Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 200 2013 230

16 décembre 2013·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,689 mots·~23 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013

Texte intégral

200 13 230 UV KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Dezember 2013 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Winterthur General Guisan-Strasse 41, Postfach 357, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 8. Juli 2010 im Restaurant C.________ als … angestellt und über diesen Arbeitgeber bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (allgemeine Akten der AXA [act. II] A0). Am 25. Juli 2010 verunfallte der Versicherte beim … und zog sich dabei eine undislozierte Tuberculum majus-Fraktur an der linken Schulter zu (medizinische Akten der AXA [act. IIA] M3). In der Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIA M9) und wurde am 7. Februar 2011 aufgrund der sich in der Zwischenzeit entwickelten Pseudarthrose operiert (act. IIA M13). Die AXA holte verschiedene medizinische Unterlagen ein und stellte mit formloser Mitteilung vom 4. Januar 2012 die bisher gewährten Taggeldleistungen per Ende Januar 2012 ein (act. II A13). Diese Meldung blieb zunächst unangefochten. Im Juni 2012 war der Versicherte in Zusammenhang mit chronischem Alkoholabusus und alkoholischer Hepatopathie im Spital E.________, hospitalisiert. Am 20. August 2012 suchte er die Sprechstunde der Orthopädischen Klinik des Spitals E.________ auf, wo ein subakromiales Impingement der linken Schulter diagnostiziert wurde. Den entsprechenden Bericht der orthopädischen Klinik vom 22. August 2012 (act. IIA M38) nahm die AXA als Rückfallmeldung entgegen, legte hierauf die Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. med. F.________ vor (act. IIA M39) und verneinte auf der Grundlage von dessen Bericht mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (act. II A18) den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, da die erneuten behandlungsbedürftigen Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juli 2010 ständen. Die dagegen am 14. November 2012 erhobene Einsprache (act. II A25) hiess die AXA nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. med. G.________ (act. IIA M40) mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (act. II A28) in dem Sinne teilweise gut, als dass sie weiterhin für die Behandlungskosten bezüglich der Impingement-Symptomatik (Phy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 3 siotherapie, laufende Schmerztherapie sowie allfällig notwendige weitere Infiltrationen) aufkommen werde. Hingegen seien keine weiteren Taggeldleistungen geschuldet. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte – vertreten durch Fürsprecher B.________ – am 18. März 2013 Beschwerde. Er beantragt, Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 13. Februar 2013 sei aufzuheben und es seien ihm Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 20. August 2012 und für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 19. September 2012 auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als ein Anspruch auf eine Übergangsfrist zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche bis maximal Ende April 2013 (richtig: 2012 [vgl. S. 7 ff. Ziff. II/2.4 f.]) bestehe. Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei. Am 10. Dezember 2013 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (act. II A28). Die Einstellung der Taggeldleistungen vom 4. Januar 2012 per Ende Januar 2012 erfolgte nicht in Form einer formellen Verfügung, sondern mit einem formlosen Schreiben (act. II A13). Hat der Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145 E. 5 S. 149). Indem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 14. November 2012 (act. II A25) die Anerkennung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2012 wie auch die Ausrichtung von Taggeldern verlangte, machte er damit fristgerecht geltend, dass er mit der formlosen Einstellung der Taggeldleistungen nicht einverstanden sei. Der formlos mitgeteilte Fallabschluss hat damit bezüglich der Taggeldleistungen keine Rechtskraftwirkung entfaltet. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für die Zeit vom 1. Februar bis zum 19. September 2012.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung. Der Anspruch auf ein Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). 2.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt bei Erwerbstätigen durch Vornahme eines auf die bisherige Tätigkeit bezogenen Funktions- bzw. Einkommensvergleichs (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 6 N. 8). Bei der Umschreibung der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich Art. 6 ATSG auf den bisherigen Beruf. Als solcher gilt derjenige, der vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde (vgl. BGE 129 V 462 f., Kieser, a.a.O. Art. 6 N. 11).