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Bern Verwaltungsgericht 26.02.2014 200 2013 1090

26 février 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,577 mots·~18 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 5. November 2013

Texte intégral

200 13 1090 ALV MAW/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. April 2012 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bern Zentrum an und stellte anschliessend bei der Arbeitslosenkasse UNIA Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. April 2012 (Dossier der UNIA [act. IIB] 183 f.,178 – 181). Auf ihr Begehren hin wurde der Versicherten vom 1. April bis 30. Juni 2013 ein Leistungsexport nach … bzw. bei Arbeitssuche im Ausland gewährt, da sie sehr gerne wieder nach … zurückkehren wollte (Dossier RAV-Region Bern-Mitteland [act. II] 105, 103, 89, 88). Nachdem sich die Versicherte am Ende des Leistungsexportes am 1. Juli 2013 wieder auf der RAV gemeldet hatte (act. IIB 193), wurde sie am 30. Juli 2013 aufgefordert, betreffend Juli-Abrechnung 2013 die Bescheinigung über den Zwischenverdienst einzureichen (act. IIB 194). Da sich die Versicherte nicht gemeldet hatte, wurde sie mit Schreiben vom 21. August 2013 gemahnt (act. IIB 197). Am 22. August 2013 nahm die Versicherte per E-Mail mit der UNIA Kontakt auf, um nachzufragen, weshalb sie für den Monat Juli 2013 noch keine Zahlung erhalten habe (act. IIB 200 f.). Im entsprechenden Mailverkehr berichtete die Versicherte zudem über eine seit dem 1. August 2013 laufende Teilzeitbeschäftigung in …, wobei die RAV diesbezüglich bereits informiert worden sei. Daraufhin wandte sich die UN- IA mit Schreiben vom 27. August 2013 an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner; act. IIB 206), welches die Versicherte am 29. August 2013 aufforderte, zur Überprüfung ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen (act. II 46 – 48), was die Versicherte mit Eingabe vom 3. September 2013 tat (act. II 39 – 45). Mit Verfügung vom 12. September 2013 (act. IIB 215 – 219) entschied das beco, die Versicherte habe ab dem 22. Juli 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr, da sie spätestens ab diesem Datum die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht mehr erfülle. Die dage-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 3 gen erhobene Einsprache (act. II 14 – 16) wies das beco mit Entscheid vom 5. November 2013 ab (act. II 9 – 11). B. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragt sinngemäss, ihre Anspruchsberechtigung sei weiterhin anzuerkennen und ihr in der Zwischenzeit in … erzieltes Einkommen sei als Zwischenverdienst anzuerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 4 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. November 2013 (act. II 9 – 11). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung – insbesondere die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz – ab dem 22. Juli 2013 zu Recht verneint hat. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich per 1. November 2013 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet (act. II 1). Folglich ist in der Zeit vom 22. Juli bis 31. Oktober 2013 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bzw. die entsprechende Kompensationszahlung bei einem (allfälligen) Zwischenverdienst ab 1. August 2013 mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 20 Stunden (act. II 63 – 65) streitig, dies bei einem versicherten Verdienst von Fr. 9‘508.-- monatlich bzw. einem Taggeld von Fr. 306.70 (vgl. act. IIB 220). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 5 gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine ausdrückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THO- MAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181). 2.2 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 22. September 2003, C 153/03, und vom 30. November 1999, C 183/99). Im Entscheid vom 6. März 2006, C 290/03 (SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz auch während eines durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland bedingten Auslandaufenthaltes erfüllt sein kann. Im konkreten Fall ging es um eine Versicherte, welche im Rahmen eines zunächst auf zwei Monate befristeten und später um wenige Wochen verlängerten Arbeitsverhältnisses als Schauspielerin für eine Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft in Deutschland gearbeitet hatte. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes weiterhin auch in der Schweiz nach einer Stelle gesucht hatte und in Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Aufenthalt in http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=C+183%2F99&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 6 Deutschland anderen Zwecken als der Erlangung eines Zwischenverdienstes gedient hatte, ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Versicherte den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen während des fraglichen Zeitraums in der Schweiz hatte, zumal sie an den Wochenenden jeweils an ihren schweizerischen Wohnort zurückgekehrt war. Das Gericht erachtete die in Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG vorgesehene Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz daher als erfüllt (BGer 8C_270/2007, E. 2.2). 3. Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juli 2013 das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz noch erfüllt oder nicht. