 (act. II 12) und Schreiben vom 16. August 2012 (act. II 19) eine (vorbestehende) ausgeprägte vegetative Dystonie wegen Mobbing am Arbeitsplatz und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch act. II 6 f.). 4.1.3 Der behandelnde Psychiater bezeichnete im Zwischenbericht vom 28. September 2012 (act. II 25) die Diagnosen nach ICD-10 als noch unklar und wies auf eine seit zwei Jahren zunehmende Mobbing-Entwicklung hin. Er ging von einem schwerwiegenden Zustand mit Depression und Angst aus und erwähnte differenzialdiagnostisch ein Burnout. Anfänglich schien ihm auch eine Psychose möglich. Die Therapie bestehe in einer psychoanalytisch orientierten Psychotherapie mit mindestens wöchentlichen Sitzungen und ohne Medikamente. Es sei mit einer langen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (vgl. auch act. II 16). 4.1.4 Die Gutachterin nahm eine diagnostische Einschätzung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers vor. Die diagnostischen Kriterien (subjektive Überforderung im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzkonflikt, Ängste, Niedergestimmtheit, Unfähigkeit mit einer wahrgenommenen Ungerechtigkeit umzugehen, Verweigerung von Entgegennehmen der Kündigung) für eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F 43.25) seien klar erfüllt; daneben diagnostizierte sie Cannabiskonsum (ICD-10 F 12). Im F.________ sei ebenfalls die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden, gestützt auf das während der Untersuchung vorherrschende Bild und wohl ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 9 fremdanamnestische Auskünfte jedoch leicht anders. Differentialdiagnostisch müsse eine affektive Störung und eine Störung aus dem Spektrum der Angsterkrankungen erwogen werden; dagegen spreche jedoch klar der günstige Verlauf der psychischen Erkrankung mit zunehmendem Abstand von der schwerwiegend erlebten Situation an der Arbeit. Aktuell sei die Symptomatik nurmehr geringfügig ausgeprägt und der Leidensdruck auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt. Deshalb sei hier von der Diagnose einer eigenständigen affektiven Erkrankung oder Angststörung abzusehen. Für eine psychotische Störung bestünden weder anamnestisch, noch gemäss medizinischen Akten, noch aufgrund der eigenen Untersuchung Hinweise. Die vom Hausarzt gestellte Diagnose einer vegetativen Dystonie sei nicht weiter begründet und aktuell nicht nachvollziehbar. Nicht näher einschätzbar sei, inwieweit der im Urin nachgewiesene, vom Beschwerdeführer indessen verneinte Konsum von Cannabis Einfluss auf seinen Gesundheitszustand nehme. Grundsätzlich und tendenziell habe dies eher einen destabilisierenden Effekt auf die Psyche und reduziere die psychische Belastbarkeit. Aufgrund der inzwischen weitgehend abgeklungenen Anpassungsstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten sei er in wesentlichen Funktionsbereichen der Psyche nicht mehr beeinträchtigt. Unbeeinträchtigt seien die kognitive Leistungsfähigkeit, die Grundstimmung, die Angststeuerung, der Antrieb und der Realitätsbezug. Deshalb sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 10. Dezember 2012 medizinisch begründet; eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei aber nicht sinnvoll (act. II 33, S. 6 ff.). 4.1.5 Auch nach Vorliegen dieses Gutachtens zeigte sich der behandelnde Psychiater im Januar 2013 überzeugt davon, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer schwerwiegenden psychischen Störung leide und die Arbeitsunfähigkeit noch länger bestehe. Die wöchentlichen Sitzungen hätten zwar eine gewisse Entlastung und Besserung der Symptomatik gebracht, doch sei das generelle Störungsbild unbeeinflusst geblieben (Beilage 1 ff. zu act. II 37). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2013 (act. I 4) ergänzte er, nach der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit, der damit einhergehenden Einstellung der Taggelder und der seither dauernden juristischen Auseinandersetzung äussere sich der Beschwerdeführer wieder deutlich vermehrt über Ängste und Albträume, bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 10 denen es um die traumatisierenden Vorfälle am Arbeitsplatz gehe. Sicher liege eine Tendenz zur Aggravation vor, was aber primär mit dessen Persönlichkeitsstruktur im Zusammenhang stehen dürfte. Zumindest leide er an einer schweren Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 11 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2012 (act. II 33). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 zweiter Abschnitt hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Die Diagnosestellung deckt sich im Grundsatz (Anpassungsstörung) mit leichten Nuancen (mit gemischter Störung von Angst und Depression bzw. mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten) mit derjenigen des F.