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Bern Verwaltungsgericht 23.01.2014 200 2013 546

23 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,142 mots·~31 min·8

Résumé

Verfügung vom 23. Mai 2013

Texte intégral

200 13 546 IV STC/ZID/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Mai 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 1998 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf seit Januar 1994 wiederkehrende starke Schmerzen im Rücken- und Genickbereich sowie öfters auftretendes Kopfweh zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Akten vor 1999 [Vorakten] 9). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht abgeklärt und insbesondere die Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. August 2003 (samt Ergänzung vom 21. Mai 2004; Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 61 und 77), des Spital D.________ vom 12. November 2003 (AB 69) und Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. März 2005 (samt Ergänzung vom 21. Juni 2005; AB 86 und 99) eingeholt hatte, sprach sie mit Verfügungen vom 13. Dezember 2005 und 10. Januar 2006 rückwirkend ab November 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 54% eine halbe Rente zu (AB 113 und 118/2 ff.). Auf Einsprachen hin (AB 114 und 118) wurden diese Verfügungen am 13. Oktober 2006 bestätigt (AB 123). B. Mit Schreiben vom 30. April 2007 beantragte der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Rentenrevision und machte eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 127). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Dezember 2007 (AB 141) hob die IVB nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (AB 146) und vom Hausarzt erhobenen Einwänden (AB 148) mit Verfügung vom 30. Juli 2008 die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von noch 22% auf (AB 150). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 3 Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Abteilung für französischsprachige Geschäfte, mit unangefochten gebliebenem Urteil AI 69701 vom 9. Februar 2009 ab (AB 161). C. Am 8. Juni 2009 ging bei der IVB ein Neuanmeldungsgesuch ein (AB 163). Diese forderte den Versicherten daraufhin auf, glaubhaft zu machen, dass sein Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) in anspruchserheblicher Weise geändert habe (AB 164). Nachdem der Hausarzt des Versicherten am 24. Juni 2009 dazu Stellung genommen (AB 166) und am 3. August 2010 einen Arztbericht eingereicht hatte (AB 175), erliess die IVB nach weiteren Abklärungen medizinischer Art (AB 180 ff.) am 12. April 2012 einen abweisenden Vorbescheid (AB 202). Dagegen erhob der Versicherte mit Unterstützung seines Hausarztes Einwand (AB 205 ff.). Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 212) veranlasste die IVB eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH (Gutachten vom 1. Januar 2013 und 26. März 2013; AB 221.1 und 225.1). Gestützt darauf wies die IVB mit Verfügung vom 23. Mai 2013 bei einem gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 22% das Leistungsbegehren ab (AB 226). D. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 21. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung hätten entgegen der Darstellung im Gutachten (AB 225.1) nicht unerhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestanden, weshalb sich in sehr wesentlichen Fragen Missverständnisse eingeschlichen hätten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 4 Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für ein differenziertes Gespräch nicht ausreichend; es sei schon im Vorfeld mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Begutachtung von einem perfekt französisch sprechenden Gutachter durchzuführen und das Gutachten selber vorzugsweise auch in französischer Sprache abzufassen sei. Der Gutachter habe viele französische Ausdrücke nicht gekannt und das in französischer Sprache Erzählte oft nicht ganz verstanden, weshalb der Beschwerdeführer immer wieder ins Deutsch habe wechseln und übersetzen müssen. Die wesentlichen Fragen habe der Gutachter auf Deutsch gestellt. Ein fliessendes Gespräch in Französisch habe nicht stattgefunden. Eine Exploration unter solch ungünstigen Bedingungen könne ganz allgemein zu einem verfälschten Bild führen. Die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens müsse daher ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie weist auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits hin, indem dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den im Anhörungsverfahren getätigten medizinischen Abklärungen gegeben worden sei. Eine Heilung dieser Verletzung erscheine aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz und der Möglichkeit der Geltendmachung sämtlicher Einwendungen