200 13 420 IV und 200 13 421 IV (2) GRD/COC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 17. und 24. April 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1957 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Mai 2001 unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei fand insbesondere eine interdisziplinäre (psychiatrische/neurochirurgische) Begutachtung statt (act. II 16 und 18). Im weiteren Verlauf wies die IVB das Rentenbegehren mit Verfügung vom 29. Juli 2002 (act. II 32) bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 31% ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 30. Juni 2003, IV 62529 (act. II 35), insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Akten an die IVB zurückwies, damit diese nach ergänzenden medizinischen (psychiatrischen) Abklärungen neu verfüge. Daraufhin liess die IVB den Versicherten durch die MEDAS erneut interdisziplinär begutachten (act. II 49). Gestützt darauf sprach sie mit Verfügungen vom 17. November 2005 (act. II 55) bei einem IV-Grad von 42% rückwirkend ab dem 1. November 2000 eine Viertelsrente zu (vgl. auch Beschluss vom 16. Februar 2005; act. II 53). Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die IVB mit Entscheid vom 2. Juni 2006 (act. II 66) ab. Dabei wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf das gesamte IV-Verfahren wurde dagegen verneint. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 2. November 2007, IV 66962 (act. II 74), ab. B. Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Jahre 2008, in welcher der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemachte hatte (act. II 79), fand eine Verlaufsbegutachtung in der MEDAS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 3 statt (Gutachten vom 28. April 2009; Akten der IV [act. IIA] 98). Gestützt darauf wies die IVB das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (act. IIA 102) ab und bestätigte die Weiterausrichtung der laufenden Viertelsrente. C. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Jahre 2011 machte der Versicherte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (act. IIA 107). Daraufhin veranlasste die IVB insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung in der MEDAS (Gutachten vom 23. Januar 2012; act. IIA 115.1) und holte anschliessend Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (act. IIA 116 und 117) ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 9. November 2012 (act. IIA 118) bei einem neu ermittelten IV-Grad von 17% die Einstellung der Rentenleistungen nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und liess am 14. Dezember 2012 Einwand erheben. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt (act. IIA 122). In der Folge stellte die IVB nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. IIA 124) mit Vorbescheid vom 27. Februar 2013 (act. IIA 125) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs und die Weiterausrichtung der laufenden Viertelsrente in Aussicht. Mit diesem Vorbescheid zeigte sich der Versicherte abermals nicht einverstanden und liess am 26. März 2013 Einwand erheben und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen (act. IIA 127). Mit Verfügung vom 17. April 2013 (act. IIA 129) wies die IVB das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 14. Dezember 2012 mangels Erforderlichkeit ab. Ferner wies sie mit Verfügung vom 24. April 2013 (act. IIA 130) das Rentenerhöhungsgesuch ab und bestätigte die Weiterausrichtung der laufenden Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 4 D. Gegen diese beiden Verfügungen liess der Versicherte am 21. Mai 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügungen vom 17. und 24. April 2013 seien aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Anhörungsverfahren betreffend den Vorbescheid vom 9. November 2012 die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2012 eine Dreiviertelsrente, zuzüglich Verzugszins seit wann rechtens zu gewähren. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren hinsichtlich der beiden angefochtenen Verfügungen die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss gingen am 21. Juni 2013 weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 5 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 17. und 24. April 2013 (act. IIA 129 und 130). Streitig und zu prüfen sind einerseits der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Voraussetzungen zur revisionsweisen Änderung des laufenden Rentenanspruchs erfüllt sind, und andererseits der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 6 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 7 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob zwischen der Verfügung vom 3. Juli 2009 (act. IIA 102), in welcher die Weiterausrichtung der Viertelsrente – nach materieller Prüfung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) – bestätigt worden war, und der hier angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 (act. IIA 130) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 3. Juli 2009 (act. IIA 102) stützte sich massgeblich auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 28. April 2009 (act. IIA 98). In diesem wurde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rechtsbetonten Beinbeschwerden (ICD-10 M54.5), ein leichtgradiges subakromiales Impingement der Schulter rechts (ICD-10 M75.4)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 8 sowie eine koronare 2-Gefässerkrankung (ICD-10 I25.9) diagnostiziert (S. 24 Ziff. 6). Die geklagten Rückenschmerzen liessen sich durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen der LWS zumindest teilweise erklären, weshalb schwere körperliche Tätigkeiten mit mittelschwerem bis schwerem und vor allem repetitivem Heben und Tragen weiterhin nicht mehr zumutbar seien. Der klinische Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen der rechten Schulter führe zu einer verminderten Belastbarkeit der Schulter, was repetitive Tätigkeiten des rechten Arms über Kopf betreffe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Leistungseinschränkung (S. 22). Insbesondere hätten sich keine Hinweise für abgrenzbare depressive Episoden oder für eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung ergeben (S. 21 unten). Schliesslich kamen die Fachärzte aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als … sei aufgrund der bestehenden Rückenbeschwerden weiterhin nicht zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, bei denen eine Hebeund Tragelimite von 10kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine regelmässige Bewegungen der Arme im Überkopfbereich vorkämen, seien weiterhin zumutbar. Dabei sei die zu leistende Tagesarbeitszeit um etwa ein Drittel zu reduzieren (S. 23 oben). 3.3 Der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 24. April 2013 (act. IIA 130) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, gab im Bericht vom 4. November 2009 (act. IIA 106 S. 9 f.) an, auf der Wirbelsäule bestünden mehrere degenerative Veränderungen. Zudem habe der Beschwerdeführer vor 3 Monaten wegen einer koronaren Herzkrankheit zwei Stents bekommen (S. 9). Schliesslich attestierte er eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 10). Am 21. Februar 2011 (act. IIA 106 S. 3) führte der Facharzt aus, der Beschwerdeführer habe trotz Schmerzmitteleinnahme starke Schmerzen, vorwiegend zunehmende Lumbagos mit rechtsseitigen Ischialgien. Eine operative Sanierung sei wegen der schwere Diabetes nicht zu empfehlen, solange man den Zustand mit Infiltrationen behandeln könne. Die Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe offen. Zurzeit sage der Beschwerdeführer, dass er im reduzierten Ausmass wegen den Schmerzen nicht arbeitsfähig sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 9 3.3.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte im ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2011 (act. IIA 106 S. 1) eine krankheitsbedingte, aus multifaktoriellen Gründen bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.3.3 Die Fachärzte der MEDAS diagnostizierten im interdisziplinären Gutachten vom 23. Januar 2012 (act. IIA 115.1) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein subakutes lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3/4 links (ICD-10 M54.4, 54.5), ein chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts (ICD- 10 M54.4, 54.5), ein chronisches zervikozephales sowie zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0), ein chronisches Schulterimpingement rechts (ICD-10 M75.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode mit depressiven Verstimmungen, Ängsten, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas vermindertem Selbstwert bei erhaltender Selbstwertregulation. Zudem bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, gescheiterte Ehe, Kontaktverlust zu den Kindern, angespannte finanzielle Situation). Im Rahmen der depressiven Störung sei eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Eine zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung oder eine somatoforme Störung bestehe nicht. Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit, die einen erhöhten Pausenbedarf bedinge, bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% (S. 23 Ziff. 4.1.4 f.). Aus rheumatologischer Sicht stünden die Anfangs Oktober 2011 aufgetretenen Schmerzen lumbogluteal links im Vordergrund. Unter Behandlungsmassnahmen habe sich diese Beschwerdesymptomatik gebessert (S. 31 Ziff. 4.2.4). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat könnten im Wesentlichen aufgrund der früheren sowie aktuellen klinisch-rheumatologischen Befunde sowie der gesamten bildgebenden Abklärungen weitgehend nachvollzogen werden (S. 32). Die angestammte Tätigkeit als … sowie jede andere mittel- bis schwerbelastende Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (tendenziell sitzend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg, ohne Arbeiten über der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 10 Schulterhorizontalen mit dem rechten Arm, ohne stereotype Rotationsbewegungen der LWS und HWS) sei zu 50% zumutbar (S. 32 f. Ziff. 4.2.5). Die Verschlechterung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht durch die progrediente Zunahme der relevanten Diskopathie im Segment L3/4 mit einer subakuten Lumboischialgie links und unter Berücksichtigung des chronischen lumbospondylogenen bis lumboradikulären Schmerzsyndroms L5/S1 rechts begründet. Zudem bestehe ein klares zervikozephales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei deutlicher Osteochondrose und Unkarthrose C5/6. Diese Diagnose sei im Gutachten der MEDAS vom 28. April 2009 nicht weiter diskutiert worden. Erschwerend für manuelle Tätigkeiten bestehe eine klare Schulterimpingement-Problematik rechts (S. 33 Ziff. 4.2.7). Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sowie alle anderen mittelschwer bis schwer belastenden Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit bestehe dagegen eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 36 Ziff. 6.2). 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Tropen- und Reisemedizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, nahm am 29. Februar 2012 zum MEDAS-Gutachten und zu einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Stellung (act. IIA 116). Die cervikalen Probleme seien akzentuierter als früher. Dazu komme eine interkurrent im Oktober 2011 aufgetretene Blockade der LWS, die aber gut auf die Behandlung angesprochen habe, was für eine funktionelle Ursache der Schmerzexazerbation spreche. Da klinisch keine sichere radikuläre Beteiligung habe nachgewiesen werden können, könne das Argument des MRI-Befundes, dass die Diskushernie L3/4 seit 2009 grösser geworden sei, nicht dazu dienen, eine Verschlechterung zu belegen. Wenn man die objektiven klinischen Untersuchungsbefunde vergleiche, könne man keinen relevanten Unterschied ausmachen. Die cervikalen Beschwerden hätten im Vergleich zu 2009 möglicherweise zugenommen, aber es sei kein gesichertes radikuläres Syndrom nachweisbar. Die radiologisch nachweisbare Osteochondrose sei bei einem 54-jährigen Mann eher ein Normalbefund. Zusammenfassend kam der RAD-Arzt zum Schluss, eine wesentliche und objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2009 könne aus somatischen Gründen nicht überzeu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 11 gend begründet werden. Dass neu nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden sollten, sei angesichts der Chronizität der Beschwerden und der Dekonditionierung sowie dem fortschreitenden Alter richtig. Das Pensum könne aber bei 2/3 beibehalten werden. 3.3.5 Der RAD-Psychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2012 (act. IIA 117) aus, aus psychiatrischer Sicht könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Vorliegend erfüllt das MEDAS-Gutachten vom 23. Januar 2012 (act. IIA 115.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (E. 3.4 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben ihre Einschätzung in Kenntnis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 12 der medizinischen Vorakten gewonnen und dabei die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie die objektiven Befunde ausführlich wiedergegeben. Zudem haben sie sich insbesondere mit dem Gutachten der MEDAS vom 28. April 2009 (act. IIA 102) auseinandergesetzt. Auf dieses Gutachten ist abzustellen. 3.5.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund gegeben ist. Diesbezüglich haben die Gutachter gestützt auf ihre eigenen und die vorhandenen bildgebenden Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (aus somatischer Sicht) seit der Begutachtung in der MEDAS im Jahr 2009 verschlechtert hat. Dabei wurde insbesondere auf die progrediente Zunahme der Diskopathie im Segment L3/4 und auf das bestehende zervikozephale bis zervikospondylogene Schmerzsyndrom bei deutlicher Osteochondrose und Unkarthrose C5/6 hingewiesen (act. IIA 115.1 S. 33 Ziff. 4.2.7). An dieser schlüssigen Beurteilung ändert die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. med. E.________ vom 29. Februar 2012 (act. IIA 116) nichts, in welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht verneint wurde. Denn eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung von der schlüssigen Einschätzung der MEDAS-Gutachter fehlt in der entsprechenden Stellungnahme. Was umso schwerer liegt, als der RAD-Arzt, anders als die Gutachter, nicht über eine entsprechende Facharztausbildung verfügt. Darüber hinaus ist die Beurteilung des RAD-Arztes auch in sich widersprüchlich. Trotz der Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erachtete der RAD-Arzt nur noch eine leichte Tätigkeit als zumutbar. Dies obwohl im Gutachten der MEDAS vom 28. April 2009 (act. IIA 102) noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zumutbar befunden worden war. Insofern müsste folglich auch der RAD-Arzt von einer Verschlechterung resp. zumindest von Veränderung des Zumutbarkeitsprofils ausgehen. Demzufolge ist vorliegend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits aus somatischer Sicht erstellt. Der Rentenanspruch ist deshalb frei zu prüfen (vgl. E. 2.5 hiervor). Ob auch in psychischer Hinsicht eine Veränderung eingetreten ist, braucht damit unter dem Titel des Revisionsgrundes nicht näher geprüft zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 13 3.5.