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 6 2.4 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG; BGE 114 V 281 E. 1d S. 283). Eine lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist gemäss dem Gesetzgeber dann anzunehmen, wenn diese mehr als sechs Monate dauert (Kieser, a.a.O., Art. 6 N. 20). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab. Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, einen stabilen Gesundheitszustand sowie die Zumutbarkeit einer beruflichen Neueingliederung unter Einräumung einer Anpassungsfrist voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung oder Einstellung der Taggeldleistungen zur Folge, ist dem Versicherten sodann regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, sich auf die neue berufliche Situation einzustellen, namentlich eine geeignete Arbeit zu suchen. In der Praxis werden Anpassungsfristen von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 1. Oktober 2003, U 301/02, E. 1.3 mit Hinweisen). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, ist nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) enthalten ist, zu beurteilen. Von der versicherten Person kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 7 2.5 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 371; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d aa S. 437). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 vorstehend) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. u.a. act. II A12 und A29). Nicht streitig ist zudem, dass die noch vorliegenden Beschwerden weiterhin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Juli 2010 stehen und die Beschwerdegegnerin deshalb für weitere Behandlungskosten im Zusammenhang mit der Impingementsymptomatik (eine Serie Physiotherapie, die laufende Schmerztherapie sowie allfällig notwendige weitere Infiltrationen) aufkommt (vgl. Einspracheentscheid vom 13. Februar 2012 [act. II A28 S. 7 f. Ziff. 2.6]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 8 3.2 Bestritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen vom 1. Februar bis zum 20. August 2012 auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. vom 21. August bis zum 19. September 2012 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Zu klären ist hierfür die Frage, ob in diesem Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Am Unfalltag diagnostizierten der stellvertretende Oberarzt Dr. med. H.________ und der Assistenzarzt Dr. med. I.________ von Spital E.________, in ihrem Bericht vom 25. Juli 2010 (act. IIA M3) eine undislozierte Tuberculum majus-Fraktur links und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 9. August 2010. 3.2.2 Im Bericht vom 23. November 2010 (act. IIA M8) hielt Dr. med. H.________ die Diagnose eines Impingements der Schulter links bei Status nach konservativer Therapie einer Tuberculum majus-Fraktur vom 25. Juli 2010 fest und schlug neben Physiotherapie eine operative Therapie bzw. Revision bei Beschwerdepersistenz vor (Ziff. 3b). Zudem attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfalldatum (Ziff. 4a). 3.2.3 Dr. med. K.________ vom Spital E.________ diagnostizierte am 21. Januar 2011 (act. IIA M12) eine Defektheilung der Schulter links mit pseudarthrotischem kleinen Fragment und Partialruptur der Supraspinatussehne nach Fraktur vom 25. Juli 2010 und überwies den Beschwerdeführer an Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (Ziff. 3b). 3.2.4 Nachdem Prof. Dr. med. L.________ am 7. Februar 2011 eine offene Resection des Pseudarthrosespaltes, eine Bicepstenodese, eine autologe Spongiosaplastik (Beckenkamm) und eine transossäre Reinsertion (Osteosutur) durchgeführt hatte (vgl. act. IIA M13), hielt er in den beiden Berichten zu den Nachkonsultationen vom 10. März 2011 (act. IIA M16) und vom 26. April 2011 (act. IIA M19) fest, dass der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen klage und attestierte jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 9 3.2.5 Nach einer erneuten Operation am 16. Juni 2011 (diagnostische Arthroscopie, offene Resection der mobilen Fragmente und transossäre Reinsertion der Supra- und Infraspinatussehne [vgl. act. IIA M23]) führte Prof. Dr. med. L.________ anlässlich der Konsultationen vom 7. September (act. IIA M30) bzw. vom 26. Oktober 2011 (act. IIA M31) aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin über persistierende Schmerzen klage. Ein Arbeitsversuch in der Küche sei gescheitert und eine Chronifizierung des Schmerzmusters sei offensichtlich. 3.2.6 Nachdem Prof. Dr. med. L.