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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2014 200 2013 471

10 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,162 mots·~31 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 30. April 2013

Texte intégral

200 13 471 UV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. April 2013 (E 0886/2013)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Akten der SUVA [act. II] 1). Aufgrund einer am 18. Februar 2009 bei der Arbeit zugezogenen distalen Radiusfraktur wurde der Versicherte mit einer Kirschnerdraht-Osteosynthese versorgt (act. II 10, 12 f.). Während bestehender Arbeitsunfähigkeit (act. II 15, 20/1 unten) war er am 2. Mai 2009 als Mitfahrer in einen Autounfall verwickelt, bei dem er sich ein Schädel-Hirntrauma mit verschiedenen Frakturen zuzog (act. 8, 10, 12 f., 16 ff., 33, 40 f., 44 ff., 64 ff.). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggeld (act. II 28, 37). Es folgten eine kreisärztliche Untersuchung im Januar 2010 (act. II 54), eine stationäre Behandlung in der Rehaklinik H.________ vom 2. März bis 2. Juni 2010 (act. II 89), ein von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) initiiertes Arbeitstraining im ... in ... vom August bis November 2010 (act. II 129/8 ff.), eine weitere Rehabilitation in der Rehaklinik H.________ vom 7. März 2011 bis 4. Mai 2011 (act. II 155) und kreisärztliche Untersuchung im Juli 2011 (act. II 161) sowie eine versicherungsmedizinische Beurteilung im August 2011 (act. II 167). Gleichzeitig liess die Haftpflichtversicherung den Versicherten observieren (act. II 169, 177). Am 19. Januar 2012 erstattete die Rehaklinik H.________ gestützt auf die Observationsergebnisse ein orthopädisches Aktengutachten (act. II 176), worauf die SUVA mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (act. II 180) und Verfügung vom 16. März 2012 (act. II 185) die Leistungen per sofort einstellte und eine Rückforderung des Taggeldes basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50% ab 3. Juni 2010 und von 100% ab 5. Mai 2011 geltend machte. Ein erneutes Arbeitstraining im ... in ... ab 30. April 2012 musste mangels Zielerreichung abgebrochen werden (act. II 198 f.). Auf Einsprache und vorsorgliches Erlassgesuch hin (act. II 186 f.) hob die SUVA am 4. Oktober 2012 ihre Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 3 16. März 2012 (act. II 185) auf, hielt an der Leistungseinstellung fest, verzichtete auf eine Rückforderung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen bis 4. Mai 2011 und prüfte, ob und allenfalls welche Leistungen über den 4. Mai 2011 hinaus geschuldet seien (act. II 200). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 schloss sie den Fall per 5. Mai 2011 ab und verzichtete auf eine Rückforderung der bis 31. Januar 2012 bezahlten Taggelder; ferner verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und verfügte eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15% (act. II 203). Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 (act. II 211) wies sie die gegen ihre Verfügung vom 25. Februar 2013 (act. II 203) erhobene Einsprache vom 27. März 2013 (act. II 205 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2013 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. April 2013 (act. II 211) und der Verfügung vom 25. Februar 2013 (in Bezug auf die nicht gewährte Invalidenrente; act. II 203) sei ihm infolge des Unfalls vom 2. Mai 2009 eine Rente nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ab dem 1. Februar 2012 auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Gleichzeitig ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2013 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin, in Ergänzung zur Beschwerdeantwort zum Beweiswert des Austrittsberichts der Rehaklinik H.________ vom 6. Mai 2011 (act. II 155) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 117 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 4 Aufforderungsgemäss reichte die IV-Stelle Bern (IVB) am 26. September 2013 die IV-Akten (act. III) ein und orientierte über den Stand des Verfahrens. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zum Beweiswert des Austrittsberichts der Rehaklinik H.________ vom 6. Mai 2011 (act. II 155) Stellung. Während die Beschwerdegegnerin auf Schlussbemerkungen verzichtete, machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 hiervon Gebrauch. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt B.________ am 17. Dezember 2013 die Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 25. Februar 2013 (act. II 203) basierende Einspracheentscheid vom 30. April 2013 (act. II 211), womit die Beschwerdegegnerin den Fall rückwirkend per 5. Mai 2011 abgeschlossen und die Ausrichtung einer Invalidenrente verweigert hat. Dabei geht es um die Folgen zweier Unfallereignisse vom 18. Februar und 2. Mai 2009. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Rückforderung der bis 31. Januar 2012 unter Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Taggelder verzichtet, weshalb der Beschwerdeführer an sich zu Recht die Ausrichtung einer Rente erst ab 1. Februar 2012 beantragt. Die mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (act. II 203) angeordnete Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 15% ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist somit einzig noch der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 2012. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 6 Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.3.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 7 Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). 2.3.2 Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a, 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3) erlitten hat, wobei die Schleudertrauma-Praxis nur dann Anwendung findet, wenn sich innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion und der Halswirbelsäule (HWS) manifestieren (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 107 E. 5.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw; BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber bereits unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 U 465 S. 438 E. 3a). Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 8 gestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V 359) festgelegten Kriterien, d.h. ohne Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b bb S. 103). 2.3.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183). Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint, bei schweren Unfällen dagegen in der Regel bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 9 - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 2.4 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Rechtsprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.5 Um den Leistungsanspruch des Versicherten bzw. die Leistungspflicht des betreffenden Sozialversicherungsträgers beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) erlitten hat und danach unfallkausal Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch Versicherungsleistungen erbracht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 10 (vgl. act. II 28, 37). Vom Beschwerdeführer wird weiter zu Recht nicht bestritten, dass keine organisch-somatischen Unfallfolgen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliegen. Umstritten ist hingegen, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher zu Rentenleistungen führen könnte. Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Anlässlich des Unfalls vom 2. Mai 2009 wurden in dem Spital I.________ und im Spital J.________ ein Subduralhämatom links mit Fraktur des Sinus sphenoidalis rechts ohne relevante Dislokation, Fraktur des Ehtmoiddaches, frontobasaler Fraktur links bis ins Felsenbein verlaufend, und Processus transversus-Fraktur diagnostiziert (act. II 10 bzw. 12 f.). Während das Spital I.________ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 14. Juni 2009 ausging (act. II 16), wurde diese von den behandelnden Ärzten immer wieder über dieses Datum hinaus verlängert (act. II 25, 27, 32 f., 40, 54/5, 63, 72, 83, 96 ff.). 3.1.2 Bezüglich der am 18. Februar 2009 zugezogenen Radiusfraktur fand wegen persistierenden Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen am 26. Juni 2009 eine handchirurgische Verlaufskontrolle im Spital J.________ statt. Dabei wurden eher geringe Restbeschwerden am linken Handgelenk in Form einer Einschränkung der Handgelenksflexion/ -extension, wobei mit einem disziplinierten Aufdehnen noch eine normale Bewegungsamplitude erreicht werden könne, sowie eine mässige Gefühlsstörung entlang des wahrscheinlich durch den Kirschnerdraht lädierten Nervus radialis, wobei auf eine Nervenrevision zu verzichten sei, festgestellt. Es sei in Bezug auf das Handgelenk ab 1. Juli 2009 eine 50%ige und ab 13. Juli 2009 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. act. II 22), da es klinisch keinen Grund gebe, welcher eine weitere Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde (vgl. act. II 54/3 und 89/5). 3.1.3 In einem neurologischen Bericht vom 6. Juli 2009 von Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, wird eine posttraumatische Anosmie festgestellt. Das grössere Problem stelle indessen die vom Beschwerdeführer geklagte Wesensveränderung dar, welche nur bedingt mit den Frakturen erklärt werden könne. Vermutlich liege eine gewisse Frontalhirnschädigung vor. Es wird eine stationäre Rehabilitation in der Klinik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 11 H.