Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.01.2014 200 2013 390

27 janvier 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,050 mots·~20 min·7

Résumé

Verfügung vom 11. April 2013

Texte intégral

200 13 390 IV SCI/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. April 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach dem Verlust seiner letzten Stelle bei der G.________ per 30. September 2006 am 6. Juli 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB) für Berufliche Integration/Rente an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit März 2006 an Angstzuständen und einer Depression zu leiden (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB holte erwerbliche (act. II 11, 12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 13, 14) ein und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Situation Stellung nehmen (act. II 15 S. 3). Gestützt auf diese Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. September 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens (kein Anspruch auf Leistungen) in Aussicht (act. II 17) und verfügte am 29. September 2009 in diesem Sinne (act. II 20). Diese Verfügung blieb unangefochten. Ebenfalls am 29. September 2009 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass sie Früheingliederungsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung gewähre (act. II 21). Eine in diesem Rahmen auf Antrag des Eingliederungsmanagements der IVB (act. II 28) bei der Firma C.________, D.________, für drei Monate vorgesehene berufliche Abklärung (act. II 31) mit anschliessendem Arbeitstraining und Umschulung im gleichen Betrieb (act. II 33, 34, 41) wurde per 12. August 2011 vorzeitig abgebrochen (vgl. act. II 48, 49). Mit Vorbescheid vom 11. August 2011 stellte die IVB dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich beruflicher Massnahmen sowie die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht (act. II 50) und verfügte am 18. Oktober 2011 in diesem Sinne (act. II 70); zu dem im Einwandschreiben vom 13. September 2011 Vorgetragenen (act. II 65) nahm sie in der Verfügung Stellung. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 3 B. In der Folge liess die IVB den Versicherten – auf Empfehlung des RAD- Arztes Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 82 S. 2) – psychiatrisch begutachten. Das bei Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 6. November 2012 erstattet (act. II 93.1). Nachdem der Versicherte am 18. November 2012 eine umfangreiche Stellungnahme zu diesem Gutachten sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 betreffend das Arbeitszeugnis aus der Anstellung bei der G.________ eingereicht hatte (act. II 95), erliess die IVB am 23. November 2012 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Rentenanspruchs mangels Vorliegen eines iv-relevanten Gesundheitsschadens ankündigte (act. II 96). Der Versicherte ersetzte seine Eingabe vom 18. November 2012 durch die ergänzte Fassung vom 26. November 2012 (act. II 97) und liess, nunmehr vertreten durch B.________, am 14. Januar 2013 Einwand gegen den Vorbescheid vom 23. November 2012 erheben (act. II 100). Am 11. April 2013 verfügte die IVB zuhanden des Rechtsvertreters des Versicherten entsprechend dem Vorbescheid; zu den Stellungnahmen des Versicherten sowie dem Einwand seines Rechtsvertreters äusserte sie sich in der Verfügung (act. II 109). C. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, am 13. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gerügt wird im Wesentlichen widersprüchliches Verhalten der IVB, indem sie zunächst mit Mitteilung vom 16. Juli 2009 die Abklärung beruflicher Massnahmen gewährt, dann aber mit Vorbescheid vom 2. September 2009 die Ablehnung des Leistungsanspruchs mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht gestellt habe; sodann sei mit Verfügung vom 29. September 2009 der Leistungsanspruch abgelehnt, gleichentags