________ im November 2011 ein CT veranlasst hatte (vgl. act. IIA M34/1), diagnostizierte er am 22. Dezember 2011 (act. IIA M34) ein persistierendes, mittlerweile bilaterales Schulterschmerzsyndrom bei Status nach Tuberculum majus-Fraktur links, Pseudarthrosebehandlung und Re-Intervention und führte aus, dass objektiv gesehen keine funktionelle Kontinuität der dorsocranialen Manschette bestehe. Dennoch persistiere ein unverhältnismässig ausgeprägtes entzündliches Schmerzsyndrom. Es liege seiner Meinung nach eine ungünstige Chronifizierung vor, welche möglicherweise durch die prekären psychosozialen Umstände favorisiert sei. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei er derart befangen, dass er keine Prozentangabe machen könne: In der angestammten Tätigkeit als … werde der Beschwerdeführer aber kaum eine Anstellung finden, in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (keine belastenden Aktivitäten oberhalb der Xyphoidhöhe) könne von einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. 3.2.7 Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Anästhesiologie, und die Assistenzärztin Dr. med. O.________ von der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie am Spital P.________ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 8. März 2012 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) ein persistierendes Schulterschmerzsyndrom links mit/bei Fraktur des Tuberculum majus sowie Partialruptur der Supraspinatussehne links und Status nach zweifacher Refixation des undislozierten Tuberculum majus bei Pseudarthrose. Zusammengefasst sei von einem muskuloskelettalen Schmerz mit geringem neuropathischen Anteil im Bereich der Operationsnarbe und Hinweisen für einen zentralen Sensibilisierungsprozess auszugehen (S. 2). In Bezug auf das weitere Vorgehen hielten die Fachärzte fest, dass mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 10 dem Beschwerdeführer die Option einer Supracapularis-Infiltrationsserie besprochen worden sei. 3.2.8 In den beiden Berichten vom 17. August (act. I 4) bzw. vom 24. August 2012 (act. I 5) diagnostizierten Dr. med. Q.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, und Dr. med. O.________ am Spital P.________ jeweils ein persistierendes Schulterschmerzsyndrom links mit/bei Fraktur des Tuberculum majus sowie Partialruptur der Supraspinatussehne und Status nach zweifacher Refixation der undislozierten Tuberculum majus- Fraktur bei Pseudarthrose. Zur Zeit sei durch sie keine Therapie bzw. Konsultation geplant, da zunächst der Steroideffekt der durch Dr. med. R.________ ausgeführten subacromialen Infiltration abzuwarten sei. 3.2.9 Aufgrund der Untersuchung vom 20. August 2012 und des guten Ansprechens auf die subakromiale Infiltration links deutete Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom 22. August 2012 (act. IIA M38) die Beschwerden im Rahmen des posttraumatischen Zustandes als Impingement resp. Belastungsinsuffizienz. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 21. August 2012 in der angestammten Tätigkeit. In einer leichteren Arbeit sei die Arbeitsfähigkeit bei 100 %. 3.2.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 22. Dezember 2012 (act. IIA M39) fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2010 ständen. In der Verlaufsuntersuchung habe die Heilung der ehemalig unfallbedingten Schädigungen klinisch wie auch computertomographisch dokumentiert werden können. Die Beschwerden hätten sich im Rahmen einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und der Verschlechterung der psychosozialen Co-Faktoren verselbständigt. Die Arbeitsfähigkeit sei für Tätigkeiten unterhalb der Horizontalen zu 100 % ausgewiesen. Er gehe davon aus, dass wechselbelastete Tätigkeiten, sofern sie nicht dauernde Überkopfarbeiten beinhalteten, ebenfalls zu 100 % zumutbar seien (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 11 3.2.11 Auch Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH und ebenfalls beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2013 (act. IIA M40) aus, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführten Eingriffe in vielen Fällen zu einer voluminösen Vernarbung im Sinne einer Impingement-Symptomatik führten, die klar unfallkausale Restbeschwerden zu erklären vermöge (S. 1). Bedingt durch die Impingement-Symptomatik, die unfallkausal als Sekundärerscheinung nachvollziehbar sei, wahrscheinlich aber aufgrund der psychosozialen Situation und Komorbiditäten akzentuiert werde, sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Aktivitäten oberhalb der Schulterhöhe durchaus zumutbar. Die Impingement-Symptomatik bedürfe einer zumindest temporären Weiterführung der Physiotherapie. Falls dadurch und allfällige erneute subacromiale Infiltrationen keine deutliche Reduktion der Beschwerden erzielt werde, müsse ein nochmaliges operatives Vorgehen mit Defilee-Erweiterung diskutiert werden. Diese Therapiemöglichkeiten könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit noch zu einer namhaften Verbesserung der Beschwerden und damit auch der Arbeitsfähigkeit führen. Ein status quo ante werde nicht erreichbar sein und ein status quo sine könne bei Fehlen nachweisbarer lokaler Vorzustände nicht definiert werden. Die Angelegenheit sei noch nicht abschlussreif. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 12 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer per 1. Februar 2012 verfügten Leistungseinstellung (act. II A18) und im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (act. II A28) massgeblich auf den Bericht von Prof. Dr. med. L.________ vom 22. Dezember 2011 (act. IIA M34) bzw. auf denjenigen des Orthopäden Dr. med. R.________ von der orthopädischen Klinik am Spital E.________ vom 22. August 2012 (act. IIA M38). Beide Berichte erfüllen die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb beiden volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden grundsätzlich nachvollziehbar begründet. 3.5 Die von den erstbehandelnden Ärzten nach dem Unfall am 25. Juli 2010 diagnostizierte undislozierte Tuberculum majus-Fraktur links (act. IIA M3) entwickelte sich bis zum November des selben Jahres zu einem Impingement (act. IIA M8) und wurde dann von Prof. Dr. med. L.________ am 7. Februar 2011 aufgrund einer Pseudarthrose operiert (act. IIA M13). In der Folge persistierten Schmerzen (act. IIA M16 und M19), weshalb Prof. Dr. med. L.________ am 16. Juni 2011 eine diagnostische Arthroskopie mit Resektion der mobilen Fragmente und eine transossäre Reinsertion der Supra- und Infraspinatussehnen durchführte (act. IIA M23). Nachdem im September und Oktober 2011 (vgl. act. IIA M30 und M31) nach wie vor Schmerzen festgestellt und weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, diagnostizierte Prof. Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 13 L.________ am 22. Dezember 2011 ein persistierendes, mittlerweile bilaterales Schulterschmerzsyndrom (act. IIA M34). Es liege eine ungünstige Chronifizierung vor, welche möglicherweise durch die prekären psychosozialen Umstände favorisiert sei. Prof. Dr. med. L.________ erklärte sich zudem aufgrund seiner Befangenheit ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit zuverlässig einzuschätzen, stellte aber gleichzeitig in Bezug auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit eine volle Erwerbsfähigkeit fest. Diese Feststellungen von Prof. Dr. med. L.________ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 (act. IIA M34) überzeugen und sind einleuchtend und nachvollziehbar. So ist nicht einzusehen, weshalb dem Beschwerdeführer nach seiner Reoperation vom Juni 2011 Tätigkeiten ohne belastende Arbeiten oberhalb des Xyphoids, das heisst dem unteren Ende des Brustbeins, nicht zumutbar gewesen sein sollen. Die Einschätzung von Prof. Dr. med. L.________ bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ebenfalls durch die beiden beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S.________ am 20. September 2012 (act. IIA M39 S. 2 f. Ziff. 1 und 2) und Dr. med. T.________ am 5. Februar 2013 (act. IIA M40 S. 2 Ziff. 2) bestätigt, die beide festhielten, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit unterhalb der Schulterhöhe eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ebenso hatte zuvor bereits im August 2012 Dr. med. R.________ dem Beschwerdeführer in einer leichteren Arbeit eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA M38). Diese ärztlichen Einschätzungen sind jedoch für die hier streitige Taggeld- Einstellung nur dann relevant, wenn die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 6 Satz 2 ATSG zu bestimmen ist. Die entsprechenden Voraussetzungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) sind nachfolgend zu prüfen. 3.6 3.6.1 Gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Feststellungen kann von einer voraussichtlich dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden: Dem Beschwerdeführer wurde ab dem Unfalldatum vom 25. Juli 2010 bis im Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Unfallscheine UVG, act. IIA M24 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 14 M36). In seinem Bericht vom 22. Dezember 2011 (act. IIA M34) hielt Prof. Dr. med. L.________ ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit als … kaum mehr ausführen könne. Sodann führte auch Dr. med. R.________ in seinem Bericht vom 22. August 2012 (act. IIA M38) aus, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit dank des guten Ansprechens auf die subakromiale Infiltration eine (eingeschränkte) Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sei. Dem Bericht des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S.________, vom 22. Dezember 2012 (act. IIA M39) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wobei sich dieser Arzt nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit äussert. 