in einem anzuordnenden doppelten Schriftenwechsel möglich, weshalb von einer Rückweisung der Sache aus prozessökonomischen Gründen abzusehen sei. Zu den gerügten Verständigungsproblemen bringt sie vor, solche seien dem psychiatrischen Gutachten (AB 225.1) keine zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe selbst nach der abgebrochenen ersten Begutachtung keinen Dolmetscher für die nächste Begutachtung verlangt; auch der Gutachter habe von sich aus keinen Dolmetscher für die nächste Begutachtung beauftragt. Schliesslich lebe der Beschwerdeführer seit gut 20 Jahren in der Deutschschweiz und spreche mit seiner Frau hauptsächlich deutsch,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 5 weshalb anzunehmen sei, dass er über genügend Deutschkenntnisse verfüge. Mit Replik vom 10. Oktober 2013 überliess es der Beschwerdeführer der richterlichen Beurteilung, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch einen zweiten Schriftenwechsel gänzlich geheilt werde, und merkte an, dass auch er kein Interesse an einem formalistischen Leerlauf habe. Verständigungsschwierigkeiten seien anlässlich der abgebrochenen Begutachtung keine aufgetreten, zumal es sich dabei nur um einige (auf die Terminverschiebung beschränkte) Wortwechsel im Wartezimmer (und noch nicht im Besprechungszimmer) gehandelt habe. Der Gutachter sei sich der Tragweite der Sprachdifferenzen anlässlich der eigentlichen Untersuchung offensichtlich nicht genügend bewusst gewesen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien für die Exploration bei einem Psychiater ungenügend gewesen. Mit Eingabe vom 13. November 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme in Form einer Duplik und hielt an ihrem gestellten Rechtsbegehren fest. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. November 2013 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 6 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Umstritten ist, ob sich der Invaliditätsgrad zwischen dem Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) und der vorliegend angefochtenen in anspruchserheblicher Weise verändert hat, und in diesem Zusammenhang die Vollständigkeit der Abklärung des Sachverhalts resp. der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Begutachtung in französischer Sprache. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. I.________ und J.________ vom 1. Januar/26. März 2013 (AB 221.1 und 225.1) eingeholt, auf welches sie sich in der angefochtenen Verfügung (AB 226) massgeblich gestützt hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass dieses Gutachten dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnisnahme zugestellt worden wäre. Zugegebenermassen ist ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. Beschwerdeantwort,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 7 S. 2 Ziff. 1). Deshalb ist vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 42 Satz 1 ATSG). Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 388, 115 V 297 E. 2e S. 302; RKUV 1992 U 152 S. 198 E. 2c). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1). 2.3 Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (AB 226) keine Gelegenheit einräumte, sich zum bidisziplinären Gutachten (AB 221.1 und 225.1) zu äussern, und dieses massgebliche Grundlage der Verfügung bildete, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 8 letzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Das wird von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt (Beschwerdeantwort, S. 1 Ziff. 1). Trotz dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt sich vorliegend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz (im Rahmen der Replik) zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und er selber (Replik, S.1 zu Ziff. 1) das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache höher gewichtet als das formelle Recht auf Anhörung, indem er seinerseits einen formalistischen Leerlauf vermeiden will. Die Voraussetzungen für eine Heilung im Beschwerdeverfahren sind somit erfüllt. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 9 cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 10 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150), bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 9. Februar 2009 (AB 161), zu vergleichen (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.1 Die Verfügung vom 30. Juli 2008 (AB 150) stützte sich in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das psychiatrische Gutachten der Dres. med. G.________ und H.