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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2014 200 2013 1121

8 mai 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,994 mots·~20 min·7

Résumé

Verfügung vom 13. November 2013

Texte intégral

200 13 1121 IV FUR/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Mai 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ gesetzlich vertreten durch den Vater B.________ vertreten durch C.________, Fürsprecher D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2005 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an Trisomie 21 und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter Sonderschulmassnahmen (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 7, 17) und medizinische Massnahmen (AB 37, 40). Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 9. Mai 2008 (AB 27) sprach die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 30. Mai 2008 (AB 29) dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. September 2007 und eine solche mittleren Grades ab dem 1. April 2008 bis 30. September 2009. Der letztere Anspruch wurde in den Folgejahren zwei Mal revisionsweise bestätigt (letztmals mit Mitteilung vom 17. Januar 2012; AB 53). Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision zog die IVB einen Abklärungsbericht vom 17. September 2013 (AB 59) bei. Gestützt darauf sprach sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 60, 64) und Beizug einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. November 2013 (AB 68) dem Versicherten mit Verfügung vom 13. November 2013 (AB 69) anstelle einer Entschädigung für mittelschwere ab dem 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 eine solche für leichte Hilflosigkeit zu. Sie erwog hauptsächlich, der Versicherte sei nunmehr in drei statt vormals fünf alltäglichen Lebensverrichtungen - namentlich in den Bereichen Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung - auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, wogegen beim An-/Auskleiden und Essen kein relevanter Mehrbedarf an Hilfeleistung mehr bestehe. B. Hiergegen liess der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, dieser vertreten durch Fürsprecher D.________, C.________, am 16. Dezember 2013 Beschwerde erheben und die weitere Gewährung einer Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 3 schädigung für mittelschwere Hilflosigkeit beantragen, unter Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2013 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Herabsetzung der bisherigen Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades zu Recht erfolgt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 4 1.3 Da unter Berücksichtigung der geltend gemachten Hilflosentschädigung mittleren Grades vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 die Differenz zur zugesprochenen Hilflosenentschädigung leichten Grades vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2015 weniger als Fr. 20'000.-- ausmacht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 5 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 6 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwachung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Unter dem Begriff der "Pflege" ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Oktober 2008, 8C_158/2008, E. 5.2.1). Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (beispielsweise im Rahmen einer Schule oder eines Heims) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden (Entscheid des BGer vom 24. August 2009, 8C_310/2009, E. 8). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird - nebst der Rente - auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 7 Für die Bestimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Die weitere Ausrichtung einer Dauerleistung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1; BGer 8C_441/2012, E. 3.1.2). 2.5 Bei einer Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nunmehr in drei statt vormals fünf alltäglichen Lebensverrichtungen - namentlich in den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 8 reichen Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung - auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, wogegen beim An-/Auskleiden und Essen kein relevanter Mehrbedarf an Hilfeleistung mehr bestehe (AB 69 S. 2). Dem hält der Vater des Beschwerdeführers entgegen, sein Sohn benötige behinderungsbedingt auch beim An-/Auskleiden relevante Dritthilfe (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 3). Zudem müsse der Beschwerdeführer infolge Aggressivität sowie Selbst- und Fremdgefährdung dauernd persönlich überwacht werden (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 2). 3.2 Vorliegend ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (AB 69) mit demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 17. Januar 2012 (AB 53) zu vergleichen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Dem anlässlich der letzten Revision erstellten Abklärungsbericht vom 11. Januar 2012 (AB 51) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar einer engmaschigen Betreuung, jedoch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Er müsse sich immer in Sichtweite der Mutter befinden, ansonsten richte er einen Schaden an. Wenn er mit seinen Geschwistern im Zimmer sei, müsse auch die Mutter dabei sein. Die Haustüre sei immer abgeschlossen, ansonsten gehe der Beschwerdeführer aus dem Haus. Gleiches gelte auch für die Balkontüre. Das Fenster könne der Beschwerdeführer alleine öffnen. Er sei sehr auf die Mutter fixiert (AB 51 S. 4 Ziff. 4). Beim An-/Auskleiden sei der Beschwerdeführer auf erhebliche und regelmässige Dritthilfe angewiesen. Er könne sich nicht alleine an- und ausziehen, die Mutter müsse ihm dabei helfen. Er könne nur ein T-Shirt ausziehen. Das Anziehen gestalte sich schwierig, hierbei schlage und strample der Beschwerdeführer. Die Mutter benötige für das Anziehen 45 Minuten. Bei Zeitdruck sei das Anziehen noch schwieriger. Beim Anziehen einer Jacke brauche der Beschwerdeführer ebenfalls Hilfe, so auch beim Anziehen der Schuhe. Zudem wolle der Beschwerdeführer immer andere als die von der Mutter gewählten Schuhe anziehen. Die Schuhe ziehe er immer aus, ohne die Klettverschlüsse zu öffnen. Er lege grossen Wert auf seine Kleidung (AB 51 S. 4 Ziff. 5.1). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer - mit der Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung - in fünf von sechs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 9 alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Damit resultiere (weiterhin) ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades (AB 51 S. 4 ff.). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte den strittigen Herabsetzungsentscheid auf den Abklärungsbericht vom 17. September 2013 (AB 59). Darin wurde die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Der Beschwerdeführer sei sehr auf die Mutter fixiert, wenn er zu Hause sei. Er könne sich jedoch auch sehr gut alleine beschäftigen, wenn er zum Beispiel mit dem Handy Musik höre. Er geniesse es beinahe, wenn er „als Strafe“ in sein Zimmer gehen müsse. Die Fenster müssten nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer würde nicht aus einem Fenster steigen. Im Schwimmbad springe er nicht ins Wasser und im Verkehr nehme er die Gefahren wahr. Er komme seiner Haltepflicht am Fussgängerstreifen nach und gebe Handzeichen, bevor er die Strasse überquere. In der Schule halte sich der Beschwerdeführer zwar in einer Gruppe auf, jedoch könne er sich auch alleine beschäftigen. Draussen sei er zwar nicht alleine unterwegs, jedoch müsse er nicht an der Hand geführt werden (AB 59 S. 4 Ziff. 4). Des Weiteren könne der Beschwerdeführer den Weg von der Schulbushaltestelle nach Hause alleine zurücklegen (AB 59 S. 6 Ziff. 5.6). Beim An-/Auskleiden sei er nicht mehr auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Er könne sich selber ausziehen, beim Anziehen benötige er jedoch Hilfe. Alleine könne er nur Unterhosen, Socken sowie Schuhe mit Klettverschlüssen anziehen. Beim Anziehen einer Jacke, einer Hose und eines T-Shirts benötige er Hilfe. Wenn er Flecken auf den Kleidern sehe, wolle er die Kleider gewechselt haben. Gemäss Lehrerin, Frau E.________, könne sich der Beschwerdeführer mit etwas Unterstützung alleine anziehen. Hosen, T-Shirts und Pullover ziehe er selber an. Auch beim Anziehen der Schuhe mit Klettverschlüssen benötige er keine Hilfe. Es brauche lediglich einen Kontrollblick, ob zum Beispiel die Vorder- und Rückseite eines Pullovers verwechselt worden sei (AB 59 S. 4 Ziff. 5.1). Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer nur noch in drei von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen; im Bereich An-/Ausziehen sowie Essen liege neu keine relevante Hilfsbedürftigkeit mehr vor (AB 59 S. 4 ff.). Damit resultiere ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (AB 59 S. 7 Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 10 3.2.3 Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden nahm der Abklärungsdienst am 4. November 2013 Stellung und hielt fest, aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne einer bloss allgemeinen Aufsicht in der Schule könne keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 3. September 2013, welches länger als eine Stunde gedauert habe, habe sich der (aus der Schule zurückgekommene) Beschwerdeführer mit dem Handy beschäftigt, habe Musik gehört und sei alleine in den Garten gegangen; teilweise sei er auch am Gespräch anwesend gewesen. Auch aus dem von der Mutter beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers gehe keine dauernde persönliche Überwachung hervor. So springe dieser im Schwimmbad nicht ins Wasser, nehme im Verkehr die Gefahren wahr, müsse draussen nicht an der Hand geführt werden und könne den Weg von der Schulbushaltestelle nach Hause alleine zurücklegen. Sodann geniesse er es, wenn er „als Strafe“ in sein Zimmer gehen müsse. Schadenmindernde Vorkehren seien nicht getätigt worden, da sie auch nicht notwendig seien. Dass ein 8-jähriges Kind manchmal wütend werde und dies auch zum Ausdruck bringe, sei auch bei gesunden gleichaltrigen Kindern der Fall (AB 68 S. 2). Des Weiteren benötige der Beschwerdeführer beim An-/Ausziehen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Wenn beim Anziehen ein Kontrollblick auf den Beschwerdeführer geworfen werden müsse, so entspreche dies nicht einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe. Dass ein 8-jähriges Kind bei der Kleiderwahl unterstützt werden müsse, sei altersentsprechend. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei die versicherte Person (bzw. die Eltern) verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung [Hosen mit Gummiband], getrennte Aufbewahrung der Winter- und Sommerkleidung). Unterlasse sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden. Schliesslich sei die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Lebensbereich Verrichtung der Notdurft weiterhin gegeben (AB 68 S. 3). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 11 chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensivpflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfügung vom 13. November 2013 (AB 69) massgeblich auf den Abklärungsbericht vom 17. September 2013 (AB 59) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb diesem volle Beweiskraft zukommt. Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus der medizinischen Diagnose ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Sodann hat sich die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Lehrerin, Frau E.________, einlässlich mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers befasst und diese detailliert beschrieben. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer namentlich in der Lebensverrichtung An-/Auskleiden gegenüber der letztmaligen Anspruchsprüfung im Jahr 2012 (AB 51 S. 4 Ziff. 5.1) erhebliche Fortschritte gemacht hat und in diesem Bereich nicht mehr auf dauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (AB 59 S. 4 Ziff. 5.1). So kann sich der Beschwerdeführer gemäss Aussage der Mutter alleine ausziehen und laut Angaben der Lehrerin mit etwas Unterstützung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 12 auch alleine anziehen, es ist lediglich ein Kontrollblick notwendig. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern. Zunächst ist - wie der Abklärungsdienst zutreffend dargelegt hat (AB 68 S. 3) - auch bei gesunden gleichaltrigen Kindern eine Unterstützung bei der Kleiderwahl erforderlich. Der notwendige Kontrollblick, ob sich der Beschwerdeführer der Witterung entsprechend gekleidet oder die Vorder- und Rückseite eines Kleidungsstücks verwechselt habe (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), stellt (gegenüber gesunden Kindern gleichen Alters) somit keinen erheblichen Mehraufwand dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Zudem sind die geltend gemachten Schwierigkeiten betreffend die falsche Kleiderwahl oder die Hilfe bei Knöpfen und Reissverschlüssen (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) - wie der Abklärungsdienst zutreffend darauf hingewiesen hat (AB 68 S. 3) - durch zumutbare schadenmindernde Massnahmen der Eltern zu vermeiden bzw. zu verringern (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung, getrennte Aufbewahrung der Winter- und Sommerkleidung). Was die Ausführungen zum Kleiderwechsel bei Einnässen resp. Einkoten angeht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3), so ist diese Hilfsbedürftigkeit bereits im Bereich Verrichtung der Notdurft berücksichtigt worden (AB 59 S. 5 Ziff. 5.5) und kann nicht im Bereich An-/Auskleiden nochmals beachtet werden. Bezüglich der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung haben sich die Verhältnisse, wie sie in der aktuellen Abklärung umschrieben werden, seit der letzten Abklärung vom 10. Januar 2012 (AB 51 S. 4 Ziff. 4) nicht wesentlich verändert. Der Abklärungsdienst hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb die von den Eltern vorgebrachten Einwände keinen Anlass geben, die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen resp. eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen (AB 68 S. 2). Gemäss Angaben der Mutter kann der Beschwerdeführer Gefahren und das Geschehen um ihn herum gut einschätzen und sich entsprechend verhalten (im Verkehr, bei Bewältigung des Nachhausewegs, im Schwimmbad, bei offenen Fenstern). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Aussagen der Lehrerin. So schilderte diese, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Schule nicht an der Hand geführt werden müsse und sich auch gut alleine beschäftigen könne (AB 59 S. 4 Ziff. 4). Letzteres lässt sich auch ohne weiteres in das von der Mutter anlässlich des Abklärungsgesprächs gezeichnete Verhaltensbild einfügen (AB 59 S. 4 Ziff. 4). Ferner gilt die im Rahmen des Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 13 betriebs gewährte kollektive Aufsicht nicht als rechtlich relevante Hilflosigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2). Sodann finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhebliche Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Dass der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 8-jährige Beschwerdeführer manchmal wütend wird und dies zeigt, kommt auch bei gesunden Kindern im gleichen Alter vor. Des Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in gesundheitlicher Hinsicht seit der letztmaligen Anspruchsprüfung wesentlich verändert resp. verschlechtert hätte. Damit hat die Abklärungsperson zu Recht angenommen, es bestehe - wie bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2012 (AB 51 S. 4 Ziff. 4) - keine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit (AB 59 S. 4 Ziff. 4). Schliesslich sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den aktuellen Abklärungsbericht vom 17. September 2013 (AB 59) in den übrigen - unbestrittenen - Punkten als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen liessen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer nunmehr in drei von sechs Lebensbereichen (Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und bedarf nach wie vor keiner dauernden persönlichen Überwachung (AB 59 S. 4 ff. Ziff. 4 f.). Damit liegt ein Revisionsgrund vor, und es besteht nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Da die Herabsetzung einer Hilflosenentschädigung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5 hiervor), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die bisherige Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf Ende Dezember 2013 herabzusetzen (Verfügung vom 13. November 2013; AB 69), nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 14 4. 4.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten gerichtlich auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem (von den Eltern) geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2014, IV/13/1121, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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