________ vorgeschlagen, welche der Beschwerdeführer aber ablehne (act. II 18). 3.1.4 Anlässlich einer Untersuchung im Spital I.________ vom 19. Oktober 2009 wurden Hinweise gefunden für eine posttraumatische Angststörung mit kognitiver Minderleistung unklarer Ätiologie. Es wird erneut ein stationärer Aufenthalt in der Klinik H.________ vorgeschlagen (act. II 46). 3.1.5 Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Januar 2010 durch Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, wird unter anderem festgestellt, dass eine konklusive klinische Untersuchung und Beurteilung nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer aus Angst vor Schmerzen schlecht kooperiert habe, wobei vor allem die rechtsseitige Lumbalregion kaum berührbar gewesen sei. Das Ganze habe zeitweise groteske Ausmasse angenommen. Nach Meinung des untersuchenden Arztes müsse eine stationäre Rehabilitation spätestens jetzt eingeleitet werden, da fast schon acht Monate nach dem Unfall das eingetretene Schonungs- und Abwehrverhalten nicht mehr akzeptabel sei. 3.1.6 Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.________ vom 2. März bis 2. Juni 2010 werden im Austrittsbericht vom 7. Juni 2010 (act. II 89) aufgrund der Radiusfraktur vom 18. Februar 2009 Restbeschwerden bei Rehabilitationsdefizit und eine Hypästhesie der linken Hand, sowie aufgrund der traumatischen Hirnverletzung vom 2. Mai 2009 eine posttraumatische Anosmie, eine Anpassungsstörung mit vorwiegend ängstlicher Reaktion, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine unspezifische neuropsychologische Störung im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens, und ferner ein Lumbovertebralsyndrom mit Minimalprotrusionen L4/L5 sowie L5/S1 festgehalten. Im Rahmen der Anpassungsstörung bestehe nach wie vor eine milde Angstsymptomatik sowie gesteigerte Nervosität, die im Alltag jedoch kaum Einschränkungen der Funktionsfähigkeit bedingen würde. Das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung liege gegenwärtig nicht vor. Es bestehe eine leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert. Es bestehe eine unspezifische kognitive Störung im Rahmen eines multifaktoriellen Geschehens. Somatisch-organisch seien keine relevanten Unfallfolgen mehr feststellbar. Aus somatisch-hirnorgani-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 12 scher Sicht sei ab Juli 2010 eine kognitiv leichte und körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zumutbar. 3.1.7 Nach einem zweiten stationären Aufenthalt in der Rehaklinik H.________ vom 7. März bis 4. Mai 2011 werden die Anpassungsstörung und die unspezifische neuropsychologische Störung nicht mehr diagnostiziert. Eine psychotherapeutische Weiterbetreuung sei bei fehlender Motivation nicht erfolgsversprechend und eine entsprechende Behandlung nicht weiter indiziert. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm hätten auch die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen und kognitiven Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert oder neuropsychologische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Aus der klinischen Beobachtung und diagnostischen Abklärung ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer depressiven Stimmungslage oder einer Angstsymptomatik; das geschilderte soziale Rückzugsverhalten habe sich während des stationären Aufenthalts nicht gezeigt. Somit sei weder von einer schweren affektiven Erkrankung oder Angststörung auszugehen, noch liege aktuell eine Anpassungsstörung in Form einer ängstlichen oder depressiven Reaktion vor. Im Rahmen der Verhaltensbeobachtungen im Therapieprogramm liessen sich wiederholt Inkonsistenzen im Beschwerdeverhalten beobachten, sodass im Gesamtverlauf der Behandlung eine Aggravation vermutet werden könne. Dem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit ganztags ohne Einschränkungen ab 5. Mai 2011 zumutbar; einzig Arbeiten, bei denen Geruchsvermögen erforderlich sei, seien nicht zumutbar (act. II 155). 3.1.8 In einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juli 2011 weist Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 13 Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, auf schwierige Untersuchungsbedingungen hin. Spontan werde der Kopf frei bewegt, bei der systematischen Prüfung indessen eine reduzierte Kopfbeweglichkeit demonstriert. Das linke Handgelenk sei reizlos und frei beweglich. Die angegebene Sensibilitätsminderung gehe weit über das entsprechende Dermatom hinaus. Es sei von einem stabilisierten Zustand auszugehen (act. II 161). 3.1.9 In einer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. August 2011 durch Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, wird bezüglich des Handgelenks die Einschätzung des Kreisarztes (vgl. E. 3.1.8 hiervor) übernommen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten invalidisierenden LWS-Beschwerden seien aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine Beeinträchtigungen für die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu formulieren (act. II 167). 