________ vom 2. Dezember 2007 (AB 141), in dessen Rahmen die Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch erfolgte (AB 141/5). In diesem Gutachten werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach diversen Arbeits- und Autounfällen und Status nach Schulteroperation 1999 sowie mit Verdacht auf Simulation/Aggravation (ICD-10 Z76.5/F68.1) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit passiv-aggressiven und selbstunsicheren Anteilen genannt; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), erwähnt (AB 141/28 Ziff. 4). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 11 zwischen der Schmerzangabe des Beschwerdeführers und der objektiv wenig ausgeprägten Darstellung der Schmerzen; diese Schmerzen seien durch eine organische Pathologie nicht ausreichend erklärbar. Beim Beschwerdeführer habe sich im Vergleich zu vergleichbaren Störungsbildern eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung entwickelt; sämtliche Morbiditätskriterien seien (noch) nicht erfüllt. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung wirke sich zu 15% auf die Arbeitsfähigkeit aus (AB 141/29 ff.). Die als leichtgradig einzustufende narzisstische Persönlichkeitsstörung habe einen relevanten (krankheitsbedingten) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 15% (AB 141/31). Hinweise auf weitere psychiatrische Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht feststellbar (AB 141/32). In Abweichung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 9. März 2005 (AB 86) sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht nachvollziehbar, da die hierfür erforderlichen Kriterien weder im Umfang noch in der dafür erforderlichen Schwere erfüllt würden (AB 141/17 ff.). Ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne mangels Wahn- und Sinnestäuschungen, objektivierbaren Auffälligkeiten, Ich-Störungen oder Fremdbeeinflussungserlebnissen die vom Hausarzt am 13. Juni 2007 (AB 128) gestellte Schizophrenie-Diagnose (AB 141/25 f.). Da eine weite Überschneidung der Symptome und Defizite vorliege, bestehe insgesamt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die narzisstische Persönlichkeitsstörung von 20% im angestammten Bereich; für eine Verweistätigkeit und für Tätigkeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung (AB 141/33). 4.2 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2013 (AB 226) liegen insbesondere folgende Berichte zu Grunde: 4.2.1 Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 machte der Hausarzt eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend (AB 166). Im Arztbericht vom 3. August 2010 diagnostizierte er eine schwere chronische Depression sowie psychologische Traumatisierungen aufgrund eines Arbeits- und eines Autounfalls; ferner wies er auf eine Schulteroperation rechts im Juni 2010 (vgl. AB 172, 182, 195, 198, 205/2 f.) hin. Der Beschwerdeführer sei seit 23. Oktober 2001 (richtig wohl: 23. Dezember

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 12 2001; vgl. AB 175/2 Ziff. 1.1 i.V.m. AB 211/2) zu 100% arbeitsunfähig (AB 175). Nach einer Schulteroperation links im Januar 2011 (vgl. AB 185, 195, 198, 205/2 f.) diagnostizierte der Hausarzt zudem ein psychosomatisches Syndrom in beiden Schultern sowie Dorsolumbalgien (AB 205/1). 4.2.2 Dr. med. J.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutachten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1; Anamnese in französischer Sprache [AB 221.1/23 Ziff. 1.2]) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulterschmerzen rechts nach einem Unfall im März 2010 und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom zervikal und lumbal sowie Knieschmerzen rechts unklarer Genese bei Status nach Kontusion des rechten Kniegelenks im Februar 2012 (AB 221.1/30). Aus rein rheumatologischer Sicht lasse sich für eine an die Leiden adaptierte Arbeit keine Beeinträchtigung des Arbeitspensums oder der Leistungsfähigkeit begründen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der posttraumatischen Rotatorenmanschettenruptur des rechten Schultergelenks nach dem Unfall im März 2010 bezüglich der Belastbarkeit des rechten Armes definitiv eingeschränkt bleiben werde; Arbeiten (wie bisher) mit dem rechten Arm über Brusthöhe und Arbeiten, bei welchen der rechte Arm wesentlich abduziert werden müsse, seien ihm nicht mehr zumutbar, während er leichte Arbeiten (mit maximalen Gewichten von 5 kg) uneingeschränkt verrichten könne. Wegen den chronischen Zervikalgien und Lumbalgien, die mangels relevanter Veränderungen an der Wirbelsäule im Wesentlichen als unspezifisch zu interpretieren seien, lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen; er könnte deswegen auch heute noch eine zumindest leichte bis mittelschwere Arbeit in einem vollen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausüben. In Bezug auf die chronischen Knieschmerzen rechts sei eine Kniebinnenläsion trotz unauffälligem Röntgenbild nicht sicher auszuschliessen, was dann eine entsprechend Adaption des Arbeitsplatzes (überwiegende sitzende Tätigkeit, keine Arbeit in der Hocke, keine Arbeiten auf unebenem Gelände) zur Folge hätte (AB 221.1/34 ff.). Gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 26. März 2013 (AB 225.1) sei der Beschwerdeführer zum vereinbarten Untersuchungstermin eine halbe Stunde zu spät und in einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 13 somnolenten Zustand (ständiges Einschlafen auf dem Stuhl, zeitweises Schnarchen) erschienen, weshalb die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen. Zur weiteren Untersuchung, die vorwiegend in französischer und selten in deutscher Sprache durchgeführt worden sei (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2), sei er frühzeitig erschienen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Der Gutachter diagnostizierte auf seinem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich beim Beschwerdeführer anamnestisch die Symptome der Durchschlafstörung, der Müdigkeit, der verminderten Energie, der wechselhaften Stimmung mit traurigen, zum Teil gereizt-aggressiven, zum Teil aber auch fröhlichen Anteilen, der Vergesslichkeit, der Konzentrationsschwierigkeiten, des schlechten Appetits, des fehlenden Selbstvertrauens, des Gefühls der Wertlosigkeit sowie der zeitweilig auftretenden Suizidgedanken eruieren lassen. All diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien, und da in den verschiedenen medizinischen Berichten auch öfters eine depressive Symptomatik beschrieben und diagnostiziert werde, könne daher in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch nicht bedrückt, zeitweise leicht sysphorisch gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien insgesamt dennoch als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei der Schweregrad der depressiven Episode aktuell als leichtgradig zu beurteilen. Er sei denn auch seit dem Jahr 2004 in keiner psychiatrischen oder Rehabilitationsklinik mehr hospitalisiert gewesen. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine erhebliche Diskrepanz bezüglich der geschilderten Vielfalt und Intensität der Beschwerden sowie der aktuell erhobenen Befunde entstehe und dass auch die Angaben zum Teil inkonsistent und widersprüchlich seien, sei von einer gewissen bewusstseinsnahen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund der Blutkonzentrationsbestimmung müsse angenommen werden, dass er zumindest nicht alle die ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme, was wiederum für einen eher leichteren Schweregrad der aktuellen Depression spreche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 14 Eine vom Hausarzt diagnostizierte, seit 2001 bestehende schwere Depression (vgl. AB 175 und E. 4.2.1 hiervor) würde sich ausschliesslich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ohne Beschrieb eigener erhobener Befunde abstützen. Es liessen sich keine Symptome nachweisen, welche als Hinweise für das Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung betrachtet werden könnten. Die andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern sowie der zervikalen lumbalen Wirbelsäule liessen sich zumindest teilweise durch körperliche Störungen erklären, doch habe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der aktuellen Untersuchungssituation nicht den Eindruck hinterlassen, unter schweren und quälenden Schmerzen zu leiden; Mimik und Gestik hätten während der 100minutigen Untersuchung nie ein Schmerzerleben angedeutet. Aus diesem Grund könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden; im Vergleich mit den Befunden der Begutachtung von Dezember 2007 (AB 141; vgl. E. 4.1 hiervor) sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen, wobei die seinerzeitige Diagnosestellung mangels objektivierbarer schmerzassoziierter Bewegungseinschränkungen während der Untersuchung und mangels Erkennung qualvoll erlebter Schmerzen nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich liessen sich akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge erkennen. Differentialdiagnostisch wäre eine narzisstische Persönlichkeitsstörung in Betracht zu ziehen (so schon AB 141 und E. 4.1 hiervor), doch spreche dagegen die Tatsache, dass er in der Lage sei, stabile und tragfähige Objektbeziehungen (insbesondere zur Ehefrau und zu den Kindern, aber auch mit seinen Geschwistern) zu pflegen. Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Die Verkehrsfähigkeit sei als intakt zu beurteilen. Die familiären Beziehungen sowie die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Gruppenfähigkeit wie auch die Selbstbehauptungsfähigkeit seien intakt; die Durchhaltefähigkeit, die Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Anwendung fachlicher Kompetenzen und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien indes als intakt zu betrachten. Unter Mitberücksichtigung all dieser Faktoren wie auch der festzustellenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz und der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund der rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 15 Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von höchstens 20% begründen. Eine Einschränkung in gleicher Höhe sei schon im Gutachten 2007 festgestellt worden (vgl. AB 141 und E. 4.1 hiervor); seither sei es somit zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen (AB 225.1/17 ff.). Nach interdisziplinärer Absprache gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten, leidensangepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe unverändert seit dem Jahr 2008 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit könne nicht begründet werden (AB 225.1/23). 4.3 Der Beschwerdeführer wendet primär ein, auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) könne nicht abgestellt werden, weil die Untersuchung nicht in Französisch durchgeführt worden sei und deshalb Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Er könne sich im Alltag in der deutschen Sprache zwar verständigen, für ein differenziertes Gespräch würden seine Deutschkenntnisse aber nicht ausreichen (Beschwerde, S. 2 ff.). 4.3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zu. Es besteht aber kein unbedingter Anspruch auf Durchführung einer medizinischen Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers. Auch in den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (publiziert in: Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1048 ff., S. 1051) wird für die Untersuchung von Fremdsprachigen lediglich empfohlen, einen geeigneten Dolmetscher beizuziehen, wenn die sprachliche Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden nicht genügend möglich ist. Diese Leitlinien haben zwar nicht verbindlichbehördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgetreue, rechtsgleiche psychiatrische Begutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 16 tungspraxis in der Schweiz. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgeblich dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV- Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass rechtlich die Durchführung einer Begutachtung, auch einer psychiatrischen, nicht notwendigerweise in der Muttersprache der Versicherten oder unter Beizug eines Dolmetschers zu erfolgen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. April 2011, 8C_913/2010, E. 3.3.1 f.). 4.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Gutachter und Beschwerdeführer inhaltlich nicht oder nicht richtig verstanden hätten. Im Gutachten selbst werden keine Schwierigkeiten mit der Verständigung erwähnt und der Beschwerdeführer legt – abgesehen von der im vorliegenden Kontext irrelevanten Frage der Bereitschaft zu beruflichen Massnahmen (Beschwerde, S. 2 Art. 2) – nicht dar, inwiefern sich die angeblichen Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt haben sollen. Namentlich benennt er keine Stellen, bei welchen die Expertise von seinen Darlegungen abweicht. Im Gutachten wird mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gespräch vorwiegend in französischer und nur selten in deutscher Sprache geführt wurde, da der Beschwerdeführer besser französisch spreche (AB 225.1/3 Ziff. 1.3.3 und 225.1/14 Ziff. 4.2). Namentlich bei der Anamneseerhebung weist der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese frei vorgetragen und auf gezielte und direkte Nachfrage hin entsprechend ergänzt habe; oftmals sind seine diesbezüglichen Äusserungen im Gutachten als Zitat gekennzeichnet oder auch im französischen Originalausdruck wiedergegeben (vgl. AB 225.1/9 ff.). Im Gutachten gibt es keine Hinweise für eine falsche oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 17 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit für eine unsorgfältige Auftragserfüllung. Aus den Aufzeichnungen in der Expertise gehen insbesondere auch die geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen mit hinreichender Genauigkeit hervor, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, die Exploration durch einen perfekt französisch sprechenden Gutachter hätte zwar allenfalls zu ausführlicheren Antworten geführt, im Ergebnis aber nichts geändert. Indiz hierfür ist denn auch der Umstand, dass sich die Anamneseerhebungen in vorangegangenen – unter Beizug einer französischen Dolmetscherin (AB 141) und in arabischer Sprache (AB 86 und 99) durchgeführten – Gutachtensuntersuchungen in etwa gleich präsentieren. Noch im psychiatrischen Gutachten vom 5. August 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich arabischer Muttersprache sei und sehr gut französisch spreche, eine