Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.03.2014 200 2013 1070

17 mars 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,137 mots·~16 min·12

Résumé

Verfügung vom 31. Oktober 2013

Texte intégral

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 17.10.2014 abgewiesen (9C_338/2014). 200 13 1070 IV STC/IMD/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 17. März 2014 Verwaltungsrichterin Stirnimann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 2 betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich, nachdem ein früheres Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % abgewiesen worden war (Akten der IV- Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 37), im Dezember 2007 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung erneut bei der IVB zum Rentenbezug an (AB 76). Die IVB ordnete eine Begutachtung bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, an (AB 89). Der Versicherte unterzog sich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ (Gutachten vom 21. Januar 2009; AB 102), verweigerte jedoch die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung, dieser sei befangen (u.a. AB 90). Diese Ansicht wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2009, 9C_893/2009, gestützt (AB 127). Die IVB beauftragte in der Folge Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 19. Juli 2010; AB 137) und lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2011 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 37 % ab (AB 143). Der Versicherte liess hiergegen beim Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Beschwerde führen und neue medizinische Berichte bezüglich einer seit der Begutachtung durch Dr. med. D.________ eingetretenen Verschlechterung in somatischer Hinsicht einreichen (AB 144, 148 S. 2 ff.). Die IVB beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (AB 150). Mit Urteil vom 9. November 2011, IV/11/784, entsprach der zuständige Einzelrichter dem gemeinsamen (Eventual-) Antrag der Parteien, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IVB zurück. Er hielt fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E.________ und der weiteren medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 4 Schmerzen überwinden und ganztags arbeiten könne. Zudem seien allfällige zusätzliche medizinische Abklärungen mit Vorteil nicht durch Dr. med. D.________ durchzuführen (AB 152). B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 kündigte die IVB eine Begutachtung durch die Dres. med. F.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Versicherten hin (AB 155) sah die IVB von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung ab, hielt jedoch mit Verfügung vom 10. Januar 2012 an der Begutachtung durch Dr. med. F.________ fest (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte diese der IVB mit, dass sie aufgrund der Komplexität des Falles den Gutachtensauftrag nicht annehme. Sie empfahl eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Daraufhin erteilte die IVB Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, einen Begutachtungsauftrag (AB 161), woran sie – trotz Einwänden des Versicherten (AB 163) – mit Verfügung vom 5. Juli 2012 festhielt (AB 166). Dr. med. H.________ liess der IVB das neurochirurgische Gutachten am 22. November 2012 zukommen (AB 174.1). Die medizinischen Unterlagen wurden in der Folge dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) zur Beurteilung vorgelegt. Dieser empfahl mit Bericht vom 7. August 2013 eine MEDAS- Begutachtung unter Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Neurochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopädie (AB 176). Der Versicherte wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 entsprechend informiert (AB 180), woraufhin er sich mit Schreiben vom 28. August 2013 als nicht einverstanden mit der vorgesehenen Begutachtung erklärte (AB 181). Die IVB ihrerseits hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 daran fest (AB 182).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 5 C. Hiergegen erhebt der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 29. November 2013 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert richterlich zu bestimmender kurzer Frist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Eventuell: 3. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis Juli 2010 zu entscheiden. 4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bei Dr. med. E.________ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch ab Juli 2010 zu entscheiden. Subeventuell: 5. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, im Hinblick auf eine polydisziplinäre Begutachtung den ernsthaften Versuch zu unternehmen, sich mit dem Beschwerdeführer auf eine Gutachtensstelle zu einigen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Er macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, die angeordnete Begutachtung sei unnötig und stelle eine "second opinion" dar, da bereits aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und bringt vor, die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung sei notwendig, da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt weder hinsichtlich des Verlaufs noch bezüglich der aktuellen Situation rechtsgenüglich abgeklärt sei. Mit Schreiben vom 27. September 2011 (richtig wohl: 29. Januar 2014) reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik zur Beschwerdeantwort sowie seine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIE- SER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Im Kontext der Gutachtensanordnung hat das Bundesgericht das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils der versicherten Person für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 7 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 8 3. Streitig ist, ob die IVB zu Recht die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet hat (AB 182). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet deren Notwendigkeit damit, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) mittlerweile älter als drei Jahre sei und über den seitherigen Verlauf sowie den aktuellen Gesundheitszustand keine Unterlagen vorlägen. Zudem habe sich Dr. med. E.________ im Gutachten nicht zu den sogenannten "Förster-Kriterien" geäussert. Im Weiteren fehle es an einer umfassenden interdisziplinären Prüfung und Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Eine mehr oder weniger zeitgleiche Einschätzung der medizinischen Sachlage aus psychiatrischer und somatischer Sicht habe bisher nicht stattgefunden (AB 182). Zwischen der Begutachtung durch Dr. med. E.________ und derjenigen durch Dr. med. H.________ lägen zudem mehr als zwei Jahre (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 4). 3.2 Die letzte interdisziplinäre Beurteilung des medizinischen Sachverhalts fand im Jahr 2004 statt (Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom Januar bzw. August 2004; AB 32, 36). Die Gutachter attestierten interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dies führte zur Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 16. September 2004 (AB 37). Die im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2007 vorgesehene interdisziplinäre Begutachtung bei denselben Gutachtern fand aufgrund des seitens des Beschwerdeführers bezüglich Dr. med. C.________ erfolgreich vorgebrachten Einwandes der Befangenheit nicht statt (vgl. Sachverhalt Bst. A.); lediglich Dr. med. D.________ erstattete Bericht (Gutachten vom 21. Januar 2009; AB 102). Der daraufhin beauftragte psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten am 19. Juli 2010 (AB 137) und damit eineinhalb Jahre nach dem Gutachten von Dr. med. D.________. Er nahm darin zwar Bezug auf die Beurteilung durch Dr. med. D.________, indem er für die körperlichen Einschränkungen auf dessen Gutachten verweist (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1). Dieses erscheint allerdings als nicht vollständig beweiskräftig, da der Gutachter degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zwar erkannt, sie jedoch nicht in seine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 9 Überlegungen miteinbezogen hat, wie der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Jahr 2011 gestützt auf einen Bericht vom 18. September 2011 (AB 148 S. 4 ff.) von med. prakt. I.________, Facharzt für Anästhesie, selbst vorgebracht hat (AB 152 S. 7). Die Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ stellten dementsprechend keine rechtsgenügliche interdisziplinäre Beurteilung dar, aufgrund welcher über den Rentenanspruch hätte entschieden werden können. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E.________ ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist: Er attestierte medizinischtheoretisch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von ca. vier Stunden täglich in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 1 bis 4). Dass der Beschwerdeführer faktisch wohl nur das Niveau einer lediglich beschäftigenden Tätigkeit im geschützten Rahmen erreichen dürfte (AB 137 S. 11 lit. C Ziff. 3), hat für die Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Gutachter die psychiatrischen Beschwerden und Einschränkungen durch sein verdeutlichendes Verhalten dramatisiere (AB 137 S. 11 2. Absatz). 3.3 Aufgrund der im vorstehend erwähnten Beschwerdeverfahren geltend gemachten und durch medizinische Unterlagen (Bericht von med. prakt. I.________ vom 18. September 2011, MRI HWS vom 15. Februar 2011; AB 148 S. 4 ff.) belegten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes sah sich die Beschwerdegegnerin zu Recht veranlasst, weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen vorzunehmen (AB 154). Auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin (AB 155) wurde dann allerdings auf eine erneute psychiatrische Begutachtung verzichtet (AB 158). Mit Schreiben vom 5. März 2012 teilte sodann die als neurochirurgische Gutachterin vorgesehene Dr. med. F.________ mit, sie weise den erteilten Begutachtungsauftrag zurück, da eine alleinige neurochirurgische Beurteilung der HWS-Beschwerden ihres Erachtens nicht ausreiche, um der Komplexität des Falles und damit dem Versicherten gerecht zu werden. Neben den HWS-Beschwerden bedürften auch die im Gutachten von Dr. med. D.