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 4 aber Leistungen für berufliche Massnahmen (Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten) zugesprochen worden. Dasselbe gelte für die Berufung auf die Rechtskraft der am 29. September 2009 verfügten Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 11. April 2013, wenn sie gleichzeitig anerkenne, dass die Schlussfolgerungen in der Verfügung vom 18. Oktober 2011 ohne medizinische Verifizierung erfolgt seien. Geltend gemacht wird im Weiteren, dass das Gutachten von Dr. med. F.________ auf falschen Annahmen beruhe und in Widerspruch zu den übrigen aktenkundigen medizinischen Berichten sowie der Einschätzung der Abteilung Eingliederungsmanagement stehe. Sodann wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von B.________ als amtlicher Anwalt nachgesucht. Dieses wurde – nach aufforderungsgemässer Ergänzung der Unterlagen – mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2013 abgewiesen. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.— wurde fristgerecht geleistet. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2013 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 5 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. April 2013 (act. II 109). Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 6 te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 7 hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. Auf Anmeldung vom Juli 2009 hin hat die IVB gestützt auf ihre Abklärungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (mit unangefochten gebliebener) Verfügung vom 29. September 2009 umfassend verneint (act. II 20). Mit Mitteilung vom gleichen Tag hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe Anspruch auf Eingliederungsberatung (act. II 21). Dieses Vorgehen der Verwaltung ist – wie in der Beschwerde gerügt – in höchstem Mass widersprüchlich. Angesichts des Vorliegens einer rechtskräftigen Verfügung – worauf sich die IVB in der hier angefochtenen Verfügung, aber nicht mehr in der Beschwerdeantwort beruft – und mangels einer Neuanmeldung wäre hinsichtlich des Rentenanspruchs dessen ungeachtet eine erneute Prüfung nicht vorzunehmen gewesen. Auch aus der später – fälschlicherweise – erfolgten Zusprechung beruflicher Massnahmen (namentlich die berufliche Abklärung mit ansch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 8 liessendem Arbeitstraining und vorzeitig abgerochener Umschulung bei der Firma C.________) kann kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen oder gar auf eine Rente abgeleitet werden. Wie es sich damit letztlich im Einzelnen verhält, d.h. insbesondere ob hier tatsächlich ein Neuanmeldungsfall vorliegt bzw. allenfalls auf vertrauensschutzrechtlicher Basis ein solcher zu statuieren wäre, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, wenn bei einer – auch unabhängig von einem Revisionsgrund durchgeführten – freien und vollumfänglichen Prüfung kein Rentenanspruch besteht. 4. 4.1 Hinsichtlich der beruflichen Abklärung ergibt sich aus den Akten das Folgende: Im Bericht über die berufliche Abklärung vom 7. Juni 2012 wies die durchführende Firma C.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer fachlich in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit auszuführen, ihn seine psychische Verfassung aber daran hindere, sich angemessen dem Bewerbungsprozess zu stellen. Für gleichwertige Tätigkeiten in der Privatwirtschaft fehlten ihm zudem die entsprechend notwendigen Zertifizierungen. Es wurde vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining sowie einen Kurs in H.________ mit Praxisbegleitung durch die C.________ absolviere (act. II 35 S. 4). Im Laufe der in diesem Sinne zugesprochenen Massnahmen teilte die C.________ mit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Projekte zu bearbeiten (act. II 45) und hielt im Bericht vom 9. August 2011 fest, dass dieser nicht arbeitsfähig bzw. im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Die Massnahme wurde deshalb auf Empfehlung der C.________ und in Absprache mit dem Eingliederungsmanagement per 12. August 2011 abgebrochen (act. II 49 S. 3). Auf Intervention des Eingliederungsmanagements (vgl. act. II 60), welche wohl aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2011 (act. II 54) und erst nach dem Vorbescheid vom 11. August 2011 (act. II 50) erfolgte, ergänzte die C.________ den Abklärungsbericht am 18. August 2011 (act. II 56). Eine weitere Stellungnahme der C.________ (zu den sei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 9 tens des Beschwerdeführers erhobenen Einwänden) ging am 10. Oktober 2011 bei der IVB ein (act. II 68 S. 1 f.). 