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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2014 200 2013 1068

16 avril 2014·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,442 mots·~12 min·8

Résumé

Verfügung vom 12. November 2013

Texte intégral

200 13 1068 IV ACT/BRM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem dem 1961 geborenen A.________ mit Verfügung vom 12. Juni 2006 durch die IV-Stelle Bern (IVB) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2001 eine halbe (Akten der IVB [act. II] 66 S. 6) und für die Zeit vom 1. März 2004 bis 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente (act. II 66 S. 2) zugesprochen worden war, meldete sich dieser am 26. August 2013 erneut für Berufliche Integration/Rente bei der IVB an (act. II 70). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er Lungenembolien, Serienrippenfrakturen, AC-Gelenkluxation sowie Asthma an (act. II 70 S. 5). Mit Schreiben vom 3. September 2013 (act. II 75) forderte die IVB den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2006 eingetretene, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung bis zum 27. September 2013 glaubhaft zu machen bzw. schriftlich zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Darauf hin reichte der Versicherte zahlreiche zwischen März 1983 und März 2011 erstellte medizinische Unterlagen ein (act. II 76). Im Begleitschreiben vom 23. September 2013 nannte er weitere – in der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erwähnte – Leiden und wies darauf hin, dass er zurzeit keine Arztzeugnisse habe, weil er diese anderweitig (RAV, Arbeitslosenkasse, HEKS, SUVA etc.) habe abgeben müssen, und dass er seinen nächsten Termin beim – bis dahin in den Ferien weilenden – Hausarzt am 30. September 2013 habe (act. II 77 S. 2). B. Hierauf stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2013 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (act. II 78) und verfügte, ohne dass der Versicherte von der gebotenen Möglichkeit, innert 30 Tagen Einwand zu erheben, Gebrauch gemacht hatte, am 12. November 2013 entsprechend (act. II 80).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2013 Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren verschlimmert habe, sein Hausarzt indessen nie kontaktiert und er selber als nicht glaubhaft betitelt worden sei, ohne dass sich je ein Arzt der IV ein Bild über seinen „gesundheitlichen Untergang“ gemacht habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 4 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. November 2013 (act. II 80). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 26. August 2013 (act. II 70) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Unter Glaubhaftmachen ist kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass der behauptete Sachverhalt eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 5 auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 6 genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Versicherte glaubhaft gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der – befristete Renten zusprechenden – Verfügung vom 16. Juni 2006 (act. II 66) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2013 (act. II 80) verändert habe (E. 2.3. hiervor). 3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 26. August 2013 (Eingang bei der IVB: 29. August 2013) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte, forderte ihn die Verwaltung unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf, eine allfällige Änderung seit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2006 schriftlich zu belegen, ansonsten auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden könne (act. II 75). Daraufhin reichte er am 23. September 2013 seine umfangreiche Krankengeschichte seit 1983 ein (act. II 76 S. 5 – 82) und hielt im Begleitschreiben (act. II 77 S. 2) fest, dass er in den letzten zwei Jahren immer wieder krank gewesen oder verunfallt sei sowie öfters überall Schmerzen und bei immer kleineren Anstrengungen Atemnot habe; Arztzeugnisse habe er zurzeit keine und ein nächster Termin bei seinem – bis dahin ferienabwesenden – Hausarzt sei für den 30. September 2013 vereinbart. 3.2.1 Soweit die am 23. September 2013 eingereichten Arztberichte die gesundheitlichen Verhältnisse in der Zeit vor Juni 2006 betreffen bzw. vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 7 diesem Zeitpunkt datieren (act. II 76 S. 82 – 20), ist das Glaubhaftmachen einer Veränderung in der nachfolgenden Zeit gestützt darauf sachlogisch ausgeschlossen. 3.2.2 Nach den Berichten im Zusammenhang mit den im Herbst 2006 aufgetretenen und mittels Koloskopie und Kolonbiopsie abgeklärten Bauchund Darmproblemen (act. II 76 S. 19 – 16) bestehen keine Anhaltspunkte für eine bleibende Auswirkung dieser Problematik auf die Arbeitsfähigkeit; sie können somit von vorherein keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Folge haben. 3.2.3 Das in der vorangegangenen Erwägung Gesagte gilt gleichermassen für den im Jahre 2009 abgeklärten, aber nicht bestätigten Verdacht auf ein Bronchialkarzinom (act. II 76 S: 15 – 12). 3.2.4 Im Dezember 2010 hatte sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals B.________ einer Operation an der rechten Schulter zu unterziehen; es wurde ein komplikationsloser postoperativer Verlauf und eine problemlose Mobilisation beschrieben (act. II 76 S. 8). Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt am Spital B.________, berichtete am 24. Januar (act. II 76 S. 6) sowie 7. März 2011 (act. II 76 S. 5) von einem regelrechten Verlauf und bescheinigte in letzterem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für einen weiteren Monat mit anschliessender Reevaluation; eine nächste klinische Nachkontrolle in seiner Sprechstunde wurde in 3 Monaten / 6 Monaten postoperativ vorgesehen. Über den weiteren Verlauf und einen Abschluss der Behandlung hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, was er jedoch machen müsste (E. 2.2. hiervor). Allein mit den Berichten über die Operation im Dezember 2010 ist indessen nicht glaubhaft gemacht, dass die (dokumentierte) Operation bzw. der nach der Operation bestehende Zustand weiterhin Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt und sich damit der Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, sodass nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestünde. 3.2.5 Schliesslich sind die in der Beschwerde geltend gemachte Operation vom Juni 2013 sowie die weiteren gemäss Angaben des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 8 führers zwischenzeitlich aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in keiner Art und Weise belegt. 3.3 Unter diesen Umständen ist eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht. Anders als in der Beschwerde sinngemäss ausgeführt, ist es in diesem Stadium des Verfahrens nicht Sache der Verwaltung, Abklärungen durchzuführen (wie z.B. die Anordnung einer Untersuchung durch den RAD oder das Einholen von Berichten des Hausarztes, anderer behandelnder sowie operierender Ärzte); vielmehr hat in erster Linie die versicherte Person substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 18. September 2009, 9C_312/2009, E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat keinen aktuellen Bericht seines Hausarztes oder eines Spitals, der eine Veränderung belegt, eingereicht; auch wenn er in seiner Eingabe vom 23. September 2013 (act. II 77 S. 2) angibt, der Hausarzt sei bis Ende September 2013 in den Ferien gewesen, wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, spätestens im Rahmen des im Oktober 2013 durchgeführten Vorbescheidverfahrens (act. II 78) einen entsprechenden Bericht beizubringen, zumal er am 30. September 2013 einen Arzttermin hatte. Damit hat der Beschwerdeführer – nach korrekter Aufforderung durch die Verwaltung (act. II 75) – keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht, welche zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades führen könnte oder die IVB zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Letztere ist deshalb zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. 3.4 Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht der Beschwerdeführer als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 9 nicht glaubhaft betrachtet wird, sondern mit der angefochtenen Verfügung festgehalten wird, dass die Veränderung des Sachverhalts nicht in genügendem Ausmass nachgewiesen, d.h. nicht glaubhaft gemacht, ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1’000.— festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.—, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag von Fr. 200.— wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.— werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; der Restbetrag von Fr. 200.— wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014, IV/13/1068, Seite 10 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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