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Bern Verwaltungsgericht 11.03.2014 200 2013 360

11 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,684 mots·~18 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. März 2013

Texte intégral

200 13 360 UV FUR/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 1989 bei M.________ als ... angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Korrespondenzakten der AXA [act. II] A1). Am 8. Januar 2011 erlitt sie als Beifahrerin in einem Auto eine Frontalkollision und verletzte sich dabei an der Wirbelsäule (Medizinische Akten der AXA [act. IIA] M2). Vom Unfalldatum bis zum 11. Januar 2011 war die Versicherte im Spital K.________ hospitalisiert und es wurde eine Kompressionsfraktur Brustwirbelkörper 12 (BWK 12), eine Thorax- und Sternumkontusion und eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 28. Februar 2011 (act. IIA M2) bzw. bis zum 3. April 2011 attestiert (act. IIA M7). In der Folge holte die AXA medizinische Unterlagen ein und erbrachte verschiedene Leistungen (vgl. act. II A8 bis A17). Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. IIA M18), teilte die AXA der Versicherten mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (act. II A18) formlos mit, dass sie ab diesem Datum keinen Anspruch mehr auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung habe. Nachdem sich die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – damit nicht einverstanden erklärt hatte (vgl. die beiden Schreiben vom 9. Juli [act. II A19] und vom 29. Oktober 2012 [act. II A21]), verfügte die AXA am 14. November 2012 die Einstellung ihrer Leistungen per 20. Juni 2012 (act. II A22). Dagegen erhoben sowohl die Versicherte als auch die KPT Krankenkasse AG – als Krankenversicherung der Versicherten und unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 13. Dezember 2012 (act. II A24 S. 2) – Einsprache (act. II A24 und act. II A25). Die AXA wies diese Einsprachen mit Entscheid vom 18. März 2013 ab (act. II A30).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 3 B. Dagegen erhob die Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 3. Mai 2013 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zur strittigen Frage der natürlichen Kausalität in Auftrag zu geben. In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2013 (act. II A30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 4 führerin auf (weitere) Leistungen der Unfallversicherung und dabei insbesondere, ob die Diskushernie Th 9/10 bzw. die aktuell geklagten Beschwerden über den 20. Juni 2012 hinaus in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. Januar 2011 stehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 5 ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2011 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und sich bei diesem Ereignis Verletzungen, namentlich eine Kompressionsfraktur BWK12, eine Thorax- und Sternumkontusion sowie eine Beckenkontusion, zugezogen hat. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 20. Juni 2012 (vgl. act. II A22) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die weiterhin geklagten gesundheitlichen Einschränkungen bzw. die Anfang 2012 aufgetretene Diskushernie Th 9/10 in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Januar 2011 stehen bzw. steht. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich das folgende Bild: 3.1.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals K.________, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und der Assistenzarzt E.________, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Januar 2011 (act. IIA M2) eine Kompressionsfraktur BWK 12, eine Thorax- und Sternumkontusion und eine Beckenkontusion rechts. Es bestehe eine Druckdolenz beim Übergang BWS/LWS,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 6 jedoch keine Druckdolenz und freie Beweglichkeit über der HWS. Nach stationärer Aufnahme zur Analgesie und Mobilisation erhole sich die Beschwerdeführerin sehr gut und nach der Anlage eines 3-Punkte-Korsetts sei die Mobilisation mittels Physiotherapie mühelos gelungen. Sie habe in gutem Allgemeinzustand und beschwerdearm nach Hause entlassen werden können. Zudem wurde eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bis zum 28. Februar 2011 attestiert (S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 13. April 2011 (act. IIA M10) hielten Dr. med. D.________ und die Assistenzärztin Dr. med. F.________ die Diagnose eines Status nach BWK 12 Impressionsfraktur vom 8. Januar 2011 fest. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei, lediglich nach längerer Anstrengung verspüre sie Schmerzen im Rücken. Ein Arbeitsversuch habe gut funktioniert. Zwar habe sie nach dem Arbeiten eine Ruhepause einlegen müssen, sei jedoch im Anschluss weiterhin beschwerdefrei gewesen. Es zeige sich ein regelrechter Heilungsverlauf und die angestammte Arbeit (40 %) könne wieder voll aufgenommen werden. 