4.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen. 4.2.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.________, FMH Allgemeine Medizin, berichtete im Zeugnis vom 23. August 2006 im Wesentlichen von Schlafproblemen, Angstzuständen, depressiver Verstimmung bis hin zu Suizidgedanken, Erschöpfung, Konzentrationsproblemen im Sinne einer mittelgradigen depressiven Reaktion mit Angst vor der Zukunft. Das Umsetzen von intellektuellen Erkenntnissen ins Praktische sei zum Teil nicht mehr möglich, da verlangsamt, unkonzentriert und zerstreut nach schlaflosen Nächten (act. II 5 S. 1 f.). Am 3. Oktober 2006 bescheinigte die Hausärztin einen immer noch schlechten gesundheitlichen Zustand, zurückzuführen auf seine nun beendete Arbeitssituation; es sei zu hoffen, dass jetzt die Erholungsphase einsetze (act. II 5 S. 3). Im Arztbericht zuhanden der IVB vom 2. August 2009 hielt Dr. med. I.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit Suizidalität seit Oktober 2006 bis heute, zwischen leichter und mässiger reaktiver Depression hin und her schwankend, fest (ICD-10: F32.2, F32.0, F32.1). Körperlich und labormässig sei alles i.O., es bestehe eine depressive Grundstimmung. Der Patient habe sich an seiner Stelle bei der G.________ gemäss subjektivem Empfinden sehr als Opfer von Mobbing und kriminellen Machenschaften gefühlt. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 26. April bis 30. September 2006 bescheinigt (act. II 13). 4.2.2 Der den Beschwerdeführer seit Mai 2009 behandelnde Dr. med. J.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei psychosozialen Belastungen sowie eine Persönlichkeit mit kränkbaren Züge (ICD-10: Z73.1). Er beschrieb einen durch Dauerarbeitslosigkeit labilisierten, depressiven Zustand mit Ängsten; zudem sei der Patient frustriert und gekränkt durch die Kündigung des letzten Arbeitsgebers, er fühle sich als Opfer. Eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 10 unfähigkeit wurde nicht bescheinigt (act. II 14). Ergänzend hielt Dr. med. J.________ am 3. September 2009 fest, dass der Patient eindeutige Zeichen einer Depression aufweise, welche medikamentös behandelt würden. Aufgrund der bestehenden Symptome benötige dieser professionelle Unterstützung im Sinne von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen (act. II 18). 4.2.3 Dr. med. K.________, Praktischer Arzt FMH, hielt im Bericht vom 10. August 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21, bestehend seit ca. 5 Jahren, fest. Der Patient wirke im Gespräch mitteilsam, aufmerksam, interessiert und situationsangepasst kongruent und könne stringent über seine Situation berichten, wobei aber nicht klar werde, wie viele der berichteten Fähigkeiten in praxi dargestellt und verwirklicht werden könnten. Derzeit bestünden geistige und psychische Einschränkungen, die eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit als Programmierer verunmögliche; diese sei wegen verminderter Leistungsfähigkeit nicht mehr zumutbar (act. II 51). 4.2.4 Die Gutachterin Dr. med. F.________ stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1). In der aktuellen Untersuchung seien die psychopathologischen Befunde unauffällig gewesen; differentialdiagnostisch zu diskutieren sei die Diagnose einer depressiven Episode bzw. einer Anpassungsstörung; letztere entstünden als Reaktion auf belastende Lebensereignisse oder entscheidende Lebensveränderungen. Kriterien einer Anpassungsstörung seien sicher vorhanden gewesen; eine langfristige Arbeitsunfähigkeit könne gestützt darauf aber nicht bestätigt werden. Aufgrund der Aktenlage und der anamnestischen Angaben seien – wie auch Dr. med. J.________ für die Zeit der durch ihn erfolgten Behandlung telefonisch erklärt habe – die Kriterien einer depressiven Episode nie erfüllt gewesen. Klinisch habe der Patient in der Darstellung seiner Lebensgeschichte deutlich narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt; mangels festgestellten Leidensdrucks durch die Persönlichkeitseigenschaften sei eine entsprechende Diagnose indessen zu verwerfen. An krankheitsfremden Einflüssen falle die lange Arbeitslosigkeit, die fehlenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 11 Zertifizierungen und eine deutliche Selbstüberschätzung ins Gewicht. Aus psychiatrischer Sicht liegen keine iv-relevanten psychischen Beeinträchtigungen vor. Der Versicherte habe ein hohes Selbstbewusstsein und hohe Ansprüche an die Umgebung. Wenn ihm das Arbeitsumfeld passe, sei ihm in der bisherigen Tätigkeit ein Pensum von 8.5 Stunden pro Tag ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Beschwerden des Versicherten würden durch iv-fremde Faktoren ausgelöst und unterhalten (act. II 93.1 S. 15 ff.). 