3.1.10 Im ärztlichen Zwischenbericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. November 2011 wird bei den bereits bekannten Diagnosen, erweitert um einen neu aufgetretenen Herpes zoster lumbal rechts, unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. Mai 2009 bis auf weiteres (abgesehen vom Arbeitseinsatz im ...) bescheinigt, da sich der Beschwerdeführer auch weiterhin absolut nicht in der Lage fühle, irgend eine Arbeit aufzunehmen (act. II 173). 3.1.11 Nach Vorlage der Observationsergebnisse (act. II 169, 177) hielt die Rehaklinik H.________ im orthopädischen Aktengutachten vom 19. Januar 2012 (act. II 176) fest, diese zeigten ein normales Bewegungsausmass ohne jegliche Beeinträchtigungen der körperlichen Funktion. Die bereits in sämtlichen Voruntersuchungen geklagten, teilweise grotesk anmutenden Beschwerden müssten aufgrund der Videoaufzeichnungen insgesamt in Frage gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im beobachteten Zeitraum immer wieder den Kopf nach beiden Seiten sowie nach oben und unten problemlos bewegen können, dies ohne Anzeichen von Schwindel. So gesehen sei auch die Schwindelsymptomatik offensichtlich genauso zu hinterfragen wie die übrigen Beschwerden. Eine seit dem letzten Unfall durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei von daher nicht erklärbar. Spätestens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 14 nach Austritt aus dem ersten stationären Aufenthalt in der Klinik H.________ (3. Juni 2010) habe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorgelegen. Ab dem zweiten Aufenthalt (bis 4. Mai 2011) könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zusammenfassend habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Februar 2010, d.h. im ersten Beobachtungszeitraum, eine volle Arbeitsfähigkeit zumindest auf rein somatischem Fachgebiet bestanden. Eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit einschliesslich des psychischen Bereichs müsse spätestens seit dem zweiten Aufenthalt in der Klinik H.________ angenommen werden. 3.1.12 Auf Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigte das Spital J.________ mit Schreiben vom 18. März 2013 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) das Vorliegen gewisser Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht infolge des Unfalls. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Schmerzen, an Konzentrationsschwierigkeiten, subjektiv an Vergesslichkeit, an Schwindel und an Flashbacks. Ihrer Ansicht nach bestehe daher eine gewisse Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, wobei deren genaue Quantifizierung anhand der bisher erfolgten ambulanten Behandlungstermine nicht möglich sei. Im Gegensatz zu den Berichten der Rehaklinik H.________ erfülle der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht aktuell die Kriterien einer depressiven Störung, am ehesten leichten Grades. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 15 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Ablehnung einer Invalidenrente massgeblich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik H.________ vom 6. Mai 2011 (act. II 155; vgl. E. 3.1.7 hiervor). 3.3.1 Diesbezüglich ist vorab zu prüfen, ob auf diesen Bericht beweismässig abgestellt werden kann, erachtete doch das Bundesgericht in BGE 136 V 117 das Recht auf Selbstbestimmung, welches Teil des Anspruchs auf persönliche Freiheit bildet, und den Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, wenn die SUVA die medizinische Begutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der betroffenen Person anordnet (E. 2 S. 125). Konkret ging es um einen in Absprache mit der versicherten Person von der SUVA angeordneten Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik H.________, deren Ärzte neben einem Austrittsbericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 16 auftragsgemäss neuropsychologische, psychiatrische, physikalischmedizinische sowie neurologische Stellungnahmen abgaben und diese interdisziplinär zusammenfassten. Ziel des Aufenthaltes neben der stationär durchzuführenden Rehabilitationsmassnahme waren eine Beurteilung der Zumutbarkeit sowie eine interdisziplinäre Stellungnahme, worüber der Rechtsvertreter der versicherten Person von der SUVA vor und unmittelbar nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik H.________ nicht informiert worden war (BGE 136 V 117 E. 3 S. 119). Entsprechend erachtet der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2013 den Austrittsbericht vom 6. Mai 2011 (act. II 155) infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht verwertbar. Die Beschwerdegegnerin weist in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 zu Recht darauf hin, dass es beim stationären Aufenthalt in der Klinik H.