200 13 1077 AHV ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. November 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist als Selbständigerwerbender und zugleich Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 (Antwortbeilage [AB] 6) und 8. März 2013 (AB 5) wurde er ersucht, das ihm am 24. November 2012 zugestellte Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (AB 7) ausgefüllt zu retournieren, wobei mit dem zweiten Schreiben eine Mahngebühr von Fr. 20.— erhoben wurde. Nachdem er die Lohnabrechnung für die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 immer noch nicht eingereicht hatte, auferlegte ihm die AKB mit Verfügung vom 9. August 2013 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.— (AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (AB 1) ab. B. Mit undatierter, dem angerufenen Gericht am 3. Dezember 2013 zugegangener Eingabe erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung sowohl der Ordnungsbusse als auch der „Mahnung.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Auf das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers, die ihm am 8. März 2013 auferlegte Mahngebühr von Fr. 20.— (AB 5) aufzuheben, ist dagegen nicht einzutreten. Darüber wurde nicht verfügt. Daher fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht aufgrund Nichteinreichung der Lohnbescheinigung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.— auferlegte. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter anderem die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge sowie der Erlass entsprechender Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens (Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. e AHVG). Dabei sind sie auf Unterlagen der ihr angeschlossenen Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden (Art. 64 Abs. 2 AHVG) angewiesen. Diese sowie die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 und 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1‘000.— belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.— ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde irrtümlicherweise auf Art. 91 AHVV, der sich mit den Verwaltungskosten paritätischer Ausgleichskassen befasst. 2.3 Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 5 3. 3.1 Vorab ist zu Recht unbestritten (vgl. Seite 1 der Beschwerdeantwort), dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender und zugleich Arbeitgeber angeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund war er daher gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zur Mitwirkung beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze und namentlich bei der Festsetzung der von ihm geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. 3.2 Wie dem Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 (AB 7) entnommen werden kann, wurde dem Beschwerdeführer dieses am 24. November 2012 zugestellt. Weil er das Formular auch nach der „Einladung“ vom 14. Februar 2013 (AB 6) nicht ausgefüllt retournierte, mahnte ihn die Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 8. März 2013 und auferlegte ihm Mahngebühren von Fr. 20.— (AB 5). Da er dieses Schreiben nicht bei der Post abholte, galt es am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch von Gesetzes wegen als zugestellt (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar 2013 für drei Monate auf einer Asienreise befand (AB 3), d.h. die Mahnung vom 8. März 2013 (AB 5) gar nicht entgegennehmen konnte. Nach der Zustellung des Formulars am 24. November 2012 (AB 7) hätte er damit rechnen müssen, dass bei Untätigkeit seinerseits sich die Beschwerdegegnerin wieder bei ihm melden wird. Auch wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er als Inhaber einer Einzelfirma bei einem derart langen Auslandaufenthalt einen Stellvertreter zur Entgegennahme der Post ermächtigt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es selbstverständlich, dass das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (AB 7) auch auszufüllen ist, wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. So wird in der „Einladung zur Einreichung der Lohnbescheinigung“ vom 14. Februar 2013 (AB 6) – welche bezweckt, eine Mahnung zu verhindern – explizit auf diesen Umstand hingewiesen. Durch das nicht rechtzeitige Einreichen des besagten Formulars „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ (AB 7) hat der Beschwerdeführer die Abrech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 6 nungsvorschrift des Art. 36 Abs. 2 AHVV verletzt, was einen Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG darstellt, ohne dass der Tatbestand der Art. 87 f. AHVG erfüllt wäre. Zudem hat die Beschwerdegegnerin ihn am 8. März 2013 erfolglos gemahnt (AB 5). 3.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 1 AHVG erfüllt und der Beschwerdeführer ist mit einer Ordnungsbusse zu belegen. Deren Höhe, von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 100.— festgelegt, ist nicht zu beanstanden, liegt sie doch im unteren Bereich der gesetzlich vorgesehenen Spannbreite. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (AB 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2014, AHV/13/1077, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.