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist – wie zuvor dargelegt wurde (vgl. E. 3.5 hiervor) – auf das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 23. Januar 2012 (act. IIA 115.1) abzustellen. Die Gutachter zeigen dabei klar auf, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen bis lumboradikulären Schmerzsyndrom L3/4 links sowie L5/S1 rechts, an einem chronischen zervikozephalen sowie zervikospondylogenen Schmerzsyndrom, an einem chronischen Schulterimpingement rechts sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, leidet. Ferner führen die Gutachter schlüssig und nachvollziehbar aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … sowie jede andere mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Dagegen besteht in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit eine 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass die im MEDAS- Gutachten aufgrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, attestierte 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 4.1.5) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, da es bei dieser definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden ohne dauerhaften Krankheitswert handelt (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3). Dies ist vorliegend jedoch nicht massgelblich, denn die aus interdisziplinärer Sicht attestierte 50%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wird vollumfänglich durch die somatischen Einschränkungen gedeckt (act. IIA 115.1 S. 32 f. 4.2.5). An der schlüssigen Einschätzung der MEDAS-Gutachter ändert der Bericht des Dr. med. C.________ vom 21. Februar 2011 (act. IIA 106 S. 3) nichts, in welchem eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit postuliert wurde. Denn der Facharzt hat dabei einzig die Einschätzung des Beschwerdeführers wiedergegeben. Er selbst liess die Frage der Arbeitsunfähigkeit offen. Und auch das ärztliche Zeugnis des behandelnden Psychiaters vom 23. März 2011 (act. IIA 106 S. 1) ändert vorliegend nichts. Denn eine Begründung, weshalb eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, fehlt darin vollständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 14 3.6 Demnach ist vorliegend gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Januar 2012 von einer 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 15 tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rentenrevision abzustellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Das Bestehen von Revisionsgründen – und damit auch der Revisionszeitpunkt – ist vorliegend gemäss Angaben im MEDAS-Gutachten ab dem Gutachtensdatum (23. Januar 2012) erstellt (act. IIA 115.1 S. 36 Ziff. 6.3), so dass die Vergleichseinkommen auf das Jahr 2012 hin zu bestimmen sind. 4.2.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin in seinem angestammten Arbeitsplatz als … in unverändertem Umfang tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers hätte dieser im Jahr 2001 Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) erzielt (act. II 10 S. 2 Ziff. 16). Dies ergibt auf das massgebliche Jahr 2012 aufgerechnet ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 67'293.75 (Fr. 58'500.-- : 109.1 x 125.5 ; Bundesamt für Statistik [BFS], Nominallohnindex 1993 – 2012, Tabelle T1.93, Total Männer). 4.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2010 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ist eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 50% zumutbar (vgl. E. 3.6 hiervor). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das Total des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 festgelegt hat. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 4'901.--. Auf die betriebsübliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 16 Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf das massgebende Jahr 2012 aufgerechnet, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 62'353.80 (Fr. 4'901.-- : 40 x 41.7 x 12 : 100 x 101.7; vgl. BFS, Nominallöhne 2010 – 2012, Tabelle T1.1.10, Total Männer). Unter Berücksichtigung der 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, ergibt dies ein Einkommen von Fr. 31'176.90 (Fr. 62'353.80 x 0.5) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene Abzug von 10% (AB 59 S. 2) trägt – entgegen Auffassung in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 8) – allen einkommensbeeinflussenden gesundheitsbedingten Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruflicher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'059.20 (Fr. 31'176.90 x 0.9) im Jahr. 4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'293.