________ (AB 102) aufgeführten Problemkreise der lumbalen Beschwerden, des St. n. Hüft-TP beidseits bei Hüftkopfnekrose beidseits, der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose und der Osteo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 10 porose einer Neuevaluation. Gleiches gelte ihres Erachtens auch für die psychiatrische Beurteilung. Daher empfehle sie eine MEDAS-Begutachtung (AB 159). Eine Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie trotz dieser Empfehlung und Rückweisung des Auftrags durch Dr. med. F.________ knapp drei Monate später mit Dr. med. H.________ wiederum eine Neurochirurgin mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte (AB 161) und damit eine lediglich monodisziplinäre (neurochirurgische) Begutachtung als genügend erachtete, findet sich in den Akten nicht. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. med. H.________ vom 22. November 2012 (AB 174.1) empfahl schliesslich auch die RAD-Ärztin med. pract. J.________ – in Nachachtung ihrer Aufgabe (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2011, 9C_906/2010, E. 3.4.2) – im Bericht vom 7. August 2013 (AB 176) eine MEDAS-Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurochirurgie, Psychiatrie und evtl. Orthopädie unter anderem mit der Begründung, es liege keine aktuelle interdisziplinäre Beurteilung vor. 3.4 Die Tatsache der unnötigen Verlängerung des Abklärungsverfahren durch das nicht nachvollziehbare Verhalten der Beschwerdegegnerin bezüglich der Begutachtung durch Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.3 hiervor) ändert nichts daran, dass über den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht entschieden werden kann. Es fehlt weiterhin an einer aktuellen interdisziplinären Beurteilung der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kann nicht offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Schmerzen des Beschwerdeführers durch rein somatische Faktoren erklärt werden können, da bereits in psychischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei (Beschwerde S. 11 oben). Wie vorstehend in E. 3.2 dargelegt, lässt sich die Frage nach einem Rentenanspruch und gegebenenfalls dessen Umfang nicht alleine aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 19. Juli 2010 (AB 137) beantworten. Ebenfalls nicht zielführend wäre die eventualiter beantragte Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________. Damit wäre zwar eine Besprechung zwischen diesem und Dr. med. H.________ und somit eine interdisziplinäre psychiatrisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 11 neurochirurgische Beurteilung möglich, die von Dr. med. F.________ in ihrem Rückweisungsschreiben vom 5. März 2012 (AB 159) erwähnten – andere Fachrichtungen betreffenden – somatischen Gesundheitsschäden blieben dabei jedoch weiterhin unberücksichtigt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in einer MEDAS als notwendig erachtet hat. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über seinen Rentenanspruch bis Juli 2010 zu entscheiden, ist er darauf hinzuweisen, dass über den Rentenanspruch grundsätzlich im Rahmen einer einzigen, einheitlichen Verfügung entschieden wird, beurteilend sowohl die Leistungen für die Zukunft, wie auch die Zeit zwischen Anmeldung und Verfügungserlass (BGE 131 V 164 E. 2.3.1 S. 166, 125 V 413). Ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass ist, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, unzulässig (BGE 131 V 164 E. 2.3.3. S. 166). Dies abgesehen davon, dass der medizinische Sachverhalt auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsgenüglich erstellt ist (vgl. E. 3.2 hiervor) und damit ein entsprechender Rentenentscheid nicht möglich wäre. 3.6 Von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Die Zufallszuweisung ist im Falle stichhaltiger Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten z.B. übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber einen Arzt oder eine Ärztin nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Ein vorgängiger Einigungsversuch im Hinblick auf eine polydisziplinäre Begutachtung – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt – fällt damit ausser Betracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 12 3.7 Nach dem Dargelegten ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2013 (AB 182) erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dafür besorgt zu sein, das Abklärungsverfahren nunmehr bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids rasch fortzusetzen und mittels Leistungsverfügung zum Abschluss zu bringen. Insbesondere wird sie zu vermeiden haben, den Fall – wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen – monatelang unbearbeitet zu lassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2014, IV/13/1070, Seite 13 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Schreiben vom 27. September 2011 [richtig wohl: 29. Januar 2014]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2013 1070 — Bern Verwaltungsgericht 17.03.2014 200 2013 1070 — Swissrulings