200 13 418 BV SCJ/MAK/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiberin Mauerhofer A.________ B.________ und PAX Sammelstiftung BVG Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ schlossen am 9. Mai 1997 vor dem Zivilstandsamt C.________ die Ehe. Mit am 7. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsenem Urteil wurde die Ehe vom Gerichtspräsidenten der Zivilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland gestützt auf Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geschieden. Zwecks Teilung der während der Ehe erworbenen BVG-Guthaben überwies der Gerichtspräsident dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2013 unter anderem einen Auszug aus dem Ehescheidungsurteil. In Ziffer 4 des Dispositivs wurde festgehalten, dass die während der Ehe erworbenen berufsvorsorgerechtlichen Austrittsleistungen beider Ehegatten hälftig zu teilen seien. Als weitere Beilage überwies das Scheidungsgericht ausserdem eine Bestätigung der PAX, Schweiz. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, betreffend die Austrittsleistung von A.________ per 15. Januar 2013. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 wurde der bisherige Rechtsvertreter des abgeschiedenen Ehegatten, Fürsprecher D.________, ersucht, anzugeben, ob er A.________ auch im vorliegenden Verfahren vertrete, und weiter, ob dieser während der Ehe bei weiteren Pensionskassen (neben der GEMINI Sammelstiftung und der PAX Sammelstiftung) versichert war, und gegebenenfalls, bei welchen. B.________ wurde gebeten, dem Gericht mitzuteilen, bei welchen Pensionskassen sie während der Ehe versichert war. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wurde um Zustellung von vollständigen IK-Auszügen betreffend die beiden abgeschiedenen Ehegatten gebeten; diese gelangten am 30. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 3 Fürsprecher D.________ orientierte das Gericht mit Zuschrift vom 23. Mai 2013, dass er den abgeschiedenen Ehegatten im vorliegenden Verfahren nicht vertrete. A.________ informierte mit Schreiben vom 24. Mai 2013, dass er während der Ehe nur bei den genannten Berufsvorsorgeeinrichtungen versichert war. B.________ liess sich innert der vom Instruktionsrichter gesetzten Frist – und auch später – nicht vernehmen. Anschliessend gelangte der Instruktionsrichter an die ehemaligen Arbeitgeber der abgeschiedenen Eheleute sowie deren Pensionskassen und ersuchte diese um Erteilung der erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der berufsvorsorgerechtlichen Verhältnisse. C. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 informierte die Berufsvorsorgeeinrichtung der E.________, die Bâloise Sammelstiftung, B.________ sei am 1. Februar 2012 ausgetreten. Deren Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 3‘813.30 sei mit Valuta 12. September 2012 an die Stiftung Auffangeinrichtung in Zürich überwiesen worden. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung bei Heirat sei nicht bekannt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erklärte mit Schreiben vom 24. Juli 2013, die Freizügigkeitsleistung während der Ehe betrage (gerundet) Fr. 4‘545.05. D. Die PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, erklärte gegenüber A.________ mit Schreiben vom 14. Januar 2013, per 1. März 2012 habe sie die Austrittsleistung über Fr. 70‘933.25 von der GEMINI Sammelstiftung eingebaut. Die Austrittsleistung per Heiratsdatum sei nicht mitgeteilt worden. Die Austrittsleistung per 15. Januar 2013 betrage Fr. 76‘747.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 4 Die GEMINI Sammelstiftung erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2013, A.________ sei seit dem 1. Januar 2004 bei ihr versichert. Zur Freizügigkeitsleistung bei Heirat könne sie keine Angaben liefern. Die BVG- Sammelstiftung Swiss Life AG teilte mit Schreiben vom 11. September 2013 mit, die Freizügigkeitsleistung per Heirat habe Fr. 4‘316.-- betragen. Nachdem der Instruktionsrichter um Aufzinsung dieses Betrags bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung gebeten hatte, erklärte sie, dazu nicht in der Lage zu sein und verwies ihn an den aktuellen Berufsvorsorgeversicherer. Mit Schreiben vom 19. September 2013 teilte die PAX-Sammelstiftung BVG mit, die zu teilende Austrittsleistung per 7. Mai 2013 betrage Fr. 71‘840.90. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2013 hielt der Instruktionsrichter zusammenfassend die gerichtlichen Abklärungen fest und bezifferte die zu teilende Differenz der Austrittsleistungen mit Fr. 67‘396.40. Die Parteien wurden informiert, vorbehältlich begründeter Einwendungen seitens der Verfahrensbeteiligten gedenke der Instruktionsrichter die PAX Sammelstiftung BVG anzuweisen, einen Betrag von Fr. 33‘698.20 vom Konto von A.________ auf dasjenige von Frau B.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen, wobei das Guthaben ab dem 7. Mai 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen sein werde. Der Instruktionsrichter gab den Parteien ferner bis am 16. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme und wies gleichzeitig darauf hin, Stillschweigen gelte als Zustimmung. Innert der genannten Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 ZGB) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). 1.2 Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 25a FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a FZG gegeben. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 6 Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451). 2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG). 3. 3.1 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat dem Verwaltungsgericht am 24. Juli 2013 mitgeteilt, das Vorsorgeguthaben der abgeschiedenen Ehegattin betrage Fr. 4‘545.10; gleichzeitig hat sie eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben. Ein im genannten Betrag enthaltenes Vorsorgeguthaben der Fondation de prévoyance Manpower von Fr. 100.60 (Stand am 1. Januar 2012) wurde allerdings vorehelich erworben und ist daher auszuklammern. Die zu teilende Austrittsleistung von B.________ beträgt infolgedessen Fr. 4‘444.50. 3.2 Die PAX-Sammelstiftung BVG meldete mit Schreiben vom 24. September 2013, die zu teilende Austrittsleistung von A.________ betrage Fr. 71‘840.--. Eine von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life gemeldete und auf den Zeitpunkt der Scheidung aufgezinste Freizügigkeitsleistung per Heirat von Fr. 6‘988.-- ist darin nicht mitenthalten (vgl. Schreiben PAX- Sammelstiftung BVG vom 19. September 2013). 3.3 Daraus ergibt sich eine hälftig zu teilende Differenz von Fr. 67‘396.40 (Fr. 71‘840.90 – Fr. 4‘444.50). Von Seiten der aktuellen Vorsorgeeinrichtungen liegen Bestätigungen über die Durchführbarkeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 7 Teilung vor. Der Instruktionsrichter hat den Verfahrensbeteiligten diese Berechnungsweise mit Verfügung vom 26. September 2013 in Aussicht gestellt. Innert der gleichzeitig angesetzten Frist haben sich die Verfahrensbeteiligten nicht vernehmen lassen, was als Zustimmung zu gelten hat. Die PAX-Sammelstiftung BVG ist daher anzuweisen, die Hälfte des genannten Differenzbetrags, ausmachend Fr. 33‘698.40, vom Konto von A.________ auf das Freizügigkeitskonto von B.________ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu übertragen (vgl. die diesbezügliche Eingabe vom 24. Juli 2013), wobei das Guthaben ab dem 7. Mai 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art.12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen sein wird. 4. Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben. Praxisgemäss werden auch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die PAX-Sammelstiftung BVG wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von A.________ (AHV-Nr. …) einen Betrag von Fr. 33‘698.40 auf das Freizügigkeitskonto Nr. 17-0045-039-7 von B.________ (AHV-Nr. …) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen. 2. Das Guthaben gemäss Ziffer 1 ist ab dem 7. Mai 2013 bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2014, BV/13/418, Seite 8 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - PAX Sammelstiftung BVG - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.