3.1.3 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (act. IIA M13) eine BWK 12-Kompressionsfraktur, eine Thorax- und Sternumkontusion, eine Beckenkontusion rechts, eine Daumenkontusion rechts und eine Zeigefingerkontusion links. Naturgemäss zeige sich im Rahmen der Fraktur ein zögerlicher Verlauf, wobei noch muskuläre Verspannungen dorsal, paraventebral im Bereich der mittleren und unteren BWS vorgelegen hätten. Die Fraktur sei geheilt. 3.1.4 Im Bericht vom 27. April 2012 (act. IIA M16 S. 2) führte Dr. med. G.________ aus, dass wegen den vermehrten Rückenschmerzen im Verlaufe des Januars/Februars 2012 ein MRI angefertigt worden sei. Es hätte sich eine konsolidierte Deckplattenimpressions-Fraktur BWK 12 sowie eine nach kranial umgeschlagene Diskushernie Th 9/10 gezeigt, die die Beschwerdesymptomatik erkläre. Es müsse noch längere Zeit mit weiterbestehenden Beschwerden bei der als posttraumatisch zu identifizierenden Hernie gerechnet werden. Aus der Sicht des Hausarztes handle es sich um Unfallfolgen. Dem beiliegenden Bericht zum Röntgenbefund der L.________ vom 30. März 2012 (act. IIA M16 S. 1) ist zudem zu entneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 7 men, dass die bei der Untersuchung noch miterfassten Bandscheibenfächer kranial davon eine generalisierte Signalminderung als Ausdruck der beginnenden Chondrose der unteren Bewegungssegmente der BWS zeigten. 3.1.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (act. IIA M18 S. 2) fest, dass der Einschätzung von Dr. med. G.________, nach welcher die Diskushernie BWK9/10 die Beschwerdesymptomatik erkläre, nicht gefolgt werden könne. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich dabei nicht um eine Unfallfolge. 3.1.6 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostiziere in seinem Bericht vom 4. Oktober 2012 (act. IIA M19) einen Status nach Autofrontalkollision am 8. Januar 2011 mit/bei Status nach BWK 12-Kompressionsfraktur und Status nach traumatischer Diskushernie Th 9/10 nach kranial sequestriert rechtsbetont. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall wieder rehabilitiert worden und habe die Arbeit wieder aufgenommen, wobei sie tagsüber mit den Schmerzen relativ gut habe umgehen können. Die Schmerzen seien konstant vorhanden, der störende Charakter sei aber erst wieder im Januar aufgetreten. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin und dem Unfallmechanismus sei der Kausalzusammenhang der Diskushernie mit dem Unfall eindeutig gegeben und sehr wahrscheinlich. Insbesondere weil sie in den kaudalen lumbalen Abschnitten normale Bandscheiben aufweise und kein Hinweis auf Degenerationen zeige, so dass vom genetischen Material her davon ausgegangen werden müsse, dass in der BWS, wo Bandscheibenhernien sehr selten seien, ebenfalls kein Hinweis auf genetisch bedingte fortgeschrittene Degenerationen zu erwarten seien. Eine solche Hernie könne nur traumatisch passieren. 3.1.7 Dr. med. C.________ war in seiner Stellungnahme vom 9. November 2012 (act. IIA M20) der Meinung, dass die Annahme von Dr. med. H.________, wonach die Diskushernie traumatisch ausgelöst sein solle, reichlich spekulativ sei, kaum jedoch überwiegend wahrscheinlich korrekt. Thorakale Diskushernien kämen zwar sicher viel weniger häufig vor, als lumbale oder zervikale, seien jedoch durchaus nicht ganz so selten. In Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 8 zug auf die BWK 12-Fraktur sei insofern von einem Endzustand auszugehen, als keine weiteren spezifischen Behandlungen nötig seien. 3.1.8 Der Vertrauensarzt der zuständigen Krankenversicherung KPT, Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2012 (act. II A24 S. 2) fest, dass die schwere Autofrontalkollision und die damit verbundene Heftigkeit der Energieeinwirkung, die zu der BWK 12-Fraktur führten, sowie die in unmittelbare Nähe der Wirbelfraktur bestehenden Diskushernie und das Fehlen von massgebenden Krankheitsbefunden deutlich machten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die Diskushernie unfallbedingt sei. 3.1.9 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und für Rheumatologie FMH, fasste in seinem Bericht vom 4. September 2013 (act. IIA M23) die vorliegenden medizinischen Akten zusammen und hielt fest, aufgrund der wieder vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen im März 2012 eine Kernspintomographie der Lenden- und der distalen Brustwirbelsäule durchgeführt wurde, anlässlich welcher eine nach kranial umgeschlagene subligamentäre Diskushernie Th 9/10 objektiviert wurde (S. 1) und dass die miterfassten Bandscheibenfächer kranial der Frakturzone (Th 12) generalisiert signalvermindert seien. Dies sei als Ausdruck einer beginnenden Chondrose der unteren Bewegungssegmente der Brustwirbelsäule im Sinne einer regional generalisierten, beginnenden Degeneration interpretiert worden (S. 2). Diese Chondrosen entsprächen einer Degeneration der Bandscheiben dieser Region entsprechend einem regionalen multisegmentalen Vorzustand. Zudem führte er aus, dass das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bejahung einer traumatischen Bandscheibenläsion nötige schwere Trauma hier wohl gegeben zu sein scheine. Andererseits zeige die hier vorliegende Verletzung gerade, dass ein derartiger Unfallmechanismus am ehesten eine Wirbelfraktur und nicht einen traumatischen Bandscheibenvorfall verursache. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass nicht traumatische Ursachen am Befund Th 9/10 beteiligt seien. Auch wenn einräumend eine traumatische Entstehung des Bandscheibenvorfalls Th 9/10 immerhin als Möglichkeit angenommen werde, sei dessen ursächliche Entstehung mit dem Ereignis vom 8. Januar 2011 kei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 9 neswegs erwiesen (S. 3). Die für eine Diskushernie typische Ausstrahlungssymptomatik im Sinne einer „eventuellen radikulären Reizung“ thorakal rechts erscheine erst 12 Monate nach dem Ereignis erstmals in den medizinischen Akten. Die Diskushernie Th 9/10 sei nicht überwiegend wahrscheinlich traumatisch und das Ereignis vom 8. Januar 2011 sei nicht geeignet, bei einwandfrei gesunder Bandscheibe eine solche auf der Höhe Th 9/10 zu verursachen (S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2). Eine radikuläre Symptomatik sei unmittelbar nach dem Unfall nicht dokumentiert und die vertebrale Symptomatik sei überwiegend wahrscheinlich durch die Fraktur des BWK 12 verursacht worden (Ziff. 3). Eine wesentliche Verbesserung der unfallkausal bedingten Beeinträchtigung – sofern sie überhaupt noch nachweisbar wären – sei durch weitere Behandlungen nicht mehr zu erwarten (Ziff. 4). 3.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3). 3.3 3.3.1 Dass bei der Frontalkollision vom 8. Januar 2011 von einer gewissen Schwere auszugehen ist, zeigt bereits die Tatsache, dass sie zu einer Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers geführt hat, obwohl bzw. gerade weil die Beschwerdeführerin Sicherheitsgurte getragen hat und der Airbag ausgelöst wurde (vgl. act. IIA M2 und act. IIA M23). Es kann aber hier offen gelassen werden, ob dieses Ereignis von genügender Schwere war um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu genügen und damit geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe her-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 10 vorzurufen. Denn selbst bei Annahme eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist das zweite Kriterium zu verneinen, wie nachfolgend darzulegen ist (E. 3.3.2 hiernach). 3.3.2 Aus den hiervor zusammengefassten medizinischen Berichten ergibt sich, dass zunächst unmittelbar nach dem Autounfall am 11. Januar 2011 von den erstbehandelnden Ärzten ausschliesslich eine BWK 12- Kompressions-Fraktur sowie eine Thorax-, Sternum- und Beckenkontusion rechts diagnostiziert worden ist (act. IIA M2). Auch im Laufe der weiteren Behandlung im Frühjahr 2011 fanden sich keine Hinweise auf weitergehende Befunde: Sowohl in der Nachkontrolle vom 28. Februar (act. IIA M11) wie auch in derjenigen vom 13. April 2011 (act. IIA M10) diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.________ ausschliesslich einen Status nach BWK 12-Fraktur und sah keine Notwendigkeit, ein MRI zu machen. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.________ hielt im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin am 2. September 2011 (act. IIA M13) nur die Kompressionsfraktur BWK 12 fest. Er führte sodann aus, dass ein im Rahmen der Fraktur naturgemäss zögerlicher Verlauf vorliege (Ziff. 2), dass die Beschwerdeführerin jedoch angesichts des Traumas einen insgesamt günstigen Verlauf zeige (Ziff. 6). Erst Ende April 2012 – und damit mehr als ein Jahr nach dem hier interessierenden Unfall vom 8. Januar 2011 – dokumentierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.________ das Auftreten von vermehrten Rückenschmerzen im Verlaufe des Januars bzw. Februars 2012 mit möglicher radikulärer Reizsymptomatik der distalen BWS (act. IIA M16 S. 2). Er hatte deshalb Ende März 2012 ein MRI anfertigen lassen, welches neben der konsolidierten Deckplattenimpressions-Fraktur der BWK 12 eine nach kranial umgeschlagene Diskushernie Th 9/10 und beginnende Chondrosen zeigte (act. IIA M16 S. 1). Von Dr. med. G.