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'059.20 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39'234.55, was einem IV-Grad von gerundet 58% (zur Rundung: BGE 130 V 121 S. 123 E. 3.2 und 3.3) entspricht. Es besteht folglich ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Veränderung ab dem 23. Januar 2012 erstellt ist (E. 4.2 hiervor) ist die bisherige Viertelsrente folglich in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ab April 2012 auf eine halbe Rente zu erhöhen. 4.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2013 teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab April 2012 eine halbe IV-Rente auszurichten. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, da Sozialversicherungen für ihre Leistungen erst nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig werden (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 17 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 5.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des EVG vom 29. November 2004, I 557/04, E. 2.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 18 relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. September 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung verneint, es fehle vorliegend an der Voraussetzung der Erforderlichkeit einer Vertretung (act. IIA 129). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer liess sich anwaltlich vertreten und beantragte im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. November 2012 (act. IIA 118) die Aufhebung seiner seit Jahren laufenden Invalidenrente in Aussicht gestellt hatte. Die Aufhebung einer seit Jahren laufenden Invalidenrente stellt einen starken Eingriff in die Rechtsstellung einer Person dar. Ferner besteht beim Beschwerdeführer ein als komplex zu bezeichnendes Beschwerdebild mit einer Kombination von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei die ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit und dabei insbesondere die Frage einer allfälligen Verschlechterung der selbigen unterschiedlich ausfielen. Dies machte eine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten erforderlich. Es galt ein MEDAS- Gutachten und davon abweichende Stellungnahmen der RAD-Ärzte im Vergleich zu einer vorangegangenen Begutachtung zu würdigen und im Vorbescheidverfahren zu begründen, weshalb die Einschätzung der RAD- Ärzte – auf welche sich die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 9. November 2012 (act. IIA 118) stützte – nicht schlüssig ist. Dies wäre dem Beschwerdeführer ohne fachkundige Vertretung nicht möglich gewesen. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich ohne weiteres durch den zuständigen Sozialdienst vertreten lassen können (act. IIA 129 S. 2), erweist sich dies als unzutreffend. Dass das Sozialamt dem Beschwerdeführer die Vertretung im Verwaltungsverfahren angeboten hätte, ist nämlich nicht aktenkundig; unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 19 kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, er hätte sich entsprechend vertreten lassen können (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Mai 2009, 9C_991/2008, E. 4.4.2). Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ist unter diesen Umständen – ausnahmsweise – zu bejahen. Da auch die finanzielle Bedürftigkeit offensichtlich gegeben ist, ist dem Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Festlegung des amtlichen Honorars. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist kostenlos. Gemäss Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009 wird beim Verzicht auf eine Kürzung der Parteientschädigung gemäss BGE 117 V 401 E. 2c 407 (vgl. dazu E. 6.2 hiernach) auch auf eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens verzichtet. Die Verfahrenskosten bezüglich die Leistungsstreitigkeit, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Der teilweise obsiegende und durch Fürsprecher B.________ vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 20 gung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Prozessaufwand nicht beeinflusst haben, ist keine Reduktion der Parteientschädigung vorzunehmen. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 14. Oktober 2013 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'303.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 6.3 Da die Verfahrens- und die Parteikosten durch die Beklagte zu übernehmen sind, kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2013 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. April 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab April 2012 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2013 abgewiesen. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. April 2013 aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung gewährt unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Entschädigung des amtlichen Anwalts festsetze.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2014, IV/13/420, Seite 21 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'303.40, zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
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