4.3 4.3.1 Das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 6. November 2012 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Expertise (vgl. E. 2.5); es ist für die streitigen Belange umfassend, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar sowie hinsichtlich der Schlussfolgerungen überzeugend. Ihm kommt mithin voller Beweiswert zu. Der weitschweifigen Kritik des Beschwerdeführers an diesem Gutachten kann nicht gefolgt werden. Mit seinen Ausführungen zu angeblichen Fehlern verkennt der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Gutachterin die früheren Angaben des Beschwerdeführers selbst (z.B. in der Anmeldung zum Leistungsbezug) und die Berichte der mit ihm befassten Ärzte durchaus korrekt aufgenommen hat (act. II 93.1 S. 2 ff.); die (beanstandeten) telefonisch bei den Dres. med. I.________, J.________ und K.________ eingeholten Auskünfte wurden schriftlich festgehalten (vgl. act. II 93.1 S. 6 f.), ohne sie bereits an dieser Stelle zu würdigen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 Art. 7) sind die telefonischen Auskünfte damit nicht lediglich behauptet, sondern dokumentiert. Soweit der Beschwerdeführer die (auch schriftlichen) Angaben der behandelnden Ärzte nicht für korrekt hält, ändert dies nichts daran, dass diese in der festgehaltenen Weise gemacht wurden und dementsprechend in die Würdigung mit einzubeziehen sind. Die Gutachterin hat denn auch die von Seiten der behandelnden Ärzte gemachten Angaben in der Folge – soweit nötig – diskutiert und mithin in ihrer Beurteilung hinreichend berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 12 Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5. zweiter Absatz hiervor) sind alle Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen und in die Würdigung mit einzubeziehen. Eine entsprechende Prüfung ergibt, dass die Aussagen der behandelnden Ärzte im Gesamtbild ein mit dem Gutachten im Wesentlichen übereinstimmendes Gesamtbild ergeben, welches die fachärztliche Einschätzung der Dr. med. F.________ stützt. Von einem krassen Widerspruch zwischen den Aussagen des Dr. med. J.________ gegenüber der Gutachterin und dessen aktenkundigen Bericht vom 3. August 2009 (act. II 14) kann keine Rede sein; dies allein schon deshalb, weil im genannten Bericht aus fachärztlicher Sicht (bereits damals) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. 4.3.2 Nichts daran ändern die übrigen Berichte: Die erstbehandelnde Dr. med. I.________ führte die bestehenden Beschwerden auf die Arbeitssituation bei der G.________ zurück und attestierte dementsprechend für die Zeit, bis die belastende Situation vom alten Arbeitsplatz befriedigend gelöst sei, eine zwischen 30 – 100% fluktuierende Arbeitsunfähigkeit (act. II 5 S. 1); für jede andere als diese Stelle bestehe bei normaler Atmosphäre an einem adäquaten Arbeitsplatz eine volle Arbeitsfähigkeit (act. II 8 S. 4 und act. II 13 S. 4 Ziff. 1.7 bis 1.9). Beschrieben wurde jeweils eine (letztlich normale und nachvollziehbare) Reaktion auf das am Arbeitsplatz bei der G.________ Erlebte; ein Krankheitswert kann diesen Umständen jedoch auf keinen Fall zugesprochen werden. Massgebliche psychiatrische Befunde, die nicht als auf der Basis der psychosozialen Umstände (Streit mit Vorgesetzten und anschliessender Verlust der Arbeitsstelle) gewachsen oder unterhalten zu betrachten wären, fehlten vollständig. Nachdem es die Hausärztin bis dahin offenbar nicht für nötig befunden hatte, fachärztliche Hilfe beizuziehen, begab sich der Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2009 in psychiatrische Behandlung. Auch dieser Arzt, Dr. med. J.