________ vom 7. März bis 4. Mai 2011 nicht in erster Linie um eine Begutachtung, sondern um die berufliche Wiedereingliederung mit dem Ziel einer gesteigerten Belastbarkeit zur Stellensuche ging (so act. II 155/3 und 5, je oben; vgl. auch act. II 134). Zu diesem Zweck wurde ein intensives Therapieprogramm angeordnet (act. II 155/3 unten). Dass gleichzeitig auch ein psychiatrischer und ein neuropsychologischer Bericht erstellt wurden, ändert nichts daran, denn im Hinblick auf eine geplante berufliche Wiedereingliederung musste zwingend abgeklärt werden, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer litt und welche Tätigkeiten ihm gesundheitsbedingt zumutbar waren. Eine entsprechende Begutachtung ist von der Beschwerdegegnerin denn auch – im Gegensatz zu dem BGE 136 V 117 zugrundliegenden Sachverhalt – nicht explizit angeordnet worden; die Beschwerdegegnerin regte bloss an, die Compliancekontrolle und differenzialdiagnostische Überlegungen in die Beurteilung einfliessen zu lassen (act. II 138) und ersuchte um eine Stellungnahme zu den organischen Unfallfolgen, zum Zumutbarkeitsprofil sowie zur Integritätsentschädigung (act. II 144) – all das im Rahmen der ohnehin durchzuführenden medizinischen Abklärungen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers in seinen Schlussbemerkungen vom 5. Dezember 2013 ist im Hinblick auf den Austrittsbericht vom 6. Mai 2011 (act. II 155) das rechtliche Gehör nicht verletzt worden, weshalb darauf abgestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 17 3.3.2 Da dieser Bericht aufgrund einlässlichen Untersuchungen, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet wurde und die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. E. 3.2 hiervor), erfüllt er die für den Beweiswert massgebenden Anforderungen und erbringt grundsätzlich vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht des Spitals J.________ vom 18. März 2013 (act. I 4; vgl. E. 3.1.12 hiervor) spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Rehaklinik H.________ (act. II 155), werden darin doch keine Elemente erwähnt, die deren Ärzten nicht bekannt gewesen wären. So werden schon im Austrittsbericht als aktuelle Probleme ausdrücklich anhaltende Rücken- und Kopfschmerzen, (nicht objektivierbarer) Schwindel, Taubheitsgefühl auf der rechten Flanke und im Gesässbereich, vollständige Anosmie, Angabe von psychischer Belastung und Verdacht auf Aggravation der Beschwerden genannt (act. II 155/1). Allein schon diese relativierende Umschreibung und insbesondere die diagnostische Beurteilung (inkonsistentes und aggravatorisches Verhalten; act. II 155/3) verdeutlichen, dass es sich dabei grossmehrheitlich um subjektive und in der Folge nicht objektivierbare Angaben des Beschwerdeführers handelt. Auch im Bericht des Spitals J.________ (act. I 4) werden diese Einschränkungen mehr anamnestisch ("leidet […] subjektiv an Vergesslichkeit, an Schwindel und an Flashbacks […]") denn diagnostisch aufgeführt. Es folgt weiter der Hinweis, dass eine genaue Quantifizierung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der bisher erfolgten ambulanten Behandlungstermine nicht möglich sei, was impliziert, dass sie den Fall nicht abschliessend und umfassend beurteilen können. Die Angaben zur Leistungseinschränkung sowie zu den gesundheitliche Problemen erweisen sich somit als äusserst vage und rechtfertigen keinesfalls – anders als in der Beschwerde, S. 6 unten und S. 9 oben – die Annahme einer ganzen Arbeitsunfähigkeit. Obwohl schon im Austrittsbericht (act. II 155/3) und noch deutlicher im orthopädischen Aktengutachten (unter Einbezug der Observationsergebnisse; act. II 176/10) die in sämtlichen Voruntersuchungen geklagten, teilweise grotesk anmutenden Beschwerden in Frage gestellt wurden, äussert sich das Spital J.________ mit keinem Wort zu dieser Inkonsistenz und Aggravation. Ebenfalls ohne Begründung geht sie aber von einer depressiven Störung leichten Grades

