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Bern Verwaltungsgericht 21.01.2014 200 2013 524

21 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,030 mots·~10 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013

Texte intégral

200 13 524 AHV GRD/TOZ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2001 übernahm die IV-Stelle Bern (IVB) die Kosten für die behinderungsbedingte Anpassung des Badezimmers bzw. den Umbau zur Dusche des 1942 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in der Höhe von Fr. 21‘850.-- (Antwortbeilagen [AB] 55 der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin]). Am 12. November 2010 übernahm sie im Rahmen der Besitzstandsgarantie und der obengenannten Verfügung vom 26. Juli 2001 die Kosten für die Anpassung bzw. für das Versetzen des Duschsitzes im Betrag von Fr. 75.30 (AB 137). Am 4. September 2012 erteilte die IVB dem Versicherten im Rahmen der Besitzstandsgarantie und der Austauschbefugnis Kostengutsprache für einen Toilettenlift Messerli TE-02 in der Höhe von Fr. 4‘417.20 (AB 168). Nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters hatte die B.________ am 22. August 2012 im Namen des Versicherten die Kostenübernahme für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl McWet in der Höhe von Fr. 1‘523.95 (AB 165) beantragt. Dieses Leistungsbegehren wies die AKB mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 ab (AB 173). Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Januar bzw. 18. Mai 2013 (AB 175, 180) Einsprache, welche die AKB mit Entscheid vom 6. Juni 2013 abwies (AB 182). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragt sinngemäss die Übernahme der Kosten des Dusch- und Toilettenrollstuhls in Höhe von Fr. 1‘523.95. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013 (AB 182). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Kostenübernahme des Dusch- und Toilettenrollstuhls McWet im Betrag von Fr. 1‘523.95 (AB 165) hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 4 2. 2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die Hilfsmittelliste Anspruch auf einen Dusch- und Toilettenrollstuhl hat. Gemäss Art. 43quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist abschliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114 f.). Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren die Altersrentner für die in Art. 43quater AHVG umschriebenen Zwecke bedürfen, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom Gericht zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste willkürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27 f.; ZAK 1990 S. 100 E. 2b). Stellt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs das Erreichen der gesetzlichen Eingliederungsziele in einem bestimmten Bereich in schlechthin unannehmbarer, stossender und innerlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 5 unbegründeter Weise in Frage, liegt Willkür vor (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 115). 2.2 Gemäss den Hilfsmittelkategorien des Anhangs zur HVA besteht Anspruch auf Schuhwerk, Hilfsmittel für den Kopfbereich, Rollstühle und Hilfsmittel für Sehbehinderte. Rollstühle ohne motorischen Antrieb gelten als anerkannte Hilfsmittel, sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden (Ziff. 9.51 Hilfsmittelliste HVA). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Dusch- und Toilettenrollstuhl nicht dauernd und ständig verwendet würde. Die Aufzählung ist gemäss vorstehender Erwägung 2.1 hinsichtlich Art und Umfang des aufgeführten Hilfsmittels abschliessend. Es besteht somit vorliegend gestützt auf die HVA kein Anspruch auf die Kostenübernahme des Dusch- und Toilettenrollstuhls (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 27. Januar 2000, H 230/99, E. 2). 3. Weiter ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme des Dusch- und Toilettenrollstuhls von der in Art. 4 HVA enthaltenen Besitzstandsgarantie erfasst wird. 3.