3.6.2 In Anbetracht der langen Dauer der durch verschiedene Ärzte attestierten und ohne Unterbruch vorliegenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von Juli 2010 bis Januar 2012 (act. IIA M24 und act. IIA M36) und angesichts der Diagnose des persistierenden (Schulter-) Schmerzsyndroms (act. IIA M34, act. I 3, act. I 4 und act. I 5) ist auch das Kriterium der stabil gebliebenen Verhältnisse zu bejahen (vgl. dazu auch RKUV 2000 U 366 S. 92 E. 4). 3.6.3 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere die folgenden Kriterien massgebend: - das Alter des Versicherten - die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit - deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung - die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person - ihre persönlichen und familiären Verhältnisse - ihre entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes - die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Verlangt die Unfallversicherung eine berufliche Neueingliederung, so hat sie darzulegen, welche Berufsbilder oder welche Tätigkeiten sie für die versicherten Person als zumutbar erachtet. Erst mit einer derartigen Bestimmung und Klarstellung der noch offen stehenden erwerblichen Möglichkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 15 ten genügt die Unfallversicherung ihrer Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches (Art. 29 Abs. 2 BV und E. 2.5 vorstehend). So wird der versicherten Person auch ermöglicht, sich über die Tragweite der von ihr verlangten beruflichen Umstellung ein Bild zu machen und gegebenenfalls die darauf basierende Verfügung sachgerecht anfechten zu können (EVG U 301/02, E. 1.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der hier streitigen Taggeldansprüche hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der formlosen Einstellung der Taggelder vom 4. Januar 2012 (act. II A13) ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer zwar nicht mehr verlangt werden könne, seine Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zu verwerten, dass ihm aber – nach einer Anpassungszeit – das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar sei. Nicht erwähnt hat sie jedoch, in welchen Berufen oder Tätigkeiten der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte. Entsprechende Ausführungen sind auch nicht in der nachmaligen Verfügung vom 12. Oktober 2012 (act. II A18), im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (act. II A28) oder in der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2013 (in den Gerichtsakten) enthalten. Eine dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genügende Substantiierung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten liegt damit nicht vor, insbesondere auch nicht, wenn die Beschwerdegegnerin nur ausführt, es sei ihm möglich, „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollzeitig eine leichte bis mittelschwere Arbeit auszuüben“. Da die Beschwerdegegnerin nicht konkrete Berufe oder Tätigkeiten nennt, ist einerseits eine abschliessende Überprüfung der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG (vgl. E. 3.5 [in fine] hiervor) nicht möglich und leidet andererseits der vorinstanzliche Entscheid an einem den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Begründungsmangel (vgl. EVG U 301/02, E. 2.3). 3.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Weil der Beschwerdeführer aufgrund fehlender Angaben der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit hatte, sich konkret zu dem von ihm verlangten Berufswechsel bzw. zu den als zumutbar erachteten Tätigkeitsbereichen zu äussern, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (zumal eine Heilung ohnehin nur ausnahmsweise erfolgen soll [vgl. BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 16 126 V 130 E. 2b S. 132]) und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2013 (act. II A28) ist aufzuheben (vgl. E. 2.5 vorstehend). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat gestützt auf die in Erwägung 3.6.3 hiervor genannten Kriterien über die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu entscheiden und anschliessend über den allein noch streitigen (vgl. E. 1.2 vorstehend) Taggeldanspruch neu zu verfügen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 19. August 2013 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'750.– sowie Auslagen von Fr. 56.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 244.50 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3'030.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Winterthur vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dez. 2013, UV/13/230, Seite 17 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘030.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt eingereichten Akten) - AXA Winterthur (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Gesundheit Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 230 — Bern Verwaltungsgericht 16.12.2013 200 2013 230 — Swissrulings