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 18 aus. Damit erweisen sich die Ausführungen des Spitals J.________ als zu vage, um die abweichende Meinung schlüssig zu begründen. Auch aus dem Verweis (Beschwerde, S. 5 f.) auf die Berichte des Neurologen Dr. med. C.________ vom 6. Juli 2009 (act. II 18; vgl. E. 3.1.3 hiervor), eines nach dem Unfall vom 2. Mai 2009 vor Ort anwesenden Kreisarztes (vgl. act. II 17/6 Mitte) und der Rehaklinik H.________ vom 15. Dezember 2010 (Reevaluation; act. III 59) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erstgenannten Berichte fallen in eine Zeit, während welcher die Arbeitsunfähigkeit und die dementsprechend ausgerichteten Versicherungsleistungen (auch nachträglich) nicht weiter zu Diskussionen Anlass gaben (vgl. act. II 180 und 185). Vor der Reevaluation befand sich der Beschwerdeführer im Belastbarkeitsaufbautraining der IV im ... (Steigerung der Präsenzzeit bis 70%, quantitative Leistung 60%, qualitative Leistung 90%; act. III 59/1 unten); anlässlich der Reevaluation liess sich zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht noch immer die Diagnose einer Anpassungsstörung (mit Angstsymptomatik und anhaltender innerer Unruhe) sowie einer chronischen Schmerzstörung stellen (act. III 59/2 unten), wobei schon damals auf die Einnahme einer Opferund übermässigen (körperlichen) Schonhaltung (act. III 59/1 unten) und auf nicht immer konsistent erscheinende Aussagen (act. III 59/2 unten) hingewiesen worden ist. Empfohlen wurde daher ein erneuter stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik H.________, um die Tendenz einer fortschreitenden Invalidisierung – mit Verdacht auf Aggravation der Beschwerden – entgegenzuwirken und die berufliche Integration vorzubereiten (act. III 59/3 oben). Dieser Aggravationsverdacht bewahrheitete sich in der Folge, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Nachhinein unter Berücksichtigung einer leichten Leistungsminderung in Folge einer psychischen Störung mit Krankheitswert als arbeitsfähig erachtet worden ist (act. II 176/9). Die geltend gemachten psychischen Probleme wurden somit – entgegen der Beschwerde, S. 6 – kohärent berücksichtigt. 3.4 Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, S. 4 f. und 8 f., hat somit als erstellt zu gelten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden (mehr) vorliegt, welcher zu Rentenleistungen führen könnte. Dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 19 der Beschwerdeführer an einer chronischen Schmerzstörung leidet, ändert nichts daran, denn die Voraussetzungen zur Annahme eines invalidisierenden Charakters der Schmerzstörung sind offensichtlich nicht erfüllt (vgl. act. II 155/2 Mitte). Es erübrigt sich deshalb eine Prüfung der Adäquanz. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Stellungnahme vom 31. Oktober 2013, S. 4 ff., zu Recht darauf hin, dass die Adäquanzkriterien hinsichtlich einer allfälligen psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. E. 2.3.3 hiervor) nicht erfüllt wären. 3.5 Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als genügend abgeklärt – insbesondere hat die Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Austrittsbericht der Rehaklinik H.________ vom 6. Mai 2011 (act. II 155) weitere Unterlagen eingeholt, mit welchen die sich aus der Observation ergebende Vermutung auf eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestätigt worden ist (act. II 161, 167, 176). Von Weiterungen ist deshalb abzusehen und auf die beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung kann verzichtet werden. 3.6 Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, wie er sie vor dem Unfall vom 18. Februar 2009 ausgeübt hat (act. II 2, 20), in physischer Hinsicht weiterhin zumutbar ist (act. II 203/2 oben). Da zudem kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. 3.4 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zufolge fehlender Invalidität zu Recht abgelehnt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin nur gerade während dreier Tage tätig war (act. III 36), weshalb fraglich ist, ob für das Valideneinkommen überhaupt auf diese Tätigkeit abgestellt werden könnte. Schliesslich ist aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (act. III 7) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor den Unfällen vom 18. Februar und 2. Mai 2009 nur sehr bescheidene Erwerbseinkommen erzielt hat, sodass ohne weiteres angenommen werden kann, dass er heute ein vergleichbares Einkommen realisieren kann. 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 20 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (prozessleitende Verfügung vom 11. September 2013) bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ festzustellen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 17. Dezember 2013 machte Rechtsanwalt B.________ ein ordentliches Honorar von Fr. 1'867.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 6.5 Stunden wird das amtliche Honorar auf Fr. 1'300.-- (6.5 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 103.80 und 8% Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'403.80) von Fr. 112.30, somit insgesamt auf Fr. 1'516.10 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2014, UV/13/471, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'867.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'516.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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