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 Satz 1 HVA). Der Sinn und Zweck der unter der Marginale „Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV“ stehenden Norm deutet darauf hin, dass die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein soll, die sie bereits vorgängig erhalten hat. Die ratio legis des Art. 4 HVA besteht demnach darin, dass über das Erreichen des AHV- Rentenalters hinaus der frühere leistungsmässige Status zugesichert wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 6 den soll (vgl. Entscheide des EVG vom 10. Januar 2003, H 230/01, E. 2.2 [publiziert in SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31] und vom 29. September 2005, H 247/04, E. 4.2). Der Rechtssinn von Art. 4 HVA wird jedoch dann überschritten, wenn in die Besitzstandsgarantie auch Leistungen miteinbezogen werden, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nun im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2013, 9C_474/2012, E. 3). 3.2 1.1.1 Dem Gesuch um Kostengutsprache vom 22. August 2012 (AB 165 S. 1) ist zu entnehmen, dass der Dusch- und Toilettenrollstuhl aufgrund einer starken Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt wird. Die Nasszelle genüge der heutigen Situation nicht mehr. 1.1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2001 übernahm die IVB die Kosten für die behinderungsbedingte Anpassung des Badezimmers bzw. den Umbau zur Dusche in der Höhe von Fr. 21‘850.-- (AB 55). Am 12. November 2010 übernahm sie im Rahmen der Besitzstandesgarantie und der vorgenannten Verfügung vom 26. Juli 2001 die Kosten für die Anpassung bzw. für das Versetzen des Duschsitzes im Betrag von Fr. 75.30 (AB 137). Im Rahmen der Besitzstandsgarantie und der Austauschbefugnis übernahm die IVB am 4. September 2012 ausserdem die Kosten für einen Toilettenlift Messerli TE-02 im Betrag von Fr. 4‘417.20 (AB 168). Dem Beschwerdeführer wurden somit zwar invaliditätsbedingte Anpassungen im Badezimmer zugesprochen, jedoch leistete die IVB vor dem Übertritt ins AHV-Alter zu keinem Zeitpunkt eine Kostengutsprache für einen Dusch- und Toilettenrollstuhl. Im Lichte der in vorstehender Erwägung 3.1 erwähnten Rechtsprechung ist ein Anspruch auf einen Dusch- und Toilettenrollstuhl aus Besitzstandsgarantie somit zu verneinen. 1.1.3 Selbst wenn von einem engen Konnex zwischen den bisher finanzierten Anschaffungen bzw. Anpassungen im Badezimmer und der Anschaffung des Dusch- und Toilettenrollstuhls ausgegangen würde, wäre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 7 damit für die Auslegung des Art. 4 HVA nichts Wesentliches gewonnen. Dies hätte zur Folge, dass sukzessiv eintretende Verschlimmerungen des Gesundheitszustandes im AHV-Alter einen Anspruch auf zusätzliche, neue Hilfsmittel im Badezimmer vermitteln würden, was über die Besitzstandsgarantie hinausgeht. Soweit nach Erreichen des Schlussalters invaliditätsbedingte Änderungen des Badezimmers erforderlich werden, kann der Beschwerdeführer daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen, obwohl er dazu nach der HVA grundsätzlich nicht mehr berechtigt wäre. Neu entstehende Mehraufwendungen hingegen für Anpassungen, die von den bisher übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich durchaus unterschieden werden können, gehen über die Besitzstandsgarantie hinaus. Demnach ist der Anspruch auf die Kostenübernahme des Duschund Toilettenrollstuhls zu verneinen (vgl. zum Ganzen Entscheid des EVG vom 30. Januar 2006, H 176/05, mit weiteren Hinweisen). 4. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Austauschbefugnis Anspruch auf die Kostenübernahme des Dusch- und Toilettenrollstuhls hat. 4.1 Im Bereich der Hilfsmittel in der Invalidenversicherung hat die Austauschbefugnis in Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) ihren positivrechtlichen Ausdruck gefunden. Im Rahmen dieser Bestimmung hat das EVG folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 112 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kommt indessen nur dann zum Zuge, wenn das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 8 Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des den Versicherten rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 S. 113 mit Hinweis). Die Austauschbefugnis ist auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung zu bringen (BGE 131 V 107 E. 3.4.6 S. 117). 4.2 Da der vom Beschwerdeführer beantragte Dusch- und Toilettenrollstuhl nicht der Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels entspricht, können vorliegend auch keine Amortisations- und Kostenbeiträge gewährt werden. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013 als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1. Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2014, AHV/13/524, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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