________ wurde nach dieser Diagnose der Diskushernie Th 9/10 ab Ende März 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit während einer Woche attestiert. Unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Januar 2011 war bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 3. April 2011 attestiert worden, damals jedoch aufgrund der BWK 12- Fraktur (act. IIA M2 und act. IIA M7). Danach war es der Beschwerdeführerin trotz angeblich anhaltender Schmerzen jedoch wieder möglich, ihre an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 11 gestammte Tätigkeit im ursprünglichen Pensum aufzunehmen (act. IIA M10) und bis Ende März 2012 dieses Pensum zu halten. Damit ist davon auszugehen, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) nicht unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind, sondern erst nach einer Latenzzeit von ungefähr einem Jahr. Wenn Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2012 festhält (act. IIA M19), dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres unter Schmerzen gelitten habe, ändert dies daran nichts, denn es ist nicht ungewöhnlich, dass nach einer Wirbelkörperfraktur Rückenschmerzen auftreten: so hält auch Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 4. September 2013 (act. IIA M23) fest, dass die vertebrale Symptomatik überwiegend wahrscheinlich durch die Fraktur des BWK 12 verursacht worden sei. Die mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit verbundenen Symptome der Diskushernie (hier: radikuläre Reizsymptomatik) sind bei der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach dem Unfall sondern erst gut ein Jahr später aufgetreten, womit das zweite zur Bejahung der natürlichen Kausalität notwendige Kriterium (vgl. E. 3.2 vorstehend) nicht erfüllt ist. 3.4 Damit sind die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Kriterien zur Annahme einer ausnahmsweise als unfallbedingt zu betrachtenden Diskushernie nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 vorstehend) und die natürliche Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfall vom 8. Januar 2011 ist zu verneinen. 3.5 Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 12 Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 2 E. 2.3.1 und 2.3.2). Die Beurteilung des Dr. med. J.________, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein degeneratives Geschehen und nicht um einen unfallbedingten Zustand handelt, überzeugt. Aufgrund der im Röntgenbefund vom 30. März 2012 (act. IIA M16) nachgewiesenen beginnenden Chondrosen der unteren Bewegungselemente der BWS legt er nachvollziehbar dar, dass diese Chondrosen einer Degeneration der Bandscheiben dieser Region im Sinne eines regional generalisierten, multisegmentalen Vorzustandes entsprechen (vgl. act. IIA M23 S. 2). Daran ändert nichts, dass der Vorzustand der Bandscheiben im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht bekannt war. Denn die hier zu beurteilende Diskushernie ist erst mit einer Latenz von einem Jahr nach dem Unfallereignis vom 8. Januar 2011 aufgetreten, was gegen eine unfallbedingte Genese spricht, zumal eine unfallbedingte Aktivierung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes nach den hiervor dargelegten medizinischen Erfahrungssätzen nach sechs bis neun Monaten als abgeschlossen zu betrachten gewesen wäre. Somit handelt es sich bei den festgestellten beginnenden Chondrosen um einen degenerativen Vorzustand im Zeitpunkt des Eintritts der Diskushernie und nicht um einen unfallbedingten Zustand. 3.6 Schliesslich sind von weiteren Beweismassnahmen und insbesondere von der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens – wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Eventualbegehren, Beschwerde vom 3. Mai 2013 S. 2) – keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), da auch damit das Vorliegen der Diskushernie bereits unmittelbar nach dem Unfall nicht bewiesen werden könnte. 3.7 Bei der Fraktur des BWK 12, welche als einzige in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Januar 2011 steht, ist aufgrund der medizinischen Akten von einem Endzustand auszugehen und eine wesentliche Verbesserung der unfallkausal bedingten Beeinträchtigungen ist durch weitere spezifische Behandlungen nicht mehr zu erwarten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 13 act. IIA M20 und act. IIA M23). Der Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist damit zu Recht erfolgt. 4. Fehlt es wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin an der natürlichen Kausalität zwischen den nach dem Fallabschluss noch bestehenden Beschwerden und dem zu beurteilenden Unfall, ist jegliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Diskushernie ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist die mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 (act. II A30) bestätigte Leistungseinstellung per 20. Juni 2012 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, UV/13/360, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - AXA Versicherungen AG, Generaldirektion - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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