200 13 1066 IV KNB/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Oktober 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/13/1066, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab 1. Oktober 2011 eine bis Ende Februar 2013 befristete ganze Invalidenrente zu (Antwortbeilage [AB] 81/2). Am 28. November 2013 hat die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 28. Februar 2013 hinaus. Eventuell sei eine weitere Begutachtung zu veranlassen. Gleichzeitig wurde um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Zur Beschwerdeantwort aufgefordert, teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 18. Dezember 2013 mit, nach erneuter Prüfung der Akten ergebe sich, dass die Sachlage betreffend die Verhältnisse ab dem 1. Dezember 2012 bzw. betreffend den Rentenanspruch ab dem 1. März 2013 weiterer medizinischer Abklärungen bedürfe. Die Zusprache der befristeten ganzen Rente bis Ende Februar 2013 sei davon nicht betroffen („Wiedererwägungsverfügung“ vom 18. Dezember 2013). Auf entsprechende Anfrage des Gerichts und unter Hinweis auf die gesamthafte Überprüfungsbefugnis (BGE 125 V 413) teilte Fürsprecher B.________ am 27. April 2015 mit, dass ein übereinstimmender Antrag vorliege. Demnach liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, indem von Oktober 2011 bis Ende Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist und nach Rückweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin sowie ergänzenden medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch ab März 2013 neu zu verfügen ist. Diesem übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage, namentlich des Gutachtens von Dr. med. C.________ vom 5. September 2012 (AB 43.2) sowie der Rentenanmeldung von Anfang April 2011 (AB 2), ohne weiteres zu entsprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/13/1066, Seite 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 105 E. 11.3.1). Auch darf beachtet werden, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die mit Kostennote vom 27. April 2015 geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4‘651.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), basierend auf einem Aufwand von 16 Stunden, als nicht angemessen. Es handelte sich nicht um besonders umfangreiche Akten und es war lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erforderlich. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits im parallelen unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren vertrat (Vollmacht vom 27. Januar 2009 [AB 56]), mithin schon Aktenkenntnis hatte, was den vorliegenden Aufwand reduzierte. Der Parteikostenersatz ist deshalb, unter Berücksichtigung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes, auf pauschal Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2015, IV/13/1066, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis Ende Februar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. Betreffend den Rentenanspruch ab 1. März 2013 wird die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Schreiben vom 15. April 2015 sowie Eingabe vom 27. April 2015) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.