Exploration aber in Berndeutsch vorziehe (AB 61/3 f.). Als dann im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 9. März 2005 (AB 86) die Untersuchung in arabischer Sprache erfolgte, machte er Verständigungsprobleme geltend, was vom Gutachter aber kategorisch in Abrede gestellt worden ist (AB 124/1 f.). Unabhängig von der gewählten Sprache scheint der Beschwerdeführer ganz allgemein Mühe mit der Chronologie und der Erinnerung an besondere wie auch alltägliche Ereignisse zu haben (so AB 61/4 und 225.1/18 unten). In Bezug auf die vorliegend umstrittene Begutachtung ist weder vom Gutachter noch vom Beschwerdeführer der Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet worden, dies sogar auch nach der abgebrochenen ersten Untersuchung, die – entgegen den Ausführungen in der Replik, S. 2 – länger als bloss "wenige Minuten" gedauert und mehr als bloss "einige Wortwechsel" umfasst haben dürfte, schlief doch der Beschwerdeführer in dieser – angeblich äusserst kurzen – Zeit immer wieder auf dem Stuhl ein und begann zeitweise auch zu schnarchen (AB 225.1/14 Ziff. 4.1). Unerklärlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Beschwerdeführer zwar genau an die kurze Gesprächsdauer und den Gesprächsort erinnern will, aber nicht mehr sagen kann, in welcher Sprache dabei gesprochen worden ist und ob er dabei das Fehlen eines Übersetzers beanstandet hat (vgl. Replik, S. 2). Fakt ist, dass zur Erhebung des psychiatrisch relevanten Sachverhaltes eine hinreichende sprachliche Verständigung zustande kam. Der Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 18 wand betreffend Sprache vermag somit die Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. 4.4 4.4.1 Das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) überzeugt auch inhaltlich: Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Bei zwar leicht anderer Diagnose (AB 225.1/16) wird wie im Gutachten aus dem Jahr 2007 (AB 141/28) von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgegangen (AB 141/33 und 225.1/21). In diesen beiden Gutachten wird überzeugend und übereinstimmend dargelegt, weshalb entgegen den Vorbringen des Hausarztes die Diagnosen einer Schizophrenie (AB 128/1 lit. A) und einer schweren chronischen Depression (AB 175/2 Ziff. 1.1) sowie die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind (AB 141/25 f., 141/27, 225.1/17 ff.). Auf das psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2013 (AB 225.1) ist somit abzustellen. 4.4.2 Auch das rheumatologische Teilgutachten vom 1. Januar 2013 (AB 221.1) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). An diesem Gutachten übt der Beschwerdeführer denn auch keine Kritik. Die beiden Teilgutachten stehen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit (körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten [mit maximalen Gewichten von 5 kg] ohne Abduzieren und Heben des rechten Armes über Brusthöhe) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (AB 221.1/34 und 225.1/23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 19 4.5 Gestützt auf diese überzeugende bidisziplinäre Begutachtung (AB 221.1 und 225.1) ist im massgebenden Vergleichszeitraum keine Änderung bzw. Verschlechterung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; vgl. E. 3.3 hiervor). Da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen die Teuerung zu berücksichtigen ist, erübrigt sich unter diesen Umständen die Berechnung des Invaliditätsgrades, bleibt sich dieser doch gleich. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2 5.2.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.2.2 Die Prozessarmut ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 20. Juni und 23. September 2013 und der Akten (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1 bis 9) ausgewiesen. Weiter sind die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit einer Verbeiständung zu bejahen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 20 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien, und ihm ist B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. November 2013 macht B.________ ein ordentliches Honorar von Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 11.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 2‘300.-- (11.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 48.50 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'348.50) von Fr. 187.90, somit insgesamt auf Fr. 2'536.40 festgesetzt und B.________ nach Eintritt der Rechtskraft aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'909.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'536.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2014, IV/13/546, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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