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der RAV-Beraterin bereits am 24. Juli 2012 den Wunsch geäussert hat, dass sie wieder gerne in … leben und arbeiten würde, weshalb sie im Juli 2012 mehrere Initiativbewerbungen vor allem nach … verschickt habe (act. II 133 – 135). Auch in den Monaten August 2012 bis März 2013 hat sich die Beschwerdeführerin mehrheitlich auf Stellenangebote in … beworben (act. II 129 f., 125 f., 120 f., 116 f., 110 f., 107 f., 100 f., 86 f.). Im Januar und Februar 2013 erzielte die Beschwerdeführerin in … bei der E.________ in … einen Zwischenverdienst (Dossier der UNIA [act. IIC] 108 f., 138 f.). Am 4. Februar 2013 teilte die Beschwerdeführerin ihrer RAV-Beraterin zudem mit, dass sie beschlossen habe, nach … zurückzukehren und einen Leistungsexport nach … beantragen werde (act. II 109). Im März 2013 bezog die Beschwerdeführerin Ferien (act. II 97 f.) und vom 1. April bis 30. Juni 2013 wurden ihr Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland (Leistungsexport) gewährt (act. II 88 f.). Am 28. Juni 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit B.________ in … über ein Anstellungsverhältnis mit Arbeitsbeginn ab 1. August 2013 in einem Arbeitspensum von wöchentlich 20 Stunden und einer sechsmonatigen Probezeit (act. II 63 – 65). Am 1. Juli 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin persönlich bei der RAV aus dem Leistungsexport zurück (act. II 66). Gemäss eigenen Angaben (act. II 39 ff.) löste die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 7 res 2013 ihre Wohnung am C.________ in … auf und hatte anschliessend nur noch ein Untermietverhältnis an der D.________ in …, wobei sie die Adressänderung der UNIA am 26. April 2013 mitteilte (act. IIB 182). Laut ihren Angaben hielt sie sich seit Januar bis Juni 2013 regelmässig ein- bis zweimal im Monat in der Schweiz auf, wobei im Januar und Februar 2013 nur am Wochenende aufgrund ihrer Berufstätigkeit (in …) und von März bis Juni 2013 für unterschiedlich längere Zeiträume (zirka 5 – 7 Tage pro Monat). Vom 1. bis 21. Juli 2013 weilte sie in … und … und traf Vorbereitungen, um ihre persönlichen Sachen abzuholen und sich auf ihre neue Arbeitsstelle in … vorzubereiten (act. II 39 ff.). Vom 22. bis 25. Juli 2013 weilte die Beschwerdeführerin für Einarbeitungstage im Hinblick auf den Stellenantritt am 1. August 2013 wieder in … (act. IIB 195). In den Monaten Juli und August 2013 bewarb sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf Stellenangebote aus … (act. II 55 f., 51 f.), in den Monaten September und Oktober 2013 (act. II 24 f., 5 f.) lag das Schwergewicht der Bewerbungen in der Schweiz. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass während des Leistungsexportes nach … vom 1. April bis 30. Juni 2013 die Wohnortklausel gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 12 AVIG aufgehoben war (vgl. Ziff. G2 [und Ziff. D 42 sowie D 43] des Kreisschreibens über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883]). Die Beschwerdeführerin hatte demnach die gemäss Rechtsprechung für den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz massgebenden Kriterien (vgl. E. 2.2 hiervor) während dieser Zeitspanne nicht zu erfüllen, so dass sie sich insbesondere ausschliesslich auf Stellenangebote in … bewerben durfte, was der Beschwerdegegner denn auch so im angefochtenen Entscheid vom 5. November 2013 (S. 2; act. II 9 – 11) bestätigt hat. Aus den in Erwägung 3.1 hiervor gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem Leistungsexport vom 1. April bis 30. Juni 2013 und insbesondere im Anschluss daran nach und nach den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen und ihre Arbeitsbemühungen nach … verlegt hat, in der Absicht dorthin zurückzukehren, so gab sie insbesondere spätestens im April 2013 die Wohnung an der C.________ in … auf und verfügte anschliessend lediglich noch über ein Untermietverhältnis an der D.________ in … (act. II 39 ff.; act. IIB 182). Ihre Ausführungen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 8 vorinstanzlichen (act. II 39 – 41 und 14 – 16) und im vorliegenden Verfahren ergeben klar, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 nur noch vereinzelt in der Schweiz aufgehalten und ihr ganzes Bestreben darauf ausgerichtet hat, nach … zurückzukehren und dort eine Stelle zu finden. Folglich kann nicht mehr gesagt werden, der Aufenthalt in … bzw. der Antritt der Teilzeitarbeitsverhältnisses ab 1. August 2013, bei welchem gute Aussicht auf eine dauerhafte Anstellung bestand bzw. besteht, habe keinem anderen Zweck gedient als der Erzielung eines Zwischenverdienstes (vgl. E. 2.2 hiervor). Insoweit besteht ein Unterschied zu denjenigen Fällen, in denen das Bundesgericht die Beibehaltung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen in der Schweiz bejaht hat (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; BGer 8C_270/2007). Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner entschieden hat, die Beschwerdeführerin habe spätestens ab dem 22. Juli 2013 nicht mehr in der Schweiz gewohnt. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht aber zusätzlich – zumindest sinngemäss – noch geltend (Beschwerde S. 2 f.), sie sei nicht früh genug darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihre Anspruchsberechtigung verlieren könnte und es sei nicht „zeitnah genug“, dass ihre Vermittlungsfähigkeit erst rund acht Wochen nachdem sie sich am 1. Juli 2013 wieder bei der RAV gemeldet habe, angezweifelt worden sei. Zudem sei dem Zwischenverdienst Anfang 2013 unter den gleichen Bedingungen stattgegeben worden (Beschwerde S. 4). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin genügend darüber informiert worden ist, dass sie ihre Anspruchsberechtigung verliert, wenn sie ihren Schwerpunkt der Lebensbeziehungen von der Schweiz nach … verschiebt. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 9 und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 3.3.2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 481; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.1.3). 3.3.3 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 10 Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 3.4 Im Zusammenhang mit dem ersten Zwischenverdienst in … in den Monaten Januar und Februar 2013 hat sich die Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 4. Dezember 2012 (act. IIC 116) bei der UNIA über die Modalitäten eines allfälligen Zwischenverdienstes im Ausland erkundigt. In der Folge wurde ihr von der UNIA mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 (act. IIC 118) die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Zwischenverdienst im Ausland (ALE 024-AVIG-Praxis 2007/20) zugestellt (act. IIC 112 f.), welche unter anderem auf die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG verweist. Im Sinne einer Nachfrage bzw. Präzisierung hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der UNIA in einer weiteren E-Mail vom 7. Dezember 2012 fest (act. IIC 120), sie werde zur Untermiete in … wohnen, werde aber in der Schweiz weiterhin ihren Wohnsitz haben (sie werde sich auch nicht in … anmelden), dies sollte in Ordnung sein, falls dies Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entspreche. Es ist nicht zu beanstanden, dass die UNIA zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin keine weiteren Anmerkungen machte. Folglich musste der Beschwerdeführerin – auch ohne zusätzliche Informationen von Seiten der Arbeitslosenversicherung – bewusst sein, dass die Gefahr bestand, das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nicht mehr zu erfüllen, falls sich an der von ihr in der E-Mail vom 7. Dezember 2012 umschriebenen Sachlage etwas ändern würde, was sie insbesondere mit der Wohnungsaufgabe (im April 2013) an der C.________ in … und dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 11 Wechsel in ein Untermietverhältnis an der D.________ in … der Fall war. Folglich kann nicht gesagt werden, die Organe der Arbeitslosenversicherung hätten ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt. Selbst wenn von einer pflichtwidrig unterlassenen Information durch die ALV-Organe auszugehen wäre, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine der fünf kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2013 (act. II 39 – 41) sinngemäss geltend gemacht, wenn ihr nicht in Kürze weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, müsse sie die (per 1. August 2013 in … angetretene) Arbeitsstelle sofort aufgeben und in die Schweiz zurückkehren; im Einspracheverfahren führte sie zudem aus (act. II 14 – 16), wenn sie früher über die Anzweiflung der Vermittlungsfähigkeit informiert worden wäre, hätte sie selbstverständlich Bewerbungen in die Schweiz gerichtet und hätte die Stelle per 1. August 2013 (in …) nicht angenommen, sondern wäre in … geblieben und hätte von dort in beide Länder Bewerbungen geschrieben. Obwohl der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag keine Arbeitslosenentschädigung mehr ausgerichtet wurde, verliess sie jedoch entgegen ihrer Ankündigung die per 1. August 2013 in … angetretene Stelle nicht und blieb in … . Dies und der Umstand, dass sie selbst nach der Anzweiflung der Vermittlungsfähigkeit Ende August 2013 (act. IIB 206 f.) in … weiter arbeitete, spricht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei zusätzlicher (bzw. früher erfolgter) Information über das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz nicht anders verhalten hätte. Folglich ist selbst unter der Annahme eines behördlichen Fehlverhaltens die Kausalität zwischen diesem und den (unterlassenen) Dispositionen der Beschwerdeführerin zu verneinen (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.3 hiervor). 3.5 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Situation im Januar und Februar 2013 (Anstellung bei E.________) mit derjenigen ab 1. August 2013 (Anstellung bei B.________) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 unten) nicht deckungsgleich war, was denn auch zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt. So war das erstgenannte Anstellungsverhältnis vom 1. Januar bis 28. Februar 2013 befris-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 12 tet (act. IIC 128 – 133), wohingegen jenes ab dem 1. August 2013 unbefristet war (act. II 63 – 65). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im April 2013 ihre Wohnsituation in der Schweiz von einer eigenen Wohnung in ein Untermietverhältnis verändert (act. II 39 ff.; act. IIB 182). 3.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2014, ALV/13/1090, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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