________, ging davon aus, dass sich die Problematik lösen würde, sobald der Beschwerdeführer wieder eine Stelle fände. Die erhobenen objektiven Befunde („57-jähriger, eher jünger wirkender Mann, gepflegt, geordnet. Wirkt verletzt, frustriert, emotional labil“; vgl. act. II 14 S. 4 Ziff. 1.4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 13 belegen keine massgebliche (d.h. nicht überwindbare; vgl. E. 2.2 hiervor) psychische Störung mit Krankheitswert und es wurde denn auch ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (act. II 14 S. 4 Ziff. 1.6). Zudem war die Beendigung der Tätigkeiten sowohl bei der G.________ als auch bei der C.________ auch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesundheitsbedingt. Betreffend die G.________ lässt sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses keinesfalls auf gesundheitliche Gründe zurückführen, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Januar 2008 (act. II 97 S. 24 – 41) ausging, werden darin doch einzig die Divergenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten als Auflösungsgründe diskutiert. Es waren mithin offensichtlich Meinungsverschiedenheiten über das Stellenprofil und den Verantwortungsbereich, die schlussendlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Auch hinsichtlich der Tätigkeit bei der C.________ bzw. deren Beendigung waren selbst nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers nicht gesundheitliche Gründe massgebend, sondern die Inkompetenz seiner Vorgesetzten sowie sonstige widrige Umstände. Die C.________ gab in ihren Berichten zwar gesundheitliche Gründe für den Abbruch der bei ihr durchgeführten beruflichen Massnahme an; darauf kann indessen mangels medizinischer Fachkompetenz von vornherein nicht abgestellt werden. Aus der Berufsbiographie ergibt sich damit, dass es im Rahmen der Anstellung bei der G.________ zu massiven persönlichen Unverträglichkeiten gekommen ist. Ähnliches hat sich dann offenbar auch bei der C.________ zugetragen. Wer – in beiden Fällen – hierfür letztlich die Verantwortung zu tragen hat, lässt sich (erfahrungsgemäss) nicht eindeutig feststellen. Auszugehen ist auf jeden Fall davon, dass der Beschwerdeführer aus seinen früheren Tätigkeiten, wie er sie bis und mit der Anstellung bei der Post ausgeübt hat, über erhebliches Wissen in seinem Fachbereich verfügt. Ob die C.________ in der Lage gewesen ist, diese Fachkompetenz umfassend zu beurteilen, erscheint aufgrund der Unterlagen mindestens fraglich. Andererseits steht auch nicht fest, ob der Beschwerdeführer seine Rolle im Prozess der beruflichen Eingliederung hinreichend erfasst hat. Diese Umstände waren dann wohl mit ursächlich dafür, dass es im Laufe der beruflichen Massnahme wiederum zu Unverträglichkeiten kam.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 14 Die Schuld am Scheitern dieser Massnahme kann deshalb – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – nicht einseitig allein bei der C.________ geortet werden. Dieser Frage muss indessen auch nicht näher nachgegangen werden. Für das Weiterbestehen eines Leistungsanspruchs ist nämlich letztlich nicht die Beurteilung der Schuldfrage im Zusammenhang mit den persönlichen Unverträglichkeiten massgebend, sondern vielmehr (und einzig) die Frage der gesundheitlichen Einschränkung. Diese sind im Gutachten umfassend und überzeugend geklärt worden. 4.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es – wie im schlüssigen Gutachten der Dr. med. F.________ aufgezeigt – an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erkrankung fehlt. Dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und zufolge seines Alters wie auch des Fehlens seiner beruflichen Tätigkeit entsprechender Zertifikate, die heute bisweilen wichtiger sind, als die effektive fachliche Kompetenz an sich, Schwierigkeiten hat, eine neue Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten. Diese ist einzig zuständig für die versicherungsmässige Abgeltung von Erwerbseinbussen, die sich aus gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. 4.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten, angesichts des – bereits auch ohne das von Anbeginn weg aussichtslose Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – erheblichen Aufwandes im vorliegenden Verfahren gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘000.—, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2014, IV/13/390, Seite 15 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 390 — Bern Verwaltungsgericht 27.01.2014 200 2013 390 — Swissrulings