________ (vgl. act. II 33, S. 2 und 7). Ebenfalls bestätigt der behandelnde Psychiater die gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands (Beilage 2 zu act. II 37; act. I 4, S. 2 oben). Im Gutachten wird alsdann überzeugend dargelegt, weshalb entgegen den Vorbringen des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters die Diagnosen einer eigenständigen affektiven Erkrankung oder einer Angsterkrankung, einer psychotischen Störung oder einer Dystonie sowie die insbesondere vom behandelnden Psychiater noch immer attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (act. II 33, S. 7 f.). Auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2012 (act. II 33) ist somit abzustellen. 4.2.2 Die hiervon abweichende Beurteilung insbesondere des behandelnden Psychiaters vermag daran nichts zu ändern. Wie soeben erwähnt, berichtet auch er über eine "gewisse Entlastung und Besserung der Sympto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 12 matik" (Beilage 2 zu act. II 37), was, wie im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird (act. II 33, S. 7), gegen die Annahme einer eigenständigen affektiven Erkrankung oder einer Angsterkrankung spricht. Inwieweit der nunmehr geltend gemachten Verschlechterung aufgrund der Einstellung der Taggelder und der damit verbundenen juristischen Auseinandersetzung (act. I 4, S. 2 oben) Krankheitswert zukommen soll, führt der behandelnde Psychiater nicht weiter aus. Bei der von ihm in diesem Zusammenhang vorgebrachten schwerwiegenden psychischen (Persönlichkeits-)Störung handelt es sich denn auch um eine blosse Verdachtsdiagnose (vgl. act. I 4, S. 2 Mitte; Beilagen 1 f. zu act. 37). Trotz wöchentlichen Therapiesitzungen während rund eines Jahres (Beilage 2 zu act. II 37; act. I 4) scheint er noch immer ausserstande, eine Diagnose zu stellen, und behandelt den Beschwerdeführer zwar psychiatrisch-psychotherapeutisch (Beilage 2 zu act. II 37), nicht aber medikamentös (act. II 25, S. 2 Ziff. 5), obschon bei einer Persönlichkeitsstörung (act. I 4, S. 3) bei gleichzeitig bestehenden anderen psychiatrischen Erkrankungen wie z.B. einer Depression (act. II 25, S. 1 Ziff. 1) antidepressiv wirksame Medikamente durchaus indiziert erscheinen. Anfänglich schloss er auch Tests aus und verliess sich ganz auf seine 30-jährige Berufserfahrung (act. II 25, S. 1 Ziff. 3), während er nunmehr testpsychologische Abklärungen zur Diagnosestellung als dringend erachtet (act. I 4, S. 3 unten). Damit erweisen sich die Ausführungen des behandelnden Psychiaters als vage und teilweise gar widersprüchlich; seine (vom Gutachten) abweichende Meinung vermag er denn auch nicht schlüssig zu begründen. Seine Berichte eignen sich nach dem Gesagten nicht, eine vom Gutachten abweichende medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen, zumal es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Entscheid des BGer vom 25. Juli 2011, 8C_260/2011, E. 5.2). Mangels Nennung wichtiger – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringender – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 13 und da sich auch den edierten IV-Akten (act. III) nichts Gegenteiliges entnehmen lässt, ist kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich. 4.2.3 Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist schliesslich von einem hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Da von einer weiteren Untersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich die beantragte Neubegutachtung (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 162 E. 1d). 5. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die weitere Ausrichtung von Taggeldern über den 31. Dezember 2012 hinaus zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2013 erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 12. August 2013) bleibt indes das amtliche Honorar für B.________ festzustellen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 14 Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 16. Dezember 2013 machte B.________ ein Honorar von Fr. 2'375.-- zzgl. Auslagen von Fr. 31.-- (keine Mehrwertsteuerpflicht) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar wird demnach auf Fr. 1'900.-- (9.5 x Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 31.--, somit auf insgesamt Fr. 1'931.--, festgesetzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'406.-- (inkl. Auslagen; keine Mehrwertsteuerpflicht) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'931.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen; keine Mehrwertsteuerplicht) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2014, KV/13/547, Seite 15 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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